Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Kein Widerruf bei Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung

Haben zwei Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen, so kann der eine Teil seine Verfügung zu Lebzeiten widerrufen. Gem. § 2270 Abs.1 BGB hat dies die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Ist ein Ehegatte bereits verstorben, so kann der Überlebende seine Verfügung nur durch eine Ausschlagung aufheben (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Dabei handelt es sich bei der Ausschlagung nicht um einen Widerruf i.S.v. § 2270 Abs. 1 BGB. Eine Ausschlagung des Überlebenden ändert nichts an der Wechselbezüglichkeit der Verfügung.

OLG Celle, Urteil vom 7. 2. 2008 – 6 U 106/07

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Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf verschlossenem Briefumschlag bei Unwirksamkeit der sich im Umschlag befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen

Zur Klärung, ob der Testierwille des Erblassers bei Errichtung des Testaments vorlag, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung alle Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung heranzuziehen. Für nicht der gesetzlichen Form entsprechende Testamente sind besonders strenge Anforderungen an den Testierwillen zu stellen.

Die Tatsache, dass ein Brief die Aufschrift „Testament“, eine Zeitangabe und eine Unterschrift enthält, lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um eine rechtlich bedeutsame Erklärung des Erblassers handelt.

Regelungen über eine Testamentsvollstreckung und Regelungen über die Verteilung des Nachlasses sind voneinander unabhängige Verfügungen gem. § 2085 BGB. Der Wirksamkeit der Verfügung über die Testamentsvollstreckung steht die Unwirksamkeit der den Nachlass regelnde Verfügung nicht im Wege. Eine unwirksame Verfügung führt nur zur Gesamtunwirksamkeit, wenn der Erblasser die eine Verfügung ohne die unwirksame andere Verfügung nicht getroffen hätte.

OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschluss vom 26. 3. 2010 – 14 Wx 30/09

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Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen

Schließen der Erblasser und der Berechtigte einen Vertrag unter Lebenden, welcher Pflichten der beiden Parteien begründet (hier: Pflicht zur Pflege des Erblasser), und wird eine solche Vertragspflicht verletzt, so kann der Erblasser von dem Vertrag unter Lebenden gem. §§ 349, 323 Abs. 1 BGB und gleichermaßen vom Erbvertrag gem. § 2295 BGB zurücktreten.

Der Rücktritt ist jedoch erst dann möglich, wenn der Erblasser dem Berechtigten eine Frist zur Erfüllung der geschuldeten Leistung gesetzt hat. Erst nach dem erfolglosen Ablauf der Frist kann der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht gem. § 349 Gebrauch machen.

BGH, Beschluss vom 5. 10. 2010 – IV ZR 30/10 (OLG Oldenburg)

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Anrechnung auf den Erbteil

Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein.

OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 – 3 U 54/07

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Beeinträchtigende Schenkung und der Anspruch aus §2287 BGB

Der Anspruch aus §2287 BGB steht jedem Mitglied einer Erbengemeinschaft in der Höhe seines Erbteils selbst zu und nicht etwa der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Auch eine Schenkung von Todes wegen kann eine beeinträchtigende Schenkung darstellen, wenn diese den Vertragserben beeinträchtigt.

OLG Hamm 10 U 30/09

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