Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Pfändung eines Pflichtteilsanspruches

Auch ein Pflichtteilsanspruch kann gepfändet werden. Zumindest bezüglich der Pfändung ist diese problemlos möglich, zur Überweisung des Anspruches müssen die weiteren Voraussetzungen des §852 ZPO dargelegt werden.

BGH, Beschluss vom 26. 2. 2009 – VII ZB 30/08

ZPO § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I


Zum Sachverhalt:

Die Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 28000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das VollstreckungsG mit Beschluss vom 23. 8. 2005 den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin „auf Pflichtteil nach JK, gestorben am 31. 12. 2002” gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hat sich weder in seinem Antrag noch im weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält insoweit keine Angaben sowie keine Hinweise auf eine eingeschränkte Wirkung der Pfändung.

Die Drittschuldnerin hat gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO müssten bereits im Antrag dargelegt und im Beschluss zum Ausdruck gebracht werden; ein Überweisungsbeschluss sei erst zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erinnerung ist ebenso wie die anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Das BeschwGer. hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgte die Drittschuldnerin ihr Begehren weiter. Das Rechtsmittel war teilweise erfolgreich: Es führte zur Aufhebung des Beschlusses vom 23. 8. 2005, soweit in ihm die Überweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs an den Gläubiger zur Einziehung angeordnet wurde, zur Aufhebung der diesen Teil des Beschlusses bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen und zur Zurückweisung des entsprechenden Antrags des Gläubigers. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Pfändung richtete, hatte sie keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

II. 1. Das BeschwGer. führt unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 8. 7. 1993 (BGHZ 123, BGHZ Band 123 Seite 183 = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 2876) aus, eine rangwahrende Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs sei bereits zulässig, wenn die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO noch nicht vorlägen.

Der Pflichtteilsanspruch werde als ein in seiner Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet. Das BeschwGer. meint, der Pfändungs- und auch der Überweisungsbeschluss müssten diese Einschränkung nicht enthalten. Denn auch bei der Pfändung bedingter Ansprüche müsse die Bedingung nicht im Pfändungsbeschluss zum Ausdruck kommen, zur Überweisung seien diese Ansprüche ebenfalls geeignet. Ob die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO vorlägen, sei im Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner zu prüfen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der Pfändungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Dagegen hätte der Überweisungsbeschluss nicht ergehen dürfen.

a) Gemäß § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Zugriff der Gläubiger auf den Anspruch möglich, bevor die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Gepfändet wird dann der in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch (BGHZ 123, BGHZ Band 123 Seite 183 = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 2876; vgl. auch BGH, NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 2384). Der Anspruch ist ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt. Der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung. Der gepfändete Anspruch darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO verwertet werden (vgl. Kuchinke, NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1769 [NJW Jahr 1994 Seite 1770]). Damit hängt nicht die Pfändbarkeit, sondern erst die Verwertbarkeit vom vertraglichen Anerkenntnis bzw. von der Rechtshängigkeit ab (vgl. Hannich, Die Pfändungsbeschränkung des § 852 ZPO, S. 69).

b) Welche Anforderungen nach diesen Grundsätzen an den Inhalt von Pfändungsantrag und -beschluss zu stellen sind, ist umstritten.

aa) Einerseits wird vertreten, der Gläubiger müsse in seinem Antrag schlüssig vortragen, dass die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO vorlägen (Behr, JurBüro 1996, JURBUERO Jahr 1996 Seite 65; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 852 Rdnr. 6; Smid, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 852 Rdnr. MUEKOZPO ZPO § 852 Randnummer 5). Der Pfändungsbeschluss müsse erkennen lassen, ob der Rechtspfleger von einem Anerkenntnis oder von der Rechtshängigkeit ausgegangen sei (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., § 852 Rdnr. 6). Da die Verwertbarkeit in der Schwebe bleibe, solange die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO nicht erfüllt seien, gehöre ein entsprechender Hinweis zur Bestimmung des Anspruchs in Antrag und Beschluss (Kuchinke, NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1769; LG Münster, NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 1020 [NJW-RR Jahr 2006 Seite 1021]).

