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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Aufhebung eines Erbvertrages durch Berliner Testament

Erbvertragliche Regelungen können durch anderslautendes Berliner Testament aufgehoben werden. Insbesondere ist durch Auslegung zu prüfen, was die Vertragsparteien bzw. die Testamentersteller gewollt haben. Gleiches gilt für die Wechselbezüglichkeit der im Berliner Testament getroffenen Verfügungen.

BayObLG, Beschluß vom 18. 3. 2002 – 1Z BR 46/01

BGB §§ 2258, 2270, 2271

Zum Sachverhalt:

Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet; die zweite Ehefrau ist 1985 vorverstorben. Diese Ehe des Erblassers blieb kinderlos; aus der ersten Ehe des Erblassers ging ein Sohn hervor, der 1995 verstorben ist. Die Bet. zu 3 ist dessen Tochter. Die Bet. zu 2 und 4 sind Nichten der zweiten Ehefrau. Der Bet. zu 1 ist der Neffe des Erblassers. Am 19. 1. 1962 haben der Erblasser und seine zweite Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen, der folgende Regelungen enthält: „Für den Fall unseres Todes setzen wir uns hiermit erbvertragsmäßig gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Sohn des Ehemannes soll lediglich den Pflichtteil erhalten. Für den Fall, dass wir beide zusammen versterben, soll die Schwester der Ehefrau unsere Erbin sein. Ersatzerbin soll deren Tochter sein. Der Überlebende von uns soll berechtigt sein, diese Verfügung abzuändern und über den Nachlass frei zu verfügen.” Am 5. 10. 1981 hat der Erblasser handschriftlich ein Testament errichtet, das von ihm selbst und seiner Frau unterschrieben wurde. Es hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:


*


1.Für den Fall unseres Todes setzen wir uns gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen hiermit: Der Überlebende kann über das gesamte Vermögen frei verfügen.

*


2.Nach dem Tode des Letztlebenden erhält von uns das dann noch vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen: S (Sohn des Erblassers), D (Bet. zu 4) und B (Bet. zu 2).


Am 15. 2. 1996 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in welchem er den Bet. zu 1 als seinen Alleinerben einsetzte. Der Bet. zu 1 hat einen Erbschein beantragt, der ihn auf Grund des notariellen Testaments vom 15. 2. 1996 als Alleinerben ausweisen sollte.


Das AG – NachlassG – hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Bet. zu 1 hat das LG das AG angewiesen, den vom Bet. zu 1 beantragten Erbschein zu erteilen. Die weitere Beschwerde der Bet. zu 2 und 4 hatte Erfolg.

Aus den Gründen:


II. 2. … a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass es sich bei dem Testament der Eheleute von 1981 um ein gem. §§ 2265, 2267, 2247 BGB formgültig errichtetes gemeinschaftliches Testament nach Art des § 2269 I BGB handelt. Die Eheleute haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den Sohn des Ehemannes sowie zwei Nichten der Ehefrau zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt. Durch das gemeinschaftliche Testament wurde der Erbvertrag von 1962 jedenfalls hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung aufgehoben (§§ 2292, 2258 I BGB). Nach dem Tod seiner Ehefrau konnte der Erblasser abweichende Verfügungen von Todes wegen nur dann wirksam treffen, wenn und soweit er nicht gem. § 2271 II 1 BGB an die im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Schlusserbeneinsetzung gebunden war. Für die Wirksamkeit der Erbeinsetzung im Testament von 1996, auf die der Bet. zu 1 seine alleinige Erbenstellung stützt, ist daher ausschlaggebend, ob die vom Erblasser im gemeinschaftlichen Testament von 1981 vorgenommene Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich i.S. von § 2270 I BGB zu einer Verfügung seiner Ehefrau ist.


b) Die vom LG angenommene Eindeutigkeit, dass keine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung gegeben ist, besteht jedoch nicht.


Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gem. § 2270 I BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Enthält ein gemeinschaftliches Testament – wie hier – keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden (BayObLGZ 1991, 173 [176] = NJW-RR 1991, 1288 m.w. Nachw.). Diese Auslegung ist grundsätzlich Sache der Richter der Tatsacheninstanzen und unterliegt nur einer auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde. Von derartigen Rechtsfehlern ist die Auslegung des LG hier beeinflusst.


aa) Das LG stützt das von ihm angenommene eindeutige Auslegungsergebnis im Wesentlichen auf die Klausel, dass der Überlebende über das gesamte Vermögen frei verfügen kann. Diese Klausel ist aber für sich genommen gerade nicht eindeutig. Sie kann auch nur die Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden bedeuten, im Gegensatz zu den Verfügungsbeschränkungen, denen ein Vorerbe unterliegt (§§ 2112ff. BGB). So sollen nach verbreiteter Meinung testamentarische Bestimmungen wie etwa, dass der Überlebende „frei und ungehindert verfügen” darf oder dass der Überlebende „in der Verfügung über den Nachlass des Erstversterbenden nicht beschränkt” oder „zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt” sein soll, im Zweifel nur eine Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden darstellen (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 209; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 1998, § 2271 Rdnr. 57; Musielak, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 2271 Rdnr. 31; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 3371 Rdnr. 24; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2271 Rdnr. 22). Maßgeblich sind freilich die Umstände des Einzelfalls. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das LG diese Auslegungsmöglichkeit überhaupt in Betracht gezogen hat.


bb) Das LG hat ergänzend die im Erbvertrag enthaltene Freistellungsklausel (Berechtigung des Überlebenden, „diese Verfügung abzuändern”), die im gemeinschaftlichen Testament nicht mehr enthalten ist, mit dem Hinweis darauf herangezogen, dass das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag insoweit sachlich nicht unvereinbar seien. Auch dies ist rechtsfehlerhaft.


Ein früheres Testament wird durch ein späteres insoweit aufgehoben, als es mit diesem in Widerspruch steht (§ 2258 I BGB); das gilt hier auch für das Verhältnis des früheren Ehegattenerbvertrags zum späteren gemeinschaftlichen Testament (§ 2292 BGB). Ein Widerspruch in diesem Sinne besteht einmal, wenn die Testamente sachlich miteinander nicht vereinbar sind, also die getroffenen testamentarischen Anordnungen nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern einander entgegengesetzt sind und sich dadurch gegenseitig ausschließen. Aber auch wenn die testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch i.S. von § 2258 I BGB gegeben sein. Das ist der Fall, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen dem im späteren Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers zuwiderliefe, etwa weil dieser seine Erbfolge mit dem späteren Testament abschließend und umfassend – also ausschließlich – regeln wollte (BGH, NJW 1981, 2745f.). Diese Möglichkeit hat das LG offenbar nicht erwogen. Sie kommt hier in Betracht, da die Eheleute – anders als in dem vom LG herangezogenen Fall BGH, NJW 1987, 901, wo es nur um die Nachholung einer zuvor nicht getroffenen Schlusserbeneinsetzung ging – im späteren gemeinschaftlichen Testament eine in sich vollständige Regelung nach Art des Berliner Testaments getroffen haben.


3. Der Erblasser war an die Schlusserbeneinsetzung der Bet. zu 2 und 4 gebunden.


a) Der Senat kann die Auslegung der letztwilligen Verfügungen selbst vornehmen, da es weiterer Ermittlungen nicht bedarf. Auf der Grundlage des vom LG festgestellten Sachverhalts ergibt die Auslegung, wie nachfolgend darzulegen ist, dass ein Wille der Eheleute zur fehlenden Wechselbezüglichkeit oder freien Abänderbarkeit der gesamten Schlusserbeneinsetzung nicht vorliegt, sich jedenfalls nicht zweifelsfrei feststellen lässt, so dass hinsichtlich der als Schlusserben eingesetzten Bet. zu 2 und 4 zumindest die Auslegungsregel des § 2270 II BGB eingreift.


b) Die Eheleute haben im gemeinschaftlichen Testament von 1981 ihre Erbfolge abschließend und umfassend geregelt. Das Testament stellt eine vollständige Regelung nach Art eines Berliner Testaments dar. Es regelt die gegenseitige Erbeinsetzung, wie sie bereits im Erbvertrag enthalten ist, bestimmt ebenso wie der Erbvertrag die freie Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten über das Vermögen, trifft eine neue Schlusserbeneinsetzung und enthält, anders als der Erbvertrag, die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Aussetzung von Vermächtnissen. Der vorangegangene Erbvertrag enthielt mit Ausnahme der Abänderungsklausel nichts, was nicht im späteren Testament gleichlautend erneut oder abweichend geregelt wäre. Die Eheleute haben nicht nur neue Regelungen getroffen, sondern auch wesentliche Punkte aus dem Erbvertrag unverändert in ihr gemeinschaftliches Testament übernommen (gegenseitige Erbeinsetzung; freie Verfügungsbefugnis); dann kann aber nicht angenommen werden, dass der einzige Punkt im Erbvertrag, der im späteren Testament nicht nochmals aufgegriffen wird (Abänderungsbefugnis), fortgelten sollte. Vielmehr ist das spätere Testament als umfassende und abschließende (ausschließliche) Regelung auszulegen. Diese hebt den vorangegangenen Erbvertrag gem. § 2258 I BGB insgesamt auf.


