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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

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79102 Freiburg
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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Beweislast zur Testierunfähigkeit

Die Beweislast zur vorliegenden Testierunfähigkeit liegt bei demjenigen der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes beruft. Die Testierunfähigkeit muss für das Gericht zweifelsfrei feststehen und insbesondere bei der Abgrenzung zum Motivirrtum überwiegen.

BayObLG, Beschluß vom 24. 10. 2001 – 1Z BR 40/01

BGB §§ 2078 II, 2229 IV

Zum Sachverhalt:

Die im Jahre 2000 im Alter von 92 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet; ihre beiden Kinder sind ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben. Die Tochter verstarb 1971, der an Muskelschwund leidende Sohn verstarb 1995. Der Bet. zu 3 ist der Neffe der Erblasserin; die Bet. zu 1 und 2 sind dessen Sohn und Schwiegertochter. Der Nachlass besteht aus Geldvermögen von 676164 DM und Grundvermögen, nämlich dem von der Erblasserin bewohnten Wohn- und Geschäftshaus im Wert von 444598 DM, einem Weganteil im Wert von 3588 DM, einem Einfamilienhaus im Wert von 56570 DM (einschließlich Renovierung) und – in Erbengemeinschaft zu je ½ mit dem Bet. zu 3 – einem Wohnhaus zum Anteilswert von 82177 DM. Die Bet. zu 4 ist Mieterin des Ladengeschäfts in dem Wohn- und Geschäftshaus. Die Erblasserin verfasste am 28. 8. 1995 folgendes privatschriftliches Testament:


„Mein Neffe (Bet. zu 3) soll meine Hälfte von dem Wohnheim bekommen, weil er sich um meine Sachen gekümmert hat. Sein Sohn (Bet. zu 1) und seine Frau (Bet. zu 2) sollen den Rest, meine Häuser und das andere bekommen. Die haben meinen Sohn sieben Jahre gepflegt. Sonst soll keiner etwas bekommen. Die haben sich nicht um uns gekümmert.”


Auf Grund einer Anregung der Bet. zu 2 wurde für die Erblasserin ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss des VormG vom 26. 5. 1988 wurde der Erblasserin eine Betreuerin bestellt, u.a. zur Wahrnehmung der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge. Am 7. 4. 1999 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie die Bet. zu 4 als ihre Alleinerbin einsetzte und das Einfamilienhaus und den Hälfteanteil an dem Wohnhaus als Vermächtnisse dritten Personen zuwandte. Bezüglich des Hälfteanteils bestimmte sie, dass die Vermächtnisnehmerin weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen über den Erb- bzw. Grundstücksanteil zu Gunsten des Bet. zu 3 verfügen dürfe. Die Bet. zu 1 und 2 beantragten unter Bezugnahme auf das Testament vom 28. 8. 1995 einen Erbschein, der sie als Erben der Erblasserin zu je ½ ausweisen sollte. Sie sind der Auffassung, dass das Testament vom 7. 4. 1999 unwirksam sei, weil die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr testierfähig gewesen sei. Der Bet. zu 3 focht das Testament vom 7. 4. 1999 mit der Begründung an, die Erblasserin habe die falsche Vorstellung gehabt, er und die Bet. zu 1 und 2 seien für den Tod ihres Sohnes verantwortlich, und habe sie deshalb enterbt. Er beantragte, ihm auf der Grundlage des Testaments vom 28. 8. 1995 einen Erbschein zu erteilen. Die Bet. zu 4 beantragte einen Erbschein, der sie zufolge des Testaments vom 7. 4. 1999 als Alleinerbin der Erblasserin ausweisen sollte.


Das AG – NachlassG – und das LG haben die Erbscheinsanträge der Bet. zu 1 bis 3 abgelehnt. Die weitere Beschwerde der Bet. zu 1 und 2 führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:


II. 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand (§ 27 I FGG, § 550 ZPO). Allerdings ist die Feststellung des LG, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 7. 4. 1999 sei von der Testierfähigkeit der Erblasserin auszugehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.


a) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Der Senat kann die Feststellung des LG, es sei von Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 7. 4. 1999 auszugehen, nur daraufhin überprüfen, ob das LG den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 I BGB), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st.Rspr., vgl. BayObLGZ 1995, 383 [388] = NJW-RR 1996, 457 m.w.Nachw.).


aa) Die Vorinstanzen haben im gebotenen Rahmen (vgl. dazu BayObLG, NJW 1993, 3339 = FamRZ 1994, 599f.) die Ermittlungen durchgeführt, die erforderlich und möglich waren, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin am 7. 4. 1999 zu gewinnen. Sie haben, wie dies bei konkret begründeten Zweifeln an der Testierfähigkeit geboten ist, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, hier durch einen als Landgerichtsarzt tätigen Facharzt der Psychiatrie.


bb) Das LG ist von zutreffenden rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Erblasser entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (BayObLGZ 1982, 309 [312]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1160 = FamRZ 1996, 1438 [1439] m.w.Nachw.).


cc) Die Beweiswürdigung des BeschwGer. kann nur daraufhin überprüft werden, ob es bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG, BayObLG-Report 1999, 36; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 1968, 62 [63]). Die Beweiswürdigung des LG hält diesen Kriterien stand.


