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	<title>Erbrecht</title>
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	<description>&#60;strong&#62;Holger J. Haberbosch&#60;/strong&#62;, Rechtsanwalt &#38; Fachanwalt für Steuerrecht&#60;br&#62;Ihr Ansprechpartner zum Thema:</description>
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		<title>Kein Widerruf bei Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 17:09:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben zwei Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen, so kann der eine Teil seine Verfügung zu Lebzeiten widerrufen. Gem. § 2270 Abs.1 BGB hat dies die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Ist ein Ehegatte bereits verstorben, so kann der Überlebende seine Verfügung nur durch eine Ausschlagung aufheben (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Haben zwei Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen, so kann der eine Teil seine Verfügung zu Lebzeiten widerrufen. Gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 Abs.1 BGB</a> hat dies die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Ist ein Ehegatte bereits verstorben, so kann der Überlebende seine Verfügung nur durch eine Ausschlagung aufheben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html" target="_blank" title="&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen">§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> ). Dabei handelt es sich bei der Ausschlagung nicht um einen Widerruf i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 Abs. 1 BGB</a>. Eine Ausschlagung des Überlebenden ändert nichts an der Wechselbezüglichkeit der Verfügung.</strong></p>
<p>OLG Celle, Urteil vom 7. 2. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 106/07" target="_blank" title="OLG Celle, 07.02.2008 - 6 U 106/07">6 U 106/07</a></p>
<p><span id="more-752"></span></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">BGB §§ 2270 Abs.1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html" target="_blank" title="&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen">2271 Abs.2 Satz1</a></p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>I. Die Kl. verlangt vom Bekl. als Gesamthandseigentümer mit ihr Übereignung der Grundstücke, welche im Alleineigentum des 2005 verstorbenen Erblassers (E) gestanden hatten. E und dessen Ehefrau (F), die Eltern der Parteien, setzten sich durch gemeinschaftliches Testament vom 15. 12. 2000 gegenseitig „zum alleinigen und unbeschränkten Erben” ein und bestimmten:</p>
<p>„III. Jeder von uns beruft, sowohl für den Fall, dass er der Längstlebende von uns ist, als auch für den Fall, dass wir gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlaß versterben, zu seinen Erben unsere Kinder gemäß der nachfolgenden Erbanordnung. Diese sind (die Kl. und der Bekl.).</p>
<p>Sollte ein Erbe vor dem Erbfall versterben oder aus einem anderen Grund nicht Erbe werden, so treten seine leiblichen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an seine Stelle, mehrere zu gleichen Anteilen. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbfall des Weggefallenen dem oder den anderen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zuwachsen.</p>
<p>IV. Sämtliche in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind wechselbezüglich. Sie können daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden. Dem Überlebenden ist es aber gestattet, Änderungen bzgl. der Verteilung unseres Vermögens unter unseren Kindern vorzunehmen und in Abänderung dieser Verfügung auch Enkel zu bedenken.</p>
<p>VII. Für den Schlußerbfall treffen wir folgende weitere Verfügung:</p>
<p>1. Unsere Tochter (T) … erhält über das, was sie bereits bekommen hat hinaus, folgenden Grundbesitz, jeweils einschließlich allen beweglichen Zubehörs sowie dem gesamten Inhalt der Gebäude (Einrichtung):</p>
<p>a) Grundstück H.-Str. 52 in …</p>
<p>b) Grundstück W.-Str. 16 in …</p>
<p>2. Unser Sohn (S) … erhält ebenso, einschließlich jeglichen Zubehörs und Einrichtung, wie T</p>
<p>(…)</p>
<p>5. Vorkaufsrechte:</p>
<p>a) T soll S hinsichtlich des Grundbesitzes, den sie im Wege der Erbfolge erhält, grundbuchlich gesichert ein Vorkaufsrecht einräumen. Dieses Vorkaufsrecht kann S wirksam an eines seiner Kinder weitervererben.</p>
<p>b) Gleiches gilt zugunsten T hinsichtlich des Grundbesitzes, den S erhält. Auch T kann dieses Vorkaufsrecht wirksam an eines ihrer Kinder weitervererben. Die Vorkaufsrechte sollen jeweils in den betreffenden Grundbüchern eingetragen werden. Jedes unserer Kinder hat hierfür das seinige beizutragen.</p>
<p>VII. (richtig: VIII.) Das restliche Vermögen soll ohne weitere Teilungsanordnung an unsere Kinder gehen. Allerdings erhält hiervon T insgesamt 3/4 und S 1/4.</p>
<p>Insgesamt wollen wir mit dieser umfassenden Regelung evtl. einen Ausgleich dafür schaffen, dass S möglicherweise im Laufe der Zeit und durch dieses Testament wesentlich mehr erhalten hat als T”.</p>
<p>Durch gemeinschaftliches Testament vom 16. 4. 2004 bestimmten E und F, dass ihre letztwillige Verfügung vom 15. 12. 2000 „bestehen bleiben (soll), soweit wir sie nicht nachfolgend ergänzen wegen neu angeschafften Vermögens oder wegen zwischenzeitlicher Veränderungen an bestimmten Punkten modifizieren.” Sie bestimmten:</p>
<p>„II. Im Jahre 2001 habe ich, E, folgenden weiteren Grundbesitz erworben:</p>
<p>a) Flurstück 24/1 (…),</p>
<p>b) Flurstück 3/4 (…),</p>
<p>Bzgl. dieses Grundbesitzes bestimmen wir gemeinsam, dass im Schlusserbfall nach dem Letztlebenden von uns</p>
<p>a) das Flurstück 24/1 S bekommen soll,</p>
<p>b) das Flurstück 3/4 T bekommen soll.</p>
<p>Beide Kinder sind auch hier verpflichtet, im Rahmen der Eigentumsumschreibung sich wechselseitig Vorkaufsrechte einzuräumen und eintragen zu lassen.</p>
<p>III. Für den Schlusserbfall haben wir T die Grundstücke H.-Str. 52 und W.-Str. 16 in … vermacht. Bzgl. des Grundstücks W.-Str. 16 (Tankstelle) bestimmen wir ergänzend, dass S für die Tätigkeit bei Vermietung, Verpachtung und Verwaltung dieses Objekts von den Nettoeinnahmen (ohne Mehrwertsteuer) 20 % als Ausgleich für diese Tätigkeit erhält, zahlbar jeweils am Ende eines jeden Quartals …”</p>
<p>Mit notariell beglaubigter Erbausschlagung vom 12. 1. 2006 schlug F die ihr angefallene Erbschaft „aus allen Berufungsgründen und ohne Bedingung aus”. Mit eigenhändig errichteter und unterzeichneter Erklärung vom 9. 6. 2006 widerrief F „alle meine Verfügungen von Todes wegen”. Durch Testament vom 4. 8. 2006 bestimmte sie:</p>
<p>„Ich … widerrufe hiermit mein letztes handschriftliches Testament, mit dem ich meine letztwilligen Verfügungen aus den notariellen Testamenten vom 15. 12. 2000 und 16. 4. 2004 widerrufen habe. Ich möchte, dass die in den notariellen Testamenten enthaltenen Verfügungen wirksam sind und dass der Nachlass meines verstorbenen Mannes sowie mein eigener Nachlass so, wie dort angegeben, unter meinen Kindern verteilt werden.”</p>
<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG den Bekl. verurteilt, „nachfolgende Willenserklärungen abzugeben:</p>
<p>a) Die Kl. und der Bekl. sind sich darüber einig, dass das Eigentum am Grundstück W.-Str. … sowie am Flurstück 3/4 auf die Kl. zu Alleineigentum übergeht, und bewilligen und beantragen, die Eigentumsänderung in das Grundbuch einzutragen.</p>
<p>b) Die Kl. und der Bekl. sind sich darüber einig, dass der Bekl. an den unter a) genannten Grundstücken jeweils ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall erhält. Das Vorkaufsrecht kann auf eines der Kinder des Bekl. vererbt werden. Darüber hinaus ist es nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Kl. und der Bekl. bewilligen und beantragen, die Vorkaufsrechte in das Grundbuch einzutragen.”</p>
<p>Mit der Berufung wendet der Bekl. ein, für den Fall der Erbausschlagung durch F enthalte das Testament vom 15. 12. 2000 die Anordnung der gesetzlichen Erbfolge. Die wechselbezüglichen Verfügungen des E seien durch den Widerruf der F gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 Abs. 1 BGB</a> unwirksam geworden. Das LG habe seinen Vortrag übergangen, dass E davon ausgegangen sei, F zu überleben, und vorgehabt habe, das Vermögen dann unter den Parteien neu zu verteilen, wofür er sich das entsprechende Recht im gemeinschaftlichen Testament habe einräumen lassen. (…)</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>II. Die Berufung ist unbegründet. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2174.html" target="_blank" title="&sect; 2174 BGB: Verm&auml;chtnisanspruch">2174</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2150.html" target="_blank" title="&sect; 2150 BGB: Vorausverm&auml;chtnis">§ 2150 BGB</a> kann die Kl. als Vermächtnisnehmerin vom Bekl., der gemeinsam mit ihr Erbe des E geworden ist, zur Erfüllung der ihr in den gemeinschaftlichen Testamenten zugewandten Vorausvermächtnisse die Übertragung der streitbefangenen Grundstücke zu Alleineigentum verlangen.</p>
<p>Wirksame Erbausschlagung durch F</p>
<p>1. E ist nicht von F beerbt worden. Zwar hat er sie durch das notarielle Testament vom 15. 12. 2000 zu seiner „alleinigen und unbeschränkten” Erbin bestimmt. Doch hat sie diese Erbeinsetzung durch notariell beglaubigte Erklärung vom 12. 1. 2006 rechtzeitig und wirksam ausgeschlagen. (…)</p>
<p>Testamentsauslegung bzgl. der nicht bedachten Erbausschlagung durch F</p>
<p>2. Die gemeinschaftlichen Testamente sind so auszulegen, dass die letztwilligen Verfügungen des E zugunsten der Parteien nicht nur für den Fall des Vorversterbens der F, sondern auch denjenigen deren Erbausschlagung gelten sollten, die E nicht bedacht hat.</p>
<p>Keine Anordnung der gesetzlichen Erbfolge durch E für den Fall der Ausschlagung durch F</p>
<p>a) Für diesen Fall hat E nicht die gesetzliche Erbfolge angeordnet. Denn die Ersatzerbenregelung in III. des notariellen Testaments vom 15. 12. 2000 regelt nur den Fall, dass eines der Kinder der Erblasser „vor dem Erbfall (verstirbt) oder aus einem anderen Grund nicht Erbe werden” kann und ordnet insoweit Ersatzerbschaft der Enkelkinder „entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge” an.</p>
<p>E hätte Ersatzerbfolge gemäß der verfügten Schlusserbfolge gewollt</p>
<p>b) Im Wege der ergänzenden Auslegung hat das LG zutreffend angenommen, dass E, wenn er den Fall einer Erbausschlagung durch F bedacht hätte, die von ihm gewollte Ersatzerbfolge seiner Kinder in gleichem Maße wie bei Vorversterben der F angeordnet hätte, dass also schon für seinen Erbfall die Anordnungen zugunsten seiner Kinder gelten, die er für den „Schlußerbfall” angeordnet hatte. Auch für diesen Fall lassen die Testamente den Willen des E bei ihrer Errichtung erkennen, dass sein Vermögen im Ergebnis seinen Kindern nur in dem Umfang zukommen soll, den er im Testament bestimmt hat. Denn im Testament vom 15. 12. 2000 hat er ausdrücklich die Begründung genannt, er wolle „mit dieser umfassenden Regelung evtl. einen Ausgleich dafür schaffen, dass S möglicherweise im Laufe der Zeit und durch dieses Testament wesentlich mehr erhalten hat als T”. Im Testament vom 16. 4. 2004 hat er an dieser Begründung nichts mehr geändert. Demgegenüber enthalten seine Testamente keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Umfang seiner Zuwendungen an seine Kinder davon abhängt, ob und in welcher Weise F ihr Vermögen den gemeinsamen Kindern zukommen lässt. Die Erklärung der Ehegatten, alle Verfügungen seien wechselbezüglich, ist insoweit unerheblich, da sie „dem Überlebenden … gestattet (haben), Änderungen bzgl. der Verteilung unseres Vermögens unter unseren Kindern vorzunehmen und in Abänderung dieser Verfügung auch Enkel zu bedenken”.</p>
<p>Die vom Bekl. behauptete Absicht des E, das Vermögen nach Vorversterben der F unter den Parteien neu zu verteilen, wofür er sich das entsprechende Recht im gemeinschaftlichen Testament habe einräumen lassen, ist unerheblich, da bei Testamentserrichtung die beurkundete Verteilung des Vermögens dem Willen des E entsprach.</p>
<p>Kein Einfluss des Testaments der F vom 9. 6. 2006 auf die Verfügungen des E</p>
<p>3. Der durch Testament der F am 9. 6. 2006 erfolgte Widerruf ihrer „Verfügungen von Todes wegen” hat die Verfügungen des E nicht beeinflusst.</p>
<p>Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung kein Widerruf i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>a) Zwar haben die Ehegatten im Testament vom 15. 12. 2000 erklärt, dass „sämtliche, in diesem Testament niedergelegten Verfügungen … wechselbezüglich” sind. Auch bestimmt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 Abs. 1 BGB</a>, dass der „Widerruf (einer solchen) Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge” hat. Doch „das Recht zum Widerruf erlischt” nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html" target="_blank" title="&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen">§ 2271 Abs.2 Satz 1 BGB</a> „mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt”. Mit der Bestimmung, dass das Recht zum Widerruf mit dem Tode des anderen Ehegatten erloschen ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 Abs. 1 BGB</a> handelt. Denn die Verfügungen des Verstorbenen müssen anders als bei dem in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">2270 Abs. 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html" target="_blank" title="&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen">§ 2271 Abs. 1 BGB</a> geregelten Widerruf zu seinen Lebzeiten unangetastet bleiben, weil er auf die Aufhebung durch seinen Ehepartner nicht mehr reagieren kann. Hierfür spricht darüber hinaus, dass die Entscheidung darüber, wer Erbe des zuerst verstorbenen Ehegatten wird, nicht davon abhängen kann, ob und wann der überlebende Ehegatte, der das ihm Zugewendete ausgeschlagen hat, seine wechselbezügliche Verfügung formwirksam aufhebt und diese Aufhebung offen legt. Denn anders als beim Widerruf vor dem Tod eines Ehegatten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html" target="_blank" title="&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen">2271 Abs. 1</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2296.html" target="_blank" title="&sect; 2296 BGB: Vertretung, Form des R&uuml;cktritts">§ 2296 BGB</a>) hat das Gesetz die Ausübung des unbefristeten Rechts zur Aufhebung nicht mit der Pflicht verbunden, die Aufhebung gegenüber einem Dritten, z.B. bei der Erbausschlagung zu erklären, so dass eine Aufhebung durch Testament des überlebenden Ehegatten erst nach dessen Tod durch Eröffnung seiner letztwilligen Verfügungen bekannt werden könnte. Eine solche Ungewissheit über die Erbfolge nach dem zuerst versterbenden Ehegatten soll durch die Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html" target="_blank" title="&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen">§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> verhindert werden.</p>
<p>Jedenfalls Ersatzerbfolge aufgrund ergänzender Testamentsauslegung</p>
<p>b) Aber selbst wenn man annimmt, dass der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch den überlebenden Ehegatten, der das ihm Zugewendete ausgeschlagen hat, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 Abs. 1 BGB</a> die Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge hat (so ohne weitere Begr. Kanzleiter, in: Staudinger, BGB, Juni 2006, § 2271 Rn. 41; Edenhofer, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 2271 Rn.17 a.E. m.w.N.) hängt es allein vom Willen des zuerst verstorbenen Ehegatten ab, welche (Ersatz-) Erbfolge für sein Vermögen nach Erbausschlagung durch den anderen Ehegatten eintreten soll (Edenhofer, § 2270 Rn. 11; BGH im nicht veröff. Urt. IV ZR 133/70, zit. nach Johannsen, WM 1973, 534 mit Verw. auf die Auslegungsregel des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2102.html" target="_blank" title="&sect; 2102 BGB: Nacherbe und Ersatzerbe">§ 2102 BGB</a>), hier also davon, ob E für den von ihm nicht bedachten Fall der Erbausschlagung durch F gewollt hätte, dass seine Kinder von ihm in gleicher Weise bedacht werden sollen, wie er sie nach dem Tod der F vorgesehen hatte, was, wie bereits ausgeführt, im Wege ergänzender Auslegung zu dem Ergebnis der o.g. Ersatzerbfolge führt.</p>
<p>Keine Geltung der Abänderungsbefugnis für den Fall der Erbausschlagung</p>
<p>c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Ehegatten zu IV. Satz 2 und 3 des Testaments vom 15. 12. 2000 bestimmt haben, dass die wechselbezüglichen Verfügungen „nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden” können und „dem Überlebenden … gestattet (ist), Änderungen bzgl. der Verteilung unseres Vermögens unter unseren Kindern vorzunehmen und in Abänderung dieser Verfügung auch Enkel zu bedenken”.</p>
<p>Denn diese Regelung galt für den Fall, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des anderen Ehegatten wird, nicht aber für den Fall der Erbausschlagung, durch welche F ihre volle Testierfreiheit zurückerlangt hat und daher nicht nur Änderungen bzgl. der Verteilung des Vermögens unter den Kindern oder Enkelkindern vornehmen kann, sondern auch Dritten Zuwendungen machen könnte, was nach den gemeinschaftlichen Testamenten durch die Regelung zur Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen sein sollte.</p>
<p>Vorausvermächtnis zugunsten der Kl.</p>
<p>4. Das LG hat die Zuwendung der herausverlangten Grundstücke unter zutreffender Abgrenzung von einer Teilungsanordnung als Vorausvermächtnis (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2150.html" target="_blank" title="&sect; 2150 BGB: Vorausverm&auml;chtnis">§ 2150 BGB</a>) an die Kl. ausgelegt. Die Ehegatten haben hinsichtlich der Verteilung des Grundvermögens keine Erbquoten genannt und keine Ausgleichungspflicht zwischen den Parteien gewollt, sondern bestimmt, „insgesamt … mit dieser umfassenden Regelung eventuell einen Ausgleich dafür schaffen (zu wollen), dass S möglicherweise im Laufe der Zeit und durch dieses Testament wesentlich mehr erhalten hat als T”, und nur für das „restliche Vermögen” die Erbquote genannt, dass „hiervon T insgesamt 3/4 und S 1/4 erhält”.</p>
<p>Ergebnis auch bei Teilungsanordnung wegen gegenständlich beschränkter Teilerbauseinandersetzung</p>
<p>5. Der von der Kl. geltend gemachte Anspruch wäre aber auch dann begründet, wenn man kein Vorausvermächtnis, sondern eine Teilungsanordnung des E annimmt. Dann hätte die Kl. gegen den Bekl. und sich als Gesamthänder Anspruch auf Übereignung der beiden Grundstücke an sich allein aufgrund der o. g. Ersatzerbfolge der Parteien an Stelle der F gemäß den gemeinschaftlichen Testamenten verbunden mit der in ihnen zugunsten der Kl. insoweit getroffenen Teilungsanordnung. Diese gegenständlich beschränkte Teilerbauseinandersetzung ist auch gegen den Willen des Bekl. möglich. Berechtigte Interessen des Bekl. werden durch sie nicht beeinträchtigt. (…)</p>
<p>Mit Beschluss vom 24. 9. 2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 26/08" target="_blank" title="BGH, 24.09.2008 - IV ZR 26/08">IV ZR 26/08</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2008, 21850" target="_blank" title="BGH, 24.09.2008 - IV ZR 26/08">BeckRS 2008, 21850</a>) hat der BGH wie folgt entschieden:</p>
<p>„Die Beschwerde des Bekl. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OLG Celle … wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer. nicht erfordert (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO</a>).</p>
<p>Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 Abs. 1 BGB</a> handeln kann. Die Entscheidung wird aber von der im Wege ergänzender Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen, dass nach dem maßgeblichen Willen des E vom Fortbestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder auszugehen ist (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament u. Erbvertrag, 5. Aufl., § 2271 Rn. 47).”</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf verschlossenem Briefumschlag bei Unwirksamkeit der sich im Umschlag befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen</title>
		<link>http://www.erbfall.eu/2011/09/26/anordnung-einer-testamentsvollstreckung-auf-verschlossenem-briefumschlag-bei-unwirksamkeit-der-sich-im-umschlag-befindlichen-weiteren-testamentarischen-verfugungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 17:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Testamentsvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Klärung, ob der Testierwille des Erblassers bei Errichtung des Testaments vorlag, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung alle Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung heranzuziehen. Für nicht der gesetzlichen Form entsprechende Testamente sind besonders strenge Anforderungen an den Testierwillen zu stellen. Die Tatsache, dass ein Brief die Aufschrift „Testament“, eine Zeitangabe und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zur Klärung, ob der Testierwille des Erblassers bei Errichtung des Testaments vorlag, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung alle Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung heranzuziehen. Für nicht der gesetzlichen Form entsprechende Testamente sind besonders strenge Anforderungen an den Testierwillen zu stellen.</strong></p>
<p><strong>Die Tatsache, dass ein Brief die Aufschrift „Testament“, eine Zeitangabe und eine Unterschrift enthält, lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um eine rechtlich bedeutsame Erklärung des Erblassers handelt.</strong></p>
<p><strong>Regelungen über eine Testamentsvollstreckung und Regelungen über die Verteilung des Nachlasses sind voneinander unabhängige Verfügungen gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2085.html" target="_blank" title="&sect; 2085 BGB: Teilweise Unwirksamkeit">§ 2085 BGB</a>. Der Wirksamkeit der Verfügung über die Testamentsvollstreckung steht die Unwirksamkeit der den Nachlass regelnde Verfügung nicht im Wege. Eine unwirksame Verfügung führt nur zur Gesamtunwirksamkeit, wenn der Erblasser die eine Verfügung ohne die unwirksame andere Verfügung nicht getroffen hätte.</strong></p>
<p>OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschluss vom 26. 3. 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 Wx 30/09" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 Wx 30/09">14 Wx 30/09</a></p>
<p><span id="more-745"></span>BGB §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2085.html" target="_blank" title="&sect; 2085 BGB: Teilweise Unwirksamkeit">BGB § 2085</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2197.html" target="_blank" title="&sect; 2197 BGB: Ernennung des Testamentsvollstreckers">BGB § 2197</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2247.html" target="_blank" title="&sect; 2247 BGB: Eigenh&auml;ndiges Testament">BGB § 2247</a>; ZPO § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/295.html" target="_blank" title="&sect; 295 ZPO: Verfahrensr&uuml;gen">ZPO § 295</a></p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Die Bf. wendet sich mit der weiteren Beschwerde gegen die Ablehnung eines von ihr beantragten Erbscheins. Am 17. 8. 2004 verstarb die Erblasserin A. F. Gesetzliche Erben sind die Bet. 1 (Schwester der Erblasserin) und die Bet. 2 und 3 (Kinder der vorverstorbenen weiteren Schwester E.Be. der Erblasserin). Die Bet. 4 und 5 wurden von der Erblasserin in letztwilligen Verfügungen als Testamentsvollstrecker benannt. Der Bet. 6 ist der vom NachlassG eingesetzte Nachlasspfleger. Dem NachlassG liegen vor:</p>
<p>(1) 2 braune Umschläge mit jeweils gleichlautender von der Erblasserin stammender handschriftlicher Aufschrift:</p>
<p>&#8220;Testament Mai 2000</p>
<p>zu meiner letzten Verfügung testamentarisch auszuführen gemeinsam, von Herrn W. Sch., Diplom Ing. u. Herrn W. Bü., Steuerber. Frau A. F., geb. B.”</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den von den Bet. 4 und 5 dem NachlassG übergebenen Umschlägen befindet sich jeweils eine (identische) einfache Fotokopie eines handschriftlichen Testaments der Erblasserin vom Mai 2000.</p>
<p>(2) Eine von der Bf. dem NachlassG übergebene einfache Fotokopie eines handschriftlichen Testaments der Erblasserin vom Mai 1996, wobei zwei Blätter mit handschriftlichen (Original-)Zusätzen der Erblasserin versehen sind.</p>
<p>(3) Ein maschinenschriftlicher „Entwurf Testament Frau A. F.” ohne Zeitangabe.</p>
<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. 3. 2005 beantragte die Bf. die Erteilung eines Erbscheins gemäß gesetzlicher Erbfolge, der sie zu ½-Erbteil und die Bet. 2 und 3 zu je ¼-Erbteil als Erben ausweisen sollte. Sie ist der Auffassung, ein wirksames Testament liege nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass das Original-Testament von Mai 2000 von der Erblasserin vernichtet worden sei. Mit Beschluss vom 18. 1. 2006 hat das NachlassG einen Vorbescheid erlassen und angekündigt, den gewünschten Erbschein zu erteilen, jedoch mit dem Zusatz, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Dagegen hat die Bet. Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 21. 7. 2006 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das NachlassG zurückverwiesen. Das NachlassG hat sodann Beweis erhoben und mit Beschluss vom 18. 9. 2007 den Antrag, dass der gewünschte Erbschein ohne Anordnung der Testamentsvollstreckung zu erteilen sei, zurückgewiesen. Dagegen hat die Bf. Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 26. 3. 2009 zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Bf. mit der weiteren Beschwerde.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 FGG">FGG § 27</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 FGG">FGG § 29 FGG</a> a.F.); sie ist aber unbegründet. Das LG hat die auf Erteilung des Erbscheins ohne Vermerk der Testamentsvollstreckung gerichtete Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.</p>
<p>1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Ungeachtet der dem NachlassG bei der förmlichen Beweisaufnahme unterlaufenen Verfahrensfehler (Nichtbeachtung der Parteiöffentlichkeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 ZPO: Partei&ouml;ffentlichkeit">ZPO § 357 ZPO</a>, Vernehmung der Bet. 4 und 5 als Zeugen, schriftliche Aussage der Zeugin S. ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/377.html" target="_blank" title="&sect; 377 ZPO: Zeugenladung">ZPO § 377</a> <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/377.html" target="_blank" title="&sect; 377 ZPO: Zeugenladung">ZPO § 377</a> Absatz III ZPO) sei das Verfahren entscheidungsreif. Die in Urschrift vorliegende eigenhändige Erklärung der Erblasserin auf den Umschlägen stelle ein wirksames Testament mit dem Inhalt dar, dass Testamentsvollstreckung angeordnet werde. Der erforderliche Testierwille bei Anfertigung der Erklärung sei gegeben, die formellen Voraussetzungen eines Testaments seien erfüllt. Die Verfügung sei unabhängig von der Wirksamkeit und dem Inhalt des nur in Kopie beigefügten Testaments vom Mai 2000 gültig; die Erblasserin habe in allen Verfügungen eine Testamentsvollstreckung angeordnet, diese also ersichtlich immer gewollt. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin diese Verfügung später aufgehoben habe, hätten sich in der vom NachlassG durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben. Da allein über den Antrag der Bf. auf Erteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckung zu entscheiden und dieser Antrag nicht begründet sei, bedürfe es keiner Entscheidung über die Frage, wer Erbe geworden sei und ob und welches Testament formgültig errichtet sei.</p>