c) Die Schlusserbeneinsetzung des Erblassers zu Gunsten der Verwandten der Ehefrau war wechselbezüglich zu seiner Alleinerbeinsetzung durch die Ehefrau; jedenfalls lässt sich ein gegenteiliger Wille nicht feststellen. Wie oben bereits ausgeführt, muss die Klausel, der Überlebende könne über das Vermögen frei verfügen, keineswegs eine Freistellung von der Schlusserbeneinsetzung bedeuten; hierfür spricht nicht einmal eine Vermutung. Für die Auslegung der Klausel als Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden spricht hier insbesondere der Vergleich mit der ursprünglich im Erbvertrag enthaltenen, im späteren Testament aber nicht wieder aufgegriffenen Freistellungsklausel. Dort hatte es geheißen, dass der Überlebende berechtigt sein soll, „diese Verfügung abzuändern und über den Nachlass frei zu verfügen”, während es im späteren Testament nur heißt, dass der Überlebende „über das gesamte Vermögen frei verfügen” kann; die freie Abänderungsberechtigung wurde von den Ehegatten nicht übernommen. Die Ehegatten wollten also gerade keine Berechtigung zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung, sondern nur eine freie Verfügung über das Vermögen unter Lebenden. Hierfür lässt sich unterstützend auch die Stellung der Verfügungsklausel im Testamentsaufbau anführen. Im Unterschied zum Erbvertrag steht die Klausel im gemeinschaftlichen Testament weiter oben gleich im Anschluss an die Alleinerbeinsetzung. Auch ist nunmehr von Verfügung über das Vermögen (nicht: Nachlass) die Rede und bezieht sich die erst anschließend geregelte Schlusserbeneinsetzung auf „das dann noch vorhandene Vermögen”.


Umstände, die gegen diese Auslegung sprechen, sind nicht ersichtlich. Das gilt auch mit Blick auf die damalige Lebenssituation der Eheleute und den Kreis der eingesetzten Schlusserben. Das gemeinschaftliche Testament wurde rund 20 Jahre nach dem Erbvertrag am Tage des 75. Geburtstages des Erblassers errichtet. Die Testatoren, deren Ehe kinderlos geblieben war, haben ihre gegenseitige Alleinerbeinsetzung erneuert und als Schlusserben nunmehr teils den Sohn des Ehemannes und teils Verwandte der Ehefrau eingesetzt. Der Nachlass des Erstversterbenden und das Vermögen des Überlebenden – nach dem Tode des Erstversterbenden zu einer einheitlichen Vermögensmasse vereinigt – sollte, soweit nach dem Tode des Letztversterbenden noch vorhanden, teils in den Mannesstamm und teils in die Verwandtschaft der Ehefrau zurückfließen. Das spricht nicht gegen die Annahme einer Wechselbezüglichkeit, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Umständen im Gegenteil dafür. Jedenfalls greift zu Gunsten der Bet. zu 2 und 4 die Auslegungsregel des § 2270 II BGB. Beide Bet. sind vom Erblasser für den Fall seines Überlebens eingesetzte Verwandte (§ 1589 BGB) der Ehefrau, die ihrerseits den Erblasser bedacht hat. Die Einsetzung der Bet. zu 2 und 4 ist somit wechselbezüglich zur Einsetzung des Erblassers durch die Ehefrau, mit der Folge, dass die spätere Verfügung des Erblassers, soweit sie der Einsetzung der Bet. zu 2 und 4 widerspricht, unwirksam ist.


d) Die Auslegungsregel des § 2270 II BGB greift allerdings nicht ein, soweit der Erblasser seinen Sohn (an dessen Stelle gem. § 2069 BGB die Bet. zu 3 treten würde) als Erbe eingesetzt hat. Ob auf Grund individueller Auslegung auch bezüglich dieser Einsetzung eine Wechselbezüglichkeit zu bejahen ist (vgl. zur Unterscheidung zwischen der Einsetzung eigener Verwandter und der Verwandten des Ehegatten J. Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 3. Aufl., § 2270 BGB Rdnr. 59), bedarf hier keiner Entscheidung. Gegenstand des Verfahrens ist der dem Bet. zu 1 als Alleinerben erteilte Erbschein; dieser ist in jedem Fall unrichtig und vom AG einzuziehen.