Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Formwirksamkeit eines Testaments über im Ausland belegene Grundstücke(hier:USA)

Trotz Nichtratifizierung des Haager Testamentsformübereinkommens durch die USA kann eine nach deutschem Erbrecht formwirksame Verfügung von Todes wegen auch für ein im Ausland belegenes Grundstück formwirksam sein.

BGH, Urteil vom 7. 7. 2004 – IV ZR 135/03

BGB § 2087 Abs. 2, § 2304; Haager Testamentsformübereink. v. 5. 10. 1961, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b; EGBGB Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Sachverhalt:


Die Klägerin (Kl.) ist die Tochter des am 27. 8. 1997 verstorbenen Erblassers (E). Sie macht gegen die Beklagten (Bekl.), zwei ehemalige Freundinnen des E, mit denen dieser jeweils ein Kind hatte, Pflichtteilsansprüche unter Bezug auf das eigenhändige Testament des E von 1997 geltend.


E hatte mit der Mutter der Kl. 1991 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt hatten. Die Ehe wurde am 1. 8. 1997 rechtskräftig geschieden. Nach der Trennung der Eheleute Mitte 1996 hatte E am 29. 4. 1997 eigenhändig das folgende Testament errichtet:


„Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich, daß im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird:


1. Rückzahlung meiner Schulden zu je 60 000 DM an meine Eltern aus meinem Aktienvermögen, das ich für sie im Auftrag angelegt habe.


2. Pflichtanteile für jedes meiner 3 Kinder aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich Bankschulden.


3. Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abgeschlossen.


4. Sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2. zu gleichen Teilen an … (Bekl. zu 1 und Bekl. zu 2 – B 1 und B 2). Meine Ehefrau … erhält nichts! Auf Grund ihres Verhaltens und laufender Scheidung enterbe ich sie.


5. BMW an S … K…


6. Harley + Corvette + Einrichtung nach Verkauf zu gleichen Teilen an meine Eltern.”


Zum Nachlass gehörten u. a. auch ein in Florida belegenes Grundstück sowie eine – inzwischen verkaufte – Finca auf Mallorca. Es wurde Nachlasspflegschaft angeordnet und durchgeführt, für die Kosten anfielen.


Die Kl. ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Bekl. über die bereits erhaltenen 10 000 DM hinaus ein weiterer Pflichtteilsanspruch i. H. von 48 001,29 € zu. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben; auf die Berufung der Bekl. wurde die Verurteilungssumme auf 35 454,96 € herabgesetzt (vgl. das u. a. in ZEV 2003, 509 veröff. Berufungsurt.). Mit ihren Revisionen verfolgen die Bekl. ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Die Kl. hat ihre Anschlussrevision zurückgenommen.

Gründe:


Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.


1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Scheidung der Ehe des E sei der Erbvertrag von 1991 unwirksam geworden. Infolgedessen sei das bereits vor der Scheidung errichtete eigenhändige Testament von 1997 maßgebend. Danach stehe der Kl. ein Pflichtteilsanspruch i. H. von 1/6 des Nachlasses gegen die Bekl. zu. Diese seien Erbinnen zu je 1/2 geworden. Das ergebe die Auslegung des Testaments von 1997. E habe über sein Vermögen abschließend verfügen wollen. Nach dem Wortlaut kämen nur die Bekl. als Erben in Betracht. Ihnen sei mit den Grundstücken der überwiegende Teil des Nachlasses zugewendet. Bzgl. des Grundstücks in Florida liege allerdings ein Fall der Nachlassspaltung vor. Insoweit sei die Erbeinsetzung der Bekl. nicht formwirksam, weil das anwendbare Recht Floridas eigenhändige Testamente nicht kenne. Erben des in den USA gelegenen Grundstücks seien daher die Kinder des Erblassers – und damit auch die Kl. – zu je 1/3. Dieses Grundstück müsse bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Kl. außer Betracht bleiben. Der Pflichtteilsanspruch sei auch nicht deswegen nach unten zu korrigieren, weil die Kl. durch das Zusammentreffen des Pflichtteils an dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil und des Erbteils am Grundstück in Florida deutlich mehr erhalte, als ihr Pflichtteil von 1/6 sowohl am gesamten Nachlass als auch am deutschen Nachlassteil ausmache.