<p>2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 FGG">FGG § 27</a> <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 FGG">FGG § 27</a> Absatz I FGG, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/546.html" target="_blank" title="&sect; 546 ZPO: Begriff der Rechtsverletzung">ZPO § 546 ZPO</a>).</p>
<p>a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers nur dann als letztwillige Verfügung gelten kann, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden ist, also mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden. Bei der Feststellung dieses Willens handelt es sich um eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die vom Tatrichter im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist. Dabei sind, sofern die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Die hierzu getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen können in der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (OLG München, NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 16, NJW-RR Jahr 2009 Seite 17/NJW-RR Jahr 2009 Seite 18; BayObLG, FamRZ 2001, FAMRZ Jahr 2001 Seite 1101).</p>
<p>Die Feststellung des LG, die in Urschrift vorliegende handschriftliche Erklärung der Erblasserin auf den beiden Umschlägen sei als letztwillige Verfügung mit dem Inhalt einer Anordnung der Testamentsvollstreckung anzusehen, begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat das LG darauf hingewiesen, dass schon die Überschrift „Testament” (und „zu meiner letzten Verfügung”) dafür spricht, dass die Erblasserin sich bei Abfassung der Erklärung bewusst war, rechtlich bedeutsame Erklärungen auf ihren Todesfall abzugeben. Dass sie die Umschläge mit Zeitangabe („Mai 2000”) und ihrer Unterschrift versehen hat, bestätigt, dass es ihr nicht nur um eine Bezeichnung des Inhalts der verschlossenen Umschläge ging, sondern um die Abgabe einer rechtlichen Erklärung. Dieses Bewusstsein kommt weiter darin zum Ausdruck, dass sie beide Umschläge sorgfältig mit exakt gleichlautenden Erklärungen versah und jedem der vorgesehenen Testamentsvollstrecker ein Exemplar zur Verwahrung aushändigte. Dass die Erblasserin die Erklärungen als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnten als solche angesehen werden, kann unter diesen Umständen nicht zweifelhaft sein. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist eine letztwillige Verfügung, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2197.html" target="_blank" title="&sect; 2197 BGB: Ernennung des Testamentsvollstreckers">BGB § 2197</a> <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2197.html" target="_blank" title="&sect; 2197 BGB: Ernennung des Testamentsvollstreckers">BGB § 2197</a> Absatz I BGB, die förmlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2247.html" target="_blank" title="&sect; 2247 BGB: Eigenh&auml;ndiges Testament">BGB § 2247 BGB</a> liegen vor.</p>
<p>b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des LG, dass die formwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung unabhängig von der Wirksamkeit der in den Umschlägen befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen Bestand hat. Allerdings macht die Bf. zutreffend geltend, dass die Textstelle „zu meiner letzten Verfügung” (von der Erblasserin ersichtlich gemeint: letztwillige Verfügung) auf die in den Umschlägen eingelegten testamentarischen Verfügungen über die Verteilung des Nachlasses hinweist und Bezug nimmt. Dieser Zusammenhang ergibt sich im Übrigen ohne weiteres schon aus der Verbindung von Umschlag und Inhalt. Davon geht ersichtlich auch das LG aus, wenn es Anlass sieht, festzustellen und zu begründen, dass und weshalb die Verfügung auf dem Umschlag auch allein, also unabhängig von der Wirksamkeit der eingelegten weiteren Verfügungen, eine Bedeutung habe.</p>
<p>Geht man von diesem Zusammenhang aus, so würden sich die Folgen einer etwaigen – hier unterstellten – Unwirksamkeit der nur in Fotokopie im Umschlag befindlichen Verfügungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2085.html" target="_blank" title="&sect; 2085 BGB: Teilweise Unwirksamkeit">BGB § 2085 BGB</a> beurteilen. Nach dieser Vorschrift führt die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen nur dann zur Gesamtunwirksamkeit aller Verfügungen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die übrigen Verfügungen ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist vorliegend – gegenüber den Regelungen über die Verteilung des Nachlasses – eine Verfügung mit eigenständigem Regelungsgehalt; es liegen also mehrere Verfügungen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2085.html" target="_blank" title="&sect; 2085 BGB: Teilweise Unwirksamkeit">BGB § 2085 BGB</a> vor. Das LG hat erwogen, dass die Erblasserin schon im Testament von 1996 und erneut im Testament von Mai 2000 (jetzt mit zwei Testamentsvollstreckern) Testamentsvollstreckung angeordnet habe, was für ihren beständigen Willen spreche, die Verteilung ihres Nachlasses in die sicheren Hände eines Testamentsvollstreckers zu geben. Auch diese Feststellung begegnet keinen Bedenken, zumal wenn berücksichtigt wird, dass die beiden (nur in Kopie vorliegenden) Testamente von 1996 und 2000 durchaus unterschiedliche Regelungen über die Verteilung des Nachlasses aufweisen. Eine Testamentsvollstreckung ist auch bei Wegfall eines die Verteilung des Nachlasses regelnden Testaments nicht ohne Weiteres gegenstandslos; vielmehr kann Testamentsvollstreckung auch für gesetzliche Erbfolge angeordnet werden (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2197 Rn. 1) und insbesondere beim Vorhandensein mehrerer gesetzlicher Erben sinnvoll sein (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2204.html" target="_blank" title="&sect; 2204 BGB: Auseinandersetzung unter Miterben">BGB § 2204 BGB</a>).</p>
<p>c) Ist somit von einer (in Urschrift vorliegenden) formwirksamen testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung auszugehen, so konnte dieses Testament nur durch die in §§ 2254 (Widerrufstestament), 2255 (Vernichtung, Veränderung), 2256 (Rücknahme aus amtlicher Verwahrung) und 2258 (widersprechendes neues Testament) BGB vorgesehenen Möglichkeiten widerrufen werden (Palandt/Edenhofer, aaO, § 2253 Rn. 2). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Auch nach dem Vorbringen der Bf. käme nur ein Widerruf durch Vernichtung der Testamentsurkunde in Betracht. Vorliegend existieren die (gleichlautenden) Verfügungen auf den beiden Umschlägen indes noch in unveränderter Form der Urschrift. Bei dieser Sachlage müsste zum Beweis des Widerrufs der zweifelsfreie Nachweis geführt werden, dass die Erblasserin die Urschrift zu den in den Umschlägen befindlichen testamentarischen Verfügungen – in denen die Anordnung der Testamentsvollstreckung ebenfalls enthalten war – in Aufhebungsabsicht vernichtet hat (Palandt/Edenhofer, aaO, § 2255 Rn. 3). Von der Führung dieses Nachweises kann hier keine Rede sein. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, mag sich die Erblasserin – möglicherweise im Zusammenhang mit Verstimmung über den Bet. 4 und Frau S. – mit Gedanken an eine Änderung befasst haben, sie hat aber keine Konsequenzen gezogen. Andernfalls wäre naheliegend zu erwarten gewesen, dass sie die an die benannten Testamentsvollstrecker übergebenen Umschläge zurückverlangt hätte. Wie die Bf. selbst vorgetragen hat, hat die Erblasserin dies bei der Änderung eines früheren Testaments so auch gehandhabt und sich „erbost gezeigt”, dass ein Umschlag geöffnet worden war. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Testamentsvollstrecker als Empfänger der beiden Umschläge diese auch ohne weiteres herausgegeben hätten und dies auch der Erblasserin bewusst war. Eindeutig gegen einen Widerruf des Testaments von Mai 2000 in der Zeit danach spricht, dass die Erblasserin den zum Testamentsvollstrecker berufenen Herrn Bü. in der Folge „regelmäßig” befragt hat, ob er den Umschlag noch bei sich verwahrt habe, was schon für sich für ein Festhaltenwollen an den getroffenen Verfügungen spricht, vor allem aber, dass nach dem Eindruck des Herrn Bü. – der bis zuletzt Kontakt zur Erblasserin hatte und im Einvernehmen mit ihr war – das Testament von 2000 auch inhaltlich der Einstellung der Erblasserin entsprach (erhebliche Berücksichtigung kirchlicher Institutionen, „wegen ihres Vornamens insbesondere zur heiligen Anna”).</p>
<p>3. Die vom LG angesprochenen Verfahrensverstöße bei der Beweiserhebung des NachlassG nötigen nicht zur Aufhebung der Entscheidung des LG.</p>
<p>a) Es liegt schon fern, dass Notariat und LG bei Beobachtung der aufgezeigten Verfahrensgrundsätze zu anderen Feststellungen gelangt wären (vgl. BayObLGZ 1960, 267/272). Das LG hat seine maßgeblichen Feststellungen (Auslegung der Erklärung auf den Umschlägen, Wille der Erblasserin, die Testamentsvollstreckung auf jeden Fall und unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Verteilungsverfügung anzuordnen, Aufhebung der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht bewiesen) entscheidend auf Auslegung, objektive Umstände und Schlussfolgerungen aus Indizien gegründet und nicht auf die Aussagen der Zeugen. Die Erkenntnis, dass „der Erblasserin bewusst war, dass der Umschlag bei Herrn Bü. verwahrt werden würde”, ergab sich nicht erst aus der Aussage des Bet. Bü, sondern schon aus dem Umstand, dass die Erblasserin den Umschlag selber Herrn Bü. übergeben hatte. Dass sie dies vergessen haben könnte (und dann gleichermaßen bezüglich des Bet. 4, erscheint angesichts der Bedeutung, welche die Erblasserin dem Schicksal ihres Nachlasses ausweislich ihrer sorgfältigen und differenzierten Testierungen beigemessen hat, fernliegend.</p>
<p>b) Wenn das NachlassG Herrn Bü. verfahrensfehlerhaft als Zeugen vernommen hat – statt ihn als Bet. anzuhören –, war dieser Mangel schon längst geheilt (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/295.html" target="_blank" title="&sect; 295 ZPO: Verfahrensr&uuml;gen">ZPO § 295</a> <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/295.html" target="_blank" title="&sect; 295 ZPO: Verfahrensr&uuml;gen">ZPO § 295</a> Absatz I ZPO entsprechend), als sich das LG dieses Fehlers angenommen hat:</p>
<p>Die anwaltlich vertretene Bet. zu 1 hat sich im Verfahren vor dem NachlassG wie im Beschwerderechtszug mit dem Ertrag der Beweisaufnahme durch das Notariat auseinandergesetzt, ohne auch nur andeutungsweise einen Mangel des vom Nachlassrichter geübten Verfahrens geltend zu machen, sie hat im Gegenteil ganz unbefangen von den „Zeugenaussagen” im allgemeinen und der Aussage des „Zeugen Bü.” im besonderen gesprochen. In einem Zivilprozess, in dem – entsprechend der Lage im hiesigen Verfahren – versehentlich eine Partei als Zeuge vernommen wurde, ohne dass dies beanstandet worden wäre, wäre seit der Entscheidung des BGH vom 7. 1. 1952 (LM <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/295.html" target="_blank" title="&sect; 295 ZPO: Verfahrensr&uuml;gen">ZPO § 295 Nr. 2</a>) zweifellos von einer Heilung des Verfahrensmangels durch Rügeverzicht auszugehen. Im vorliegenden Erbscheinsverfahren kann nichts anderes gelten (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/295.html" target="_blank" title="&sect; 295 ZPO: Verfahrensr&uuml;gen">ZPO § 295 ZPO</a> in echten Streitsachen der fG s. BGH, NJW-RR 2000, NJW-RR Jahr 2000 Seite 1664/ NJW-RR Jahr 2000 Seite 1665; zur Anwendbarkeit der Bestimmung auch in Antragssachen s. Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 27 Rn. 97; speziell im Erbscheinsverfahren: OLG Hamm, OLGZ 1968, OLGZ Jahr 1968 Seite 334/OLGZ Jahr 1968 Seite 335). Die erst durch die Ausführungen des LG ausgelösten Rügen in der Begründung der weiteren Beschwerde können an der Heilung des Mangels nichts mehr ändern.</p>
<p>4. Ohne Rechtsfehler hat das LG schließlich erkannt, dass im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag der Bf. auf Erteilung des Erbscheins ohne den Vermerk der Testamentsvollstreckung nach den obigen Darlegungen der Antrag unbegründet und die Beschwerde zurückzuweisen war, ohne dass über die Frage der Wirksamkeit der übrigen (in den Umschlägen befindlichen) testamentarischen Verfügungen vom Mai 2000 zu entscheiden war.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 17:36:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>

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		<description><![CDATA[Schließen der Erblasser und der Berechtigte einen Vertrag unter Lebenden, welcher Pflichten der beiden Parteien begründet (hier: Pflicht zur Pflege des Erblasser), und wird eine solche Vertragspflicht verletzt, so kann der Erblasser von dem Vertrag unter Lebenden gem. §§ 349, 323 Abs. 1 BGB und gleichermaßen vom Erbvertrag gem. § 2295 BGB zurücktreten. Der Rücktritt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schließen der Erblasser und der Berechtigte einen Vertrag unter Lebenden, welcher Pflichten der beiden Parteien begründet (hier: Pflicht zur Pflege des Erblasser), und wird eine solche Vertragspflicht verletzt, so kann der Erblasser von dem Vertrag unter Lebenden gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/349.html" target="_blank" title="&sect; 349 BGB: Erkl&auml;rung des R&uuml;cktritts">349</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323 Abs. 1 BGB</a> und gleichermaßen vom Erbvertrag gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2295.html" target="_blank" title="&sect; 2295 BGB: R&uuml;cktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung">§ 2295 BGB</a> zurücktreten.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Der Rücktritt ist jedoch erst dann möglich, wenn der Erblasser dem Berechtigten eine Frist zur Erfüllung der geschuldeten Leistung gesetzt hat. Erst nach dem erfolglosen Ablauf der Frist kann der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht gem. § 349 Gebrauch machen.</strong></p>
<p>BGH, Beschluss vom 5. 10. 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 30/10" target="_blank" title="BGH, 05.10.2010 - IV ZR 30/10: Erbrecht - R&uuml;cktritt vom Erbvertrag mit der Verpflichtung zu Pfl...">IV ZR 30/10</a> (OLG Oldenburg)</p>
<p><span id="more-736"></span></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2295.html" target="_blank" title="&sect; 2295 BGB: R&uuml;cktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung">BGB §§ 2295</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a></p>
<p><strong>Zum Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Kl. nimmt den Bekl. auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrags in Anspruch. Mit Vertrag vom 15. 4. 1981 setzte die Kl. den Bekl. zu ihrem Erben ein. Ferner verpflichtete sie sich, ihr Hausgrundstück ohne Zustimmung des Bekl. weder zu veräußern noch zu belasten. Im Falle eines Verstoßes sollte der Bekl. berechtigt sein, die sofortige unentgeltliche Übertragung des Grundstücks zu verlangen. Der Bekl. seinerseits verpflichtete sich, „die Erschienene zu 1 in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen, ohne dass dafür Geldwertmittel von mir oder meinen Rechtsnachfolgern aufzuwenden sind”.</p>
<p>Der Bekl. wohnte seit 1980 zunächst in einer eigenen Wohnung im Haus der Kl., bis er Anfang 1993 auszog. Am 19. 4. 1999 forderte die Kl. den Bekl. schriftlich unter Hinweis auf den Erbvertrag auf, bis zum 1. 5. 1999 in ihrer Wohnung vorstellig zu werden. Pflegeleistungen durch den Bekl. wurden in der Folgezeit nicht erbracht. Am 20. 6. 2007 zog die Kl. in ein Alten- und Pflegeheim, wo sie sich auch gegenwärtig noch aufhält. Am 18. 1. 2008 erklärte sie den Rücktritt vom Erbvertrag unter Berufung darauf, dass sie seit Frühjahr 1999 geringfügig und seit Anfang des Jahres 2005 in größerem Umfang auf Pflege angewiesen gewesen sei.</p>
<p>Das <em>LG</em> hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das BerGer. (OLG Oldenburg, Urt. v. 12. 1. 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 67/09" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 12.01.2010 - 12 U 67/09">12 U 67/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2010, 26230" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 12.01.2010 - 12 U 67/09">BeckRS 2010, 26230</a>) hat ihr stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. wurde das Berufungsurteil aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Aus den Gründen:</strong></p>
<p><em> </em>II. Die Entscheidung des BerGer. ohne weitere Sachaufklärung verletzt den Anspruch des Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 I GG</a>) in entscheidungserheblicher Weise und rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 II 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO</a>.</p>
<p><em> </em>1. Nicht verfahrensfehlerfrei hat das BerGer. zunächst die Feststellung getroffen, die Kl. sei gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2295.html" target="_blank" title="&sect; 2295 BGB: R&uuml;cktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung">2295</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323</a> I BGB wirksam vom Erbvertrag zurückgetreten, da der Bekl. seine Pflegeverpflichtung nicht erfüllt habe.</p>
<p><em> </em>a) Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2295.html" target="_blank" title="&sect; 2295 BGB: R&uuml;cktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung">§ 2295 BGB</a> kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurückzutreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. Grundsätzlich finden die Regelungen über gegenseitige Verträge nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">§§ 320ff. BGB</a>, insbesondere über den Rücktritt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 BGB</a>, auf Erbverträge keine Anwendung, da es am Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der erbrechtlichen Verfügung und der übernommenen Verpflichtung des Vertragserben fehlt (<em>OLG Karlsruhe</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1997, 708" target="_blank" title="NJW-RR 1997, 708 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1997, 708</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 1997, 1180" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 22.01.1997 - 13 U 9/95">FamRZ 1997, 1180</a>; <em>LG Köln</em>, DNotZ 1978, 685; <em>Staudinger/Kanzleiter</em>, BGB, Neubearb. 2006, § 2295 Rdnr. 3; <em>Musielak</em>, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 2295 Rdnr. 1; <em>Erman/Schmidt</em>, BGB, 12. Aufl., § 2295 Rdnr. 8; <em>Soergel/Wolf</em>, BGB, 13. Aufl., § 2295 Rdnr. 4; <em>Reimann/Bengel/Mayer</em>, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl., § 2295 Rdnr. 6). Zutreffend hat das BerGer. allerdings erkannt, dass hier ein gegenseitiger Vertrag vorliegt. Der Erbvertrag vom 15. 4. 1981 enthält nicht nur die Erbeinsetzung des Bekl. einerseits und die Pflegeverpflichtung des Bekl. andererseits; vielmehr hat die Kl. weiter die Verpflichtung übernommen, ihr Hausgrundstück nicht zu veräußern und zu belasten. Zu deren Absicherung haben die Parteien bei Verstoß eine Pflicht zur sofortigen unentgeltlichen Übereignung in den Vertrag aufgenommen und diese zu Gunsten des Bekl. durch eine Vormerkung abgesichert. Diese Unterlassungspflicht der Kl. sowie die Pflegepflicht des Bekl. stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 I BGB</a>. Ist aber mit dem Erbvertrag ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, durch den der Bedachte sich dem Erblasser zur Gewährung von Pflege und/oder Unterhalt verpflichtet, so kann der Erblasser beim Vorliegen der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 BGB</a> von diesem Vertrag und zugleich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2295.html" target="_blank" title="&sect; 2295 BGB: R&uuml;cktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung">§ 2295 BGB</a> vom Erbvertrag zurücktreten (vgl. bereits <em>RG</em>, DNotZ 1935, 678; Staudinger/Kanzleiter, § 2295 Rdnr. 9; Soergel/Wolf, § 2295 Rdnr. 4).</p>
<p><em> </em>b) Unter Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 I GG</a> hat das BerGer. jedoch festgestellt, dass der Bekl. seine Vertragspflichten zu keinem Zeitpunkt erfüllt habe und eine Fristsetzung wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 II Nr. 1 BGB</a> entbehrlich gewesen sei.</p>
<p><em> </em>aa) Zunächst kann die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 I BGB</a> erforderliche Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung nicht in dem Schreiben der Kl. vom 19. 4. 1999 gesehen werden. Dieses enthält schon keine konkrete Aufforderung zur Erbringung von Pflegeleistungen, sondern nur die allgemeine Feststellung, der Bekl. habe sich seit dem 31. 7. 1992 nicht mehr um die Kl. gekümmert und er solle bis zum 1. 5. 1999 in ihrer Wohnung vorstellig werden. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen bestimmten und eindeutigen Aufforderung zur Leistung (vgl. <em>Palandt/Grüneberg</em>, BGB, 69. Aufl., § 323 Rdnr. 13).</p>
<p><em> </em>bb) Aber auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 II Nr. 1 BGB</a> hat das BerGer. nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Es hat vielmehr ausschließlich den Vortrag der Kl. zu Grunde gelegt und den Vortrag des Bekl. außer Acht gelassen, wonach er auch nach dem Streit mit der Kl. 1992/1993 zu ihrer Pflege bereit gewesen sei und auch heute noch ist. Der Bekl. hat im Einzelnen vorgetragen, nach seinem Auszug aus dem Haus der Kl. habe diese den Kontakt zu ihm abgebrochen und nicht umgekehrt. Er habe erst im Januar 2008 erfahren, dass die Erblasserin sich im Pflegeheim befinde. Ferner habe die Kl. ihn zu keinem Zeitpunkt zu konkreten und bestimmten Pflegeleistungen aufgefordert. Bereits das <em>LG</em> hatte zumindest teilweise zu den maßgeblichen Fragen der Pflegebedürftigkeit der Kl., der Kenntnis des Bekl. hiervon sowie der Ablehnung eines Kontakts der Kl. mit dem Bekl. durch Vernehmung der Zeuginnen <em>M</em>, <em>R</em> sowie <em>H</em> Beweis erhoben. Vor diesem Hintergrund stellt es daher einen Verstoß gegen den Anspruch des Bekl. auf rechtliches Gehör dar, wenn das BerGer. ohne weitere Begründung von einer endgültigen Leistungsverweigerung des Bekl. ausgeht, ohne seinen Vortrag sowie die erfolgte Beweisaufnahme zu berücksichtigen.</p>
<p><em></em>cc) Nicht entscheidend kann hierbei auch auf den vom BerGer. weiter herangezogenen Umstand abgestellt werden, den Bekl. habe eine fortlaufende Erkundigungs- und Überwachungspflicht dahin getroffen, ab wann tatsächlich die im Vertrag vorausgesetzte Bedürftigkeit bei der Kl. eingesetzt habe. Zwar muss der Schuldner nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/294.html" target="_blank" title="&sect; 294 BGB: Tats&auml;chliches Angebot">§ 294 BGB</a> die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten. Dies muss in einer Art und Weise geschehen, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 116, 244" target="_blank" title="BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90">BGHZ 116, 244</a> [249] = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 556" target="_blank" title="BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90">NJW 1992, 556</a>). Soweit es um die Verpflichtung zu Pflegeleistungen geht, muss diese aber, wenn keine klaren vertraglichen Abreden bestehen, inhaltlich, zeitlich und räumlich durch den Gläubiger konkretisiert werden, damit der Schuldner überhaupt weiß, was er zu tun hat. Es war deshalb zunächst Aufgabe der Kl., sich gegenüber dem Bekl. im Einzelnen dahin zu äußern, welche konkreten Pflegeleistungen dieser durchzuführen hat. Das allgemeine Schreiben vom 19. 4. 1999 genügte dafür nicht. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des nicht mehr im Haus der Kl. wohnenden Bekl., sich fortlaufend bei der Kl. zu erkundigen, ab wann und welche Leistungen sie benötigt.</p>
<p><em></em> c) Nicht tragfähig sind ferner die weiteren Feststellungen des BerGer., der Bekl. sei nicht wegen Unmöglichkeit von der Erfüllung der Pflegeverpflichtung frei, sondern habe sich an den Kosten der Heimunterbringung in Höhe seiner ersparten Aufwendungen zu beteiligen. Dasselbe soll nach Ansicht des BerGer. dann gelten, wenn nicht die Heimunterbringung selbst, sondern die persönlichen Differenzen der Vertragspartner der Durchführung der Pflege entgegenstünden. In dem Vertrag vom 15. 4. 1981 haben die Parteien vereinbart, dass der Bekl. die Kl. in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen hat, „ohne dass dafür geldwerte Mittel von mir oder meinen Rechtsnachfolgern aufzuwenden sind”. Geschuldet werden vom Bekl. mithin nicht von ihm gesondert zu zahlende Sachleistungen, sondern nur die eigentlichen Pflege- und Dienstleistungen. Eine gesonderte Geldzahlungsverpflichtung des Bekl. kommt demgegenüber nach der neueren Rechtsprechung des <em>BGH</em> nicht in Betracht. So hat der <em>V. Zivilsenat</em> in seinem Urteil vom 29. 1. 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 2649" target="_blank" title="BGH, 29.01.2010 - V ZR 132/09: Vertragsauslegung/Grundst&uuml;cks&uuml;bertragung: Pflege als Gegenleistu...">NJW 2010, 2649</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2010, 554" target="_blank" title="FamRZ 2010, 554 (2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2010, 554</a> [unter 2b]) entschieden, ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen habe und seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen könne, sei auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung im Zweifel nicht verpflichtet, an Stelle des ersparten Zeitaufwands eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Der Übernehmer verpflichte sich zu der Pflege und Betreuung des Übergebers meist in der Annahme, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangehörige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu können. Es entspreche deshalb in aller Regel nicht dem hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste träten, wenn diese aus Gründen, die der Übernehmer nicht zu vertreten habe, nicht mehr erbracht werden könnten.</p>
<p><em></em>Kann der Bekl. mithin die Pflegeleistungen wegen des Umzugs der Kl. in das Alten- und Pflegeheim nicht mehr erbringen, so ist er grundsätzlich auch nicht zur Übernahme von Geldzahlungen verpflichtet. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Pflegeleistungen aus vom Bekl. zu vertretenden Gründen nicht mehr erbracht werden und allein hierdurch ein Umzug in das Alten- und Pflegeheim erforderlich gewesen sein sollte. Das wiederum hängt von der ohnehin noch zu klärenden Frage ab, ob der Bekl. ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert hat. Nur dann käme wegen Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 II Nr. 1 BGB</a> überhaupt ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Auf die vom Bekl. weiter aufgeworfene Frage, ob auch bereits bei sonstigen persönlichen Differenzen unabhängig von einem individuellen Verschulden die Verpflichtung zur anteiligen Geldzahlung entfällt, kommt es dagegen nicht an. Maßgebend sind vielmehr allein die Vorgaben des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 BGB</a>, nämlich ob einerseits eine Fristsetzung nach Absatz 2 Nr. 1 wegen endgültiger und ernsthafter Leistungsverweigerung durch den Bekl. entbehrlich war, oder ob umgekehrt nach Absatz 6 ein Rücktritt der Kl. ausgeschlossen ist, weil sie für den Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigen würde (hier die unterlassene Erbringung der Pflegeleistung), allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder ob der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.</p>