bb) Dem tritt ein Teil der Literatur mit der Auffassung entgegen, dass Antrag und Beschluss insoweit keine Angaben enthalten müssten (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdnr. 273a und Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 852 Rdnrn. 3, 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 852 Rdnr. 4; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 852 Rdnr. MUSIELAKZPOKO ZPO § 852 Randnummer 3; Greve, ZIP 1996, ZIP Jahr 1996 Seite 699 [ZIP Jahr 1996 Seite 701]; Hannich, S. 69). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit seien nach der Rechtsprechung des BGH nicht Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

(1) Es liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, wenn der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs oder der Beschluss selbst keine Angaben dazu enthalten, ob der Anspruch vom Schuldner vertraglich anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Denn diese Angaben sind nicht Voraussetzung für die Pfändung des Anspruchs. Sie sind deshalb vom VollstrG auch nicht zu prüfen. Ohnehin wird der Gläubiger häufig nicht über entsprechende Erkenntnisse verfügen, so dass er dann gezwungen würde, ins Blaue Angaben zu machen.

Dass die Verwertung des Anspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche Einschränkung. Sie ist nicht Inhalt des Pfändungsbeschlusses, und es ist von Gesetzes wegen nicht geboten, sie in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen. Ähnlich liegt es bei der – wenn auch nur in Grenzen vergleichbaren – Pfändung einer aufschiebend bedingten Forderung. Diese Pfändung kann ohne den Hinweis darauf erfolgen, dass die Verwertung erst dann erfolgen darf, wenn die Bedingung eingetreten ist (Stöber, Rdnr. 273a Fußn. 26; vgl. BGHZ 123, BGHZ Band 123 Seite 183 [BGHZ Band 123 Seite 187] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 2876). Dass bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung ein ausdrücklicher Hinweis im Pfändungsbeschluss verlangt wird, beruht darauf, dass abgesehen von den in §§ ZPO § 832, ZPO § 833 ZPO § 833 Absatz II ZPO geregelten Ausnahmefällen die Pfändung sonst nur die dem Schuldner bereits zustehenden und nicht künftige Ansprüche erfasst (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, NJW-RR Jahr 1993 Seite 242 [NJW-RR Jahr 1993 Seite 243]; Zöller/Stöber, § 29 Rdnr. 10).

(2) Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Pfändungsbeschluss keine ergänzenden Angaben enthält. Sie sind ausreichend dadurch geschützt, dass der Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO tatsächlich vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem entsprechenden Antrag Angaben machen muss (vgl. hierzu unter c). Allerdings empfiehlt es sich für die Vollstreckungsgerichte im Hinblick auf die missverständliche Formulierung in § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO bis zu einer gesetzlichen Klarstellung, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Durch diese Information wird Schuldner und Drittschuldner verdeutlicht, dass zwar die Pfändung, anders als es der Wortlaut von § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO nahelegt, erfolgen konnte, dass aber eine Einziehung des Anspruchs durch den Gläubiger erst in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Damit kann der denkbaren Gefahr, dass allein die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den Drittschuldner zu einer Zahlung an den Gläubiger veranlasst, vorgebeugt werden.

(3) Danach ist der Pfändungsbeschluss vom 23. 8. 2005 nicht zu beanstanden. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch ist hinreichend bestimmt. Der Beschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf die nur bedingte Verwertbarkeit enthält.

c) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des BeschwGer., auch der Überweisungsbeschluss hätte bereits ergehen dürfen, bevor die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO eingetreten sind.

aa) Allerdings ist auch diese Frage umstritten. Ein Teil der Literatur teilt die Auffassung des BeschwGer. (Zöller/Stöber, § 29 Rdnr. 10 und Stöber, Rdnr. 273a Fußn. 26; Musielak/Becker, § 852 Rdnr. MUSIELAKZPOKO ZPO § 852 Randnummer 3; Stein/Jonas/Brehm, § 852 Rdnr. 4 Fußn. 13; Greve, ZIP 1996, ZIP Jahr 1996 Seite 699; LG Münster, NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 1020). Ein anderer Teil meint, der Pflichtteilsanspruch dürfe nicht zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO nicht vorliegen (Lange, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 2317 Rdnr. MUEKOBGB BGB § 2317 Randnummer 16; Staudinger/U. Haas, BGB, 2006, § 2317 Rdnrn. 53, 55; Behr, JurBüro 1996, JURBUERO Jahr 1996 Seite 65; Kuchinke, NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1769; Hannich, S. 111).

bb) Die zweitgenannte Ansicht ist richtig. Der Überweisungsbeschluss darf erst erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO vorliegen. Dazu hat der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlass des Überweisungsbeschlusses Angaben zu machen.