Der Sachverständige und ihm folgend das LG sind von einem zutreffenden Verständnis des Begriffs der Testierunfähigkeit ausgegangen. Nach § 2229 IV BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist (vgl. BayObLG, NotBZ 2001, 423 = MittBayNot 2001, 571; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearb., § 2229 Rdnrn. 16, 27).


(1) Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass bei der Erblasserin eine Hirnleistungsschwäche im Rahmen fortschreitender vaskulärer Demenz mit vorübergehenden stärkergradigen Verwirrtheitszuständen bestanden hat. Neben Phasen relativ deutlicher kognitiver Beeinträchtigung seien Phasen weit gehend ungestörter geistiger Leistungsfähigkeit möglich gewesen; es sei nicht belegbar, dass sich die Erblasserin in einem überdauernden Zustand befunden habe, in welchem sie außer Stande gewesen wäre, die Tragweite der von ihr abgegebenen Willenserklärung zu erfassen.


Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen der Bet. zu 1 und 2 hat sich der Sachverständige keineswegs dahin geäußert, dass man angesichts der komplexen Struktur und Ausgestaltung des notariellen Testaments ausschließen könne, dass die Erblasserin noch in der Lage gewesen sei, dieses in seiner Tragweite zu begreifen. Die Bet. zu 1 und 2 verkennen, dass dieses Zitat auf Seite 2 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 1. 2. 2001 nicht die Auffassung des Sachverständigen wiedergibt, sondern die vor dem NachlassG vorgetragene Äußerung der Bet. zu 1 und 2, die der Sachverständige lediglich im Rahmen seines Berichts über die Aktenlage wiedergegeben hat. Entgegen der Auffassung der Bet. zu 1 und 2 steht die Beurteilung durch den Sachverständigen auch nicht im Gegensatz zu dem im Betreuungsverfahren abgegebenen Attest vom 27. 1. 1998. Dieses enthält die gleiche Diagnose, die der Sachverständige gestellt hat, es äußert sich aber nicht zur Frage der Testierfähigkeit. Diese kann – wie hier geschehen – in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen fachkundig beantwortet werden (vgl. BayObLGZ 1995, 383 [391] = NJW-RR 1996, 457 m.w. Nachw.).


(2) Als Konsequenz des oben wiedergegebenen Begriffs der Testierunfähigkeit haben der Sachverständige und ihm folgend das LG beachtet, dass ein Erblasser, der den Inhalt und die Auswirkungen seines Testaments zu erfassen im Stande ist, trotzdem als testierunfähig angesehen werden muss, wenn er infolge paranoider Wahnvorstellungen außer Stande war, sich ein von diesen Vorstellungen unbeeinflusstes Urteil über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu bilden (BayObLGZ 1999, 205 [211] = NJW-RR 2000, 6).


Das LG ist der Frage nachgegangen, ob es sich bei der ablehnenden Haltung der Erblasserin gegenüber den Bet. zu 1 und 3 seit Anfang 1998 um eine solche die freie Willensbildung störende Erkrankung gehandelt hat. Nach den Feststellungen des LG hat die Erblasserin die irrige, möglicherweise wahnhafte Vorstellung gehabt, die Bet. zu 1 und 2 seien schuld am Tod ihres unheilbar erkrankten Sohnes. Das LG ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass nicht jede noch so abwegige Vorstellung die Annahme einer krankhaften Störung der Testierfähigkeit rechtfertigt. Ein Erblasser muss seine letztwilligen Verfügungen nicht durch vernünftige und von Dritten nachvollziehbare Gründe rechtfertigen. Es ist allein sein Wille entscheidend; dies folgt aus der vom Gesetz grundsätzlich gewährleisteten Testierfreiheit (BayObLGZ 1991, 59 [64] = NJW 1992, 248).


