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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten des Erblassers

Die Klage auf Feststellung, dass der Pflichtteilsentzug des noch lebenden Erblassers unwirksam sei, hat auch zu Lebzeiten des Erblassers ein Rechtschutzbedürfnis, da das Pflichtteilsrecht bereits zu Lebzeiten ein Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten Erben besteht.

BGH, Urteil vom 10. 3. 2004 – IV ZR 123/03

ZPO § 256 I; BGB §§ 2333ff.

Zum Sachverhalt:

Der Kl., Sohn des Bekl., begehrt die Feststellung, dass sein Vater nicht berechtigt sei, wegen der in dessen notariellen Testamenten im Einzelnen, nach Ansicht des Kl. aber unzutreffend dargestellten Sachverhalte dem Kl. den Pflichtteil zu entziehen.


LG und OLG haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kl. zu Lebzeiten des Bekl. ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Feststellung fehle. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:


1. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Frage, ob Grund zur Entziehung des Pflichtteils besteht, zwar vom (zukünftigen) Erblasser, grundsätzlich aber nicht auch vom Pflichtteilsberechtigten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.


Das BerGer. meint, der Pflichtteilsberechtigte habe vor dem Erbfall keine Möglichkeit, über sein Pflichtteilsrecht irgendwelche rechtlich erheblichen Verfügungen zu treffen. Er habe auch keinen Einfluss darauf, ob beim Erbfall überhaupt eine Erbmasse vorhanden sei und ein Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden könne. Die Ungeduld naher Angehöriger im Hinblick auf Feststellungen, die für sie erst nach dem Erbfall fühlbare rechtliche Folgen haben könnten, reiche nicht aus.


Der vorliegende Fall weise auch keine Besonderheiten auf, die ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Dass die Parteien zerstritten seien, sei in Fällen dieser Art nichts Besonderes. Auch wenn der Kl. den Erblasser überlebe und möglicherweise wegen Grundstücksübertragungen des Bekl. Auskunfts- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen seine Schwester geltend machen müsse, genüge dies weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung von Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Denn für das Bestehen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes sei nicht der Kl. als Pflichtteilsberechtigter beweispflichtig, sondern gem. § 2336 III BGB derjenige, der die Entziehung geltend mache.


2. Dem folgt der Senat nicht.


a) In der Rechtsprechung des BGH anerkannt ist zunächst, dass das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, des Ehegatten und der Eltern eines Erblassers (als Quelle, aus der mit dem Erbfall ein Pflichtteilsanspruch entstehen kann) ein Rechtsverhältnis ist, das schon zu Lebzeiten des Erblassers besteht, rechtliche Wirkungen äußert und gerichtlich festgestellt werden kann. Aus diesem Rechtsverhältnis erwächst unter den in §§ 2333ff. BGB angeführten Voraussetzungen die Befugnis des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen. Dieses in § 2337 S. 1 BGB ausdrücklich als Recht zur Entziehung des Pflichtteils bezeichnete Recht ist ein gegenwärtiges und nicht etwa ein vom Tod des Erblassers abhängiges zukünftiges Recht. Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 I ZPO) kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden wie des Rechts, den Pflichtteil zu entziehen. Nichts anderes gilt für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts, wie sie hier vorliegt (vgl. BGHZ 28, 177 [178] = NJW 1958, 1964 = LM § 2314 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1974, 1085 [unter 1]; BGHZ 109, 306 [308f.] = NJW 1990, 911 = LM § 256 ZPO Nr. 160; BGH, NJW-RR 1993, 391 [unter 4]).


b) Für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nach § 256 I ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Kl. an alsbaldiger Feststellung erforderlich (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 130 = LM § 256 ZPO Nr. 158). Für die positive Feststellungsklage eines Testators gegen einen Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung eines Rechts zur Entziehung des Pflichtteils hat der Senat ein solches Feststellungsinteresse bejaht, weil die Klärung der Grenzen der Testierfreiheit im Allgemeinen keinen größeren Aufschub vertrage (NJW 1974, 1085 [unter 1]; BGHZ 109, 306 [309] = NJW 1990, 911 = LM § 256 ZPO Nr. 160). Für die Klage eines Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts hat der Senat das Bestehen eines Interesses an alsbaldiger Feststellung dagegen grundsätzlich offen gelassen, weil dem Interesse ungeduldiger Angehöriger an der Feststellung einer Rechtsstellung, die erst nach dem Erbfall für sie fühlbare rechtliche Folgen habe, nicht das gleiche Gewicht zukomme wie dem Interesse des Erblassers an der Klärung der Grenzen seiner Testierfreiheit. Wenn aber in demselben Verfahren das Bestehen eines von dem vorverstorbenen Elternteil entzogenen Pflichtteilsrechts zu klären sei, rechtfertige der Gesichtspunkt der Prozessökonomie

auch die gegenüber dem am Verfahren beteiligten überlebenden Elternteil und zukünftigen Erblasser beantragte Feststellung, dass derselbe tatsächliche Vorgang kein Recht zur Pflichtteilsentziehung begründet habe (BGHZ 109, 306 [309f.] = NJW 1990, 911 = LM § 256 ZPO Nr. 160; krit. dazu Leipold, JZ 1990, 700).


