Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Streitwert der Auskunftsklage

Der Streitwert einer Auskunftsklage hat sich an dem Aufwand für die Erstellung der Unterlagen, der Recherche der Nachlassgegenstände und dem weiteren Aufwand für die Erteilung der Auskunft zu bemessen. Bei ausschließlicher Auflistung von einigen Haushaltsgegenständen kann dieser Streitwert auch im unteren dreistelligen Bereich liegen, was insbesondere für die Frage der Berufungszulässigkeit von größter Bedeutung ist.

BGH, Beschluss vom 5. 9. 2007 – IV ZB 13/07

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Anrechnung einer Zuwendung

Eine nachträgliche vertragliche Anrechnungsvereinbarung ist unzulässig. Der Typenzwang des Erbrechts verlangt eine Anrechnungsbestimmung durch letztwillige Verfügung. Ein privatschriftlicher Vertrag vermag dies nicht zu ersetzen. Insofern ist für den Fall der Anrechnung von Zuwendungen stets auf eine Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung, sei es durch Testament oder durch Erbvertrag, zu achten.

OLG München, Urteil vom 26. 3. 2008 – 15 U 4547/07

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Pflichtteilsanspruch bei Berliner Testament

Auch ein Berliner Testament ändert nichts daran, dass ein Kind jeweils einen Pflichtteilsanspruch auf den Tod des Erstversterbenden und auf den Tod des längerlebenden Elternteils hat. Ein Berliner Testament führt damit nicht zu einer Verschmelzung zu einem Erbfall, sondern es sind weiterhin beide Erbfälle getrennt voneinander zu betrachten. Für einen konkludenten Pflichtteilsverzicht müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 14. 6. 2010 – 2 U 831/09

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Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Ein bemerkenswertes Urteil des OLG München, welches bereits verjährte Pflichtteilsansprüche über den Umweg eines Schadensersatzanspruches wegen falscher oder unvollständiger Auskunft über den Nachlass wieder aufleben lässt. Gibt der Erbe eine falsche oder unvollständige Auskunft ab, so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der darauf gerichtet ist so zu stehen, als ob die Auskunft ursprünglich richtig und vollständig erteilt worden wäre. Der Pflichtteilsberechtigte hat sowohl einen Asukunftsanspruch als auch einen Zahlungsanspruch auf denjenigen Anteil der durch die falsche oder unvollständige Auskunft zuvor nicht geltend gemacht wurde.

OLG München Urteil vom 01.12.2010 – 20 U 3260/10

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Ausgleichungspflicht und deren Voraussetzungen

Die Ausgleichungspflicht muss nicht ausdrücklich angeordnet werden sondern kann sich auch aus den Umständen eines Übergabevertrages ergeben. Im Ergebnis ist dann der Wert auch auf den Pflichtteilsanspruch zu verrechnen, wobei die primäre Beweislast für das Bestehen und die Höhe des Ausgleichungsanspruches bei den beklagten Erben liegt, allerdings als sekundäre Beweislast der pflichtteilsberechtigte Kläger verpflichtet ist Einwendnungen substantiiert gegen die Höhe der Ausgleichungsforderung vorzubringen.

OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 06.04.2010 – 19 U 126/08

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