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Holger J. Haberbosch
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)


Schillerstraße 8
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:
– Erbrecht
– Steuerrecht
– Strafrecht

Kategorie: Testament

01.08.2012

Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers

Besteht Zweifel daran, dass der Erblasser, bei Errichtung des Testaments, die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung aufgrund einer Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörung nicht erkennen konnte, so ist er gem. § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Die Beweislast geht auf den gesetzlichen Erben über, wenn er sich auf einen lichten Moment des Erblassers bei Errichtung des Testaments beruft. Das Gericht darf sich nicht allein auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, sondern muss vorweg eine Grundlage dafür schaffen. Ein Gutachten darf nur mit Würdigung aller anderen Aussagen und Beweise herangezogen werden. Ein Privatgutachten ist kein vor Gericht geltendes Beweismittel.

OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 22. 12. 1997 – 20 W 264–95

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30.05.2012

Ergänzungen auf Fotokopie eines Originaltestaments

Die handschriftlichen Ergänzungen auf einer Fotokopie eines formwirksamen eigenhändigen Testaments bedürfen der Formerfordernisse des § 2247 BGB. Demnach werden Änderungen innerhalb der Fotokopie und somit die letzte Verfügung erst wirksam, wenn der Erblasser am Schluss des Textes unterschreibt, um sicherzustellen, dass es sich hierbei um eine abschließende Willenserklärung des Erblassers handelt. Ferner soll hierdurch ein räumlicher Abschluss zur Vermeidung durch nachträgliche Ergänzungen durch Dritte geschaffen werden. 

OLG München, Beschluss vom 31. 8. 2011 – 31 Wx 179/10 mehr

07.10.2011

Kein Widerruf bei Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung

Haben zwei Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen, so kann der eine Teil seine Verfügung zu Lebzeiten widerrufen. Gem. § 2270 Abs.1 BGB hat dies die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Ist ein Ehegatte bereits verstorben, so kann der Überlebende seine Verfügung nur durch eine Ausschlagung aufheben (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Dabei handelt es sich bei der Ausschlagung nicht um einen Widerruf i.S.v. § 2270 Abs. 1 BGB. Eine Ausschlagung des Überlebenden ändert nichts an der Wechselbezüglichkeit der Verfügung.

OLG Celle, Urteil vom 7. 2. 2008 – 6 U 106/07

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16.02.2011

Pflichtteilsanspruch bei Berliner Testament

Auch ein Berliner Testament ändert nichts daran, dass ein Kind jeweils einen Pflichtteilsanspruch auf den Tod des Erstversterbenden und auf den Tod des längerlebenden Elternteils hat. Ein Berliner Testament führt damit nicht zu einer Verschmelzung zu einem Erbfall, sondern es sind weiterhin beide Erbfälle getrennt voneinander zu betrachten. Für einen konkludenten Pflichtteilsverzicht müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 14. 6. 2010 – 2 U 831/09

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02.02.2011

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist insbesondere die Frage, ob eine reine Teilungsanordnung vorliegt oder doch ein Vorausvermächtnis gewollt war, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Streitigkeiten. Während die Teilungsanordnung lediglich die gegenständliche Aufteilung bestimmt und wertmäßig zu Ausgleichungspflichten der Erben führt, steht beim Vorausvermächtnis dem Erben der Gegenstand ohne Anrechnung auf seine Erbquote zu.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. 10. 2007 – 3 U 272/06

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