Die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca angefallenen Kosten seien keine Nachlassverbindlichkeiten. Es handele sich vielmehr um Nachlasserbenschulden, die aus eigenen Rechtshandlungen der Erben entstanden seien. Da die Eingehung dieser Verbindlichkeiten für die Pflichtteilsberechtigte nicht von Vorteil sei, müssten sie unberücksichtigt bleiben. Gleiches gelte im Ergebnis für die Kosten der Nachlasspflegschaft. Diese seien zwar als Erbfallschulden grundsätzlich in die Berechnung des Pflichtteils einzustellen. Doch weil die Bekl. sie erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hätten, ohne dass ein Zulassungsgrund i. S. des § 531 Abs. 2 ZPO gegeben sei, könnten sie keine Berücksichtigung finden. Daran ändere nichts, dass ihr Anfall unstreitig sei und der Rechtsstreit durch ihre Zulassung nicht verzögert würde.


II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kl. steht gegen die Bekl. aus Vermächtnis ein Zahlungsanspruch jedenfalls i. H. des vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrags zu.


1. Unbedenklich geht das Berufungsgericht gemäß §§ 2279, 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Unwirksamkeit des Erbvertrags von 1991 infolge der Scheidung des E 1997 aus. Damit trat das dem Erbvertrag zuwider laufende eigenhändige Testament vom 29. 4. 1997 entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 2257, 2258 Abs. 2 BGB in Kraft (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 1355, 1356; Kornexl, in: AnwK-BGB, § 2289 Rn. 22; Litzenburger, in: Bamberger/Roth, BGB, § 2289 Rn. 8).


Erbeinsetzung der beiden Bekl.


2. Die tatrichterliche Auslegung des Testaments von 1997 ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 121, 357, 363), soweit sie im Ergebnis zu einer Erbeinsetzung der Bekl. je zur Hälfte gelangt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen bleiben ohne Erfolg.


Wie das Berufungsgericht mit Recht dem Einleitungssatz des Testaments entnommen hat, wollte E über sein gesamtes Vermögen verfügen. Es ist nicht anzunehmen, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte. Hätten seine Abkömmlinge kraft Gesetzes Erben werden sollen, wäre die Bestimmung des Testaments sinnlos, mit der ihnen „Pflichtanteile” zugedacht sind. Darauf, dass mit dem Testament auch die Erbfolge geregelt werden sollte, deutet ferner die ausdrückliche Enterbung seiner damals noch nicht von ihm geschiedenen Ehefrau hin. Obwohl den Kindern mit den „Pflichtanteilen” eine Quote des gesamten Nachlasswerts, nämlich i. H. ihres Pflichtteils von je 1/6, zugedacht ist, wird die insoweit an sich zu einer Erbeinsetzung führende Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB außer durch die vorrangige Auslegung des hier zu beurteilenden Testaments auch durch die negative Auslegungsregel des § 2304 BGB überwunden (wonach die Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist). Die Kinder sind daher jedenfalls nicht Erben geworden.


Abgesehen von den beiden Bekl. werden im Testament neben den mit „Pflichtanteilen” bedachten Kindern nur Personen begünstigt, denen lediglich bestimmte, im Blick auf das Immobiliarvermögen des E jedenfalls nicht als Hauptbestandteile des Nachlasses zu wertende Gegenstände zugewendet werden. Auch diese weiteren Personen kommen daher nicht als Erben in Betracht (§ 2087 Abs. 2 BGB). Den Bekl. sollte dagegen außer Lebensversicherungen der „Rest” aus dem Verkauf des gesamten Grundvermögens zustehen. Ob ihnen dadurch letzten Endes mehr oder aber – wie die Revisionen meinen – weniger vom Wert des Nachlasses zukommt als den Kindern, kann für sich genommen nicht den Ausschlag geben. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht notwendig voraus, dass dem Erben ein mehr oder weniger großer oder sogar der größte Teil des Nachlasses verbleibt (vgl. BayObLG, FamRZ 2003, 119, 120). Hier hat E den Bekl. mit dem „Rest” gerade das zugewiesen, was bei ausdrücklicher Einsetzung als Erben nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, der Vermächtnisse sowie der Auszahlung der „Pflichtanteile” für sie übrig bliebe. Das spricht entscheidend für eine Erbeinsetzung. Hinzu kommt, dass die Bekl. die Mütter jeweils eines Kindes des E sind und E unter derselben Ziffer des Testaments und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begünstigung der Bekl. die Mutter der Kl. ausdrücklich enterbt hat. Das lässt den Rückschluss zu, dass es ihm schon bei der Begünstigung der Bekl. um die Regelung seiner Erbfolge ging.


Abgrenzung zwischen Verweisung auf Pflichtteil und Pflichtteilsvermächtnis


3. Mit dem Zwischenergebnis, dass die Bekl. und nicht die Kinder des E als Erben berufen sind, steht aber noch nicht fest, ob E die Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränken oder aber ihnen ein Vermächtnis i. H. dieses Pflichtteils gewähren wollte (zu dieser Abgrenzung vgl. etwa OLG Nürnberg, FamRZ 2003, 1229; Staudinger/Haas, BGB, 1998, § 2304 Rn. 17). Insoweit ist entscheidend, ob E die Kinder begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar hat auch die Kl. den von ihr geltend gemachten Anspruch rechtlich als gesetzlichen Pflichtteilsanspruch eingeordnet; sie hat sich dafür aber auf die Anordnungen des E im Testament von 1997 bezogen. Der Senat kann die insoweit erforderliche Auslegung selbst vornehmen, weil mit Blick auf das Erbscheinsverfahren und den umfassenden Vortrag der Parteien zur Frage der Testamentsauslegung in den Vorinstanzen weder neuer Tatsachenvortrag zu erwarten noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.


Vermächtnis zu Gunsten der Kl.


a) Danach ist der Kl. ein Vermächtnis i. H. des nach deutschem Erbrecht auf den gesamten Nachlasswert anfallenden Pflichtteils zugewendet worden. Über das gesetzliche Pflichtteilsrecht war E bei der Beurkundung des Ehe- und Erbvertrags von 1991 vom Notar belehrt worden. Für den Willen des E, seine Kinder zu begünstigen, spricht zunächst die sprachliche Gestaltung des Testaments. Anders als bei der Ehefrau soll den Kindern nichts entzogen, sondern im Rahmen der einleitend angekündigten Aufteilung des Vermögens ein „Pflichtanteil” zugewendet werden. Ferner wird deutlich, dass E nicht die Absicht hatte, seine Kinder auf das gesetzliche Minimum zu beschränken. In Ziff. 3 des Testaments erwähnt er die namentlich auf jedes Kind abgeschlossenen Lebensversicherungen, die diese zusätzlich zu den „Pflichtanteilen” erhalten sollen. Dabei handelt es sich zwar um Schenkungen auf den Todesfall, die an sich keiner testamentarischen Regelung bedurft hätten. Ihre Erwähnung zeigt aber, dass E seinen Abkömmlingen im Ergebnis mehr als den gesetzlichen Pflichtteil zuwenden wollte.


b) Das Testament verknüpft die Erfüllung des offenbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichteten Anspruchs auf den „Pflichtanteil” mit dem Verkauf der Häuser, aus deren Erlös vorab die Bankschulden beglichen werden sollen. Dass sich der „Pflichtanteil” der Kinder etwa auf den Betrag hätte beschränken sollen, der sich aus dem Verkauf des Grundbesitzes abzgl. der Bankschulden ergeben würde (vgl. Dörner, FamRZ 2003, 1880, 1881), ist nicht anzunehmen. Mit dem Wort „Pflichtanteil” nimmt E den gesetzlichen Pflichtteil in Bezug, der eine Quote am gesamten Nachlass darstellt. Von einem Pflichtteil nur in Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände zu sprechen, hätte keinen Sinn. Der Zusatz „aus dem Verkauf meiner Häuser abzgl. Bankschulden” ist vielmehr i. S. einer Vorsorge des E für die Nachlassabwicklung sowie dafür zu verstehen, dass die Ansprüche der Kinder auf den „Pflichtanteil” aus den wichtigsten und wertvollsten Teilen seines Vermögens gedeckt seien.


c) Aus dieser testamentarischen Regelung geht ferner hervor, dass Berechnungsgrundlage des – nur bzgl. der Quote von 1/6 an das gesetzliche Pflichtteilsrecht angelehnten – „Pflichtanteils” das gesamte Vermögen des E einschließlich seines Grundbesitzes in Florida sein sollte. Von einer Aufspaltung seines Nachlasses in einen dem deutschen Erbrecht und einen dem Erbrecht Floridas unterliegenden Anteil ist E offenbar nicht ausgegangen.


Wirksames Testament auch bzgl. des in Florida belegenen Nachlassvermögens …


4. Dieser Erblasserwille ist auch für das Vermögen in Florida gültig. Das eigenhändige Testament ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Haager Testamentsformübereinkommens (Test-Übk) vom 5. 10. 1961 (BGBl II 1965, 1145; in Kraft getreten für Deutschland am 1. 1. 1966, BGBl II, 11) i. V. m. §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in vollem Umfang formwirksam.


