Thema: Behindertentestament
01.11.2010
Behindertentestament
Eine Verfügung von Todes wegen, die das behinderte Kind nur mit einer Vorerbschaft bedenkt und im übrigen Nacherbschaft einer anderen Person anordnet und somit insbesondere zum Nachteil der Sozialbehörden verfügt verstößt nicht gegen die guten Sitten, auch wenn dieses Ziel Hauptgrund der Regelung war.
BGH, Urteil vom 20-10-1993 – IV ZR 231/92
Kategorien: Testament
Schlagworte:Behindertentestament