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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen

Schließen der Erblasser und der Berechtigte einen Vertrag unter Lebenden, welcher Pflichten der beiden Parteien begründet (hier: Pflicht zur Pflege des Erblasser), und wird eine solche Vertragspflicht verletzt, so kann der Erblasser von dem Vertrag unter Lebenden gem. §§ 349, 323 Abs. 1 BGB und gleichermaßen vom Erbvertrag gem. § 2295 BGB zurücktreten.

Der Rücktritt ist jedoch erst dann möglich, wenn der Erblasser dem Berechtigten eine Frist zur Erfüllung der geschuldeten Leistung gesetzt hat. Erst nach dem erfolglosen Ablauf der Frist kann der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht gem. § 349 Gebrauch machen.

BGH, Beschluss vom 5. 10. 2010 – IV ZR 30/10 (OLG Oldenburg)

BGB §§ 2295, 323

Zum Sachverhalt:

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrags in Anspruch. Mit Vertrag vom 15. 4. 1981 setzte die Kl. den Bekl. zu ihrem Erben ein. Ferner verpflichtete sie sich, ihr Hausgrundstück ohne Zustimmung des Bekl. weder zu veräußern noch zu belasten. Im Falle eines Verstoßes sollte der Bekl. berechtigt sein, die sofortige unentgeltliche Übertragung des Grundstücks zu verlangen. Der Bekl. seinerseits verpflichtete sich, „die Erschienene zu 1 in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen, ohne dass dafür Geldwertmittel von mir oder meinen Rechtsnachfolgern aufzuwenden sind”.

Der Bekl. wohnte seit 1980 zunächst in einer eigenen Wohnung im Haus der Kl., bis er Anfang 1993 auszog. Am 19. 4. 1999 forderte die Kl. den Bekl. schriftlich unter Hinweis auf den Erbvertrag auf, bis zum 1. 5. 1999 in ihrer Wohnung vorstellig zu werden. Pflegeleistungen durch den Bekl. wurden in der Folgezeit nicht erbracht. Am 20. 6. 2007 zog die Kl. in ein Alten- und Pflegeheim, wo sie sich auch gegenwärtig noch aufhält. Am 18. 1. 2008 erklärte sie den Rücktritt vom Erbvertrag unter Berufung darauf, dass sie seit Frühjahr 1999 geringfügig und seit Anfang des Jahres 2005 in größerem Umfang auf Pflege angewiesen gewesen sei.

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das BerGer. (OLG Oldenburg, Urt. v. 12. 1. 2010 – 12 U 67/09, BeckRS 2010, 26230) hat ihr stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. wurde das Berufungsurteil aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

II. Die Entscheidung des BerGer. ohne weitere Sachaufklärung verletzt den Anspruch des Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) in entscheidungserheblicher Weise und rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 II 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.

1. Nicht verfahrensfehlerfrei hat das BerGer. zunächst die Feststellung getroffen, die Kl. sei gem. §§ 2295, 323 I BGB wirksam vom Erbvertrag zurückgetreten, da der Bekl. seine Pflegeverpflichtung nicht erfüllt habe.

a) Nach § 2295 BGB kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurückzutreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. Grundsätzlich finden die Regelungen über gegenseitige Verträge nach §§ 320ff. BGB, insbesondere über den Rücktritt nach § 323 BGB, auf Erbverträge keine Anwendung, da es am Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der erbrechtlichen Verfügung und der übernommenen Verpflichtung des Vertragserben fehlt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 708 = FamRZ 1997, 1180; LG Köln, DNotZ 1978, 685; Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2006, § 2295 Rdnr. 3; Musielak, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 2295 Rdnr. 1; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2295 Rdnr. 8; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2295 Rdnr. 4; Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl., § 2295 Rdnr. 6). Zutreffend hat das BerGer. allerdings erkannt, dass hier ein gegenseitiger Vertrag vorliegt. Der Erbvertrag vom 15. 4. 1981 enthält nicht nur die Erbeinsetzung des Bekl. einerseits und die Pflegeverpflichtung des Bekl. andererseits; vielmehr hat die Kl. weiter die Verpflichtung übernommen, ihr Hausgrundstück nicht zu veräußern und zu belasten. Zu deren Absicherung haben die Parteien bei Verstoß eine Pflicht zur sofortigen unentgeltlichen Übereignung in den Vertrag aufgenommen und diese zu Gunsten des Bekl. durch eine Vormerkung abgesichert. Diese Unterlassungspflicht der Kl. sowie die Pflegepflicht des Bekl. stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis i.S. von § 323 I BGB. Ist aber mit dem Erbvertrag ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, durch den der Bedachte sich dem Erblasser zur Gewährung von Pflege und/oder Unterhalt verpflichtet, so kann der Erblasser beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten (vgl. bereits RG, DNotZ 1935, 678; Staudinger/Kanzleiter, § 2295 Rdnr. 9; Soergel/Wolf, § 2295 Rdnr. 4).

b) Unter Verstoß gegen Art. 103 I GG hat das BerGer. jedoch festgestellt, dass der Bekl. seine Vertragspflichten zu keinem Zeitpunkt erfüllt habe und eine Fristsetzung wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung nach § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen sei.

aa) Zunächst kann die nach § 323 I BGB erforderliche Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung nicht in dem Schreiben der Kl. vom 19. 4. 1999 gesehen werden. Dieses enthält schon keine konkrete Aufforderung zur Erbringung von Pflegeleistungen, sondern nur die allgemeine Feststellung, der Bekl. habe sich seit dem 31. 7. 1992 nicht mehr um die Kl. gekümmert und er solle bis zum 1. 5. 1999 in ihrer Wohnung vorstellig werden. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen bestimmten und eindeutigen Aufforderung zur Leistung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 323 Rdnr. 13).

bb) Aber auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung nach § 323 II Nr. 1 BGB hat das BerGer. nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Es hat vielmehr ausschließlich den Vortrag der Kl. zu Grunde gelegt und den Vortrag des Bekl. außer Acht gelassen, wonach er auch nach dem Streit mit der Kl. 1992/1993 zu ihrer Pflege bereit gewesen sei und auch heute noch ist. Der Bekl. hat im Einzelnen vorgetragen, nach seinem Auszug aus dem Haus der Kl. habe diese den Kontakt zu ihm abgebrochen und nicht umgekehrt. Er habe erst im Januar 2008 erfahren, dass die Erblasserin sich im Pflegeheim befinde. Ferner habe die Kl. ihn zu keinem Zeitpunkt zu konkreten und bestimmten Pflegeleistungen aufgefordert. Bereits das LG hatte zumindest teilweise zu den maßgeblichen Fragen der Pflegebedürftigkeit der Kl., der Kenntnis des Bekl. hiervon sowie der Ablehnung eines Kontakts der Kl. mit dem Bekl. durch Vernehmung der Zeuginnen M, R sowie H Beweis erhoben. Vor diesem Hintergrund stellt es daher einen Verstoß gegen den Anspruch des Bekl. auf rechtliches Gehör dar, wenn das BerGer. ohne weitere Begründung von einer endgültigen Leistungsverweigerung des Bekl. ausgeht, ohne seinen Vortrag sowie die erfolgte Beweisaufnahme zu berücksichtigen.

cc) Nicht entscheidend kann hierbei auch auf den vom BerGer. weiter herangezogenen Umstand abgestellt werden, den Bekl. habe eine fortlaufende Erkundigungs- und Überwachungspflicht dahin getroffen, ab wann tatsächlich die im Vertrag vorausgesetzte Bedürftigkeit bei der Kl. eingesetzt habe. Zwar muss der Schuldner nach § 294 BGB die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten. Dies muss in einer Art und Weise geschehen, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht (BGHZ 116, 244 [249] = NJW 1992, 556). Soweit es um die Verpflichtung zu Pflegeleistungen geht, muss diese aber, wenn keine klaren vertraglichen Abreden bestehen, inhaltlich, zeitlich und räumlich durch den Gläubiger konkretisiert werden, damit der Schuldner überhaupt weiß, was er zu tun hat. Es war deshalb zunächst Aufgabe der Kl., sich gegenüber dem Bekl. im Einzelnen dahin zu äußern, welche konkreten Pflegeleistungen dieser durchzuführen hat. Das allgemeine Schreiben vom 19. 4. 1999 genügte dafür nicht. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des nicht mehr im Haus der Kl. wohnenden Bekl., sich fortlaufend bei der Kl. zu erkundigen, ab wann und welche Leistungen sie benötigt.

c) Nicht tragfähig sind ferner die weiteren Feststellungen des BerGer., der Bekl. sei nicht wegen Unmöglichkeit von der Erfüllung der Pflegeverpflichtung frei, sondern habe sich an den Kosten der Heimunterbringung in Höhe seiner ersparten Aufwendungen zu beteiligen. Dasselbe soll nach Ansicht des BerGer. dann gelten, wenn nicht die Heimunterbringung selbst, sondern die persönlichen Differenzen der Vertragspartner der Durchführung der Pflege entgegenstünden. In dem Vertrag vom 15. 4. 1981 haben die Parteien vereinbart, dass der Bekl. die Kl. in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen hat, „ohne dass dafür geldwerte Mittel von mir oder meinen Rechtsnachfolgern aufzuwenden sind”. Geschuldet werden vom Bekl. mithin nicht von ihm gesondert zu zahlende Sachleistungen, sondern nur die eigentlichen Pflege- und Dienstleistungen. Eine gesonderte Geldzahlungsverpflichtung des Bekl. kommt demgegenüber nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht. So hat der V. Zivilsenat in seinem Urteil vom 29. 1. 2010 (NJW 2010, 2649 = FamRZ 2010, 554 [unter 2b]) entschieden, ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen habe und seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen könne, sei auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung im Zweifel nicht verpflichtet, an Stelle des ersparten Zeitaufwands eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Der Übernehmer verpflichte sich zu der Pflege und Betreuung des Übergebers meist in der Annahme, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangehörige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu können. Es entspreche deshalb in aller Regel nicht dem hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste träten, wenn diese aus Gründen, die der Übernehmer nicht zu vertreten habe, nicht mehr erbracht werden könnten.

Kann der Bekl. mithin die Pflegeleistungen wegen des Umzugs der Kl. in das Alten- und Pflegeheim nicht mehr erbringen, so ist er grundsätzlich auch nicht zur Übernahme von Geldzahlungen verpflichtet. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Pflegeleistungen aus vom Bekl. zu vertretenden Gründen nicht mehr erbracht werden und allein hierdurch ein Umzug in das Alten- und Pflegeheim erforderlich gewesen sein sollte. Das wiederum hängt von der ohnehin noch zu klärenden Frage ab, ob der Bekl. ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert hat. Nur dann käme wegen Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II Nr. 1 BGB überhaupt ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Auf die vom Bekl. weiter aufgeworfene Frage, ob auch bereits bei sonstigen persönlichen Differenzen unabhängig von einem individuellen Verschulden die Verpflichtung zur anteiligen Geldzahlung entfällt, kommt es dagegen nicht an. Maßgebend sind vielmehr allein die Vorgaben des § 323 BGB, nämlich ob einerseits eine Fristsetzung nach Absatz 2 Nr. 1 wegen endgültiger und ernsthafter Leistungsverweigerung durch den Bekl. entbehrlich war, oder ob umgekehrt nach Absatz 6 ein Rücktritt der Kl. ausgeschlossen ist, weil sie für den Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigen würde (hier die unterlassene Erbringung der Pflegeleistung), allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder ob der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

d) Für die weitere Verfahrensweise weist der Senat ferner auf einen bisher nicht hinreichend beachteten Gesichtspunkt hin. Als Aufhebung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, ist gem. § 2295 BGB auch der Fall der nachträglichen Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistung anzusehen (Musielak, in: MünchKomm, § 2295 Rdnr. 4; Soergel/Wolf, § 2295 Rdnr. 3; Erman/Schmidt, § 2295 Rdnr. 4). Eine derartige Unmöglichkeit der Leistungserbringung für den Bekl. gem. § 275 I BGB in Form der subjektiven Unmöglichkeit könnte sich hier daraus ergeben, dass die Erblasserin am 20. 6. 2007 in ein Alten- und Pflegeheim gezogen ist. Der Bekl. selbst war lediglich zu einer Betreuung der Kl. im häuslichen Umfeld mit den ihm gegebenen persönlichen Möglichkeiten verpflichtet. Sollte die Kl. aber im Jahr 2007 in ein Alten- und Pflegeheim umgezogen sein, weil nur noch dort, nicht dagegen zu Hause, eine adäquate medizinische und pflegerische Betreuung möglich war, so entfiel gem. § 275 I BGB wegen nachträglicher Unmöglichkeit eine Pflegeverpflichtung des Bekl., was der Kl. dann die Möglichkeit eröffnete, ihrerseits von der erbvertraglichen Einsetzung des Bekl. zurückzutreten. Warum die Kl. 2007 in ein Alten- und Pflegeheim gezogen ist, wurde von ihr bisher nicht hinreichend vorgetragen. Dies wird auf entsprechenden Hinweis des BerGer. nachzuholen sein.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die Auffassung des BerGer., die Kl. habe mit der Rücktrittserklärung vom 18. 1. 2008 den Erbvertrag zugleich wirksam nach § 2281 I i.V. mit § 2078 II BGB angefochten. Hierbei kann die Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund wegen Fehlvorstellungen der Kl. über die vom Bedachten erbrachten Betreuungsleistungen vorliegt, offen bleiben. Jedenfalls hat die Kl. die Anfechtung durch das Schreiben vom 18. 1. 2008 nicht rechtzeitig erklärt. Gemäß § 2283 I BGB kann die Anfechtung durch den Erblasser nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt nach Absatz 2 im Falle eines Irrtums mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Kenntnis bedeutet sichere und überzeugte Kenntnis aller wesentlicher Tatumstände (vgl. Senat, FamRZ 1973, 539 [unter 2]; BayObLG, ZEV 1995, 105; NJW-RR 1990, 200; FamRZ 1983, 1275; Musielak, in: MünchKomm, § 2283 Rdnr. 3; Soergel/Wolf, § 2283 Rdnr. 2). An diese Kenntnis dürfen zwar nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden, zumal es in derartigen Fällen häufig noch auf eine hinreichende innere Überzeugungsbildung des Erblassers ankommt.

