Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein eigenständiger, neben dem eigentlichen Pflichtteilsanspruch bestehender Anspruch des enterbten Pflichtteilsberechtigten. Immer dann wenn der eigentliche Pflichtteilsanspruch, der sich aus dem Gesamtwert des Nachlasses errechnet, dadurch verkürzt wurde, dass der Erblasser Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vorgenommen hat, entsteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch.


Die Höhe bemisst sich dann nach dem fiktiven Wert des Pflichtteilsanspruches in Bezug auf den Wert der Schenkung. Seit der Neuregelung des §2325 BGB wird der Wert der Schenkung jedoch jährlich abgeschmolzen. Für jedes Jahr das zwischen dem Erbfall und der Schenkung liegt werden 10% des Wertes der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches abgezogen.

Wegen der komplexen Rechtsprechung zu diesem Anspruch und den zahlreichen praktischen Problemen der Durchsetzung des Anspruches ist stets die Vertretung durch einen Anwalt angeraten, zumal bei einem Anspruch von mehr als 5000,00 € prozessual das Landgericht zuständig ist und dort Anwaltszwang herrscht.

Bei Fragen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch können Sie sich gerne unverbindlich an mich wenden, gerne auch per E-Mail unter Haberbosch@erbfall.eu .


Ein nahezu alltägliches Beispiel mit großen Folgen:


Erblasser E hat 2008 seiner Geliebten ein Grundstück im Wert von 500.000 € geschenkt. 2010 stirbt E und hinterlässt ein Vermögen von 300.000 €. Testamentarische Alleinerbin des E ist dessen Ehefrau F, der einzige gemeinsame Sohn S ist nicht bedacht und will seinen Pflichtteil geltend machen.


Der reguläre Pflichtteilsanspruch des S beträgt 25% des Nachlasses somit 75.000 €. Da der Erblasser zwei Jahre vor seinem Tod eine Schenkung vorgenommen hat, hat S auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Wert der Schenkung wird mit 80%(10% Abzug pro Jahr zwischen Schenkung und Tod) somit 400.000 bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruches herangezogen. Hiervon 25%, somit 100.000 € beträgt der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der S erhält somit insgesamt 175.000 €, damit mehr als die Hälfte des noch vorhandenen Nachlasswertes.