… trotz Nachlassspaltung


a) Zwar ist eine Nachlassspaltung in einen dem Erbrecht Floridas und in einen dem deutschem Erbrecht unterliegenden Nachlassteil eingetreten. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB haben die besonderen Vorschriften, die in den Vereinigten Staaten für die Erbfolge in das dort belegene unbewegliche Vermögen gelten (Belegenheitsstatut), Vorrang vor dem an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpfenden Erbstatut nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB (BGH v. 21. 4. 1993, XII ZR 248/91, NJW 1993, 1920). Die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass eines Erblassers beurteilt sich in Florida nach der zur Zeit des Todes geltenden lex rei sitae; Florida hat hiervon keine Ausnahmeregelung getroffen (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Int. ErbR, USA Grdz. C 11 Rn. 39, 39a). Damit ist an sich jede Nachlassmasse grundsätzlich nach dem jeweils für sie maßgebenden Erbstatut zu beurteilen.


Wirksamer Widerruf des Erbvertrags von 1991 auch nach dem Recht Floridas


b) Das Erbrecht Floridas führt nicht zu einem anderen Ergebnis als das deutsche Erbrecht, soweit es um die Unwirksamkeit des Erbvertrags von 1991 mit Rechtskraft der Scheidung 1997 geht. Gemäß Chap. 732.507 des Florida Probate Code (siehe Ferid, a. a. O, USA Texte III Nr. 8) bewirkt nämlich die Scheidung den Widerruf der für den Ehegatten günstigen testamentarischen Verfügung. Andere Verfügungen als die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Ehegatten enthält der Erbvertrag nicht. Erbverträge, die das Recht Floridas an sich nicht kennt, können als gemeinschaftliche und gegenseitige Testamente aufrechterhalten werden; sie sind aber stets frei widerruflich. Die Widerruflichkeit kann zwar durch einen vom Testament zu unterscheidenden Vertrag ausgeschlossen werden; ein solcher Vertrag liegt aber nicht allein schon in der Errichtung eines gegenseitigen und – nach überwiegender Ansicht – auch nicht in der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments; ferner folgt die amerikanische Rechtsprechung überwiegend der Auffassung, dass eine vertragliche Bindung erst mit dem Tod des Erstversterbenden eintritt (Ferid, a. a. O., USA Grdz. C II Rn. 39b, Grdz. F III Rn. 235, u. a. in Fn. 7). Mithin ist der Erbvertrag von 1991 auch aus der Sicht des in Florida geltenden Rechts durch die Ehescheidung widerrufen und damit unwirksam geworden.


Keine Unwirksamkeit des Testaments


c) Das in Deutschland wirksame eigenhändige Testament des E von 1997 ist, auch soweit es den Nachlass in Florida betrifft, nicht unwirksam. Das Erbrecht Floridas kennt zwar ein eigenhändiges Testament nur in der Form des Zweizeugentestaments; soweit die Testamentsform des Heimatlandes des Erblassers ausreicht, gilt diese Ausnahme nicht für eigenhändige Testamente (Chap. 732.502 (1) und (2) des Florida Probate Code, abgedr. bei Ferid, a. a. O., USA Texte III Nr. 8).


Anwendbarkeit des Haager Testamentsformübereinkommens …


aa) Jedoch steht gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b TestÜbk für die Testamentsform als Anknüpfung das Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder seines Todes angehörte, zur Verfügung – mithin deutsches Erbrecht, nach dem das streitgegenständliche Testament formwirksam errichtet ist. Das Abkommen löst generell die Formfrage vom Erbstatut (Birk, in: MüKo-BGB, 3. Aufl., Art. 26 EGBGB Rn. 38) mit der Folge, dass für die Frage der Formgültigkeit die Vorschriften des ansonsten als Erbstatut berufenen Rechts außer Betracht bleiben müssen (Senat v. 28. 9. 1994, IV ZR 95/93, ZEV 1995, 298). Dem steht nicht entgegen, dass die USA bzw. Florida dem Abkommen nicht beigetreten sind. Seine Wirkungen erstrecken sich vielmehr auch auf ein nicht in einem Vertragsstaat belegenes Grundstück (v. Oertzen/Seidenfus, ZEV 1996, 210, 213; Dörner, FamRZ 2003, 1880). Das Abkommen schafft für die Bestimmung des Formstatuts bei letztwilligen Verfügungen für die Vertragsstaaten universell anwendbares Kollisionsrecht. Gemäß Art. 6 TestÜbk setzt seine Anwendbarkeit keine Gegenseitigkeit voraus; es ist als sog. loi uniforme ohne weitere Verknüpfung des Sachverhalts mit einem Vertragsstaat und auch gegenüber Nichtvertragsstaaten anzuwenden (Birk, Art. 26 EGBGB Rn. 73; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 26 EGBGB Rn. 3; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 26 EGBGB Rn. 1; Lorenz, in: Bamberger/Roth, BGB, Art. 26 EGBGB Rn. 2; Kegel/Schurig, Int. PrivatR, 9. Aufl., § 21 III 2a, S. 1010). Das entspricht dem Ziel des Abkommens, Testamente zu begünstigen (favor testamenti) und dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, durch ein Testament über seinen gesamten Nachlass zu verfügen, ohne Gefahr zu laufen, dass es hinsichtlich eines Teils des Nachlassvermögens, etwa eines im Ausland belegenen Grundstücks, formungültig ist (Kegel/Schurig, a. a. O.; v. Schack, DNotZ 1966, 131, 133). Eine letztwillige Verfügung ist somit auch dann formwirksam, wenn sie zwar nicht die Formvorschriften des Lageorts, wohl aber – wie hier – die des Heimatrechts des Erblassers einhält.