c) Das Fortbestehen eines Pflichtteilsrechts trotz einer Entziehung des Erblassers ist für den Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht nur für die Zeit nach dem Erbfall von Bedeutung: Der Pflichtteilsberechtigte kann schon vor dem Erbfall einen Vertrag mit anderen gesetzlichen Erben über seinen Pflichtteil abschließen (§ 311b V BGB). Er kann ferner durch Vertrag mit dem Erblasser, der meist zu Gegenleistungen bereit ist, auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 II BGB). Dies gilt, obwohl vor Eintritt des Erbfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwa wegen Überschuldung des Nachlasses kein Pflichtteilsanspruch entsteht. Auch wenn die Feststellungsklage im Einzelfall nicht der Vorbereitung einer derartigen Verfügung über das Pflichtteilsrecht dient, besteht ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, dass dieses Recht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen sei. Erst nach einer solchen Feststellung hat der Pflichtteilsberechtigte wieder konkrete Chancen, seine schon vor dem Erbfall bestehenden Verfügungsmöglichkeiten zu nutzen. Für das Interesse des Pflichtteilsberechtigten kann hier nichts anderes gelten als sonst bei einer gegenwärtigen Gefahr oder Ungewissheit für die Rechtsposition eines Kl., etwa durch deren Verletzung oder auch nur deren ernstliches Bestreiten (BGH, NJW 1986, 2507 [unter II 1] = LM § 256 ZPO Nr. 142; NJW 1992, 436 [unter 1] = LM H. 7/1992 § 256 ZPO Nr. 168; NJW 1995, 2032 [unter 3a] = LM H. 8/1995 § 284 BGB Nr. 43). Darauf weist die Revision mit Recht hin. Im vorliegenden Fall hat der Bekl. das Entziehungsrecht bereits in seinen notariellen Testamenten ausgeübt. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage kann das Feststellungsinteresse des Pflichtteilsberechtigten nicht zweifelhaft sein.


d) Demgegenüber überzeugt das Argument nicht, der Erblasser müsse zu seinen Lebzeiten vor einer Auseinandersetzung über seinen Nachlass geschützt werden (so etwa Herzog, in: Anwaltskomm. SchuldR [AnwR], 2002, § 2333 Rdnr. 27). Das mag wünschenswert und dem Pflichtteilsberechtigten etwa dann zu empfehlen sein, wenn zu hoffen ist, dass der Erblasser die Vorfälle, die er zum Anlass einer Pflichtteilsentziehung genommen hat, nach Ablauf einer gewissen Zeit gelassener beurteilen wird. Andererseits greift der Erblasser durch die Pflichtteilsentziehung in eine schon zu seinen Lebzeiten bestehende Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten ein. Dessen Abwehr muss der Erblasser hinnehmen. Er ist zur Verteidigung seines Standpunkts auf Grund seiner Sachkenntnis oft besser in der Lage als der Erbe nach Eintritt des Erbfalls.


Dass der Pflichtteilsberechtigte nicht die Beweislast für das Vorliegen von Entziehungsgründen trägt (§ 2336 III BGB), ändert grundsätzlich nichts an der Gefahr, dass ihm günstige Gegenbeweismittel durch Zeitablauf verlorengehen oder entwertet werden können. Soweit die persönliche Glaubwürdigkeit von Zeugen eine Rolle spielt oder eine Parteivernehmung in Betracht kommt, können später verwertbare Feststellungen selbst in einem Beweissicherungsverfahren nicht getroffen werden.


Hier hat sich der Kl. für seine Gegendarstellung der Vorgänge, die der Pflichtteilsentziehung zu Grunde liegen, unter anderem auf das Zeugnis seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester sowie auf eine Vernehmung des Bekl. als Partei bezogen. Die infolge des Zeitablaufs bis zum Erbfall möglicherweise drohenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen ebenfalls das Interesse an alsbaldiger Feststellung (NJW 1961, 1165 [unter II 1b cc]).


e) Danach ist das rechtliche Interesse auch des Pflichtteilsberechtigten an einer alsbaldigen negativen Feststellung noch zu Lebzeiten des Erblassers, dass ein Recht zur Pflichtteilsentziehung nicht bestehe, in aller Regel zu bejahen (so auch OLG Saarbrücken, NJW 1986, 1182; Lange/Kuchinke, ErbR, 5. Aufl., § 37 III 1b S. 871f.; Leipold, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl., § 1922 Rdnr. 80; Frank, in: MünchKomm, 3.Aufl., § 2333 Rdnr. 2a; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2336 Rdnr. 1; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rdnr. 11; Schneider, ZEV 1996, 56 [57]; a.A. Staudinger/Olshausen, BGB, 1998, Vorb. § 2333 Rdnr. 19; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., Vorb. § 2333 Rdnr. 4). Auch dem Kl. des vorliegenden Verfahrens kommt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu.