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Holger J. Haberbosch
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht


Schillerstraße 8
79102 Freiburg
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Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:
– Erbrecht
– Steuerrecht
– Strafrecht

Kategorie: Erbvertrag

07.10.2011

Kein Widerruf bei Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung

Haben zwei Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen, so kann der eine Teil seine Verfügung zu Lebzeiten widerrufen. Gem. § 2270 Abs.1 BGB hat dies die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Ist ein Ehegatte bereits verstorben, so kann der Überlebende seine Verfügung nur durch eine Ausschlagung aufheben (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Dabei handelt es sich bei der Ausschlagung nicht um einen Widerruf i.S.v. § 2270 Abs. 1 BGB. Eine Ausschlagung des Überlebenden ändert nichts an der Wechselbezüglichkeit der Verfügung.

OLG Celle, Urteil vom 7. 2. 2008 – 6 U 106/07

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23.09.2011

Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen

Schließen der Erblasser und der Berechtigte einen Vertrag unter Lebenden, welcher Pflichten der beiden Parteien begründet (hier: Pflicht zur Pflege des Erblasser), und wird eine solche Vertragspflicht verletzt, so kann der Erblasser von dem Vertrag unter Lebenden gem. §§ 349, 323 Abs. 1 BGB und gleichermaßen vom Erbvertrag gem. § 2295 BGB zurücktreten.

Der Rücktritt ist jedoch erst dann möglich, wenn der Erblasser dem Berechtigten eine Frist zur Erfüllung der geschuldeten Leistung gesetzt hat. Erst nach dem erfolglosen Ablauf der Frist kann der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht gem. § 349 Gebrauch machen.

BGH, Beschluss vom 5. 10. 2010 – IV ZR 30/10 (OLG Oldenburg)

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17.02.2011

Anrechnung einer Zuwendung

Eine nachträgliche vertragliche Anrechnungsvereinbarung ist unzulässig. Der Typenzwang des Erbrechts verlangt eine Anrechnungsbestimmung durch letztwillige Verfügung. Ein privatschriftlicher Vertrag vermag dies nicht zu ersetzen. Insofern ist für den Fall der Anrechnung von Zuwendungen stets auf eine Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung, sei es durch Testament oder durch Erbvertrag, zu achten.

OLG München, Urteil vom 26. 3. 2008 – 15 U 4547/07

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31.01.2011

Anfechtung Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

Nach dem Erbfall kann ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht nicht mehr angefochten werden. Möglicherweise besteht aber ein Bereicherungsanspruch gegen die Erben auf Grund einer erfolgten arglistigen Täuschung vor Erklärung des Erb- oder Pflichtteilsverzichts.

OLG Koblenz, Beschluß vom 4. 3. 1993 – 6 W 99/93

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26.10.2010

Aufhebung eines Erbvertrages durch Berliner Testament

Erbvertragliche Regelungen können durch anderslautendes Berliner Testament aufgehoben werden. Insbesondere ist durch Auslegung zu prüfen, was die Vertragsparteien bzw. die Testamentersteller gewollt haben. Gleiches gilt für die Wechselbezüglichkeit der im Berliner Testament getroffenen Verfügungen.

BayObLG, Beschluß vom 18. 3. 2002 – 1Z BR 46/01

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