<p><em></em>d) Für die weitere Verfahrensweise weist der <em>Senat</em> ferner auf einen bisher nicht hinreichend beachteten Gesichtspunkt hin. Als Aufhebung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, ist gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2295.html" target="_blank" title="&sect; 2295 BGB: R&uuml;cktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung">§ 2295 BGB</a> auch der Fall der nachträglichen Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistung anzusehen (<em>Musielak</em>, in: MünchKomm, § 2295 Rdnr. 4; Soergel/Wolf, § 2295 Rdnr. 3; Erman/Schmidt, § 2295 Rdnr. 4). Eine derartige Unmöglichkeit der Leistungserbringung für den Bekl. gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 I BGB</a> in Form der subjektiven Unmöglichkeit könnte sich hier daraus ergeben, dass die Erblasserin am 20. 6. 2007 in ein Alten- und Pflegeheim gezogen ist. Der Bekl. selbst war lediglich zu einer Betreuung der Kl. im häuslichen Umfeld mit den ihm gegebenen persönlichen Möglichkeiten verpflichtet. Sollte die Kl. aber im Jahr 2007 in ein Alten- und Pflegeheim umgezogen sein, weil nur noch dort, nicht dagegen zu Hause, eine adäquate medizinische und pflegerische Betreuung möglich war, so entfiel gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 I BGB</a> wegen nachträglicher Unmöglichkeit eine Pflegeverpflichtung des Bekl., was der Kl. dann die Möglichkeit eröffnete, ihrerseits von der erbvertraglichen Einsetzung des Bekl. zurückzutreten. Warum die Kl. 2007 in ein Alten- und Pflegeheim gezogen ist, wurde von ihr bisher nicht hinreichend vorgetragen. Dies wird auf entsprechenden Hinweis des BerGer. nachzuholen sein.</p>
<p><em></em>2. Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die Auffassung des BerGer., die Kl. habe mit der Rücktrittserklärung vom 18. 1. 2008 den Erbvertrag zugleich wirksam nach § 2281 I i.V. mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2078.html" target="_blank" title="&sect; 2078 BGB: Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung">§ 2078 II BGB</a> angefochten. Hierbei kann die Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund wegen Fehlvorstellungen der Kl. über die vom Bedachten erbrachten Betreuungsleistungen vorliegt, offen bleiben. Jedenfalls hat die Kl. die Anfechtung durch das Schreiben vom 18. 1. 2008 nicht rechtzeitig erklärt. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2283.html" target="_blank" title="&sect; 2283 BGB: Anfechtungsfrist">§ 2283 I BGB</a> kann die Anfechtung durch den Erblasser nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt nach Absatz 2 im Falle eines Irrtums mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Kenntnis bedeutet sichere und überzeugte Kenntnis aller wesentlicher Tatumstände (vgl. <em>Senat</em>, FamRZ 1973, 539 [unter 2]; <em>BayObLG</em>, ZEV 1995, 105; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1990, 200" target="_blank" title="BayObLG, 30.10.1989 - BReg. 1a Z 19/88">NJW-RR 1990, 200</a>; FamRZ 1983, 1275; <em>Musielak</em>, in: MünchKomm, § 2283 Rdnr. 3; Soergel/Wolf, § 2283 Rdnr. 2). An diese Kenntnis dürfen zwar nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden, zumal es in derartigen Fällen häufig noch auf eine hinreichende innere Überzeugungsbildung des Erblassers ankommt.</p>
<p><em></em>Auch auf dieser Grundlage trifft aber die Annahme des BerGer., die nötige Kenntnis vom Anfechtungsgrund liege erst vor, wenn sich der Erblasser der notwendigen Erkenntnis schlechterdings nicht mehr verschließen könne, nicht zu, weil hierdurch zu hohe Anforderungen an die Kenntniserlangung gestellt werden. Soweit das BerGer. in diesem Zusammenhang den Fristbeginn erst mit dem Umzug der Kl. in das Alten- und Pflegeheim angenommen hat, wird verkannt, dass die Verpflichtung des Bekl. zur Erbringung von Pflegeleistungen nicht erst auf einem Niveau einsetzt, das Leistungen eines Alten- und Pflegeheims erforderlich macht. Nach der vertraglichen Regelung hat der Bekl. generell die Kl. in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen. Es kommt daher auf den Zeitpunkt an, zu dem die Kl. sichere Kenntnis von ihrer eigenen Pflegebedürftigkeit und der tatsächlich nicht erbrachten Pflegeleistung durch den Bekl. hatte. Das ist spätestens im Jahr 2006 der Fall gewesen. Die Kl. hat selbst vorgetragen, sie sei ab Frühjahr 1999 geringfügig und seit Anfang 2005 in größerem Umfang pflegebedürftig gewesen. Sie selbst hatte über eine Anzeige bereits im Jahre 2005 eine Betreuerin gesucht. Die Zeugin <em>M</em> war dann seit 2005 bei ihr tätig, wobei sich die Pflegeleistungen im Jahr 2006 dahin steigerten, dass nicht nur die allgemeine Haushaltsführung übernommen, sondern die Kl. auch gebadet und angezogen werden musste. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Kl. nicht mehr verborgen geblieben sein, dass sie objektiv pflegebedürftig war und der Bekl. keine Pflegeleistungen erbrachte. Eine erst im Jahr 2008 erklärte Anfechtung war daher verfristet.</p>
<p><em></em>3. Auch eine Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 BGB: K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund">§ 314 BGB</a> kommt schließlich nicht in Betracht. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 BGB: K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund">§ 314 III BGB</a> kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Das BerGer. orientiert sich hierfür an der Anfechtungsfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2283.html" target="_blank" title="&sect; 2283 BGB: Anfechtungsfrist">§ 2283 BGB</a>. Ob eine derartige allgemeine Übertragung der Frist zulässig ist, erscheint zweifelhaft. Das Gesetz hat nämlich wegen der Vielgestaltigkeit der Dauerschuldverhältnisse bewusst von einer festen Ausschlussfrist abgesehen (vgl. <em>Geier</em>, in: MünchKomm, § 314 Rdnr. 20). Fristbeginn ist jedenfalls der Zeitpunkt, zu dem der Kündigende Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt. Notwendig ist eine sichere und umfassende Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt (<em>Geier</em>, in: MünchKomm, § 314 Rdnr. 21). Das BerGer. will hier erneut auf den Einzug der Kl. in das Pflegeheim abstellen. Aus den oben genannten Gründen ist die erforderliche Kenntnis aber bereits im Jahr 2006 mit den häuslichen Pflegeleistungen durch die Zeugin <em>M</em> anzunehmen, so dass eine Kündigung erst mit dem Schreiben vom 18. 1. 2008 verfristet war.</p>
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		<title>Anrechnung auf den Erbteil</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Mar 2011 09:11:10 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein. OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 &#8211; 3 U 54/07 Sachverhalt: I. Die Kl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein.</strong></p>
<p>OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 54/07" target="_blank" title="3 U 54/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 54/07</a></p>
<p><span id="more-733"></span>Sachverhalt:</p>
<p>I. Die Kl. ist das einzige Kind des 2005 verstorbenen Erblassers (E). Dieser war in zweiter Ehe mit der Bekl. verheiratet. Die Bekl. ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute von 2003 Alleinerbin nach E. Die Kl. hingegen sollte sich nach Ziff. VI. des Testaments eine im Dezember 1993 von E erhaltene Zahlung von 100 000 DM auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Den genannten Betrag hatte E der Kl. auf deren Bitten hin zur Unterstützung beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt. Er hatte die Zahlung mit einem Schreiben vom 21. 12. 1993 verbunden, in dem es u. a. heißt:</p>
<p>„Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag i. H. von 100 000 DM.”</p>
<p>E kam auf die Zahlung in einem Brief an die Kl. von 1997 noch einmal zurück. Hier schrieb er u. a.:</p>
<p>„Du hast mir schon manchmal Briefe zugemutet, bei denen ich mich gefragt habe, was mag wohl in Deinem Köpfchen vorgehen. Z. B. Du erhältst von mir 100 000 DM als Vorschuss auf Dein Erbteil. Einige Zeit später beanstandest Du, dass ich Dich nicht akzeptiere … Wenn mit der Überweisung keine Akzeptanz zum Ausdruck kommt, dann schicke das Geld doch einfach wieder zurück!”</p>
<p>Der Nachlasswert ist i. H. von 295 340,98 € unstreitig, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch der Kl. ohne Berücksichtigung der genannten Zahlung mit einem 1/4 hiervon auf 73 825,22 € errechnet. Die Bekl. zahlte hierauf 22 706,03 €. Mit der Klage hat die Kl. die Zahlung des rechnerisch noch offenen Restbetrags von 51 129,19 € begehrt. Die Kl. ist der Auffassung, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch ohne Anrechnung der – unstreitig geleisteten – Zahlung der 100 000 DM zustünde. Es sei keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden.</p>
<p>Das LG hat der Klage i. H. von 4 985,11 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass die Zahlung mit einer Anrechnungsbestimmung, und zwar auch mit einer solchen auf den Pflichtteilsanspruch, erfolgt sei. In diesem Sinne sei das Schreiben von 1993 gemeint gewesen und in diesem Sinne habe die Kl. es auch verstanden. Da jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kl. aus einem fiktiven Nachlasswert, nämlich dem Wert des Nachlasses zzgl. des indexierten Werts der Schenkung, zu errechnen sei, errechne sich letztlich ein höherer Pflichtteilsanspruch der Kl. Von diesem den indexierten Wert der Schenkung wieder abgezogen, verbliebe ein noch nicht durch Zahlung ausgeglichener Restbetrag von 4 985,11 €.</p>
<p>Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihren Anspruch unter Einberechnung des ausgeurteilten Betrags in vollem Umfang weiter.</p>
<p>Die Kl. meint weiterhin, dass E keine Anrechnungsbestimmung getroffen habe. Sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens von 1993. Es sei von einer „Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil” die Rede. Dergleichen gebe es erbrechtlich nicht. Das Gesetz kenne nur eine Ausgleichung auf den Erbteil nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a>. Diese Regelungen seien aber nicht einschlägig, weil sie der einzige Abkömmling des E gewesen sei, die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> aber den Ausgleich zwischen mehreren Abkömmlingen beträfen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> sei jedenfalls nicht gemeint gewesen, weil E eben keine Anrechnung auf den Pflichtteil, sondern auf den Erbteil erklärt habe. Das Schreiben sei deshalb nicht einmal auslegungsbedürftig. Auch im späteren Brief von 1997 habe E nur auf einen „Vorschuss auf Dein Erbteil” Bezug genommen. Allerdings komme es auf spätere Erklärungen des E ohnehin nicht an, weil eine Anrechnungsbestimmung nur vor oder spätestens bei der anzurechnenden Zahlung erfolgen könne. Die Kl. verweist weiter darauf, dass die Erklärung des E nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§ 133 BGB</a> aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen sei. Sie aber habe nicht von einer Anrechnung der Zahlung auf ihren Pflichtteil ausgehen müssen, weil sie nicht mit ihrer Enterbung habe rechnen müssen. Im Gegenteil nämlich habe E ihr wiederholt deutlich gemacht, dass er sie als einzige Tochter zur Erbin einsetzen wolle. Zwischen Vater und Tochter hätte eine herzliche Verbundenheit bestanden. Das zeige sich etwa daran, dass ihr Vater ihr am 8. 3. 1993 eine Vollmacht erteilt habe, mit der sie habe regeln sollen, inwieweit ihm nach dem Tod eines Onkels Erbansprüche zustünden. Keinesfalls beabsichtigt gewesen wäre zum Zeitpunkt der Zahlung eine Alleinerbeneinsetzung der Bekl. Zwischen dieser und E hätten seinerzeit große Spannungen wegen des Sohnes der Bekl. aus erster Ehe geherrscht. E sei in juristischen Fragen keinesfalls unbeschlagen gewesen.</p>
<p>Die Bekl. geht von einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil aus. Auch sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens, in dem nämlich eine „Anrechnung” erklärt werde. Da damit keine Anrechnungsbestimmung i. S. einer Ausgleichungspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> gemeint gewesen sein könne, habe E erkennbar eine Anrechnungsbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> treffen wollen. Jede andere Auslegung führe dazu, dass die Kl. entgegen dem erklärten Willen des E den Betrag als anrechnungsfreie Schenkung erhalten habe. Die Bekl. verweist auf den Hintergrund der Zahlung. E habe der Kl. ursprünglich ein Darlehen geben wollen, durch die Anrechnungsbestimmung aber einen Weg gefunden, auf dem er einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung der Kl. umgehen, andererseits aber auch eine anrechnungsfreie Schenkung vermeiden könne. E habe die Kl. nie als Erbin oder Miterbin testamentarisch eingesetzt, er habe zuletzt vielmehr seine Ehefrau, die Bekl., im gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 2003 zur Alleinerbin bestimmt. Ihre Ehe mit E sei sehr harmonisch gewesen. Belastet gewesen sei hingegen das Verhältnis des E zur Kl. E habe niemals beabsichtigt, sie zur alleinigen Erbin einzusetzen und auch niemals erklärt, dass die Kl. von ihm etwas erben werde. Stets habe er beabsichtigt, allein sie, die Bekl., zur Erbin einzusetzen. Dies habe E gegenüber mehreren Personen seines Vertrauens erklärt. Er habe sich diesen gegenüber auch dahin geäußert, dass er der Kl. erklärt habe, sie müsse sich die Zahlung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Im Schreiben von 1997 habe er die Anrechnungsbestimmung noch einmal wiederholt. Auch der neuerliche Hinweis auf die Anrechnung habe die Kl. seinerzeit nicht zur Rückzahlung des Betrags veranlasst.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>II. Die Berufung hat Erfolg. Die Kl. braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung vom Dezember 1993 nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> ist nicht nachgewiesen.</p>
<p>Wegen nicht auszuräumender Zweifel liegt keine Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> vor</p>
<p>Eine Anrechnungsbestimmung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allg. M. zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 287/92" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 26.11.1993 - 7 U 287/92">7 U 287/92</a>, ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Karlsruhe v. 22. 12. 1989, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 103/89" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89">10 U 103/89</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1990, 393" target="_blank" title="NJW-RR 1990, 393 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1990, 393</a>; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; krit. Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).</p>
<p>Ob das Schreiben von 1993 eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Schreiben ist auslegungsbedürftig, schon deshalb, weil, wie die Kl. selbst sieht, eine „Anrechnung auf den Erbanteil” gesetzlich nicht vorgesehen ist.</p>
<p>Das LG hat das Schreiben von 1993 als Anrechnungsbestimmung ausgelegt, die die Kl. auch so verstanden habe. Diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen begründete Auslegung erscheint dem Senat durchaus nahe liegend und gut nachvollziehbar. Wenn der Senat die Voraussetzungen einer Anrechnungsbestimmung gleichwohl verneint, so deshalb, weil nicht auszuräumende Zweifel verbleiben, die sich zum Nachteil der beweisbelasteten Bekl. auswirken.</p>
<p>Keine eindeutige Auslegung des Schreibens von 1993 möglich</p>
<p>In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil” regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung sei vielmehr nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung könne ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> zur Ausgleichung zu bringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden sei (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 287/92" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 26.11.1993 - 7 U 287/92">a. a. O.</a>; Staudinger/Haas, § 2315 Rn. 23; Soergel/Diekmann, § 2315 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 2315 Rn. 3 a. E.; wohl auch Lange, in: MüKo-BGB, § 2315 Rn. 8 bei Anm. 28). Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Kl. wiederholt zitierten Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1990, 393" target="_blank" title="NJW-RR 1990, 393 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1990, 393</a>) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.</p>
<p>Vorliegend kann E zwar kaum an eine Ausgleichungspflicht nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> gedacht haben. Die Kl. war sein einziger Abkömmling und weitere waren nicht zu erwarten. Unabhängig davon kann sich ein Erblasser jedoch auch um eine Ausgleichung zwischen Erben verschiedener Ordnung bemühen. Dergleichen kann E auch hier vorgeschwebt haben, ohne dass er an eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil dachte. Die von E getroffene „Anrechnungsbestimmung” wird auch dann verständlich, wenn er von einer Miterbengemeinschaft von Ehefrau und Tochter ausging und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seitens der Kl. die ihr zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens berücksichtigt wissen wollte. Was E tatsächlich anordnen wollte und wie die Kl. ihn verstanden hat, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens von 1993 noch aus den Begleitumständen mit letzter Sicherheit erschließen.</p>
<p>Der Wortlaut des Schreibens lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Wenn einerseits von einer „Anrechnung” die Rede ist, so deutet dies auf eine Anrechnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a>, weil allein diese Norm eine erbrechtliche Anrechnung kennt. Andererseits soll die Anrechnung auf einen „Erbanteil”, nicht auf einen Pflichtteil erfolgen. Ob mit diesem Begriff jegliche erbrechtlichen Ansprüche oder nur das Erbrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1925.html" target="_blank" title="&sect; 1925 BGB: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung">§ 1925 BGB</a> gemeint waren, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Streit zwischen den Parteien, wie weit E juristische Kenntnisse besaß, hilft nicht weiter. Es bliebe in jedem Fall das ungelöste Spannungsverhältnis zwischen „Anrechnung” und „Erbanteil”.</p>
<p>Die Begleitumstände der Zahlung und des Schreibens geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des E nach objektivem Empfängerhorizont als Anrechnungsbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> ausgelegt werden müsse. Es ist nichts dazu bekannt, weshalb die Kl. sich 1993 Gedanken über ihre Enterbung und damit über ihren Pflichtteil hätte machen sollen. Auf die von ihr behaupteten Erklärungen des E, aus denen sie auf eine erwartete Erbeinsetzung geschlossen haben will, kommt es nicht einmal an. Die Bekl. nämlich bestreitet zwar diese Erklärung, trägt ihrerseits aber keine Umstände vor, aufgrund derer die Kl. damit hätte rechnen müssen, dass sie enterbt werde. Die Bekl. verweist zwar auf Spannungen zwischen Vater und Tochter. Dies allein musste die Kl., solche Spannungen einmal unterstellt, noch keine Enterbung erwarten lassen. Auch im Begleitschreiben zur Zahlung von 1993 findet sich hierzu kein Hinweis. Eher gegen ein derart tief greifendes Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter spricht die Erteilung der Vollmacht an die Kl. in einer anderen Angelegenheit im Jahre 1993 und nicht zuletzt auch die Zuwendung der 100 000 DM selbst. Soweit die Bekl. behauptet, E habe stets sie als alleinige Erbin einsetzen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies erst 2003, also 10 Jahre nach der umstrittenen Anrechnungsbestimmung, getan hat. Über frühere letztwillige Verfügungen des E ist nichts aktenkundig. Die Bekl. trägt auch nicht vor, wann E die beabsichtigte Einsetzung ihrer Person als Alleinerbin jemals gegenüber der Kl. klargestellt hätte.</p>
<p>Aus der Vorgeschichte der Zuwendung lässt sich ebenfalls nichts für die eine oder andere Auslegung entnehmen. Es ist unstreitig, dass die Kl. ihren Vater um eine finanzielle Hilfe angegangen hatte, dieser aber zunächst nur ein Darlehen hat gewähren wollen. Erkennbar war die Verbindung von Zahlung und Anrechnungsbestimmung für E ein Mittelweg, mit dem er der Kl. einen Betrag zukommen lassen konnte, eine Schenkung vermeiden und sie gleichwohl von der Rückzahlungspflicht frei stellen konnte. Das hat die Kl. auch so verstanden. In ihrer Anhörung vor dem LG hat sie erklärt, sie habe gemeint, die Zahlung werde sich auf ihren Erbteil als Abschlag oder ähnlich auswirken. Damit bleibt aber unklar, wie die Anrechnung der Zahlung nun erfolgen sollte. Denkbar wäre eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a>. Denkbar wäre auch, dass sich die Kl. bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zwischen ihr und der Bekl. in irgendeiner Form die Zahlung hätte anrechnen lassen müssen.</p>
<p>Nicht mögliche Auslegung geht zulasten der Bekl.</p>
<p>Nach allem enthält das Schreiben vom 21. 12. 1993 eine Erklärung, deren Inhalt nach objektivem Empfängerhorizont auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht eindeutig festzustellen ist. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Kl. das Schreiben als Anrechnungsbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> verstanden hat oder zumindest hätte verstehen müssen. Diese Unklarheiten müssen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. gehen. Eine Beweiserhebung ist nicht vonnöten. Mit keinem der von ihr angebotenen Beweismittel ließe sich der Inhalt der Erklärung oder deren Verständnis durch die Kl. zweifelsfrei feststellen. Die Bekl. verweist auf Erklärungen des E gegenüber Dritten, denen er erklärt habe, dass er sie zur Alleinerbin einsetzen wolle, und weiter, dass er gegenüber der Kl. bei der Zahlung eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil getroffen habe. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, wie zeitnah zu der Zuwendung diese Erklärungen erfolgt sind, ließe sich mit ihnen nie erweisen, dass E gegenüber der Kl. wirklich so deutlich geworden ist, wie er es später gegenüber Dritten darstellte.</p>
<p>Keine anderweitige Entscheidung aufgrund späterer Ereignisse</p>
<p>Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, die mit dem Schreiben von 1997 getroffen worden sein könnte, ist grundsätzlich unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur bei entsprechendem Vorbehalt, unter den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html" target="_blank" title="&sect; 2333 BGB: Entziehung des Pflichtteils">§ 2333 BGB</a>) oder mit Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form (Palandt/Edenhofer, § 2315 Rn. 3). Nichts hiervon ist vorliegend einschlägig. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung zur Disposition gestellt und der Kl. anheimgestellt wurde, ob sie die Zuwendung „als Vorschuss auf Dein Erbteil” behalten oder lieber wieder zurückzahlen wolle. Das Schreiben hat einen ganz anderen Hintergrund als den einer Klarstellung der Anrechnungsbestimmung. E beklagt sich darin, dass die Kl. ihm vorwerfe, er akzeptiere sie nicht. Nur in diesem Zusammenhang verweist E auf die Zahlung. Dass er hierbei den Vorwurf mangelnder Akzeptanz der Kl. zurückweist, spricht eher dagegen, dass die Kl. von ihrer Enterbung ausgehen musste. Unabhängig davon stellen sich bei der Auslegung dieses Schreibens dieselben Auslegungsfragen wie bei demjenigen von 1993. Die hierzu ausgeführten Gründe gegen eine eindeutige Auslegung als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> gelten auch hier.</p>
<p>(…)</p>
<p>Anrechnung auf den Erbteil</p>
<p>Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein.</p>
<p>OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 54/07" target="_blank" title="3 U 54/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 54/07</a></p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>I. Die Kl. ist das einzige Kind des 2005 verstorbenen Erblassers (E). Dieser war in zweiter Ehe mit der Bekl. verheiratet. Die Bekl. ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute von 2003 Alleinerbin nach E. Die Kl. hingegen sollte sich nach Ziff. VI. des Testaments eine im Dezember 1993 von E erhaltene Zahlung von 100 000 DM auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Den genannten Betrag hatte E der Kl. auf deren Bitten hin zur Unterstützung beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt. Er hatte die Zahlung mit einem Schreiben vom 21. 12. 1993 verbunden, in dem es u. a. heißt:</p>
<p>„Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag i. H. von 100 000 DM.”</p>
<p>E kam auf die Zahlung in einem Brief an die Kl. von 1997 noch einmal zurück. Hier schrieb er u. a.:</p>
<p>„Du hast mir schon manchmal Briefe zugemutet, bei denen ich mich gefragt habe, was mag wohl in Deinem Köpfchen vorgehen. Z. B. Du erhältst von mir 100 000 DM als Vorschuss auf Dein Erbteil. Einige Zeit später beanstandest Du, dass ich Dich nicht akzeptiere … Wenn mit der Überweisung keine Akzeptanz zum Ausdruck kommt, dann schicke das Geld doch einfach wieder zurück!”</p>
<p>Der Nachlasswert ist i. H. von 295 340,98 € unstreitig, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch der Kl. ohne Berücksichtigung der genannten Zahlung mit einem 1/4 hiervon auf 73 825,22 € errechnet. Die Bekl. zahlte hierauf 22 706,03 €. Mit der Klage hat die Kl. die Zahlung des rechnerisch noch offenen Restbetrags von 51 129,19 € begehrt. Die Kl. ist der Auffassung, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch ohne Anrechnung der – unstreitig geleisteten – Zahlung der 100 000 DM zustünde. Es sei keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden.</p>
<p>Das LG hat der Klage i. H. von 4 985,11 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass die Zahlung mit einer Anrechnungsbestimmung, und zwar auch mit einer solchen auf den Pflichtteilsanspruch, erfolgt sei. In diesem Sinne sei das Schreiben von 1993 gemeint gewesen und in diesem Sinne habe die Kl. es auch verstanden. Da jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kl. aus einem fiktiven Nachlasswert, nämlich dem Wert des Nachlasses zzgl. des indexierten Werts der Schenkung, zu errechnen sei, errechne sich letztlich ein höherer Pflichtteilsanspruch der Kl. Von diesem den indexierten Wert der Schenkung wieder abgezogen, verbliebe ein noch nicht durch Zahlung ausgeglichener Restbetrag von 4 985,11 €.</p>
<p>Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihren Anspruch unter Einberechnung des ausgeurteilten Betrags in vollem Umfang weiter.</p>