Die Überweisung zur Einziehung stellt die Verwertung der gepfändeten Forderung dar (Zöller/Stöber, § 835 Rdnr. 2; Schuschke/Walker, § 835 Rdnr. 1). Der Gläubiger erhält die Kompetenz, die Forderung geltend zu machen und die Zahlung durch den Drittschuldner durchzusetzen (Smid, in: MünchKomm-ZPO, § 835 Rdnr. MUEKOZPO ZPO § 835 Randnummer 12). Diese Kompetenz darf ihm erst verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO vorliegen. Vorher darf der Anspruch nicht verwertet und somit auch nicht zur Einziehung überwiesen werden. Dass Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zeitlich auseinanderfallen, steht dem nicht entgegen.

Vor Eintritt der Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO Pfändung und Überweisung zu trennen, ist interessengerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, dem Pflichtteilsberechtigten (Schuldner) mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit mit dem Erblasser die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben (Drittschuldner) durchgesetzt werden soll (vgl. BGHZ 123, BGHZ Band 123 Seite 183 = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 2876). Denn eine vorzeitige Überweisung zur Einziehung würde die Gefahr heraufbeschwören, dass der Drittschuldner mit einem Einziehungsprozess überzogen wird. Bestreitet dann der Drittschuldner die Verwertungsreife nicht, hat der Schuldner keine Möglichkeit, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs durch den Pfändungsgläubiger zu verhindern (vgl. Staudinger/U. Haas, § 2317 Rdnr. 55, der allerdings zu Unrecht entgegen der auch im Einziehungsprozess geltenden Dispositionsmaxime von einer Amtsprüfung durch das Gericht ausgeht).

cc) In entsprechender Anwendung von § ZPO § 836 ZPO § 836 Absatz III ZPO kann der Gläubiger vom Schuldner nach der Pfändung Auskunft darüber verlangen, ob die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO vorliegen und die Überweisung zur Einziehung beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann (vgl. Kuchinke, NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1769; Behr, JurBüro 1996, JURBUERO Jahr 1996 Seite 65). Der Gläubiger muss in die Lage versetzt werden, sich diese für die Durchsetzung des Anspruchs notwendige Kenntnis zu verschaffen. Dass sich die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs auch auf den Auskunftsanspruch nach § BGB § 2314 BGB als Nebenrecht erstreckt (vgl. Zöller/Stöber, § 829 Rdnr. 20), reicht hierfür nicht aus. Denn der Anspruch aus § BGB § 2314 BGB bezieht sich lediglich auf den Bestand des Nachlasses. Die Auskunftspflicht nach § ZPO § 836 ZPO § 836 Absatz III ZPO gilt dagegen für alle erheblichen Tatsachen und wesentlichen Umstände zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung (Zöller/Stöber, § 829 Rdnr. 10). Sie betrifft insbesondere auch die Pflicht, darüber Auskunft zu geben, ob der Anspruch vertraglich anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Außerdem hat der Schuldner die über die Forderung bestehenden Urkunden herauszugeben.

dd) Ob die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO vorliegen, können Schuldner und Drittschuldner im Verfahren nach § ZPO § 766 ZPO überprüfen lassen. Es besteht kein Anlass, ihnen diesen Schutz im Hinblick auf die eingeschränkte Wirkung der Pfändung zu versagen und sie auf den Einziehungsprozess zu verweisen. Liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, ist ein eventuell gleichwohl ergangener Überweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam, und müsste grundsätzlich im Einziehungsprozess vom Gericht beachtet werden (Zöller/Stöber, § 829 Rdnr. 27; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, § 852 Rdnr. 6). Ob und unter welchen Voraussetzungen auch im Einziehungsprozess der Einwand erhoben werden kann, die Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO lägen nicht vor (vgl. etwa Smid, in: MünchKomm-ZPO, § 835 Rdnr. MUEKOZPO ZPO § 835 Randnummer 7), muss der Senat nicht entscheiden.

ee) Danach hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Überweisungsbeschlusses Erfolg. Dieser war aufzuheben und der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Der Gläubiger hat keine Angaben zu den Voraussetzungen des § ZPO § 852 ZPO § 852 Absatz I ZPO gemacht, obwohl diese Frage während des gesamten bisherigen Verfahrens von der Drittschuldnerin problematisiert worden ist.