Auch auf dieser Grundlage trifft aber die Annahme des BerGer., die nötige Kenntnis vom Anfechtungsgrund liege erst vor, wenn sich der Erblasser der notwendigen Erkenntnis schlechterdings nicht mehr verschließen könne, nicht zu, weil hierdurch zu hohe Anforderungen an die Kenntniserlangung gestellt werden. Soweit das BerGer. in diesem Zusammenhang den Fristbeginn erst mit dem Umzug der Kl. in das Alten- und Pflegeheim angenommen hat, wird verkannt, dass die Verpflichtung des Bekl. zur Erbringung von Pflegeleistungen nicht erst auf einem Niveau einsetzt, das Leistungen eines Alten- und Pflegeheims erforderlich macht. Nach der vertraglichen Regelung hat der Bekl. generell die Kl. in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen. Es kommt daher auf den Zeitpunkt an, zu dem die Kl. sichere Kenntnis von ihrer eigenen Pflegebedürftigkeit und der tatsächlich nicht erbrachten Pflegeleistung durch den Bekl. hatte. Das ist spätestens im Jahr 2006 der Fall gewesen. Die Kl. hat selbst vorgetragen, sie sei ab Frühjahr 1999 geringfügig und seit Anfang 2005 in größerem Umfang pflegebedürftig gewesen. Sie selbst hatte über eine Anzeige bereits im Jahre 2005 eine Betreuerin gesucht. Die Zeugin M war dann seit 2005 bei ihr tätig, wobei sich die Pflegeleistungen im Jahr 2006 dahin steigerten, dass nicht nur die allgemeine Haushaltsführung übernommen, sondern die Kl. auch gebadet und angezogen werden musste. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Kl. nicht mehr verborgen geblieben sein, dass sie objektiv pflegebedürftig war und der Bekl. keine Pflegeleistungen erbrachte. Eine erst im Jahr 2008 erklärte Anfechtung war daher verfristet.

3. Auch eine Kündigung nach § 314 BGB kommt schließlich nicht in Betracht. Nach § 314 III BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Das BerGer. orientiert sich hierfür an der Anfechtungsfrist des § 2283 BGB. Ob eine derartige allgemeine Übertragung der Frist zulässig ist, erscheint zweifelhaft. Das Gesetz hat nämlich wegen der Vielgestaltigkeit der Dauerschuldverhältnisse bewusst von einer festen Ausschlussfrist abgesehen (vgl. Geier, in: MünchKomm, § 314 Rdnr. 20). Fristbeginn ist jedenfalls der Zeitpunkt, zu dem der Kündigende Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt. Notwendig ist eine sichere und umfassende Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt (Geier, in: MünchKomm, § 314 Rdnr. 21). Das BerGer. will hier erneut auf den Einzug der Kl. in das Pflegeheim abstellen. Aus den oben genannten Gründen ist die erforderliche Kenntnis aber bereits im Jahr 2006 mit den häuslichen Pflegeleistungen durch die Zeugin M anzunehmen, so dass eine Kündigung erst mit dem Schreiben vom 18. 1. 2008 verfristet war.