<p>Die Kl. meint weiterhin, dass E keine Anrechnungsbestimmung getroffen habe. Sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens von 1993. Es sei von einer „Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil” die Rede. Dergleichen gebe es erbrechtlich nicht. Das Gesetz kenne nur eine Ausgleichung auf den Erbteil nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a>. Diese Regelungen seien aber nicht einschlägig, weil sie der einzige Abkömmling des E gewesen sei, die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> aber den Ausgleich zwischen mehreren Abkömmlingen beträfen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> sei jedenfalls nicht gemeint gewesen, weil E eben keine Anrechnung auf den Pflichtteil, sondern auf den Erbteil erklärt habe. Das Schreiben sei deshalb nicht einmal auslegungsbedürftig. Auch im späteren Brief von 1997 habe E nur auf einen „Vorschuss auf Dein Erbteil” Bezug genommen. Allerdings komme es auf spätere Erklärungen des E ohnehin nicht an, weil eine Anrechnungsbestimmung nur vor oder spätestens bei der anzurechnenden Zahlung erfolgen könne. Die Kl. verweist weiter darauf, dass die Erklärung des E nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§ 133 BGB</a> aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen sei. Sie aber habe nicht von einer Anrechnung der Zahlung auf ihren Pflichtteil ausgehen müssen, weil sie nicht mit ihrer Enterbung habe rechnen müssen. Im Gegenteil nämlich habe E ihr wiederholt deutlich gemacht, dass er sie als einzige Tochter zur Erbin einsetzen wolle. Zwischen Vater und Tochter hätte eine herzliche Verbundenheit bestanden. Das zeige sich etwa daran, dass ihr Vater ihr am 8. 3. 1993 eine Vollmacht erteilt habe, mit der sie habe regeln sollen, inwieweit ihm nach dem Tod eines Onkels Erbansprüche zustünden. Keinesfalls beabsichtigt gewesen wäre zum Zeitpunkt der Zahlung eine Alleinerbeneinsetzung der Bekl. Zwischen dieser und E hätten seinerzeit große Spannungen wegen des Sohnes der Bekl. aus erster Ehe geherrscht. E sei in juristischen Fragen keinesfalls unbeschlagen gewesen.</p>
<p>Die Bekl. geht von einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil aus. Auch sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens, in dem nämlich eine „Anrechnung” erklärt werde. Da damit keine Anrechnungsbestimmung i. S. einer Ausgleichungspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> gemeint gewesen sein könne, habe E erkennbar eine Anrechnungsbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> treffen wollen. Jede andere Auslegung führe dazu, dass die Kl. entgegen dem erklärten Willen des E den Betrag als anrechnungsfreie Schenkung erhalten habe. Die Bekl. verweist auf den Hintergrund der Zahlung. E habe der Kl. ursprünglich ein Darlehen geben wollen, durch die Anrechnungsbestimmung aber einen Weg gefunden, auf dem er einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung der Kl. umgehen, andererseits aber auch eine anrechnungsfreie Schenkung vermeiden könne. E habe die Kl. nie als Erbin oder Miterbin testamentarisch eingesetzt, er habe zuletzt vielmehr seine Ehefrau, die Bekl., im gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 2003 zur Alleinerbin bestimmt. Ihre Ehe mit E sei sehr harmonisch gewesen. Belastet gewesen sei hingegen das Verhältnis des E zur Kl. E habe niemals beabsichtigt, sie zur alleinigen Erbin einzusetzen und auch niemals erklärt, dass die Kl. von ihm etwas erben werde. Stets habe er beabsichtigt, allein sie, die Bekl., zur Erbin einzusetzen. Dies habe E gegenüber mehreren Personen seines Vertrauens erklärt. Er habe sich diesen gegenüber auch dahin geäußert, dass er der Kl. erklärt habe, sie müsse sich die Zahlung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Im Schreiben von 1997 habe er die Anrechnungsbestimmung noch einmal wiederholt. Auch der neuerliche Hinweis auf die Anrechnung habe die Kl. seinerzeit nicht zur Rückzahlung des Betrags veranlasst.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>II. Die Berufung hat Erfolg. Die Kl. braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung vom Dezember 1993 nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> ist nicht nachgewiesen.</p>
<p>Wegen nicht auszuräumender Zweifel liegt keine Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> vor</p>
<p>Eine Anrechnungsbestimmung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allg. M. zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 287/92" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 26.11.1993 - 7 U 287/92">7 U 287/92</a>, ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Karlsruhe v. 22. 12. 1989, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 103/89" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89">10 U 103/89</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1990, 393" target="_blank" title="NJW-RR 1990, 393 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1990, 393</a>; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; krit. Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).</p>
<p>Ob das Schreiben von 1993 eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Schreiben ist auslegungsbedürftig, schon deshalb, weil, wie die Kl. selbst sieht, eine „Anrechnung auf den Erbanteil” gesetzlich nicht vorgesehen ist.</p>
<p>Das LG hat das Schreiben von 1993 als Anrechnungsbestimmung ausgelegt, die die Kl. auch so verstanden habe. Diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen begründete Auslegung erscheint dem Senat durchaus nahe liegend und gut nachvollziehbar. Wenn der Senat die Voraussetzungen einer Anrechnungsbestimmung gleichwohl verneint, so deshalb, weil nicht auszuräumende Zweifel verbleiben, die sich zum Nachteil der beweisbelasteten Bekl. auswirken.</p>
<p>Keine eindeutige Auslegung des Schreibens von 1993 möglich</p>
<p>In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil” regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung sei vielmehr nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung könne ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> zur Ausgleichung zu bringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden sei (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 287/92" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 26.11.1993 - 7 U 287/92">a. a. O.</a>; Staudinger/Haas, § 2315 Rn. 23; Soergel/Diekmann, § 2315 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 2315 Rn. 3 a. E.; wohl auch Lange, in: MüKo-BGB, § 2315 Rn. 8 bei Anm. 28). Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Kl. wiederholt zitierten Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1990, 393" target="_blank" title="NJW-RR 1990, 393 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1990, 393</a>) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.</p>
<p>Vorliegend kann E zwar kaum an eine Ausgleichungspflicht nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> gedacht haben. Die Kl. war sein einziger Abkömmling und weitere waren nicht zu erwarten. Unabhängig davon kann sich ein Erblasser jedoch auch um eine Ausgleichung zwischen Erben verschiedener Ordnung bemühen. Dergleichen kann E auch hier vorgeschwebt haben, ohne dass er an eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil dachte. Die von E getroffene „Anrechnungsbestimmung” wird auch dann verständlich, wenn er von einer Miterbengemeinschaft von Ehefrau und Tochter ausging und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seitens der Kl. die ihr zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens berücksichtigt wissen wollte. Was E tatsächlich anordnen wollte und wie die Kl. ihn verstanden hat, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens von 1993 noch aus den Begleitumständen mit letzter Sicherheit erschließen.</p>
<p>Der Wortlaut des Schreibens lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Wenn einerseits von einer „Anrechnung” die Rede ist, so deutet dies auf eine Anrechnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a>, weil allein diese Norm eine erbrechtliche Anrechnung kennt. Andererseits soll die Anrechnung auf einen „Erbanteil”, nicht auf einen Pflichtteil erfolgen. Ob mit diesem Begriff jegliche erbrechtlichen Ansprüche oder nur das Erbrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1925.html" target="_blank" title="&sect; 1925 BGB: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung">§ 1925 BGB</a> gemeint waren, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Streit zwischen den Parteien, wie weit E juristische Kenntnisse besaß, hilft nicht weiter. Es bliebe in jedem Fall das ungelöste Spannungsverhältnis zwischen „Anrechnung” und „Erbanteil”.</p>
<p>Die Begleitumstände der Zahlung und des Schreibens geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des E nach objektivem Empfängerhorizont als Anrechnungsbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> ausgelegt werden müsse. Es ist nichts dazu bekannt, weshalb die Kl. sich 1993 Gedanken über ihre Enterbung und damit über ihren Pflichtteil hätte machen sollen. Auf die von ihr behaupteten Erklärungen des E, aus denen sie auf eine erwartete Erbeinsetzung geschlossen haben will, kommt es nicht einmal an. Die Bekl. nämlich bestreitet zwar diese Erklärung, trägt ihrerseits aber keine Umstände vor, aufgrund derer die Kl. damit hätte rechnen müssen, dass sie enterbt werde. Die Bekl. verweist zwar auf Spannungen zwischen Vater und Tochter. Dies allein musste die Kl., solche Spannungen einmal unterstellt, noch keine Enterbung erwarten lassen. Auch im Begleitschreiben zur Zahlung von 1993 findet sich hierzu kein Hinweis. Eher gegen ein derart tief greifendes Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter spricht die Erteilung der Vollmacht an die Kl. in einer anderen Angelegenheit im Jahre 1993 und nicht zuletzt auch die Zuwendung der 100 000 DM selbst. Soweit die Bekl. behauptet, E habe stets sie als alleinige Erbin einsetzen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies erst 2003, also 10 Jahre nach der umstrittenen Anrechnungsbestimmung, getan hat. Über frühere letztwillige Verfügungen des E ist nichts aktenkundig. Die Bekl. trägt auch nicht vor, wann E die beabsichtigte Einsetzung ihrer Person als Alleinerbin jemals gegenüber der Kl. klargestellt hätte.</p>
<p>Aus der Vorgeschichte der Zuwendung lässt sich ebenfalls nichts für die eine oder andere Auslegung entnehmen. Es ist unstreitig, dass die Kl. ihren Vater um eine finanzielle Hilfe angegangen hatte, dieser aber zunächst nur ein Darlehen hat gewähren wollen. Erkennbar war die Verbindung von Zahlung und Anrechnungsbestimmung für E ein Mittelweg, mit dem er der Kl. einen Betrag zukommen lassen konnte, eine Schenkung vermeiden und sie gleichwohl von der Rückzahlungspflicht frei stellen konnte. Das hat die Kl. auch so verstanden. In ihrer Anhörung vor dem LG hat sie erklärt, sie habe gemeint, die Zahlung werde sich auf ihren Erbteil als Abschlag oder ähnlich auswirken. Damit bleibt aber unklar, wie die Anrechnung der Zahlung nun erfolgen sollte. Denkbar wäre eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a>. Denkbar wäre auch, dass sich die Kl. bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zwischen ihr und der Bekl. in irgendeiner Form die Zahlung hätte anrechnen lassen müssen.</p>
<p>Nicht mögliche Auslegung geht zulasten der Bekl.</p>
<p>Nach allem enthält das Schreiben vom 21. 12. 1993 eine Erklärung, deren Inhalt nach objektivem Empfängerhorizont auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht eindeutig festzustellen ist. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Kl. das Schreiben als Anrechnungsbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> verstanden hat oder zumindest hätte verstehen müssen. Diese Unklarheiten müssen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. gehen. Eine Beweiserhebung ist nicht vonnöten. Mit keinem der von ihr angebotenen Beweismittel ließe sich der Inhalt der Erklärung oder deren Verständnis durch die Kl. zweifelsfrei feststellen. Die Bekl. verweist auf Erklärungen des E gegenüber Dritten, denen er erklärt habe, dass er sie zur Alleinerbin einsetzen wolle, und weiter, dass er gegenüber der Kl. bei der Zahlung eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil getroffen habe. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, wie zeitnah zu der Zuwendung diese Erklärungen erfolgt sind, ließe sich mit ihnen nie erweisen, dass E gegenüber der Kl. wirklich so deutlich geworden ist, wie er es später gegenüber Dritten darstellte.</p>
<p>Keine anderweitige Entscheidung aufgrund späterer Ereignisse</p>
<p>Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, die mit dem Schreiben von 1997 getroffen worden sein könnte, ist grundsätzlich unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur bei entsprechendem Vorbehalt, unter den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html" target="_blank" title="&sect; 2333 BGB: Entziehung des Pflichtteils">§ 2333 BGB</a>) oder mit Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form (Palandt/Edenhofer, § 2315 Rn. 3). Nichts hiervon ist vorliegend einschlägig. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung zur Disposition gestellt und der Kl. anheimgestellt wurde, ob sie die Zuwendung „als Vorschuss auf Dein Erbteil” behalten oder lieber wieder zurückzahlen wolle. Das Schreiben hat einen ganz anderen Hintergrund als den einer Klarstellung der Anrechnungsbestimmung. E beklagt sich darin, dass die Kl. ihm vorwerfe, er akzeptiere sie nicht. Nur in diesem Zusammenhang verweist E auf die Zahlung. Dass er hierbei den Vorwurf mangelnder Akzeptanz der Kl. zurückweist, spricht eher dagegen, dass die Kl. von ihrer Enterbung ausgehen musste. Unabhängig davon stellen sich bei der Auslegung dieses Schreibens dieselben Auslegungsfragen wie bei demjenigen von 1993. Die hierzu ausgeführten Gründe gegen eine eindeutige Auslegung als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> gelten auch hier.</p>
<p>(…)</p>
<p>__________________</p>
<p>Freiburg , 08.03.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
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		<title>Beeinträchtigende Schenkung und der Anspruch aus §2287 BGB</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 11:19:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anspruch aus §2287 BGB steht jedem Mitglied einer Erbengemeinschaft in der Höhe seines Erbteils selbst zu und nicht etwa der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Auch eine Schenkung von Todes wegen kann eine beeinträchtigende Schenkung darstellen, wenn diese den Vertragserben beeinträchtigt. OLG Hamm 10 U 30/09 Vorinstanz: 12 O 200/08 LG Detmold Auf die Berufung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§2287 BGB</a> steht jedem Mitglied einer Erbengemeinschaft in der Höhe seines Erbteils selbst zu und nicht etwa der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Auch eine Schenkung von Todes wegen kann eine beeinträchtigende Schenkung darstellen, wenn diese den Vertragserben beeinträchtigt.</strong></p>
<p>OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 30/09" target="_blank" title="OLG Hamm, 21.07.2009 - 10 U 30/09">10 U 30/09</a></p>
<p><span id="more-730"></span>Vorinstanz: 12 O 200/08 LG Detmold</p>
<p>Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.12.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold abgeändert.</p>
<p>Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger jeweils 15.091,87 € (insgesamt 30.183,75 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2008 zu zahlen.</p>
<p>Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu ½ und die Beklagten zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>
<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p>Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Der Kläger verlangt als Miterbe von den Beklagten die Herausgabe einer Schenkung, die die Erblasserin diesen aufgrund einer Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall gemacht hat.</p>
<p>Der Kläger und die Mutter der beiden Beklagten sind Halbgeschwister. Der am &#8230; 1953 geborene Kläger ist der Sohn der Eheleute H2. und L. B. (im Folgenden: Erblasserin). Die Mutter der Beklagten, Frau A. K., geboren am &#8230; 1943, stammt aus einer früheren Ehe der Erblasserin L. B.</p>
<p>Die Eheleute B. errichteten am 23.10.1980 vor dem Notar H5. H3. in B3. (Urkundenrolle Nummer &#8230;) ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Schlusserben zu gleichen Teilen sollten der gemeinsame Sohn, der Kläger, und die Tochter der Ehefrau, A. K. sein. Die Erblasser ordneten an, dass die Tochter das Grundstück in B3., F.-weg &#8230;, erhalten sollte und nur in dem Fall, dass sie es nicht übernehmen konnte oder wollte, der Kläger. Die Eheleute B. waren Miteigentümer dieses Grundstücks zu je ½. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Testament vom 23.10.1980 (Bl. 5-8 d. A.) Bezug genommen.</p>
<p>Der Kläger wurde am 9.8.1997 zum Betreuer des Vaters H2. B. bestellt. Der Vater litt an einer Altersdemenz/Alzheimer und musste ab 1997 in einem Pflegeheim untergebracht werden. Wegen der Kosten der Unterbringung und in diesem Zusammenhang mit der Verwaltung der Rente des Vaters gab es Differenzen zwischen dem Kläger und der Erblasserin. Der Vater H2. B. verstarb am &#8230; 2000.</p>
<p>Zuvor hatte die Erblasserin ihren ½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück F.-weg &#8230; in B3. mit Vertrag vom 21.1.1998 (Notar L2. in B3. Urkundenrolle Nummer &#8230;, Bl. 50-53 d. A.) auf ihre Tochter A. K. gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts übertragen. Nach dem Tod ihres Ehemannes übertrug die Erblasserin den von diesem durch Erbschaft erworbenen Miteigentumsanteil ebenfalls auf die Tochter A. K. (Vertrag vom 1.9.2000 &#8211; Notar H6. in B3., Urkundenrolle Nummer &#8230; Bl. 55-61), so dass diese Alleineigentümerin des Grundbesitzes ist. Die Erblasserin behielt sich ein umfassendes Altenteilsrecht vor. Das Nießbrauchsrecht bezüglich ihrer ursprünglich eigenen Miteigentumshälfte wurde aufgehoben.</p>
<p>Am 9.4.2003 traf die Erblasserin über ihr Sparkonto Nummer &#8230; bei der Sparkasse B3. eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall zugunsten ihrer Enkel, der Beklagten, zu je ½. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 9.4.2003 verwiesen (Bl. 9 d. A.).</p>
<p>Die Erblasserin verstarb am &#8230; 2007. Sie wurde entsprechend dem gemeinschaftlichen Testament vom 23.10.1980 beerbt von ihren Kindern, dem Kläger und seiner Halbschwester A. K. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Im Nachlass waren ein Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 2.707,33 € sowie ein Guthaben auf einem weiteren Sparkonto in Höhe von 21.860,35 €. Auf dem Sparbuch Nummer &#8230; befand sich im Zeitpunkt des Erbfalls ein Guthaben in Höhe von 59.747,21 € zuzüglich 620,29 € Zinsen, insgesamt 60.367,50 €. Dieser Betrag wurde an die Beklagten jeweils zur Hälfte ausgezahlt.</p>
<p>Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung des erhaltenen Sparguthabens an die Erbengemeinschaft, hilfsweise an sich selbst, verlangt.</p>
<p>Er hat vorgetragen, dass die Erblasserin trotz der Bindung an das gemeinschaftliche Testament nachträglich ihre Meinung geändert habe, wer Schlusserbe werden sollte. Sie habe ihre Vorstellungen in der Weise umgesetzt, dass sie die Immobilie schon zu Lebzeiten auf die Tochter und den wesentlichen Teil des Barvermögens auf die Beklagten übertragen habe. Im Klageantrag, in dem die Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt werde, sei berücksichtigt, dass der interne Ausgleich zwischen den Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft das Verfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> nicht unnötig mit der Festlegung der genauen Ausgleichssumme belasten solle. Aus der Teilungsanordnung in dem Testament der Eltern ergebe sich zwingend, dass die Guthaben bei den Banken und Sparkassen ihm, dem Kläger, allein zukommen sollten, weil die Schwester an Sachwerten schon mehr als die Hälfte des Vermögens erhalten habe. Die andere Vertragserbin dürfe nicht die Wahl haben, ob sie ihrerseits auch Ansprüche gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> geltend machen wolle, deshalb werde hilfsweise die Auszahlung des gesamten Betrages an ihn persönlich verlangt. Weiter hat der Kläger hilfsweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagten als die zuletzt Beschenkten erhoben.</p>
<p>Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich darauf berufen, dass eine Bindungswirkung für die Erblasserin nicht bestanden habe, weil es sich um ein Konto gehandelt habe, dass ihr Alleineigentum und deshalb nicht von dem gemeinschaftlichen Testament erfasst gewesen sei. Die Erblasserin habe aber auch ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt. Sie sei von ihrer Tochter A. K. in dem Haus betreut und versorgt worden. Um eine liebevolle Versorgung, so wie sie auch der Ehemann erhalten habe, mit dem persönlichen Einsatz der eigenen Tochter zu erhalten und dieses Engagement an sich zu binden, habe sich die Erblasserin zu der streitgegenständlichen Verfügung entschlossen. Die Tochter selbst habe bei dieser Gelegenheit erklärt, dass es ihr nicht darauf ankomme, dass sie Begünstigte dieser Verfügung werde. Es habe ihrem Wunsch entsprochen, dass ihre Kinder, die Beklagten, diese erhielten. Insbesondere die Beklagte zu 2) sei auch eingesprungen und habe der Mutter bei der Versorgung und Pflege der Erblasserin geholfen. Die Beklagten haben sich außerdem auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie hätten mit ihrer Mutter eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass sie ihr jeweils 10.000,00 € auszahlten. Diese Vereinbarung habe der Beklagte zu 1) erfüllt und seiner Mutter aus dem übertragenen Sparguthaben 10.000,00 € geschenkt.</p>
<p>Der Kläger hat Frau A. K. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat mit dem am 29.12.2008 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei nicht begründet, weil ein Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> keine Nachlassforderung begründe, die von der Erbengemeinschaft geltend zu machen sei. Der Anspruch stehe dem vertraglich eingesetzten Erben entsprechend seiner Erbquote zu.</p>
<p>Der Hilfsantrag auf Zahlung an den Kläger persönlich habe ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger habe eine Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin nicht bewiesen. Die Beklagten hätten ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin schlüssig vorgetragen. Sie habe ihre Tochter und die Beklagten mit der Zuwendung weiter an sich binden wollen, zumal es im Zusammenhang mit der Betreuung des Vaters durch den Kläger zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen sei. Dem Wunsch der Erblasserin, ihre Alterssicherung zu verbessern, könne auch nicht deshalb die Anerkennung versagt werden, weil die Tochter bereits zu Lebzeiten die Immobilie erhalten habe. Zumindest deren Dankbarkeit und Fürsorge habe durch die vorgenommene Schenkung gesteigert und gesichert werden können, auch wenn die Beklagten persönlich eingeräumt hätten, nur im Falle der Krankheit der Mutter für die Versorgung der Erblasserin eingesprungen zu sein. Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bestehe nicht, dazu fehle es an schlüssigem Vortrag des Klägers, insbesondere zu der subsidiären Haftung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29.12.2008 verwiesen.</p>
<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) in vollem Umfang weiter verfolgt. Er beanstandet, dass übersehen worden sei, dass es sich nicht um eine vollzogene Schenkung, sondern um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen handele, das erst mit dem Tod der Erblasserin vollzogen worden sei. Auf derartige Schenkungsversprechen finde im Valutaverhältnis die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2301.html" target="_blank" title="&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen">§ 2301 BGB</a> Anwendung. Die Erblasserin sei durch das gemeinschaftliche Testament gebunden gewesen, ihre Verfügung sei deshalb gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 BGB</a> unwirksam. Die Beklagten seien ohne Rechtsgrund bereichert. Im Übrigen werde weiterhin bestritten, dass die Beklagten um jeweils 10.000,00 € entreichert seien, weil sie mit ihrer Mutter vereinbart hätten, ihr diese Beträge zuzuwenden, und der Beklagte zu 2) das auch schon getan habe.</p>
<p>Außerdem seien die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> erfüllt. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der dabei gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">2050</a> ff, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2056.html" target="_blank" title="&sect; 2056 BGB: Mehrempfang">2056 BGB</a> vorzunehmenden Ausgleichung stehe ihm, dem Kläger, voraussichtlich das gesamte Barvermögen zu. Dies spiele im Rechtsstreit gegen die Beklagten keine Rolle, so dass aus diesem Grund der Hauptantrag auf Auszahlung an die Erbengemeinschaft gerichtet werde. Aber auch nach dem Hilfsantrag sei der gesamte Betrag an ihn, den Kläger auszuzahlen. Ein beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung hätten die Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Dieses sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erblasserin zu ihren Lebzeiten noch die volle Verfügungsberechtigung über das Konto behalten habe. Die Verfügung begünstige die Enkel, mit diesen habe die Erblasserin aber nie darüber gesprochen. Ihre etwaigen Vorstellungen und Pflegewünsche hätten lediglich die Tochter betroffen. Tatsächlich habe die Erblasserin wegen des Zerwürfnisses über die Betreuung des Vaters nachträglich die Einsetzung des Klägers zum Schlusserben korrigieren und den Nachlass zu seinen Ungunsten so weit wie möglich schmälern wollen.</p>
<p>Hinsichtlich der Pflichtteilsergänzungsansprüche habe es sich das Landgericht zu leicht gemacht. Zum vorhandenen Nachlass und auch zum Wert der übertragenen Immobilie sei vorgetragen worden. Der Nachlass reiche zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht aus, so dass die Beklagten als die zuletzt Beschenkten vorrangig gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2329.html" target="_blank" title="&sect; 2329 BGB: Anspruch gegen den Beschenkten">§ 2329 Abs. 3 BGB</a> hafteten.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 60.367,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2008 an die Erbengemeinschaft nach der am 17.05.2007 verstorbenen Frau L. B., bestehend aus Anneli K. und dem Kläger, zu zahlen,</p>
<p>hilfsweise</p>
<p>die Klagesumme direkt an ihn auszuzahlen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen unter Berufung auf das Zeugnis der Streitverkündeten vor, dass der Beklagte zu 2) seiner Mutter entsprechend den getroffenen Vereinbarungen einen Betrag von 10.000,00 geschenkt habe, den diese inzwischen verbraucht habe. Die Beklagte zu 1) habe ihrer Mutter Anfang Dezember 2008 ebenfalls 10.000,00 € zugewendet.</p>
<p>Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Auslegungsregeln der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 BGB</a> für einen Anspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> ohne Bedeutung seien, so dass der Hauptantrag auf Zahlung an die Erbengemeinschaft nicht begründet sei. Im Übrigen sei ihnen auch der Wert des Vermögens der Großeltern nicht bekannt, die Bewertung der Immobilie sei darüber hinaus schwierig. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung habe bestanden. Dabei spielten nicht nur Verfügungen eine Rolle, die unmittelbar der Person, die die Versorgungsleistungen erbringe, zugute kämen. Die Streitverkündete sei auch von ihren Kindern unterstützt worden, so dass insgesamt eine Rundum-Versorgung der Erblasserin ermöglicht worden sei. Diese Versorgung habe die Erblasserin erhalten und verfestigen wollen. Hierbei sei es unerheblich, ob sie, die Beklagten, Einzelheiten der zu ihren Gunsten ergangenen Verfügung von Todes wegen gekannt hätten.</p>
