Streitwert der Auskunftsklage
Der Streitwert einer Auskunftsklage hat sich an dem Aufwand für die Erstellung der Unterlagen, der Recherche der Nachlassgegenstände und dem weiteren Aufwand für die Erteilung der Auskunft zu bemessen. Bei ausschließlicher Auflistung von einigen Haushaltsgegenständen kann dieser Streitwert auch im unteren dreistelligen Bereich liegen, was insbesondere für die Frage der Berufungszulässigkeit von größter Bedeutung ist.
BGH, Beschluss vom 5. 9. 2007 – IV ZB 13/07
Kategorien: Pflichtteilsrecht
Schlagworte:Auskunftsanspruch, Auskunftsklage