… trotz möglicherweise gegenteiliger Rechtsansicht in Florida


bb) Diese Rechtslage ändert freilich nichts daran, dass das eigenhändige Testament des E in Florida möglicherweise wegen Formmangels nicht anerkannt wird und sich daraus für die Bekl. als Erben Schwierigkeiten ergeben können, die rechtliche Verfügungsmacht über das ererbte Grundstück zu erlangen (vgl. zu einem solchen, international hinkenden Rechtsverhältnis Otte, IPrax 1993, 142, 144; v. Oertzen, ZEV 1995, 167, 172; Steiner, ZEV 2003, 145, 146 u. 500, 501). Wem gegenwärtig das Grundstück in Florida zusteht und wer darüber verfügen könnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Falls sich ergeben sollte, dass nur die Kinder des E als dessen gesetzliche Erben Verfügungsbefugnis haben, würde sich eine von E nicht vorausgesehene und bedachte Situation ergeben. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der im Testament niedergelegte letzte Wille des E gleichwohl in Deutschland weiterhin zwischen den Parteien verbindlich bleibt. Dem Testament lässt sich im Wege ergänzender Auslegung entnehmen, dass die Kinder, wenn das Grundstück in Florida nicht ohne ihre Mitwirkung verkauft werden könnte, hierzu sowie zu einer dem Testament entsprechenden Auseinandersetzung des Nachlasses den Bekl. gegenüber verpflichtet wären, insbesondere im Hinblick auf die Bankschulden und den „Rest” des Veräußerungserlöses. Ein solches Untervermächtnis zu Lasten der Kinder als Vermächtnisnehmer und zu Gunsten der Bekl. würde an deren Rechtsstellung als Erben nichts ändern.


5.a) Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Fragen einer Angleichung widerstreitender Rechtsordnungen kommt es nicht mehr an. Wie oben bereits dargelegt, ist dem Testament vielmehr durch Auslegung zu entnehmen, dass E seinen Kindern ein Vermächtnis i. H. ihrer nach deutschem Recht bestehenden Pflichtteilsquote an seinem ganzen Nachlass unabhängig davon zuwenden wollte, wo er belegen ist und ob dort ein dem deutschen Recht vergleichbares Pflichtteilsrecht gilt. Die Auslegung geht der Rechtsanpassung vor und richtet sich auch aus der Sicht Floridas nach deutschem Recht, das der hier an seinem Wohnsitz testierende E konkludent durch Bezugnahme auf die Pflichtteilsquote des deutschen Rechts gewählt hat (Dörner, FamRZ 2003, 1880, 1881).


b) Der Kl. steht daher selbst bei Berücksichtigung der von den Bekl. geltend gemachten Kosten, die durch den Verkauf der Finca und die Nachlasspflegschaft entstanden sind, ein Vermächtnisanspruch zu, der den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 35 454,96 € übersteigt. Auf die weiteren von den Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es somit nicht mehr an.


Der Aktivnachlass (einschl. des Grundstücks in Florida) beläuft sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf 1 268 425,62 DM; der Passivnachlass würde 628 078,30 DM betragen, wenn man den vom Berufungsgericht insoweit festgestellten 559 698,37 DM weiter Nachlasspflegschaftskosten von 36 987,93 DM und Verkaufskosten von 31 392 DM hinzurechnen würde. Von dem sich danach ergebenden Saldo i. H. von 640 347,32 DM stünde der Kl. 1/6, also 106 724,55 DM zu. Darauf erhalten hat sie bereits 10 000 DM, so dass noch 96 724,55 DM (49 454,48 €) offen wären.