<p>Die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei so nicht richtig. Ein Wert für die Immobilie sei nicht anzusetzen, da nach Abzug der erbrachten Eigenleistungen ihrer Mutter und des übernommenen Altenteils ein solcher nicht verblieben sei. Verblieben sei nur ein Barkapital von ca. 80.000,00 €. Der ¼-Anteil betrage 20.000,00 €, ein solcher Betrag sei noch im Nachlass vorhanden.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>Der Senat hat im Termin die Parteien persönlich angehört. Die Nachlassakten 2 IV 167/80 AG B3. lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in der Sache zum Teil Erfolg und führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet und war zurückzuweisen.</p>
<p>1.</p>
<p>Der mit dem Hauptantrag der Berufung geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gesamtbetrages des Sparguthabens an die Erbengemeinschaft besteht nicht.</p>
<p>a)</p>
<p>Die Erbengemeinschaft hat keine Nachlassforderung gegen die Beklagten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB</a>, die der Kläger als Miterbe gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2039.html" target="_blank" title="&sect; 2039 BGB: Nachlassforderungen">§ 2039 S. 1 BGB</a> geltend machen kann. Die Zuwendung des Guthabens auf dem Sparkonto durch die Verfügung der Erblasserin zugunsten der Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Schenkung von Todes wegen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2301.html" target="_blank" title="&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen">§ 2301 BGB</a>, die hier wegen der Bindungswirkung in dem gemeinschaftlichen Testament gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB</a> unwirksam ist. Die vorliegende Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall ist im Valutaverhältnis zwischen der Erblasserin und den Beklagen als den Verfügungsempfängern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Schuldrecht zu beurteilen ist. Im Fall der Unentgeltlichkeit sind die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/516.html" target="_blank" title="&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung">§§ 516 ff BGB</a>, nicht aber <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2301.html" target="_blank" title="&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen">§ 2301 BGB</a> anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BGH s. dazu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 66 S. 8" target="_blank" title="BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74">BGHZ 66 S. 8</a> ff; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 157 S. 79" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Erbrecht - Verf&uuml;gung zu Gunsten Dritter auf den Todesfall">BGHZ 157 S. 79</a> ff; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008 S. 2702" target="_blank" title="BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06: Versicherungsrecht - Bezugsberechtigung eines Dritten f&uuml;r Todes...">NJW 2008 S. 2702</a> ff jeweils m. w. N. auf die weitere Rechtsprechung; Schinkeis in juris PK BGB, 3. Aufl., § 331 Rdnr. 8, 9; Musielak in Münchner Kommentar-BGB, 4. Aufl., § 2301 Rdnr. 32, 40; Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2301 Rdnr. 17). Die Erblasserin konnte zu ihren Lebzeiten über das gemeinsame Vermögen der Eheleute frei verfügen, sie war für Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht gebunden. Der Rechtsgrund für die Zuwendung im Valutaverhältnis wurde dadurch hergestellt, dass die Beklagten spätestens nach dem Tod der Erblasserin deren von der Sparkasse mitgeteilte Schenkungsofferte angenommen haben. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Die Beklagten haben im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/328.html" target="_blank" title="&sect; 328 BGB: Vertrag zugunsten Dritter">328</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/331.html" target="_blank" title="&sect; 331 BGB: Leistung nach Todesfall">331 BGB</a> gegen die Sparkasse B3. unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens erlangt. Die Auszahlung ist erfolgt. Die Schenkung ist damit vollzogen.</p>
<p>b)</p>
<p>Als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Schenkung kommt nur <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> in Betracht. Diese Vorschrift berührt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts nicht. Der Vertragserbe erhält lediglich nach Anfall der Erbschaft einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten, dessen Umfang sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung bestimmt (s. dazu Soergel-Wolf BGB, 13. Aufl., § 2287 Rdnr. 2).</p>
<p>Wie das Landgericht aber schon in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, gehört der Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> nicht zum Nachlass und steht deshalb nicht der Erbengemeinschaft zu. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch des bzw. der Vertragserben, der dem persönlichen Vermögen zuzurechnen ist. Wegen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter Lebenden gehört der verschenkte Gegenstand nicht mehr zum Vermögen des Erblassers, der Anspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> ist kein nachlasserweiterndes Surrogat. Er kann nur von jedem Miterben selbst in der Höhe seiner Erbquote geltend gemacht werden (s. dazu Soergel/Wolf a. a. O. § 2287 Rdnr. 23; Geiger in juris PK, BGB, 4. Aufl., § 2287 Rdnr. 4: Musielak a. a. O., § 2287 Rdnr. 20; Palandt-Edenhofer a. a. O. § 2287 Rdnr. 10). Eine Einbeziehung in die Erbauseinandersetzung der beiden Miterben scheidet nach diesen Grundsätzen aus, so dass der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden kann, hier könne auf Zahlung an die Erbengemeinschaft, die sich dann weiter auseinandersetzen müsse, geklagt werden, (s. zu der Problematik auch BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1992, S. 771" target="_blank" title="BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90">NJW-RR 1992, S. 771</a> f).</p>
<p>Der mit der Berufung weiter verfolgte Hauptantrag des Klägers ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.</p>
<p>2.</p>
<p>Der Hilfsantrag auf Zahlung an den Kläger persönlich ist zum Teil begründet. Der Kläger als Miterbe zu ½ hat gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> entsprechend gegen jeden der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung jeweils, der Hälfte des erlangten Sparguthabens, das heißt auf Zahlung von jeweils 15.091,87 €.</p>
<p>a)</p>
<p>Die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> gilt zunächst für Erbverträge, sie ist jedoch wegen der gleichen Interessenlage auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden (s. dazu Musielak in MK-BGB § 2287 Rdnr. 2; Palandt-Edenhofer § 2287 Rdnr. 3 m. w. N.). Die Verfügung der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 23.10.1980, mit der sie den Kläger und ihre Tochter A. K. zu gleichen Teilen zu ihren Erben eingesetzt hat, steht in wechselbezüglichem Bezug zu ihrer Erbeinsetzung durch den Ehemann als dessen Alleinerbin (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2270.html" target="_blank" title="&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen">§ 2270 BGB</a>). Die Erblasserin war deshalb an ihre Verfügung nach dem Tod des Ehemannes gebunden (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2271.html" target="_blank" title="&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen">§ 2271 Abs. 1 BGB</a>). Es kommt nicht darauf an, dass die hier streitige Zuwendung ein Sparkonto betrifft, dass im Alleineigentum der Erblasserin gestanden haben soll. Bezieht sich die wechselbezügliche Verfügung auf das gesamte Vermögen des überlebenden Ehegatten, etwa wenn &#8211; wie hier &#8211; nach dieser Verfügung die eingesetzten Schlusserben das gesamte Vermögen erben sollen, dann wird durch die Bindungswirkung nicht nur das Vermögen im Zeitpunkt des ersten Erbfalls erfasst, sondern auch das Vermögen, das der Überlebende nachträglich unter Lebenden oder von Todes wegen hinzu erwirbt. Eine Spaltung des Nachlasses findet nicht statt (s. dazu Musielak a. a. O. § 2271 Rdnr. 15).</p>
<p>b)</p>
<p>Den Beklagten ist durch die Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 9.4.2003 von der Erblasserin jeweils die Hälfte des Guthabens auf dem Sparkonto zugewendet worden. Das ist &#8211; wie oben ausgeführt &#8211; eine Schenkung unter Lebenden gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/516.html" target="_blank" title="&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung">§ 516 BGB</a>, die den in dem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben beeinträchtigen und deshalb einen Anspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> auslösen kann.</p>
<p>c)</p>
<p>Die Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a>, dass der Erblasser die unentgeltliche Verfügung in der Absicht vorgenommen hat, den durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eingesetzten Erben zu benachteiligen, ist erfüllt. Eine solche Benachteiligungsabsicht ist zu verneinen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gründe, die ihn zu der Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach so sind, dass der Vertragserbe sie anerkennen und hinnehmen muss. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist danach anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Eine Schenkung ist danach in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn der Erblasser allein wegen eines auf Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels ohne Veränderung der beim Abschluss des Erbvertrages vorhandenen Umstände anstelle der bedachten Person einem anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, nur weil er ihm genehmer ist. Auch reicht es nicht aus, wenn der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluss des Erbvertrages engere persönliche Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen will. Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann aber andererseits bejaht werden, wenn der Erblasser eine Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern, wobei weiter davon auszugehen ist, dass das Bedürfnis alleinstehender Erblasser, im Alter versorgt und ggf. auch gepflegt zu werden, mit den Jahren immer dringender und gewichtiger wird.</p>
<p>Eine weitere Rechtfertigung kann die Schenkung als Dank für noch zu leistende Dienste, Hilfe oder Pflege sein. Schließlich kann auch das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse sein, wenn der Erblasser durch die Schenkung eine ihm nahestehende Person an sich binden will (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs s. dazu BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 2630" target="_blank" title="BGH, 17.06.1992 - IV ZR 88/91">NJW 1992, 2630</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1973, 240" target="_blank" title="BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70: Verm&ouml;gens&uuml;bertragungsvertrag nach Erbvertrag">NJW 1973, 240</a> ff; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1986, 1135" target="_blank" title="BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 171/84">NJW-RR 1986, 1135</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 66, S. 8" target="_blank" title="BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74">BGHZ 66, S. 8</a> FF; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 77 S. 264" target="_blank" title="BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80">BGHZ 77 S. 264</a> ff; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 82, S. 274" target="_blank" title="BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80">BGHZ 82, S. 274</a> ff; BGHZ 83, S. 44 ff; BGHZ 88, S. 269 ff).</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:</p>
<p>Durch die hier vorgenommene Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall hat die Erblasserin zu ihren Lebzeiten die volle Verfügungsbefugnis über das Konto behalten und noch nichts davon weggegeben. Eine Vermögensminderung ist nicht eingetreten, die Erblasserin selbst hat von ihrem Vermögen nichts entbehrt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Zuwendung, die den Beklagten erst im Todesfall zugute kam, ist schon aus diesem Grund zweifelhaft. Es kommt hinzu, dass die Beklagten übereinstimmend bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht und auch vor dem Senat im Termin am 30.6.2009 angegeben haben, dass sie selbst mit der Erblasserin über diese Zuwendung nicht gesprochen haben. Ihre Mutter habe ihnen das Formular der Sparkasse zur Unterschrift vorgelegt mit der Bemerkung, dass die Großmutter dies so haben wolle. Sie hätten auch nicht gewusst, dass auf dem Sparkonto so viel Geld gewesen sei. Ein etwaiger Wille der Erblasserin, die Beklagten zur Sicherung ihrer Versorgung und Pflege im Alter besonders an sich zu binden, war damit für diese so nicht erkennbar. Eine gesonderte Zuwendung dafür war auch nicht erforderlich. Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, dass sie ihr Verhalten gegenüber der Großmutter nicht geändert hätten, wenn sie nicht bedacht worden wären.</p>
<p>Tatsächlich ist die Betreuung und Versorgung der Erblasserin auch nicht von den Beklagten durchgeführt worden. Die Erblasserin lebte mit der Tochter A. K. zusammen in einem Haus und wurde von dieser gepflegt und versorgt. Allenfalls die Beklagte zu 1) ist gelegentlich eingesprungen, wenn ihre Mutter verhindert war. Der Beklagte zu 2) kam schon wegen der größeren räumlichen Entfernung dafür nicht weiter in Betracht.</p>
<p>Eine zusätzliche Schenkung von etwa ¾ des vorhandenen Barvermögens an die Tochter A. K. wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Der Darstellung der Beklagten, dass die eigentlich von der Erblasserin der Mutter zugedachte Zuwendung durch die Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall sofort an die Kinder weiter geleitet werden sollte, kann nicht gefolgt werden. Frau A. K. war ohnehin als Schlusserbin des Vermögens der Mutter und des Stiefvaters zusammen mit dem Kläger eingesetzt worden. Nach dem Testament sollte ihr das Hausgrundstück allein zufallen. Dementsprechend hatte die Erblasserin die Grundstücksübertragung auch schon zu ihren Lebzeiten vorgenommen. Die Versorgung und Pflege entsprach den Verpflichtungen, die die Streitverkündete nach dem Übertragungsvertrag vom 1.9.2000 im Rahmen des eingeräumten Altenteils übernommen hatte. Dass darüber hinaus ein Bedarf der Erblasserin dafür bestand, ihre Tochter durch weitere Zuwendungen an sich zu binden, die den Nachlass verringern und die der Kläger als testamentarisch vorgesehener Schlusse akzeptieren müsste, ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass es zwischen der Erblasserin und dem Kläger im Zusammenhang mit der Betreuung des Vaters zu erheblichen Spannungen gekommen war. Die Aktivitäten und Vermögensverfügungen der Erblasserin nach dem Tod des Vaters lassen deshalb auch darauf schließen, dass hier das gemeinschaftliche Testament nachträglich korrigiert und Fakten geschaffen werden sollten, um den dem Kläger noch zufallenden Nachlass zu verkleinern.</p>
<p>d)</p>
<p>Der Anspruch des Klägers gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> ist danach grundsätzlich gegeben. Er kann jedoch nur in der Höhe seiner Erbquote bestehen, d. h. der Kläger als Miterbe zu ½ kann von den Beklagten nur die Herausgabe der Hälfte des Geschenks verlangen. (s. dazu auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 108 S. 73" target="_blank" title="BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87: Heimlicher Kauf des Elternhauses I">BGHZ 108 S. 73</a> ff = juris Rdnr. 33).</p>
<p>Etwas anders kann auch dann nicht gelten, wenn &#8211; wie der Kläger vorträgt &#8211; aufgrund der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft feststehen sollte, dass dem Vertragserben, hier dem Kläger, der verschenkte Gegenstand in voller Höhe gebühren würde. Der Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2287.html" target="_blank" title="&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen">§ 2287 BGB</a> gehört &#8211; wie oben ausgeführt &#8211; zum privaten Vermögen des Erben und soll seine Beeinträchtigungen durch die lebzeitige Verfügung des Erblassers ausgleichen. Er ist kein Surrogat für einen Vermögensgegenstand des Erblassers und kann deshalb auch nicht Gegenstand der Erbauseinandersetzung sein. Es kommt hinzu, dass die Beklagten als die Beschenkten mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nichts zu tun haben. Ob und wie diese unter Berücksichtigung der Teilungsanordnung zugunsten der Schwester, der lebzeitigen Übertragungen der Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf diese und der ggf. vorzunehmenden Anrechnungen durchzuführen ist, ist zur Zeit noch völlig offen.</p>
<p>e)</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 BGB</a> sind nicht erfüllt (s. dazu auch Geiger in juris PK § 2287 Rdnr 24). Die Beklagten haben das Guthaben auf dem Sparkonto nicht gemeinsam erhalten, sondern entsprechend der Verfügung vom 9.4.2003 jeder für sich in Höhe der Hälfte des am Stichtag vorhandenen Betrages. Sie haften deshalb nicht als Gesamtschuldner, sondern nur jeder für sich entsprechend seinem Anteil an der Schenkung. Da jeder der Beklagten die Hälfte des Guthabens erhalten hat, haben beide dem Kläger davon jeweils die Hälfte, das sind 15.091,87 € (¼ des Gesamtbetrages von 60.367,50 €) herauszugeben.</p>
<p>f)</p>
<p>Auf den von den Beklagten behaupteten Wegfall der Bereicherung kommt es nicht an. Soweit sie sich darauf berufen, dass sie entsprechend einer Vereinbarung jeweils einen Betrag 10.000,00 € an ihre Mutter A. K. weitergegeben hätten, betrifft das den Anteil, den die Mutter ggf. als die weitere Miterbin ebenfalls von den Beklagten verlangen könnte. Das kann dem Kläger jedoch nicht entgegen gehalten werden.</p>
<p>3.</p>
<p>Auf den vom Kläger äußerst hilfsweise geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html" target="_blank" title="&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen">2325</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2329.html" target="_blank" title="&sect; 2329 BGB: Anspruch gegen den Beschenkten">2329 BGB</a> kommt es nicht mehr an, zumal dieser auch in der zweiten Instanz nur ansatzweise begründet worden ist. Eine zuverlässige [...] wäre jedenfalls aufgrund des Vortrages des Klägers zum tatsächlichen und fiktiven Nachlass nicht möglich.</p>
<p>III.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">97 Abs. 1 ZPO</a>. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a>.</p>
<p>Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 ZPO</a>).</p>
<p>________________</p>
<p>Freiburg , 07.03.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
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		<title>Streitwert der Auskunftsklage</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Mar 2011 17:06:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Streitwert einer Auskunftsklage hat sich an dem Aufwand für die Erstellung der Unterlagen, der Recherche der Nachlassgegenstände und dem weiteren Aufwand für die Erteilung der Auskunft zu bemessen. Bei ausschließlicher Auflistung von einigen Haushaltsgegenständen kann dieser Streitwert auch im unteren dreistelligen Bereich liegen, was insbesondere für die Frage der Berufungszulässigkeit von größter Bedeutung ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Streitwert einer Auskunftsklage hat sich an dem Aufwand für die Erstellung der Unterlagen, der Recherche der Nachlassgegenstände und dem weiteren Aufwand für die Erteilung der Auskunft zu bemessen. Bei ausschließlicher Auflistung von einigen Haushaltsgegenständen kann dieser Streitwert auch im unteren dreistelligen Bereich liegen, was insbesondere für die Frage der Berufungszulässigkeit von größter Bedeutung ist.</strong></p>
<p>BGH, Beschluss vom 5. 9. 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZB 13/07" target="_blank" title="BGH, 05.09.2007 - IV ZB 13/07: Verfahrensrecht">IV ZB 13/07</a></p>
<p><span id="more-728"></span></p>
<p>ZPO § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">ZPO § 3</a>; GG Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">GG Artikel 3</a> Abs. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">GG Artikel 3 Absatz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">GG Artikel 20</a> Abs. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">GG Artikel 20 Absatz 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">GG Artikel 103</a> Abs. GG Artikel 103 Absatz 1</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>I. Das LG hat die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der 2001 verstorbenen Erblasserin (E) und über den Verbleib der Nachlassgegenstände. Auf die Berufung der Bekl. hat das BerGer. den Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz gemessen am für die Auskunftserteilung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Bekl. auf 400 € festgesetzt. Das BerGer. hat die dagegen erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Bekl. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/577.html" target="_blank" title="&sect; 577 ZPO: Pr&uuml;fung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde">ZPO § 577</a> Abs. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/577.html" target="_blank" title="&sect; 577 ZPO: Pr&uuml;fung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde">ZPO § 577 Absatz 1 ZPO</a> unzulässig, weil die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html" target="_blank" title="&sect; 574 ZPO: Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde">ZPO § 574</a> Abs. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html" target="_blank" title="&sect; 574 ZPO: Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde">ZPO § 574 Absatz 2 ZPO</a> nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Bekl. erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RechtsbeschwGer. nicht.</p>
<p>Die Streitwertfestsetzung verletzt die Bekl. weder in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">GG Artikel 103</a> Abs. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">GG Artikel 103 Absatz 1 GG</a>) noch ist sie – weil ohne Schätzungsgrundlagen – objektiv willkürlich (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">GG Artikel 20</a> Abs. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">GG Artikel 20 Absatz 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">GG Artikel 3</a> Abs. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">GG Artikel 3 Absatz 1 GG</a>) oder nachhaltig rechtsfehlerhaft erfolgt.</p>
<p>1. Das BerGer. hat seiner gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">ZPO § 3 ZPO</a> zu treffenden freien Ermessensentscheidung in Übereinstimmung mit dem Beklagtenvorbringen zugrunde gelegt, dass der für den Gegenstandswert maßgebliche Aufwand ganz wesentlich in der Sichtung und Zusammenstellung von Hausratsgegenständen aus den nunmehr vom Bekl. zu 3 bewohnten Räumlichkeiten besteht. Dabei hat es – ausweislich der Beschlussgründe – dem von den Bekl. hervorgehobenen Ermittlungsaufwand, der sich vor allem aus der Größe des Anwesens und unzureichender eigener Kenntnisse über die Zuordnung von Gegenständen zu ihrer Stiefmutter E, und ihrem Vater ergeben soll, bestehende Zweifel entgegengehalten, dass insoweit eine aufwändige Inanspruchnahme sachkundigerer Dritter erforderlich sei. Damit hat es gerade nicht, wie die Rechtsbeschwerde geltend machen möchte, Vortrag der Bekl. unbeachtet gelassen und damit einen Gehörsverstoß begangen, sondern es hat ihm lediglich nicht die von ihnen gewünschte Bedeutung beigemessen.</p>
<p>Zu weitergehenden Ausführungen war das BerGer. nicht verpflichtet. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">GG Artikel 103</a> Abs. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">GG Artikel 103 Absatz 1 GG</a> gebietet den Gerichten lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf den Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (vgl. BVerfG v. 8. 7. 1997, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1621/94" target="_blank" title="BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94: Hochschullehrer">1 BvR 1621/94</a>, BVerfGE 96, BVERFGE Jahr 96 Seite 205, BVERFGE Jahr 96 Seite 216, NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 2310; BGH v. 10. 5. 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 89/04" target="_blank" title="BGH, 10.05.2005 - VI ZR 89/04">VI ZR 89/04</a>, WuM 2005, WUM Jahr 2005 Seite 475, BeckRS 2005, BECKRS Jahr 7092).</p>
<p>2. Gleiches gilt im Ergebnis für den erhobenen Willkürvorwurf. Die Rechtsbeschwerde bezieht sich insoweit auf bloße Vermutungen der Bekl. über Vermögensumschichtungen der E und das Schicksal daraus herrührender Surrogate sowie auf allgemeine Erwägungen zur Stundenzahl und zum Stundensatz des Ermittlungsaufwands. Auch diesen Erwägungen brauchten die Tatrichter, ohne damit gegen Verfahrensgrundrechte zu verstoßen, nicht das von den Bekl. erhoffte Gewicht beizumessen. Es fehlt schon an substanziiertem Vorbringen, das auf einen auch nur annäherungsweise zu bestimmenden zeitlichen und in Geld bewertbaren höheren Aufwand schließen lassen könnte. Abgesehen davon haben die Bekl. bereits selbst darauf hingewiesen, dass E in ein auf höchstem Niveau ausgestattetes Haus eingezogen sei und selbst keine Habe in den Hausstand eingebracht habe. Zudem hat der Kl. eingeräumt, dass dem Inventarverzeichnis vom … im Umkehrschluss zu entnehmen sei, was dem Vater und was E zuzuordnen sei. Angesichts dessen bedeutete es keinen willkürlichen Schluss des BerGer., wenn es den Aufwand für Aufnahme von Gegenständen aus dem Haus des Bekl. zu 3, über die auch noch eine Einzelbilddokumentation zwei Tage nach dem Tod der E erstellt worden ist, einschließlich etwaiger zusätzlicher Erkundigungen und die dann zu erteilenden Auskünfte mit 400 € bewertet, ohne im Einzelnen darzulegen, von welcher dafür anzusetzenden Stundenzahl zu welchen Stundensätzen auszugehen sei. Dafür fehlte es an einer genaueren Schätzungsgrundlage, die zunächst von den Bekl. darzulegen gewesen wäre.</p>
<p>Damit entfällt zugleich der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf einer zulassungswürdigen rechtsfehlerhaften Wertfestsetzung.</p>
<p>Die Verwerfung der Berufung ist zwangsläufige Folge der insgesamt nicht zu beanstanden Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts.</p>
<p>_______________________</p>
<p>Freiburg , 05.03.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