Das LG hat sich auf Grund der Zeugenaussagen und der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die unbegründete Meinung der Erblasserin über die Bet. zu 1 und 2 nicht Ausdruck eines die freie Willensbildung ausschließende krankheitswertigen Wahns ist, sondern als alterstypische „verbohrte” Meinung zu werten ist. Das LG stützt sich dabei ohne Rechtsfehler auf die Darlegungen des Sachverständigen, wonach von krankhafter Wahnidee erst gesprochen werden kann, wenn der Betroffene von diesen Ideen ganz beherrscht wird, sie ausbaut und bei jeder Gelegenheit geltend macht. Derartige Feststellungen hat das LG nicht getroffen; die Zeugen haben keine Tatsachen geschildert, die auf krankheitswertige Wahnideen der Erblasserin schließen lassen. Vielmehr ist das LG der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass die Schuldzuweisungen der Erblasserin immer nur als beiläufige Meinungsbildungen aufgetreten sind, ohne dass die für eine Wahnsymptomatik typische Einengung des Bewusstseins, eine gedankliche Fixierung oder ein Ausbau des Wahnthemas erkennbar gewesen sind. Das LG hat als mögliches Motiv der Abkehr von den bis Anfang 1998 die Erblasserin betreuenden Bet. zu 1 bis 3 die Befürchtung der Erblasserin gesehen, diese würden sie in ein Altersheim abschieben wollen. Die vom LG hierzu herangezogenen Gegebenheiten, die längere Überlegungsfrist und die bei der notariellen Beurkundung erkennbaren Umstände, konnten dafür angeführt werden, dass die Erblasserin das Testament vom 7. 4. 1999 nicht auf Grund einer von krankhaften Störungen beherrschten Willensentscheidung errichtet hat. Dass sich das LG bei dieser Beweissituation nicht von der Testierunfähigkeit der Erblasserin am 7. 4. 1999 hat überzeugen können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.


b) Das LG hat sich jedoch nicht mit der Frage befasst, ob das Testament vom 7. 4. 1999 mit Erfolg angefochten worden ist. Die vom LG im Rahmen der Erörterung der Testierfähigkeit gewürdigte Vorstellung der Erblasserin, die Bet. zu 1 und 2, sowie letztlich auch der Bet. zu 3, hätten den Tod ihres Sohnes verursacht, könnte eine irrige Annahme i.S. von § 2078 II BGB beinhalten (vgl. BayObLGZ 1991, 59 [64] = NJW 1992, 248). Das LG hat nicht geprüft, ob die Annahme der Erblasserin mit dem tatsächlichen Geschehen in Widerspruch steht. Es hat sich auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die von den Bet. zu 1 bis 3 vorgetragene und von der als Zeugin gehörten Betreuerin der Erblasserin bestätigte Vorstellung der Erblasserin maßgeblich für die Errichtung des notariellen Testaments vom 7. 4. 1999 und den damit verbundenen Widerruf (§ 2258 I BGB) der die Bet. zu 1 bis 3 begünstigenden letztwilligen Verfügung vom 28. 8. 1995 gewesen ist.


aa) Der Bet. zu 3 hat mit Schreiben vom 2. 5. 2000 an das NachlassG das Testament vom 7. 4. 1999 wegen Irrtums angefochten (vgl. §§ 2081 I, 2082 I BGB). Der Bet. zu 3 hat darin erklärt, das Testament vom 7. 4. 1999 anzufechten; den Grund der Anfechtung musste er in der Anfechtungserklärung noch nicht angeben (BayObLGZ 1989, 327 [330]). Der Bet. zu 3 hat mit weiteren Schreiben (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2087 Rdnr. 2) Tatsachen vorgetragen, die seine Anfechtung stützen. Er ist gem. § 2080 I BGB anfechtungsberechtigt, weil nach Aufhebung der letztwilligen Verfügung vom 7. 4. 1999 das ihn begünstigende Testament vom 28. 8. 1995 wieder Geltung erlangen würde (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2078 Rdnr. 10). Hätte seine Anfechtung Erfolg, würde sie absolut wirken, also auch zu Gunsten der – ebenfalls anfechtungsberechtigten – Bet. zu 1 und 2, die selbst keine Anfechtungserklärung abgegeben haben (BGH, NJW 1985, 2025).


bb) Die Anfechtung wegen Motivirrtums (§ 2078 II BGB) wäre dann begründet, wenn der zur Anfechtung berechtigende Umstand der bewegende Grund für die letztwillige Verfügung gewesen ist; nicht jede Ursache hat das Gewicht des Beweggrundes (BGH, NJW-RR 1987, 1412). Feststellungen hat das LG hierzu nicht getroffen. Es hat auch die Anfechtungserklärung der Bet. zu 4 nicht mitgeteilt (§ 2081 II BGB).


Die als Zeugin gehörte Betreuerin der Erblasserin hat als deren Äußerung wiedergegeben, dass wegen des Verschuldens der Familie der Bet. zu 1 bis 3 am Tod ihres Sohnes diese nicht testamentarisch bedacht werden sollten. Sowohl die Zeugin als auch der Notar haben ausgesagt, dass der Errichtung des Testaments vom 7. 4. 1999 eine Besprechung zwischen der Erblasserin und einem Mitarbeiter des beurkundenden Notars vorausgegangen ist, in dem die Beurkundung der letztwilligen Verfügung vorbereitet wurde. Von der Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters ist weiterer Aufschluss darüber zu erwarten, welche Vorstellungen die Erblasserin zu der letztwilligen Verfügung vom 7. 4. 1999 veranlasst haben.