Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

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79102 Freiburg
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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Streitwert der Auskunftsklage

Der Streitwert einer Auskunftsklage hat sich an dem Aufwand für die Erstellung der Unterlagen, der Recherche der Nachlassgegenstände und dem weiteren Aufwand für die Erteilung der Auskunft zu bemessen. Bei ausschließlicher Auflistung von einigen Haushaltsgegenständen kann dieser Streitwert auch im unteren dreistelligen Bereich liegen, was insbesondere für die Frage der Berufungszulässigkeit von größter Bedeutung ist.

BGH, Beschluss vom 5. 9. 2007 – IV ZB 13/07

ZPO § ZPO § 3; GG Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1, GG Artikel 20 Abs. GG Artikel 20 Absatz 3, GG Artikel 103 Abs. GG Artikel 103 Absatz 1

Sachverhalt:

I. Das LG hat die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der 2001 verstorbenen Erblasserin (E) und über den Verbleib der Nachlassgegenstände. Auf die Berufung der Bekl. hat das BerGer. den Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz gemessen am für die Auskunftserteilung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Bekl. auf 400 € festgesetzt. Das BerGer. hat die dagegen erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Bekl. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Gründe:

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § ZPO § 577 Abs. ZPO § 577 Absatz 1 ZPO unzulässig, weil die Voraussetzungen des § ZPO § 574 Abs. ZPO § 574 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Bekl. erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RechtsbeschwGer. nicht.

Die Streitwertfestsetzung verletzt die Bekl. weder in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. GG Artikel 103 Abs. GG Artikel 103 Absatz 1 GG) noch ist sie – weil ohne Schätzungsgrundlagen – objektiv willkürlich (Art. GG Artikel 20 Abs. GG Artikel 20 Absatz 3, GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG) oder nachhaltig rechtsfehlerhaft erfolgt.

1. Das BerGer. hat seiner gemäß § ZPO § 3 ZPO zu treffenden freien Ermessensentscheidung in Übereinstimmung mit dem Beklagtenvorbringen zugrunde gelegt, dass der für den Gegenstandswert maßgebliche Aufwand ganz wesentlich in der Sichtung und Zusammenstellung von Hausratsgegenständen aus den nunmehr vom Bekl. zu 3 bewohnten Räumlichkeiten besteht. Dabei hat es – ausweislich der Beschlussgründe – dem von den Bekl. hervorgehobenen Ermittlungsaufwand, der sich vor allem aus der Größe des Anwesens und unzureichender eigener Kenntnisse über die Zuordnung von Gegenständen zu ihrer Stiefmutter E, und ihrem Vater ergeben soll, bestehende Zweifel entgegengehalten, dass insoweit eine aufwändige Inanspruchnahme sachkundigerer Dritter erforderlich sei. Damit hat es gerade nicht, wie die Rechtsbeschwerde geltend machen möchte, Vortrag der Bekl. unbeachtet gelassen und damit einen Gehörsverstoß begangen, sondern es hat ihm lediglich nicht die von ihnen gewünschte Bedeutung beigemessen.

Zu weitergehenden Ausführungen war das BerGer. nicht verpflichtet. Art. GG Artikel 103 Abs. GG Artikel 103 Absatz 1 GG gebietet den Gerichten lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf den Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (vgl. BVerfG v. 8. 7. 1997, 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, BVERFGE Jahr 96 Seite 205, BVERFGE Jahr 96 Seite 216, NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 2310; BGH v. 10. 5. 2005, VI ZR 89/04, WuM 2005, WUM Jahr 2005 Seite 475, BeckRS 2005, BECKRS Jahr 7092).

2. Gleiches gilt im Ergebnis für den erhobenen Willkürvorwurf. Die Rechtsbeschwerde bezieht sich insoweit auf bloße Vermutungen der Bekl. über Vermögensumschichtungen der E und das Schicksal daraus herrührender Surrogate sowie auf allgemeine Erwägungen zur Stundenzahl und zum Stundensatz des Ermittlungsaufwands. Auch diesen Erwägungen brauchten die Tatrichter, ohne damit gegen Verfahrensgrundrechte zu verstoßen, nicht das von den Bekl. erhoffte Gewicht beizumessen. Es fehlt schon an substanziiertem Vorbringen, das auf einen auch nur annäherungsweise zu bestimmenden zeitlichen und in Geld bewertbaren höheren Aufwand schließen lassen könnte. Abgesehen davon haben die Bekl. bereits selbst darauf hingewiesen, dass E in ein auf höchstem Niveau ausgestattetes Haus eingezogen sei und selbst keine Habe in den Hausstand eingebracht habe. Zudem hat der Kl. eingeräumt, dass dem Inventarverzeichnis vom … im Umkehrschluss zu entnehmen sei, was dem Vater und was E zuzuordnen sei. Angesichts dessen bedeutete es keinen willkürlichen Schluss des BerGer., wenn es den Aufwand für Aufnahme von Gegenständen aus dem Haus des Bekl. zu 3, über die auch noch eine Einzelbilddokumentation zwei Tage nach dem Tod der E erstellt worden ist, einschließlich etwaiger zusätzlicher Erkundigungen und die dann zu erteilenden Auskünfte mit 400 € bewertet, ohne im Einzelnen darzulegen, von welcher dafür anzusetzenden Stundenzahl zu welchen Stundensätzen auszugehen sei. Dafür fehlte es an einer genaueren Schätzungsgrundlage, die zunächst von den Bekl. darzulegen gewesen wäre.

Damit entfällt zugleich der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf einer zulassungswürdigen rechtsfehlerhaften Wertfestsetzung.

Die Verwerfung der Berufung ist zwangsläufige Folge der insgesamt nicht zu beanstanden Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts.

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Freiburg , 05.03.2011

Rechtsanwalt Haberbosch