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		<title>Anrechnung einer Zuwendung</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 18:04:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine nachträgliche vertragliche Anrechnungsvereinbarung ist unzulässig. Der Typenzwang des Erbrechts verlangt eine Anrechnungsbestimmung durch letztwillige Verfügung. Ein privatschriftlicher Vertrag vermag dies nicht zu ersetzen. Insofern ist für den Fall der Anrechnung von Zuwendungen stets auf eine Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung, sei es durch Testament oder durch Erbvertrag, zu achten. OLG München, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine nachträgliche vertragliche Anrechnungsvereinbarung ist unzulässig. Der Typenzwang des Erbrechts verlangt eine Anrechnungsbestimmung durch letztwillige Verfügung. Ein privatschriftlicher Vertrag vermag dies nicht zu ersetzen. Insofern ist für den Fall der Anrechnung von Zuwendungen stets auf eine Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung, sei es durch Testament oder durch Erbvertrag, zu achten.</strong></p>
<p>OLG München, Urteil vom 26. 3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 4547/07" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.03.2008 - 15 U 4547/07">15 U 4547/07</a></p>
<p><span id="more-726"></span></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">BGB §§ 242</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">2050</a> ff., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">2289</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2346.html" target="_blank" title="&sect; 2346 BGB: Wirkung des Erbverzichts, Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit">2346</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html" target="_blank" title="&sect; 2348 BGB: Form">2348</a></p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>I. Mit der Klage begehrt der Kl. die Feststellung, dass er sich eine schenkweise Zuwendung des Erblassers (E) von 1978 auf seinen Erbteil nicht anrechnen lassen müsse. Mit der Widerklage begehrt die Bekl. die Feststellung, dass sich der Kl. eine schenkweise Zuwendung aus 1997 i. H. von 600 000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.</p>
<p>Der Kl. ist der leibliche Sohn, die Bekl. die mit E in dritter Ehe verheiratete Witwe des 2003 verstorbenen E. Der Kl. ist aufgrund Erbvertrags von 1984 Erbe zu 1/4, die Bekl. wurde zuletzt mit privatschriftlichem Testament vom 6. 7. 1999 zur Alleinerbin eingesetzt, was im Hinblick auf den Erbvertrag von 1984 zur Erbeinsetzung von nur … % führte.</p>
<p>1978 schlossen E und der Kl. folgende privatschriftliche mit Schenkungsvereinbarung überschriebene Vereinbarung:</p>
<p>„2. Herr … (Kl.) hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio. DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrags nicht verpflichtet”.</p>
<p>1997 gewährte E dem Kl. eine weitere Zuwendung i. H. von 600 000 DM indem er auf Rückgriffsansprüche gegen den Kl. wegen vorangegangener Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft verzichtete. Im Hinblick hierauf fertigte der Kl. 1997 folgende privatschriftliche Erklärung:</p>
<p>„Der Unterzeichner, …, anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker, …, gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der 600 000 DM auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt.”</p>
<p>Im privatschriftlichen Testament von 1998 setzte E die Bekl. zu seiner alleinigen Erbin ein und setzte seinen Sohn (den Kl.) und seine Tochter auf den Pflichtteil, wobei er bestimmte:</p>
<p>„Meinen Sohn sowie meine Tochter setze ich je auf den Pflichtteil, wobei ja auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist. Bei meinem Sohn sind folgende Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anzurechnen: a) 3 600 000 DM aus dem Jahr 1978; b) 1 800 000 DM aus dem Jahr 1994; c) 600 000 DM aus dem Jahr 1997.”</p>
<p>Im Testament vom 15. 3. 1999 setzte E (erneut) die Bekl. als Alleinerbin ein und bestimmte in Ziff. 3:</p>
<p>„Mein Sohn hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt 6 Mio. DM erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil.”</p>
<p>Im Testament vom 6. 7. 1999 setzte E erneut die Bekl. zu seiner Alleinerbin ein.</p>
<p>Der Kl. ist der Auffassung, dass eine Anrechnungspflicht auf den Erbfall nicht wirksam, insbesondere nicht formwirksam, getroffen worden sei. Die Bekl. hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage beantragt zu erkennen: Es wird festgestellt, dass sich der Kl. gemäß der „Zustimmungserklärung zur Anrechnung auf den Pflichtteil” von 1997 eine ihm i. H. von 600 000 DM gemachte Zuwendung auf seinen Erbteil anzurechnen lassen hat.</p>
<p>Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat die Bekl. Berufung eingelegt. Die vertraglich vereinbarte Anrechnungspflicht stelle schon keinen Erbverzicht i. S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2346.html" target="_blank" title="&sect; 2346 BGB: Wirkung des Erbverzichts, Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit">§ 2346 BGB</a> dar, da ein Verzicht den unmittelbaren Verlust des Erbrechts zur Folge habe, während eine Anrechnung die Erbenstellung unberührt lasse. Schließlich sei die Anrechnungsvereinbarung Gegenstand einer Schenkungsvereinbarung, für die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2301.html" target="_blank" title="&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen">§ 2301 Abs. 2 BGB</a> gelte, so dass nicht die erb-, sondern die schenkungsrechtlichen Vorschriften zu gelten hätten, da die Schenkung von 1978 sogleich vollzogen worden sei. Mit Vollzug der Schenkung habe auch die Anrechnungsverpflichtung Rechtswirksamkeit erlangt, da sie wesentlicher Bestandteil der Schenkungsvereinbarung gewesen sei. Schließlich wiederholt die Bekl. ihren Standpunkt, dass eine Anrechnungsvereinbarung als Vertrag sui generis auch unabhängig von erbrechtlichen Vorschriften wirksam getroffen werden könne. Schließlich ergebe sich eine Anrechnungspflicht auch – nach durchgeführter Auslegung – aus dem Testament vom 15. 3. 1999, dort aus Ziff. 3.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>II. Die Berufung der Bekl. ist nicht begründet, da eine wirksame Anrechnungspflicht hinsichtlich der Schenkungen von 1978 und 1997 nicht besteht. Im Einzelnen:</p>
<p>Formunwirksame Anrechnungsvereinbarung für die Schenkung aus dem Jahr 1978</p>
<p>1. Schenkung 1978 (Klage):</p>
<p>a) Hinsichtlich einer direkten oder analogen Anwendung der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug genommen.</p>
<p>Weder direkte noch analoge Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a></p>
<p>b) Eine – wie hier formlose privatschriftliche – Anrechnungsvereinbarung von Vorempfängen auf das künftige Erbrecht ist, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, weder direkt noch analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> möglich. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da E im Falle einer Erbeinsetzung – anders als bei der Pflichtteilsregelung – jederzeit durch neue letztwillige Verfügung die Anrechnung anordnen kann, wie er auch das Erbrecht durch neue Verfügung ändern oder wieder entziehen kann.</p>
<p>Anwendbarkeit der Formvorschriften über den Erbverzichts- vertrag</p>
<p>c) Der Berufungsangriff, die Anrechnungsvereinbarung von 1978 enthalte entgegen dem LG schon begrifflich keinen Erbverzicht i. S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2346.html" target="_blank" title="&sect; 2346 BGB: Wirkung des Erbverzichts, Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit">§ 2346 BGB</a> ist mit den Ausführungen des RG in RGZ 71, 133, 136 unzutreffend. Da die Ausführungen des RG einen tragenden Teil auch der jetzigen Entscheidung bilden, seien sie ausdrucksweise wörtlich zitiert:</p>
<p>„Den Anforderungen, die das Gesetz an den Erbverzicht stellt, muss daher eine bei Lebzeiten des Erblassers vom Pflichtteilsberechtigten ausgehende Pflichtteilsverringerung nicht nur dann entsprechen, wenn sich der Abkömmling des gesetzlichen Erbrechts und dadurch (§ 2346 Abs. 1 Satz 2) zugleich des Pflichtteilsrechts vollständig begibt, oder wenn der Verzicht unmittelbar das Pflichtteilsrecht zum Gegenstande hat (§ 2346 Abs. 2), sondern diese Anforderungen bestehen ebenso dann, wenn mit erb- und insbesondere mit pflichtteilsrechtlicher Wirkung das gesetzliche Erbrecht oder das Pflichtteilsrecht vermindert werden soll. In dieser Beziehung aber macht es wiederum keinen sachlichen Unterschied aus, ob es sich um eine unmittelbare Herabsetzung des Pflichtteilsbetrags handelt oder ob sich der Berechtigte einer Berechnungsweise unterwirft, die auf eine Verkleinerung des Betrags hinführt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch einen der Zuwendung nachfolgenden Vertrag mit dem Erblasser die Verpflichtung zur Ausgleichung auf sich nimmt.”</p>
<p>Eine Anrechnungsvereinbarung wie die vorliegende im Vertrag von 1978 bezweckt und bewirkt bei Wirksamkeit eine Verminderung des Erbrechts, wenn auch nicht der Quote nach, sondern im Ergebnis der Zuwendung. Der Kl. hat im Vertrag von 1978 dieser Verminderung – es geht immerhin um den großen Betrag von 3,6 Mio. DM! – sehenden Auges zugestimmt im Bewusstsein darauf, dass sich sein Erbrecht um diesen Betrag im Ergebnis vermindern wird. Mit der Entscheidung des RG (RGZ 71, 136) ist ein solcher Vertrag daher den Vorschriften über einen Erbverzichtsvertrag und mithin der Formvorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html" target="_blank" title="&sect; 2348 BGB: Form">§ 2348 BGB</a> zu unterwerfen.</p>
<p>Formloser privatschriftlicher Vertrag als Umgehung des erbrechtlichen Typenzwangs</p>
<p>d) Die Auffassung der Bekl., ein privatschriftlicher Vertrag über die erbrechtliche Anrechnungspflicht sei als Vertrag sui generis möglich und verstoße nicht gegen den Typenzwang des Erbrechts, folgt der Senat mit dem LG nicht. Den Argumenten des LG sei hinzugefügt:</p>
<p>Die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">2050</a> ff., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315 BGB</a> treffen Sonderregelungen für formlos mögliche Anrechnungsbestimmungen, die im Umkehrschluss ergeben, dass Anrechnungsanordnungen im Übrigen nur in erbrechtlich vorgesehenen Formen und Verfügungen möglich sind.</p>
<p>Auf dieser Prämisse beruhen Entscheidungen des RG und diverse Ausführungen im Schrifttum:</p>
<p>?	Eine Anrechnungsvereinbarung, die nach der erfolgten Zuwendung i. S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 f. BGB</a> getroffen wird, erweist sich als Erb- oder Pflichtteilsverzicht, da es als rechtlich gleichwertig anzusehen ist, ob ausdrücklich ein Verzicht in der Vereinbarung erklärt wird, oder sich der Berechtigte einer Berechnung unterwirft, wonach sein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht vermindert wird (RGZ 71, 133, 136; MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2346, 16 a. E.).</p>
<p>?	Die spätere Aufhebung einer getroffenen Ausgleichs-/Anrechnungsanordnung ist nur durch ein Vermächtnis zugunsten des Zuwendungsempfänger möglich (Bamberger/Roth, BGB, § 2050, 10).</p>
<p>?	Soll der gesetzliche Erbteil eines Abkömmlings durch Erlass der Ausgleichspflicht vermehrt werden, kann dies nur in der Form des Erbvertrags geschehen (RGZ 90, 419, 422, 423).</p>
<p>?	–Will der Erblasser andere als Abkömmlinge zur Ausgleichung heranziehen, muss er dies durch Vermächtnis (also nicht durch einen rein formlosen schuldrechtlichen Vertrag sui generis, wie die Bekl. meint) zugunsten der anderen Miterben tun, also durch letztwillige Verfügung (Palandt/Edenhofer, BGB, 67  Aufl., § 2050, 5 m. w. N.).</p>
<p>Beeinträchtigung der erbvertraglichen Stellung des Kl. durch die Testamente von 1998 und 1999</p>
<p>e) Die Anrechnungsvereinbarung von 1978 ist nach alledem mangels Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften unwirksam. Aber auch die Testamente des E von 1998 und vom 15. 3. 1999, die die Anrechnungspflicht immerhin in erbrechtlichen Formen vorsehen (beim Testament vom 15. 3. 1999 einmal unterstellt, dass sich Ziff. 3 überhaupt auf das Erbrecht bezieht), führen – aus anderen Gründen wie oben – nicht zu einer wirksamen Anrechnungspflicht.</p>
<p>Der Kl. wurde durch Erbvertrag von 1984 zu … % als Erbe eingesetzt. Unstreitig ist diese Erbeinsetzung wirksam erfolgt. Erbvertragliche Regelungen können aber nur sehr eingeschränkt geändert oder aufgehoben werden. Ausnahmen in dieser Richtung greifen vorliegend im Hinblick auf diese beiden Testamente nicht ein:</p>
<p>aa) <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> bestimmt, dass dem Erbvertrag nachfolgende spätere Verfügungen von Todes wegen insoweit unwirksam sind, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten (hier Kl.) beeinträchtigen würden. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> gilt nur für vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag (Musielak, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2289 Rn. 14), was vorliegend auf die Erbeinsetzung des Kl. ohne jeden Zweifel zutrifft.</p>
<p>Die in den Testamenten von 1998 und vom 15. 3. 1999 getroffenen Anrechnungsanordnungen stellen nach Sinn und Begriff Beeinträchtigungen i. S. von § 2289 Abs. 1 dar. Die durch den Erbvertrag dem Bedachten (Kl.) eingeräumte Rechtsstellung wird durch die jüngere letztwillige Verfügung beeinträchtigt, wenn im Falle des Bestehenbleibens dieser Verfügung der Bedachte weniger Rechte erhält, als ihm aufgrund des Erbvertrags zustehen (Musielak, § 2289 Rn. 10). Eine Beeinträchtigung liegt also vor, wenn die durch den Erbvertrag rechtlich geschützte Stellung des vertragsmäßig Bedachten gegenstandslos, gemindert, belastet oder beschränkt wird (Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2289 Rn. 9). Es soll vorliegend dahinstehen, ob auch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung genügt oder der Vergleich allein aus rechtlicher Sicht vorzunehmen ist. Jedenfalls liegt eine rechtliche Beeinträchtigung vor, da sich der Kl. bei Wirksamkeit der testamentarisch verfügten Anrechnungsanordnungen von seinem im Erbvertrag ungeschmälerten 1/4-Anteil den Abzug von enormen Beträgen (3,6 Mio. DM und 600 000 DM) gefallen lassen muss, was im Ergebnis dazu führen würde, dass dem Kl. von seinem erbvertraglich gesicherten Erbteil überhaupt nichts mehr verbliebe, (…).</p>
<p>Ob eine spätere letztwillige Verfügung (hier: 1998, 15. 3. 1999) eine Beeinträchtigung der erbvertraglich gesicherten Position enthält, bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls (RGZ 149, 200; Soergel/Wolf, § 2289 Rn. 10).</p>
<p>bb) Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2291.html" target="_blank" title="&sect; 2291 BGB: Aufhebung durch Testament">§ 2291 BGB</a> kann eine im Erbvertrag enthaltene vertragsmäßige Verfügung durch nachfolgendes Testament nur insoweit aufgehoben werden, als durch sie ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet worden ist, was hinsichtlich der Erbeinsetzung des Kl. nicht der Fall ist.</p>
<p>Keine Anwendbarkeit des Schenkungsrechts</p>
<p>f) Auch das Argument der Bekl., die Anrechnungsvereinbarung von 1978 beurteile sich im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2301.html" target="_blank" title="&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen">§ 2301 Abs. 2 BGB</a> nicht nach Erb-, sondern nach Schenkungsrecht, da die Schenkung zu Lebzeiten vollzogen worden sei und die Anrechnungsverpflichtung deren Bestandteil sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist die Schenkung zu Lebzeiten des E vollzogen, nicht aber die Durchführung der Anrechnung. Diese bleibt vielmehr ein Vorgriff auf den noch bevorstehenden Erbfall. Es wird also nicht zu Lebzeiten, sondern von Todes wegen eine Wirkung bezweckt, ein Vollzug i. S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2301.html" target="_blank" title="&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen">§ 2301 Abs. 2 BGB</a> liegt also nicht vor.</p>
<p>Keine missbräuchliche Berufung des Kl. auf Formunwirksamkeit</p>
<p>g) Dem Kl. ist es auch nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Anrechnungsvereinbarung von 1978 zu berufen. Nicht nur der Kl., sondern insbesondere E hatte es umfassend in der Hand, die erbrechtliche Formwidrigkeit in der Vereinbarung von 1978 anlässlich der Vereinbarung des Erbvertrags von 1984 zu beheben. Die Parteien hätten unschwer – aus ihrer Sicht deklaratorisch, in Wahrheit konstitutiv – in den Erbvertrag die Anrechnungspflicht aufnehmen können. E ist also in keiner Weise um die Möglichkeit gebracht worden, den etwa begangenen Formverstoß zu heilen oder zu beseitigen, so dass heute – im Nachhinein – nicht gesagt werden kann, es stimme bedenklich, wenn sich der Kl. heute auf Formwidrigkeiten beruft, die der Vertragspartner (E) infolge Vorversterbens nicht mehr ändern kann.</p>
<p>Formunwirksame Anrechnungsvereinbarung für die Schenkung aus dem Jahr 1997</p>
<p>2. Schenkung 600 000 DM anno 1997 (Widerklage):</p>
<p>a) Zustimmungserklärung von 1997:</p>
<p>Es kann offen bleiben, ob sich diese vom Kl. und nicht von E stammende Verpflichtung gemäß ihrem Wortlaut auf Pflichtteilsansprüche beschränkt (und daher vorliegend überhaupt nicht relevant ist) oder auch auf Erbrecht erstreckt. Denn, wie o. a., enthält die Anrechnungsverpflichtung im Ergebnis eine formbedürftige Erbverzichtserklärung gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2346.html" target="_blank" title="&sect; 2346 BGB: Wirkung des Erbverzichts, Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit">2346</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html" target="_blank" title="&sect; 2348 BGB: Form">2348 BGB</a>, wobei – wie oben – auf die Entscheidung RGZ 71, 133, 136 Bezug genommen wird. (…)</p>
<p>b) Testamente vom 3. 9. 1998, 15. 3. 1999:</p>
<p>Wie oben unter II.1. ausgeführt, enthalten die testamentarischen Anrechnungsanordnungen Beeinträchtigungen i. S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 BGB</a> zulasten des erbvertraglich begünstigten Kl. Die erbvertragliche Einsetzung des Kl. ist, da einzige oder hauptsächliche Erklärung im Vertrag von 1984, eine vertragsmäßige Verfügung, worauf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 BGB</a> Anwendung findet. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2291.html" target="_blank" title="&sect; 2291 BGB: Aufhebung durch Testament">§ 2291 BGB</a> kann eine vertragsmäßige Verfügung – wie hier – nur insoweit aufgehoben werden, als sie ein Vermächtnis oder eine Auflage enthält, was hier nicht der Fall ist.</p>
<p>III. (…)</p>
<p>3. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die von der Bekl. aufgeworfene Frage, ob eine Anrechnungsvereinbarung zulasten des künftigen Erbteils auch durch privatschriftlichen Vertrag sui generis erfolgen kann und nicht gegen den Typenzwang des Erbrechts verstößt, ist bislang – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht entschieden.</p>
<p>________________</p>
<p>Freiburg, 17.02.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
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		<title>Pflichtteilsanspruch bei Berliner Testament</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 18:31:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsergänzungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch ein Berliner Testament ändert nichts daran, dass ein Kind jeweils einen Pflichtteilsanspruch auf den Tod des Erstversterbenden und auf den Tod des längerlebenden Elternteils hat. Ein Berliner Testament führt damit nicht zu einer Verschmelzung zu einem Erbfall, sondern es sind weiterhin beide Erbfälle getrennt voneinander zu betrachten. Für einen konkludenten Pflichtteilsverzicht müssen konkrete Anhaltspunkte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Auch ein Berliner Testament ändert nichts daran, dass ein Kind jeweils  einen Pflichtteilsanspruch auf den Tod des Erstversterbenden und auf den  Tod des längerlebenden Elternteils hat. Ein Berliner Testament führt  damit nicht zu einer Verschmelzung zu einem Erbfall, sondern es sind  weiterhin beide Erbfälle getrennt voneinander zu betrachten. Für einen  konkludenten Pflichtteilsverzicht müssen konkrete Anhaltspunkte  vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen.</strong></p>
<p>OLG Koblenz, Beschluss vom 14. 6. 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 831/09" target="_blank" title="OLG Koblenz, 14.06.2010 - 2 U 831/09: Erbrecht: Wechselseitige Erbeinsetzung">2 U 831/09</a></p>
<p><span id="more-724"></span></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2269.html" target="_blank" title="&sect; 2269 BGB: Gegenseitige Einsetzung">BGB §§ 2269 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2273.html" target="_blank" title="&sect; 2273 BGB: (weggefallen)">2273</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2316.html" target="_blank" title="&sect; 2316 BGB: Ausgleichungspflicht">2316 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2317.html" target="_blank" title="&sect; 2317 BGB: Entstehung und &Uuml;bertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs">2317</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2346.html" target="_blank" title="&sect; 2346 BGB: Wirkung des Erbverzichts, Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit">2346</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html" target="_blank" title="&sect; 2348 BGB: Form">2348</a></p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>I. Die Parteien sind Kinder der Eheleute … (Vater – V), und … (Erblasserin – E). Aus dieser Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, neben den Parteien noch Dr. D. B. Die Eltern der Parteien errichteten 1996 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt und für den Fall des Todes des Letztversterbenden ihre vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben berufen haben. Zugleich hatten sie Vermächtnisse ausgesetzt und in Ziff. IV der notariellen Urkunde angeordnet, dass zugunsten der Kl. erfolgte Vorausempfänge (90 000 DM für die Kl. zu 1, 1/2-Anteile an 10 Eigentumswohnungen für beide Kl.) auszugleichen sind. In Ziff. X hatten die Eltern ferner die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments dahingehend eingeschränkt, dass der Überlebende berechtigt sein sollte, sämtliche Verfügungen – mit Ausnahme der gegenseitigen Erbeinsetzung – zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben und erneut zu verfügen, dies alles jedoch nur zugunsten gemeinschaftlicher Abkömmlinge.</p>
<p>Zuvor hatten die Eltern der Kl. zu 1 mit Vertrag von 1995 ein zinsloses Darlehen über 110 000 DM gewährt und einen weiteren Betrag von 90 000 DM „als vorgezogenes Erbe” zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus hatten die Eltern mit notariellem Übergabevertrag vom 28. 12. 1995 die von ihnen gehaltenen Miteigentumsanteile an insgesamt 10 Eigentumswohnungen – insgesamt jeweils 1/2-Miteigentumsanteil mit einem Gesamtwert von 662 000 € – beiden Kl. geschenkt. In Ziff. II des notariellen Vertrags ist bestimmt:</p>
<p>„Die Erwerber haben sich die Übertragung mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls auf ihren Erbteil bzw. Pflichtteil nach den Übergebern anrechnen zu lassen.”</p>
<p>V verstarb am … und wurde von E allein beerbt. Mit notariellem Testament von 1997 hob E sämtliche in den Ziff. II-IX des gemeinschaftlichen Testaments getroffenen Bestimmungen auf und setzte nunmehr den Bekl. zu ihrem Alleinerben ein. Bezüglich der Eigentumsetage, in der Dr. D. B. seine Praxis betreibt, setzte sie ein Vermächtnis zu dessen Gunsten aus. Mit notariellem Testament von 1999 regelte sie das ausgesetzte Vermächtnis neu. 1999 übertrug sie ein EFH dem Bekl. zu Eigentum (Wert: 390 899,84 €) und 2005 errichtete sie ein weiteres Testament, in dem sie unter Widerruf der früheren Vermächtnisse den Bekl. zum Alleinerben einsetzte. E verstarb am … 2005 und wurde nach den testamentarischen Verfügungen vom Bekl. allein beerbt.</p>
<p>Im Wesentlichen haben die Parteien über die Rechtsfrage gestritten, ob auf ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nur die lebzeitigen Zuwendungen der E oder aber die beider Elternteile anzurechnen sind.</p>
<p>Das LG ist der Auffassung des Bekl. gefolgt und hat auf die Pflichtteilsansprüche nach E sowohl deren Zuwendungen wie auch die des V angerechnet. Es hat den Bekl. verurteilt, den Kl. als Gesamtgläubigern 1 741,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Das LG hat hinsichtlich der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgeführt, dass die getroffene Anrechnungsregelung so zu verstehen sei, dass sich die Kl. die ihnen zugewendeten Wohnungseigentumsanteile mit ihrem Gesamtwert (bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls) auf ihren Erb- bzw. Pflichtteil anrechnen lassen müssten. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass die Klausel in Ziff. II der notariellen Urkunde nicht zwischen einer Übertragung des V einerseits und der E andererseits unterscheide und in der Schlussklausel lediglich von einer Anrechnung „nach den Übergebern” die Rede sei. Dass die Anrechnung in dieser Form vollzogen werden sollte, habe ersichtlich auch dem Willen und der Interessenlage der Eltern entsprochen. Mit der Errichtung ihres gemeinschaftlichen Testaments von 1996 hätten die Eltern eindeutig dokumentiert, dass es nach ihren Vorstellungen nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall geben sollte. Dann aber müsse es aus ihrer Sicht auch folgerichtig sein, dass bei diesem Erbfall der gesamte Vorausempfang auf den Erbteil der Kinder angerechnet werde. Es könne als sicher gelten, dass die Eltern den Übergabevertrag mit den Kl. im Vorgriff auf die zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigte umfassende Regelung im gemeinschaftlichen Testament getroffen hätten. Offensichtlich sollte die Übertragung der Eigentumswohnungen, sei es aus erbschaftsteuerlichen oder anderen steuerlichen Gründen, noch im Jahre 1995 erfolgen, worauf der gewählte Zeitpunkt kurz vor dem Jahresende hindeute, und sei deshalb vorgezogen worden. Damit sei die Anrechnungsbestimmung, soweit sie sich auf den Erbteil der Kinder beziehe, eindeutig definiert.</p>
<p>Hiergegen hat sich der Kl. zu 2 mit seiner Berufung gewandt. Er hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von weiteren 17 745 € nebst Zinsen beantragt.</p>
<p>Der Bekl. hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens einen Betrag von 19 324,59 € an den Kl. zu 2 geleistet. Es handelte sich dabei um die Hauptforderung von 17 745,00 € nebst Zinsen. Die Parteien haben darauf hin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>II. Die Berufung hätte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bekl. aufzuerlegen und die erstinstanzlichen Kosten, wie tenoriert, zu verteilen.</p>
<p>Keine Anrechnung des vollen Wertes der von beiden Elternteilen übertragenen Anteile auf den Pflichtteil …</p>
<p>Die Berufung hat zu Recht gerügt, dass die vom LG vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments gegen zwingendes Recht verstößt. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2317.html" target="_blank" title="&sect; 2317 BGB: Entstehung und &Uuml;bertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs">§ 2317 BGB</a> bestimmt, dass der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall entsteht. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> auf den Pflichtteil das anrechnen zu lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen sein würde, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichspflichten bei der Teilung entfallen würde (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2316.html" target="_blank" title="&sect; 2316 BGB: Ausgleichungspflicht">§ 2316 Abs. 1 BGB</a>). Eine Zuwendung der in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten ausschließen.</p>
<p>Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Kl. den vollen Wert der von beiden Elternteilen übertragenen Anteile an den Eigentumswohnungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Vielmehr ist nur das in Anrechnung zu bringen, was den Kl. allein von E zugewendet worden ist. Die vom LG vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments, wonach die Eltern die Vorstellung hatten, dass es nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall gebe, entspricht nicht der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH.</p>
<p>… trotz Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments</p>
<p>Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 13. 7. 1983, IVa ZR 15/82 (BGHZ 88, 102, NJW 1983, 2875; vgl. auch BGH v. 22. 9. 1982, IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277; ferner Edenhofer, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 2303 Rn. 1; Mayer, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2315 Rn. 3) hierzu ausgeführt, dass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2317.html" target="_blank" title="&sect; 2317 BGB: Entstehung und &Uuml;bertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs">§ 2317 Abs. 1 BGB</a> mit dem – also mit jedem – Erbfall der Anspruch des durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings gegen den Erben auf Auszahlung des Pflichtteils entsteht. Jedes von seinen Eltern enterbte Kind hat danach zwei Pflichtteilsansprüche, je einen beim Tode jedes Elternteils. Daran ändert sich nichts durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Auch dann sind die Erbfolge nach der Mutter und diejenige nach dem Vater deutlich auseinanderzuhalten. Auch das Berliner Testament regelt nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2269.html" target="_blank" title="&sect; 2269 BGB: Gegenseitige Einsetzung">2269</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2273.html" target="_blank" title="&sect; 2273 BGB: (weggefallen)">2273 BGB</a> nicht einen, sondern zwei Erbfälle. Der Tod des erstversterbenden Ehegatten hat zur Folge, dass sein Vermögen als Ganzes auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Stirbt später dann der überlebende Ehegatte, so wird bei diesem zweiten Erbfall der im Berliner Testament als Schlusserbe eingesetzte Dritte i. d. R. dessen Erbe. Jeder dieser beiden Erbfälle löst für den Enterbten, wie ausgeführt, einen Pflichtteilsanspruch aus.</p>
<p>Kein stillschweigender Pflichtteilsverzicht</p>
<p>Im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute B. von 1996 oder im Übergabevertrag von 1995 kann auch kein stillschweigender Verzicht auf den Pflichtteil bzw. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gesehen werden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob im Hinblick auf die Formvorschriften in §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2346.html" target="_blank" title="&sect; 2346 BGB: Wirkung des Erbverzichts, Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit">2346</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html" target="_blank" title="&sect; 2348 BGB: Form">2348 BGB</a> ein stillschweigender Erb- oder Pflichtteilsverzicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (v. 9. 3. 1977, IV ZR 114/75, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 22, 364" target="_blank" title="BGH, 15.12.1956 - IV ZR 101/56">BGHZ 22, 364</a>, NJW 1977, 390) und OLG Düsseldorf (v. 23. 7. 1999, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 236/98" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 23.07.1999 - 7 U 236/98">7 U 236/98</a>, OLGR Düsseldorf 2000, 330, NJWE-FER 1999, 328, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZEV 2000, 32" target="_blank" title="ZEV 2000, 32 (5 zugeordnete Entscheidungen)">ZEV 2000, 32</a> [Ls.]) soll ein stillschweigender Verzicht auf das Erb- oder den Pflichtteil auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments grundsätzlich möglich sein. Die Kommentarliteratur hält dies wohl überwiegend im Hinblick auf die Formvorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2346.html" target="_blank" title="&sect; 2346 BGB: Wirkung des Erbverzichts, Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit">2346</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html" target="_blank" title="&sect; 2348 BGB: Form">2348 BGB</a> nicht für möglich (Schotten, in: Staudinger, BGB, 2004, § 2346 Rn. 13-15; Strobel, in: MüKo-BGB, 2004, § 2348 Rn. 2a). Eine vermittelnde Ansicht vertritt Mayer (§ 2346 Rn. 8), wonach unter Berücksichtigung der Andeutungstheorie und der ergänzenden Auslegung zu prüfen sei, ob von einem stillschweigenden Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht auszugehen sei. Das OLG Hamm (v. 4. 4. 1995, 10 U 90/94, NJW-RR 1996, 906) und das BayObLG (v. 10. 2. 1981, BReg 1Z 125/80, MDR 1981, 673) verlangen hierfür deutliche Anhaltspunkte.</p>
<p>Die vom LG vorgenommenen Ausführungen bieten auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung und Teilen des Schrifttums genannten Kriterien keine Anhaltspunkte für einen Verzicht der Kl. auf die Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Die Abkömmlinge waren an der Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern nicht beteiligt und haben diesbezüglich keine Erklärungen abgegeben. Die Formulierung unter Ziff. II des gemeinschaftlichen Testaments, wonach die Erbeinsetzung unabhängig davon erfolge, welche Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt des Ablebens des zuerst versterbenden Ehegatten noch vorhanden sein sollten, spricht mehr dafür, dass die Eheleute nicht von einem Pflichtteilsverzicht eines ihrer Abkömmlinge ausgegangen sind. Auch unterscheidet sich vorliegende Fallgestaltung deutlich von dem Sachverhalt, den der BGH in seiner Entscheidung <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 22, 364" target="_blank" title="BGH, 15.12.1956 - IV ZR 101/56">BGHZ 22, 364</a> zu beurteilen hatte. Dort war in einem Erbvertrag eines der Kinder als Schlusserbe eingesetzt worden, während den anderen Kindern Vermächtnisse zugewandt wurden, für den Fall, dass sie keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Im vorliegenden Fall sind jedoch sämtliche Kinder als Schlusserben eingesetzt worden, ohne dass irgendwelche Erklärungen abgeben wurden, die im Rahmen der Andeutungstheorie oder der ergänzenden Testamentsauslegung als Pflichtteilsverzicht ausgelegt werden könnten.</p>
<p>Auch der Übergabevertrag zwischen V und den Kl. von 1995 bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verzicht der Kl. auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.</p>
<p>Im Ergebnis bedeutet dies, dass der zulasten der Kl. in Ansatz zu bringende Wert für die 10 Eigentumswohnungen nur zur Hälfte, d. h. mit 165 500 € und nicht mit 331 000 € zu berücksichtigen ist. Dies führt unstreitig rechnerisch dazu, dass dem Kl. zu 2 im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs weitere 17 745,11 € nebst Zinsen gegenüber dem Bekl. zugestanden haben.</p>
<p>____________________</p>
<p>Freiburg , 16.02.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
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		<item>
		<title>Verjährung des Pflichtteilsanspruchs</title>
		<link>http://www.erbfall.eu/2011/02/11/verjahrung-des-pflichtteilsanspruchs/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 18:11:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein bemerkenswertes Urteil des OLG München, welches bereits verjährte Pflichtteilsansprüche über den Umweg eines Schadensersatzanspruches wegen falscher oder unvollständiger Auskunft über den Nachlass wieder aufleben lässt. Gibt der Erbe eine falsche oder unvollständige Auskunft ab, so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der darauf gerichtet ist so zu stehen, als ob die Auskunft ursprünglich richtig und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein bemerkenswertes Urteil des OLG München, welches bereits verjährte Pflichtteilsansprüche über den Umweg eines Schadensersatzanspruches wegen falscher oder unvollständiger Auskunft über den Nachlass wieder aufleben lässt. Gibt der Erbe eine falsche oder unvollständige Auskunft ab, so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der darauf gerichtet ist so zu stehen, als ob die Auskunft ursprünglich richtig und vollständig erteilt worden wäre. Der Pflichtteilsberechtigte hat sowohl einen Asukunftsanspruch als auch einen Zahlungsanspruch auf denjenigen Anteil der durch die falsche oder unvollständige Auskunft zuvor nicht geltend gemacht wurde.</strong></p>
<p>OLG München Urteil vom 01.12.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 3260/10" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 01.12.2010 - 20 U 3260/10">20 U 3260/10</a></p>
<p><span id="more-720"></span><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">BGB §§ 242</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" title="&sect; 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">2314</a>; BGBa.F. § 2332</p>
<p>IM NAMEN DES VOLKES</p>
<p>erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Richterin am Oberlandesgericht …, Richter am Oberlandesgericht … und Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 folgendes</p>
<p>ENDURTEIL</p>
<p>I.</p>
<p>Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2010, Az.: 55 O 3436/09, in Ziff. 1. dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Kontostand der Konten bei der Banco B., lautend auf Hi. Kä. K., mit den Konto-Nummern … und …, zum Stichtag 21.06.1997.</p>
<p>II.</p>
<p>Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>III.</p>
<p>Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 95%, der Beklagte 5%.</p>
<p>IV.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von je 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>
<p>V.</p>
<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p>VI.</p>
<p>Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.638,53 EUR festgesetzt.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>I.</p>
<p>Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem Bruder, Auskünfte für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.</p>
<p>Die Eltern der Parteien hatten sich mit notariellem Erbvertrag vom 11.08.1976, ergänzt am 21.05.1991, gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den Beklagten als Schlusserben bestimmt.</p>
<p>Am &#8230; 1997 verstarb der Vater. Die Mutter als Alleinerbin erstellte am 10.01. und 11.11.1998 Nachlassverzeichnisse (Anlagen K 21, K 9). Die Klägerin erhielt einen Pflichtteil in Höhe von 106.422,36 DM.</p>
<p>Mit notariellem Übergabevertrag vom 28.04.1998 übergab die Mutter das elterliche Anwesen an den Beklagten.</p>
<p>Am &#8230; 2008 verstarb die Mutter, die der Beklagte allein beerbte. Mit Schreiben vom 05.08.2009 forderte der anwaltliche Vertreter der Klägerin den Beklagten auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Mutter zu erteilen einschließlich aller von der Mutter vorgenommenen Schenkungen an Dritte in der Zeit vom 25.06.1998 bis 25.06.2008 und aller vorgenommenen ausgleichspflichtigen Zuwendungen bis zum 25.06.2008 (Anlage K 12). Der Beklagte übersandte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2009 (Anlage K 13) ein Nachlassverzeichnis und teilte mit, dass Schenkungen der Erblasserin an Dritte in der angegebenen Zeit ebenso wenig bekannt seien wie ausgleichspflichtige Zuwendungen.</p>
<p>Die Klägerin geht aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern davon aus, dass die Nachlassverzeichnisse betreffend sowohl den Nachlass des Vaters als auch den der Mutter grob lückenhaft und fehlerhaft sind. Einen Beweis sieht sie darin, dass Ende 2008 der Beklagte von der spanischen Banco B. über zwei Konten, lautend auf den Namen der Mutter, informiert wurde (Anlage K 11), die im Nachlassverzeichnis nach dem Tod des Vaters nicht angegeben waren, obwohl sie schon vor dem Tod des Vaters eingerichtet worden waren und das Guthaben den Eltern gemeinschaftlich gehörte. Ferner stützt sie ihre Vermutung einer falschen Auskunft darauf, dass im Verzeichnis betreffend den Nachlass des Vater ca. 146.000 EUR Bankvermögen angegeben sind, die nunmehr im Verzeichnis betreffend den Nachlass der Mutter nicht mehr erscheinen, obwohl die Mutter dieses Geld nicht ausgegeben haben könne. Demgegenüber habe der Beklagte zwischen 1995 und 2000 323.000 DM aufgewendet, die er nicht selbst erwirtschaftet haben könne. Die Klägerin behauptet, das nach dem Tod des Vaters gefertigte Nachlassverzeichnis vom 03.12.1997 gegenüber dem Amtsgericht Freising sei nicht von der Mutter, sondern der Ehefrau des Beklagten unterschrieben worden. Der Vater habe Vermögen auch im Ausland, z. B. Österreich und Irland, angelegt, wobei ihm der Beklagte behilflich gewesen sei.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zu ergänzender und berichtigender Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses beider Elternteile verpflichtet sei, damit sie weitere Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater sowie den Pflichtteil nach ihrer Mutter geltend machen könne. Sie verlangt deshalb im Wege der Stufenklage in erster Stufe ergänzende Auskünfte.</p>
<p>Im Laufe des Verfahrens erster Instanz hat der Beklagte hinsichtlich der Klageanträge 1. b), c) und d) ergänzende Auskunft erteilt, so dass diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden.</p>
<p>Die Klägerin beantragte in erster Instanz in erster Stufe zuletzt, Auskünfte gemäß den Klageanträgen 1. a), e) bis k) zu erteilen.</p>
<p>Der Beklagte beantragte insoweit Klageabweisung. Pflichtteilsansprüche der Klägerin nach dem Vater seien bereits durch Zahlung erfüllt, hierüber sei auch ein Vergleich abgeschlossen worden. Etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Pflichtteil nach dem Vater seien auch verjährt. Über den Nachlass der Mutter habe der Beklagte bereits umfassend und vollständig Auskunft erteilt.</p>
<p>Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" target="_blank" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a>).</p>
<p>Das Landgericht wies die auf Auskunft gerichteten Klageanträge 1. a), e) bis k) mit Teilurteil ab. Etwaige Pflichtteilsansprüche nach dem Vater seien verjährt, so dass insoweit auch kein Auskunftsanspruch mehr bestehe. Die Berufung auf Verjährung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da sich die Mutter des Beklagten als auskunftspflichtige Person nicht rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen bestehe nicht, ebenso wenig ein Anspruch auf Auskunft über Auslandsreisen. Über den Bestand des Nachlasses der Mutter einschließlich etwaiger Schenkungen und Zuwendungen sei bereits Auskunft erteilt worden, der Anspruch also erfüllt. Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.</p>
<p>Mit der hiergegen eingelegten Berufung rügt die Klägerin, dass hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche nach dem Vater zu Unrecht Verjährung angenommen worden sei. Die Mutter habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, da sie über die spanischen Konten habe Bescheid wissen müssen, diese aber im Nachlassverzeichnis verschwiegen habe. Da das Verzeichnis über den Nachlass des Vaters hinsichtlich der spanischen Konten unrichtig sei, müsse eine komplett neue Auskunft über den Nachlass des Vaters insgesamt erteilt werden. Da die Klägerin nachgewiesen habe, dass im Verzeichnis betreffend den Nachlass der Mutter gegenüber dem Nachlass des Vaters 146.000 EUR Bankvermögen fehlen, müsse sich der Beklagte über den Verbleib dieses Vermögens erklären. Das Landgericht habe verkannt, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf den fiktiven Nachlass, also Schenkungen und Zuwendungen, beziehe, wobei es für Zuwendungen, auch an die Kinder des Beklagten, keine zeitliche Begrenzung gebe. Die Frage nach den Auslandsreisen sei eine vom Auskunftsanspruch umfasste Begleitfrage.</p>
<p>Die Klägerin beantragt daher, das klageabweisende Teilurteil des Landgerichts Landshut aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in der ersten Stufe der Stufenklage ergänzende Auskünfte wie folgt zu erteilen:</p>
<p>a) Waren weitere Vermögenswerte neben dem im notariellen Nachlassverzeichnis vom 11.11.1998 (Nachlass He. K.) angegebenen Vermögen, z. B. insbesondere weiteres Bankvermögen sowohl im In- als auch insbesondere im Ausland, weitere sonstige Vermögenswerte (z. B. Edelmetalle) bzw. Bargeld sowohl im In- als auch im Ausland beim Tode des Erblassers He. K. am 21.06.1997 vorhanden, welche mit dem Erbfall auf die Erbin Kä. K. übergegangen sind? Wenn ja, in welcher Höhe und wo befindet sich dieses Vermögen?</p>
<p>Waren die Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Tod der Erblassers He. K. erteilt wurden (Nachlassverzeichnis an das Amtsgericht Freising vom 03.12.1997 und notarielles Bestandsverzeichnis vom 11.11.1998) richtig, insbesondere die Auskunft auf Seite 6 des Nachlassverzeichnisses, dass vom Erblasser He. K. innerhalb der 10-Jahres-Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html" target="_blank" title="&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen">§ 2325 BGB</a> keine Schenkungen und Zuwendungen vorgenommen wurden? Wenn nein, wie lauten die richtigen Auskünfte?</p>
<p>e) Wo ist das Vermögen verblieben, das nachweislich aufgrund des am 11.11.1998 abgegebenen Nachlassverzeichnisses (Erbsache He. K.) in Höhe von ca. 146.000,- EUR im Jahre 1998 noch vorhanden war?</p>
<p>f) Warum wurde im Jahr 1998 in dem notariellen Nachlassverzeichnis das nunmehr nachträglich mitgeteilte Konto bei der spanischen Bank B. nicht mitgeteilt? Wer hat das gegenüber dem Amtsgericht Freising abgegebene Nachlassverzeichnis vom 03.12.1997 angefertigt und unterzeichnet?</p>
<p>g) Wenn keine Schenkung erfolgt ist, wie angegeben und auch nicht im Nachlassverzeichnis angegeben, wo ist dann der Schmuck der Erblasserin Kä. K. geblieben, dessen Wert sich auf mindestens 25.000,00 EUR beläuft (die Erblasserin Kä. K. hatte teuren Goldschmuck als Armbänder sowie wertvolle Ringe, Halsketten und Broschen)? Warum wurde der Schmuck der Erblasserin nicht im Nachlassverzeichnis angegeben?</p>
<p>h) Wo sind die Einrichtungsgegenstände verblieben, wie Sammler-Antikschrank voll mit wertvollem Porzellan, handgeschnitzte Holztruhe aus Kampferholz, sehr wertvolle große Komposition aus Porzellan bestehend aus Hahn und Henne, handgeschnitzte Vier-Jahreszeiten aus Lindenholz sowie eine Bronzefigur (Flammenfrau), beides modelliert und geschnitzt vom akademischen Bildhauer Leonhard aus Freising? Wo sind die alten wertvollen Bierkrüge und die Ölbilder, die die Eltern aus Paris mitgebracht hatten, geblieben?</p>
<p>i) Sind an die Familienangehörigen des Beklagten, namentlich die Ehefrau des Beklagten Paula K. und/oder an die Kinder des Beklagten, namentlich Esther K. und Patrick K. Schenkungen seit 1987 erfolgt? Wenn ja, wann und in welcher Höhe?</p>
<p>j) Der Beklagte hat Auskunft zu geben über Reisen ins Ausland, die er oder dessen Ehefrau oder dessen Kinder im Auftrag der Erblasser He. und/oder Kä. K. unternommen haben und zwar zum Zwecke der Vermögensverwaltung der Erblasser He. und Kä. K. Was wurden hier für Geschäfte getätigt?</p>
<p>k) Sind im Zeitraum von 30 Jahren vor dem Ableben der Erblasserin Kä. K. Schenkungen an den Beklagten erfolgt?</p>
<p>Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Hinsichtlich der beiden spanischen Konten teilte er im nachgelassenem Schriftsatz vom 17.11.2010 mit, dass er davon ausgehe, dass nur die Mutter die Konten unterhalten habe.</p>
<p>Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.10.2010 Bezug genommen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die zulässige Berufung ist begründet, soweit es um den von dem Klageantrag zu a) umfassten Antrag auf Auskunft über den Kontostand der beiden spanischen Konten zum Stichtag 21.06.1997 geht (1). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche teilweise nicht bestehen, teilweise bereits erfüllt sind (2).</p>
<p>1. Der im Klageantrag zu a) enthaltene Antrag auf ergänzende Auskunft über den Nachlass des Vaters ist insoweit begründet, als es um den Kontostand der beiden spanischen Konten (Anlage K 11) zum Stichtag 21.06.1997 geht. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass die Mutter ihre Pflicht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" title="&sect; 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 BGB</a>, über den Nachlass des Vaters Auskunft zu erteilen, dadurch verletzte, dass sie im Nachlassverzeichnis die beiden spanischen Konten nicht angab. Die Klägerin hatte bereits in erster Instanz wie auch in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass die spanischen Konten schon vor dem Tod des Vaters angelegt worden waren, als die Eltern die Wintermonate gemeinsam auf Mallorca verbracht hatten, und dass das Vermögen auf den Konten den Eltern gemeinschaftlich gehörte. Diesem Vortrag war der Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufungserwiderung entgegengetreten, vielmehr hatte er selbst gegenüber dem Amtsgericht Freising mit Schreiben vom 11.12.2008 (Anlage K 10) die Existenz der Konten damit erklärt, dass die Eltern auf Mallorca überwintert hatten. In der nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 17.11.2010 aufgestellte Vermutung, dass „offenbar“ nur die Mutter die beiden Konten unterhielt, ist schon kein substantiiertes Bestreiten der klägerischen Behauptung zu sehen, dass es sich bei dem Vermögen auf den Konten um gemeinschaftliches Vermögen der Eltern handelte. Ein solches verspätetes Bestreiten wäre auch nicht zuzulassen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" target="_blank" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO</a>), zumal Vortrag hierzu nicht erst durch den in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 erteilten Hinweis veranlasst gewesen wäre; denn die Frage einer Pflichtverletzung durch die Mutter hatte bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung der Pflichtteilsansprüche nach dem Vater eine Rolle gespielt. Der Beklagtenpartei war durch den Senat Schriftsatzfrist eingeräumt worden, um Gelegenheit zur etwaigen Entkräftung der Vermutung des Verschuldens der Mutter zu erhalten. Die objektive Pflichtverletzung der Mutter durch Nichtangabe der spanischen Konten im Nachlassverzeichnis des Vaters stand hingegen aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien bereits fest.</p>
<p>Die Vermutung des Verschuldens der Mutter (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>) konnte der Beklagte nicht entkräften. Folge der Verletzung der Auskunftspflicht ist, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie wenn richtige Auskunft erteilt worden wäre. Wäre richtige Auskunft erteilt worden, hätte die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Vater unter Einbeziehung des Vermögens auf den spanischen Konten berechnet und somit möglicherweise einen höheren Pflichtteilsbetrag geltend machen können. Mit diesem Schadensersatzanspruch, für den der Beklagte als Erbe seiner Mutter gemäß § 1967 als Nachlassverbindlichkeit haftet, ist nun gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> ein Anspruch auf Auskunft über den Kontostand zum Zeitpunkt des Todes des Vaters verbunden. Denn die Klägerin, die sich als Nichterbin nicht selbst über den Kontostand informieren kann, kann nur mittels dieser Auskunft feststellen, ob ihr noch ein Zahlungsanspruch hinsichtlich ihres Pflichtteils nach dem Vater zusteht. Einem Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer etwaigen Differenz stünde auch nicht der vom Beklagten behauptete, aber nicht näher dargelegte Vergleich entgegen. Denn ein solcher wäre, da die spanischen Konten nicht einbezogen worden waren, auf falscher Grundlage geschlossen worden (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/779.html" target="_blank" title="&sect; 779 BGB: Begriff des Vergleichs, Irrtum &uuml;ber die Vergleichsgrundlage">§ 779 Abs. 1 BGB</a>).</p>
<p>Verjährung des auf der Pflichtverletzung durch falsche Auskunft der Mutter beruhenden Schadensersatzanspruchs ist noch nicht eingetreten, so dass auch noch ein objektives Interesse an der Auskunft besteht. Der Schadensersatzanspruch gegen die Mutter aus positiver Forderungsverletzung verjährte nach früherem Recht nach 30 Jahren, nach neuem Recht in drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bzw. in zehn Jahren unabhängig von der Kenntnis (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">195</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">199 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB</a>). Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" target="_blank" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften">229</a> § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 EGBGB werden die neuen kürzeren Fristen vom 01.01.2002 an berechnet. Da die Klägerin von den spanischen Konten frühestens Ende 2008 erfahren hatte, war bis zur Klageerhebung weder die dreijährige kenntnisabhängige noch die zehnjährige kenntnisunabhängige Frist abgelaufen.</p>
<p>Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, wann der Beklagte von den beiden spanischen Konten Kenntnis erhielt, da es insoweit um eine Pflichtverletzung der auskunftspflichtigen Mutter geht, für die der Beklagte lediglich als deren Erbe einzustehen hat. Den Anträgen der Klägerin im Schriftsatz vom 15.11.2010, dem Beklagten in diesem Zusammenhang die Vorlage bestimmter Unterlagen aufzugeben, kann schon aus diesen Gründen nicht nachgekommen werden.</p>
<p>2. Ein Anspruch auf die übrigen von der Klägerin verlangten Auskünfte besteht nicht.</p>
<p>a) Die übrigen mit dem Klageantrag zu a) verlangten Auskünfte betreffen ebenfalls den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater. Im Gegensatz zu dem unter Ziffer 1. festgestellten Schadensersatzanspruch mit dem damit verbundenem Auskunftsanspruch ist der (primäre) Pflichtteilsanspruch nach dem Vater gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/2332.html" target="_blank" title="&sect; 2332 BGB a.F.">2332 BGB</a> a. F., der hier gemäß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" target="_blank" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften">229</a> § 23 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgeblich ist, bereits verjährt. Der Auskunftsanspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" title="&sect; 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 BGB</a> verjährt zwar nach dem maßgeblichen alten Recht in dreißig Jahren, allerdings besteht mit Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kein objektives Informationsbedürfnis mehr (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1985, 384" target="_blank" title="BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 56/83">NJW 1985, 384</a>). Die Berufung auf die Verjährung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Denn außerhalb der beiden spanischen Konten, die die Mutter pflichtwidrig nicht angab und die deshalb den Auskunftsanspruch wie unter Ziff. 1 beschreiben begründen, besteht seitens der Klägerin nur die Vermutung, dass auch die Angabe weiterer Vermögensgegenstände unterblieben sein könnte. Auf eine solche Vermutung lässt sich die Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht stützen. Dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, der der Verjährung nur in engen Ausnahmefällen entgegensteht, müsste sich die Klägerin außerdem entgegenhalten lassen, dass sie 1998 von ihrer Mutter nicht die eidesstattliche Versicherung der Auskünfte verlangte, obwohl sie aus ihrer Sicht schon damals Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses haben musste. Schließlich wird hinsichtlich der Nichtangabe der spanischen Konten zwar fahrlässiges Verhalten der auskunftspflichtigen Mutter vermutet, für rechtsmissbräuchliches Verhalten bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.</p>
<p>Da die Klägerin abgesehen von den spanischen Konten falsche oder unvollständige Auskünfte der Mutter betreffend den Nachlass des Vaters nicht nachweisen kann, sondern insofern lediglich Vermutungen äußert, stehen ihr hinsichtlich des Pflichtteils nach dem Vater keine weitergehenden Auskunftsansprüche zu. Die Auffassung der Klägerin, die Pflichtverletzung hinsichtlich der spanischen Konten begründe einen Anspruch auf eine komplett neue Auskunft über den Nachlass des Vaters insgesamt, findet im Recht keine Stütze.</p>
<p>b) Auch der Klageantrag zu f) betrifft den Pflichtteil nach dem Vater. Er ist auch unabhängig von der begründeten Einrede der Verjährung hinsichtlich der ersten Frage schon deshalb unbegründet, weil ein Anspruch auf Auskunft über Beweggründe für falsche Auskünfte nicht besteht. Hinsichtlich der zweiten Frage besteht schon deshalb kein Auskunftsanspruch, weil der Klägerin durch die Nachlassverzeichnisse vom 10.01. und 11.11.1998 Auskunft erteilt wurde, das Nachlassverzeichnis vom 03.12.1997 gegenüber dem Amtsgericht Freising hingegen nicht der Auskunft gegenüber der Klägerin diente und damit auch unerheblich ist, wer dieses unterschrieben hat.</p>
<p>c) Die Klageanträge zu e) und g) bis k) betreffen den Pflichtteil nach der Mutter. Diesbezüglich hat die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" title="&sect; 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 Abs. 1 BGB</a> über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mit allen Aktiv- und Passivwerten. Dabei muss auch Auskunft über den fiktiven Nachlassbestand gegeben werden, also über Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html" target="_blank" title="&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen">§ 2325 Abs. 3 BGB</a>) sowie ohne zeitliche Begrenzung über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers</p>
<p>(§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2316.html" target="_blank" title="&sect; 2316 BGB: Ausgleichungspflicht">2316</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2057.html" target="_blank" title="&sect; 2057 BGB: Auskunftspflicht">§ 2057 BGB</a>; Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 2314 Rn. 9 und § 2057 Rn. 1). Anders als dem Erben steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen gegenüber Hausgenossen des Erblassers hingegen nicht zu, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2028.html" target="_blank" title="&sect; 2028 BGB: Auskunftspflicht des Hausgenossen">§ 2028 BGB</a>.</p>
<p>Auf die klägerische Aufforderung vom 05.08.2009, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Mutter zu erteilen einschließlich aller von der Mutter vorgenommenen Schenkungen an Dritte in der Zeit vom 25.06.1998 bis 25.06.2008 und aller vorgenommenen ausgleichspflichtigen Zuwendungen bis zum 25.06.2008 (Anlage K 12), hat der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2009 (Anlage K 13) ein Nachlassverzeichnis übersandt sowie mitgeteilt, dass Schenkungen der Erblasserin an Dritte in der angegebenen Zeit ebenso wenig bekannt seien wie ausgleichspflichtige Zuwendungen. Damit hat er seine Auskunftspflicht erfüllt. Den Anträgen der Klägerin liegt die Vermutung zugrunde, dass die erteilte Auskunft falsch und unvollständig ist. Dies begründet jedoch allenfalls einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der zweiten Stufe (vgl. erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. I.2., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/260.html" target="_blank" title="&sect; 260 BGB: Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft &uuml;ber Inbegriff von Gegenst&auml;nden">§ 260 Abs. 2 BGB</a>), nicht aber einen Anspruch auf ergänzende oder berichtigende Auskunft in erster Stufe. Die Erfüllung des Auskunftsanspruch hängt nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft ab (Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, § 260 Rn. 43). Anspruch auf ergänzende Auskunft besteht nur, wenn die Auskunft wegen Rechtsirrtums unvollständig oder sonst offensichtlich unvollständig ist, weil in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt wurde, so z. B., wenn ein bestimmter Teil des Nachlasses ganz ausgelassen wird (Palandt a. a. O., § 2314 Rn. 8, 11; § 260 Rn. 16; Staudinger, BGB &#8211; Neubearbeitung 2006, § 2314 Rn. 42, Münchener Kommentar zum BGB a. a. O., § 260 Rn. 44). Der Beklagte hat aber nicht die Auskunft über einen Teil des Nachlasses, etwa über den sog. fiktiven Nachlassbestand, ausgelassen, sondern angegeben, dass ihm über Zuwendungen und Schenkungen nichts bekannt ist. Damit ist der Auskunftsanspruch erfüllt.</p>
<p>Die Klageanträge zu e), g) und h) auf Auskunft über den Verbleib der 146.000,- EUR, des Schmucks und der Einrichtungsgegenstände sind demnach schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter der Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2028.html" target="_blank" title="&sect; 2028 BGB: Auskunftspflicht des Hausgenossen">§ 2028 BGB</a> nicht zusteht. Soweit die Klägerin mit diesen Anträgen die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses bzw. der Auskunft über Schenkungen und Zuwendungen anzweifelt, ist sie auf die zweite Stufe (eidesstattliche Versicherung) ihrer Klage zu verweisen, über die erstinstanzlich noch nicht entschieden ist.</p>
<p>Die Klageanträge zu i) und k) beziehen sich auf Schenkungen an Familienangehörige. Es trifft zwar zu, dass, soweit es sich um Zuwendungen an den Beklagten oder dessen Kinder handelt, diese ohne zeitliche Beschränkung auf den Zehn-Jahres-Zeitraum des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html" target="_blank" title="&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen">§ 2325 Abs. 3 BGB</a> anzugeben sind, sofern hinsichtlich der Kinder des Beklagten die Ausgleichung angeordnet wurde (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2316.html" target="_blank" title="&sect; 2316 BGB: Ausgleichungspflicht">2316</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2053.html" target="_blank" title="&sect; 2053 BGB: Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abk&ouml;mmling">2053 Abs. 1 BGB</a>) oder hinsichtlich des Beklagten die Voraussetzungen des § 2050 i. V. m. § 2316 erfüllt sind. Der Beklagte hatte aber bereits mit Schreiben vom 27.08.2009 (Anlage K 13) erklärt, dass ihm auch ausgleichspflichtige Zuwendungen nicht bekannt sind und dies nicht nur auf die letzten zehn Jahre vor dem Tod der Mutter beschränkt. Denn sein Schreiben war die Antwort auf das Schreiben vom 05.08.2009, in dem allgemein nach ausgleichspflichtigen Zuwendungen bis zum 25.06.2008 gefragt worden war.</p>
<p>Ein Auskunftsanspruch über Reisen ins Ausland zum Zwecke der Vermögensverwaltung (Klageantrag zu i) besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html" target="_blank" title="&sect; 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben">§ 2314 BGB</a> zur Auskunft Verpflichtete sich das notwendige Wissen verschaffen muss, um über den Bestand des Nachlasses richtig und vollständig Auskunft geben zu können. Bestehen &#8211; beispielsweise aufgrund früherer Reisen &#8211; Anhaltspunkte dafür, dass Vermögen im Ausland angelegt ist, muss er entsprechende Recherchen veranlassen. Auskunft hat er allerdings nur über das Ergebnis seiner Recherchen durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Im Ergebnis geht es auch bei diesem Klageantrag darum, dass die Klägerin bezweifelt, dass die Nachlassverzeichnisse im Hinblick auf etwaiges Auslandsvermögen richtig sind. Ebenso wenig, wie sie insoweit Ergänzung oder Berichtigung der Auskunft verlangen kann, kann sie sich durch „Begleitfragen“ über Auslandsreisen an den Wahrheitsgehalt der Auskunft herantasten.</p>
<p>III.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">97</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92 Abs. 1 Satz 1 ZPO</a>. Der Umfang des teilweisen Obsiegens der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags zu a) im Verhältnis zum Streitwert muss geschätzt werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie hoch das Guthaben auf den beiden spanischen Konten zum Stichtag 21.06.1997 war. Der diesbezügliche Auskunftsanspruch wird mit 5% des Gesamtstreitwertes (vgl. dazu Beschluss vom 23.08.2010) angesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a>.</p>
<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 ZPO</a>). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes, zumal abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier inmitten stehenden Rechtsfragen nicht ersichtlich ist.</p>
<p>______________________</p>
<p>Freiburg , 11.02.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
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		<title>Ausgleichungspflicht und deren Voraussetzungen</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 18:02:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Ausgleichungspflicht muss nicht ausdrücklich angeordnet werden sondern kann sich auch aus den Umständen eines Übergabevertrages ergeben. Im Ergebnis ist dann der Wert auch auf den Pflichtteilsanspruch zu verrechnen, wobei die primäre Beweislast für das Bestehen und die Höhe des Ausgleichungsanspruches bei den beklagten Erben liegt, allerdings als sekundäre Beweislast der pflichtteilsberechtigte Kläger verpflichtet ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Ausgleichungspflicht muss nicht ausdrücklich angeordnet werden sondern kann sich auch aus den Umständen eines Übergabevertrages ergeben. Im Ergebnis ist dann der Wert auch auf den Pflichtteilsanspruch zu verrechnen, wobei die primäre Beweislast für das Bestehen und die Höhe des Ausgleichungsanspruches bei den beklagten Erben liegt, allerdings als sekundäre Beweislast der pflichtteilsberechtigte Kläger verpflichtet ist Einwendnungen substantiiert gegen die Höhe der Ausgleichungsforderung vorzubringen.</strong></p>
<p>OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 06.04.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 U 126/08" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 06.04.2010 - 19 U 126/08">19 U 126/08</a></p>
<p><span id="more-718"></span></p>
<p>Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/7 O 361/05) wird zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.</p>
<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p>I.</p>
<p>Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme, wegen deren Ergebnis auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 11. Dezember 2006 Bezug genommen wird, durch am 27.03.2008 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 598 606 d. A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 07.05.2008 zugestellte Urteil am 05.06.2008 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese am 07.08.2008 begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Klageanspruch, mit dem er Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht hat, nur noch in Höhe von 196.707,98 EUR weiter.</p>
<p>Er macht geltend, dass das Landgericht die Beweislastverteilung unzutreffend beurteilt habe und die Beklagten zu beweisen hätten, welchen Wert der auszugleichende Vorempfang des Klägers gehabt habe.</p>
<p>Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger seiner Verpflichtung, die wertbildenden Faktoren der streitgegenständlichen Firma vorzutragen, nachgekommen sei. Er habe die Bilanz zum 31.12.1982 vorgelegt und ebenso einen Prüfbericht des Finanzamtes. Dies sei ausreichend, da seine Auskunftspflicht durch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> begrenzt werde. Da die Beklagten nicht bestritten hätten, im Besitz der Bilanz zum 31.12.1981 zu sein, stände ihnen auch keine Auskunftspflicht über den Wert der streitgegenständlichen Firma zu.</p>
<p>Des Weiteren habe das Landgericht verkannt, dass die vorgelegte Bilanz und der Prüfbericht eine Schätzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> zulassen würden, nämlich dahingehend, dass das Unternehmen keinen Wert hatte. Er ist der Ansicht, dass nur der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich sei. Für den Wert des Unternehmens zum Stichtag 31.12.1981 habe er zudem das Zeugnis des früheren Steuerberaters der Firma, des Zeugen Z1, und ein Sachverständigengutachten angeboten.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>unter Abänderung des am 27.03.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/7 O 361/05) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 196.707,98 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 und 1.649,38 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen,</p>
<p>1. die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen; 2. die durch die gerichtliche Inanspruchnahme des Sachverständigen SV1 entstandenen Kosten erster Instanz vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.</p>
<p>Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.</p>
<p>Sie sind der Ansicht, dass der Kläger sich die auf ihn unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Firma nicht nur als Zuwendung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 3 BGB</a>, sondern gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 1 BGB</a> als Ausstattung anrechnen lassen müsse.</p>
<p>Die Beklagten bestreiten, dass ihnen eine Wertermittlung für das Unternehmen möglich sei. Ohne die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschäftsunterlagen, die den einzelnen Bilanzpositionen die jeweiligen Vorgänge zuordnen und die Entwicklung im Zeitablauf aufzeigen, sei eine Aufklärung über einen Firmenwert nicht möglich.</p>
<p>Sie bestreiten die Behauptung des Klägers, das übertragene Unternehmen sei aufgrund eines negativen Kapitalkontos wertlos gewesen und sind der Ansicht, dass der Kläger, bezogen auf den Todestag der Erblasserin, einen Vorempfang im Wert von 400.000,- bis 450.000,- EUR erhalten habe und schon allein aufgrund seines Vorempfanges sein Pflichtteilsanspruch befriedigt sei.</p>
<p>Der Auskunftsanspruch werde auch nicht durch § 242 begrenzt und der Kläger habe die Pflicht gehabt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.</p>
<p>Des Weiteren bestreiten die Beklagten weiterhin die Höhe des vom Kläger errechneten Nachlasses und verfolgen auch ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter, dass die Beklagte zu 1) umfangreiche auszugleichende Sonderleistungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057a BGB</a> erbracht habe, deren Wert nach Einschätzung der Beklagten zu einem negativen Ausgleichsnachlass zu Lasten des Klägers führe.</p>
<p>Für den Klageantrag zu 2) tragen die Beklagten vor, dass aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der von den Beklagten zugrunde gelegten Immobilienwerten eindeutig erfolglos gewesen sei.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Berufung ist nicht begründet. Auch der erkennende Senat ist zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger aus dem Erbfall keine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen, wenn auch zum Teil aus anderen Erwägungen als das Landgericht.</p>
<p>Grundsätzlich steht dem Kläger als Abkömmling der Erblasserin ein Pflichtteilsanspruch zu, da er durch das Testament vom 04.01.1985 von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html" target="_blank" title="&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils">§ 2303 BGB</a>. Aber zu Lasten des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein ausgleichspflichtiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegeben ist.</p>
<p>Der Kläger muss sich zwar die mit Übergabevertrag vom 31. Dezember 1981 übergebene Firma A, einen Großhandel mit Textilien und Accessoires, nicht als Ausstattung nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2316.html" target="_blank" title="&sect; 2316 BGB: Ausgleichungspflicht">2316 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">2050 Abs. 1 BGB</a> anrechnen lassen. Denn eine Ausstattung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 1 BGB</a> sind Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder Begründung einer Lebensstellung oder zu anderen Zwecken des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1624.html" target="_blank" title="&sect; 1624 BGB: Ausstattung aus dem Elternverm&ouml;gen">§ 1624 BGB</a> gemacht hat. Es fehlt bereits an einer Darlegung der Beklagten dafür, dass die Übertragung des Betriebes zur Begründung einer Lebensstellung des Klägers dienen sollte.</p>
<p>Der Kläger ist jedoch wegen der ihm übergebenen Firma nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2316.html" target="_blank" title="&sect; 2316 BGB: Ausgleichungspflicht">2316 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">2050 Abs. 3 BGB</a> ausgleichspflichtig. Da im Übergabevertrag vom 31.12.1981 bestimmt ist, dass die Zuwendung unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen soll (Bl. 188 d. A.), ist von der Anordnung einer Ausgleichung auszugehen (zu den Voraussetzungen einer Anordnung der Ausgleichung: BGH, in: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1989, 259" target="_blank" title="NJW-RR 1989, 259 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1989, 259</a>).</p>
<p>Mit Rücksicht auf seine Ausgleichungspflicht kann ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers nicht festgestellt werden.</p>
<p>Die Durchführung der Ausgleichung richtet sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2055.html" target="_blank" title="&sect; 2055 BGB: Durchf&uuml;hrung der Ausgleichung">§ 2055 BGB</a>. Danach ist für den Wert der Zuwendung grundsätzlich der Wert im Zuwendungszeitpunkt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2055.html" target="_blank" title="&sect; 2055 BGB: Durchf&uuml;hrung der Ausgleichung">§ 2055 Abs. 2 BGB</a>) maßgeblich; der Wert der Zuwendung ist jedoch auf den Tag des Erbfalls durch Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes zwischen Zuwendung und Erbfall umzurechnen (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2055 Rn. 3).</p>
<p>Die Höhe der Ausgleichspflicht ist zwischen den Parteien streitig. Der Berufung ist zuzugeben, dass die Beweislast für das Bestehen einer Ausgleichspflicht die Beklagten trifft. Denn für das Bestehen einer Ausgleichspflicht ist grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet, wer die Anrechnung einer Zuwendung auf den Erbteil verlangt (Staudinger/Werner, BGB, 13. Bearbeitung 1996, § 2057 Rn. 35; Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2050 Rn. 4).</p>
<p>Hier haben jedoch die Beklagten einen die Klageforderung ausschließenden Wert der Zuwendung hinreichend dargelegt. Diesen Sachvortrag hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Er trägt eine sekundäre Darlegungslast für den Wert der Zuwendung. Steht eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihre Rechtswahrnehmung maßgeblichen Geschehensablaufs und kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen, so ist er nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren zu substantiierten Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter der Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen verpflichtet (BGH, in: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 373" target="_blank" title="BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06: Verfahrensrecht - R&uuml;cknahme der Berufung nach Ablauf der Berufung...">NJW 2008, 373</a> Rn. 16 m. w. Nachw.). So liegt es auch hier.</p>
<p>Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Der Umfang der ihm zumutbaren Darlegung entspricht der Auskunftspflicht, die ihn entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2057.html" target="_blank" title="&sect; 2057 BGB: Auskunftspflicht">§ 2057 BGB</a> als Empfänger gegenüber den Beklagten trifft. Die Auskunftspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2057.html" target="_blank" title="&sect; 2057 BGB: Auskunftspflicht">§ 2057 BGB</a> trifft auch einen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling (OLG Nürnberg, in: NJW 1957, 1482).</p>
<p>Die Form der Auskunftserteilung ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2057.html" target="_blank" title="&sect; 2057 BGB: Auskunftspflicht">§ 2057 BGB</a> nicht geregelt, aber die Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/260.html" target="_blank" title="&sect; 260 BGB: Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft &uuml;ber Inbegriff von Gegenst&auml;nden">260</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 BGB: &Auml;nderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten">261 BGB</a> finden entsprechende Anwendung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2057.html" target="_blank" title="&sect; 2057 BGB: Auskunftspflicht">§ 2057 S. 2 BGB</a>. Bei einem Unternehmen kann der Auskunftsberechtigte nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens verlangen, sondern darüber hinaus auch die Vorlage der Geschäftsunterlagen fordern, die notwendig sind, damit er in der Lage ist, die Ermittlung der Werte selbst vorzunehmen. Zu den insoweit vorzulegenden Unterlagen gehören Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens, sowie einschlägige Belege und Geschäftsbücher. Vorgelegt werden müssen also diejenigen Unterlagen, die zur Feststellung des Unternehmenswertes mit betriebswirtschaftlichen Methoden notwendig sind, also die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen über fünf Jahre (zum Ganzen: OLG Düsseldorf, in: NJW-RR 1997, 454 ff.). Diese Unterlagen hat der auskunftspflichtige Kläger, auch nach Aufforderung durch das Landgericht, nicht vorgelegt. Statt der Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung von 1975 1981 hat der Kläger die Jahresabschlüsse für die Jahre 1982 1987 vorgelegt.</p>
<p>Aus diesen können jedoch zum einen keine Rückschlüsse auf den Wert des Unternehmens zum entscheidenden Zeitpunkt, nämlich Dezember 1981 (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2055.html" target="_blank" title="&sect; 2055 BGB: Durchf&uuml;hrung der Ausgleichung">§ 2055 Abs. 2 BGB</a>) gezogen werden, da sie zeitlich nachfolgen und die unternehmerischen Entscheidungen des Klägers widerspiegeln. Zum anderen können sie auch deshalb einer Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden, da unstreitig die Jahresabschlüsse für die Jahre 1984 1987 aufgrund schwerwiegender Mängel vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurden.</p>
<p>Der Kläger hat zwar Angaben zu einem negativen Kapitalkonto des Unternehmens gemacht und einzelne Gewerbeverluste von 1979 1981 gemacht (Bl. 520 f. d. A.), aber solche punktuellen Angaben reichen nach den obigen Ausführungen nicht aus, um den Wert eines Unternehmens zu bestimmen.</p>
<p>Den Vortrag des Klägers, er sei niemals im Besitz der Unterlagen gewesen, hält der Senat für unglaubhaft. Denn in Ziff. 8.3 des Übergabevertrages vom 31.12.1981 war vereinbart worden, dass zum Stichtag sämtliche für die Fortführung des Unternehmens notwendigen und zweckmäßigen Unterlagen übergeben wurden (Bl. 188 d. A.). Nach Ziff. 6 des Vertrages hatte der Übernehmer zu- dem alle Verbindlichkeiten nach der Bilanz vom 31.12.1981 zu übernehmen und alle sich aus einer Steuerprüfung für den Zeitraum bis 1981 ergebenden Steuernachforderungen zu tragen (Bl. 187 d. A.). Diesen Verpflichtungen konnte der Kläger nur nachkommen, wenn er in Besitz der wesentlichen Firmenpapiere gelangt ist.</p>
<p>Selbst wenn dem Kläger weitere Unterlagen heute nicht mehr zur Verfügung stehen und ihm eine weitere Substantiierung seines Sachvortrages zum Wert des Unternehmens nicht möglich und damit unzumutbar sein sollte, kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn in diesem Fall wäre ihm wegen schuldhafter Beweisvereitelung die Beweislast für einen die Klageforderung zumindest teilweise rechtfertigenden Wert der Zuwendung aufzuerlegen.</p>
<p>Eine Beweisvereitelung liegt immer dann vor, wenn eine Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung vorwerfbar unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet oder sonst wie deren Benutzung verhindert (BGH NJW 1986, 60). Das Gericht darf dann wegen des stets von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen Treu und Glauben in freier Beweiswürdigung aus solchem Verhalten einer Partei beweiserleichternde Schlüsse ziehen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, Anh. § 286 Rn. 27).</p>
<p>Der Kläger wusste aufgrund des Vertrages vom 31.12.1981, dass er das Unternehmen in vorweggenommener Erbfolge erhalten hatte. Deshalb musste er damit rechnen, im Erbfall einer Ausgleichungspflicht zu unterliegen. Wenn er die zur Berechnung der Ausgleichspflicht notwendigen Unterlagen nicht aufbewahrt hat, muss dies zu seinen Lasten gehen.</p>
<p>Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Möglichkeit einer Schätzung des Unternehmenswertes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> sowie der weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen Z1 oder Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint. Wie dem Senat aus vergleichbaren Fällen bekannt ist, kann ein Sachverständigengutachten zum Wert eines Unternehmens nur eingeholt werden, wenn die nach den obigen Ausführungen erforderlichen Unterlagen, also die Jahresabschlüsse mit Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen mehrerer Jahre, als Anknüpfungstatsachen vorliegen. Dass diese Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden können, fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers. Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen des Landgerichts insoweit Bezug genommen.</p>
<p>Damit hat der Kläger den von den Beklagten dargelegten Wert der im Jahr 1981 übergebenen Firma nicht wirksam bestritten bzw. den ihm nach der Hilfsbegründung des Senats obliegenden Beweis nicht geführt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm trotz der Zuwendung der Firma im Wege vorweggenommener Erbfolge noch ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 196.707,98 EUR zusteht &#8211; selbst wenn man zu seinen Gunsten von einem Nachlasswert in Höhe von 762.871,93 EUR ausgehen und eine Ausgleichung besonderer Leistungen der Beklagten zu 1) nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057a BGB</a> nicht vornehmen würde.</p>
<p>Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§§ 97 Abs. 1 ZPO</a>). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a>.</p>
<p>Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 ZPO</a>).</p>
<p>__________________</p>
<p>Freiburg, 08.02.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
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