Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Thema: Berliner Testament

26.09.2011

Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf verschlossenem Briefumschlag bei Unwirksamkeit der sich im Umschlag befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen

Zur Klärung, ob der Testierwille des Erblassers bei Errichtung des Testaments vorlag, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung alle Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung heranzuziehen. Für nicht der gesetzlichen Form entsprechende Testamente sind besonders strenge Anforderungen an den Testierwillen zu stellen.

Die Tatsache, dass ein Brief die Aufschrift „Testament“, eine Zeitangabe und eine Unterschrift enthält, lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um eine rechtlich bedeutsame Erklärung des Erblassers handelt.

Regelungen über eine Testamentsvollstreckung und Regelungen über die Verteilung des Nachlasses sind voneinander unabhängige Verfügungen gem. § 2085 BGB. Der Wirksamkeit der Verfügung über die Testamentsvollstreckung steht die Unwirksamkeit der den Nachlass regelnde Verfügung nicht im Wege. Eine unwirksame Verfügung führt nur zur Gesamtunwirksamkeit, wenn der Erblasser die eine Verfügung ohne die unwirksame andere Verfügung nicht getroffen hätte.

OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschluss vom 26. 3. 2010 – 14 Wx 30/09

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16.02.2011

Pflichtteilsanspruch bei Berliner Testament

Auch ein Berliner Testament ändert nichts daran, dass ein Kind jeweils einen Pflichtteilsanspruch auf den Tod des Erstversterbenden und auf den Tod des längerlebenden Elternteils hat. Ein Berliner Testament führt damit nicht zu einer Verschmelzung zu einem Erbfall, sondern es sind weiterhin beide Erbfälle getrennt voneinander zu betrachten. Für einen konkludenten Pflichtteilsverzicht müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 14. 6. 2010 – 2 U 831/09

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02.02.2011

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist insbesondere die Frage, ob eine reine Teilungsanordnung vorliegt oder doch ein Vorausvermächtnis gewollt war, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Streitigkeiten. Während die Teilungsanordnung lediglich die gegenständliche Aufteilung bestimmt und wertmäßig zu Ausgleichungspflichten der Erben führt, steht beim Vorausvermächtnis dem Erben der Gegenstand ohne Anrechnung auf seine Erbquote zu.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. 10. 2007 – 3 U 272/06

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26.10.2010

Aufhebung eines Erbvertrages durch Berliner Testament

Erbvertragliche Regelungen können durch anderslautendes Berliner Testament aufgehoben werden. Insbesondere ist durch Auslegung zu prüfen, was die Vertragsparteien bzw. die Testamentersteller gewollt haben. Gleiches gilt für die Wechselbezüglichkeit der im Berliner Testament getroffenen Verfügungen.

BayObLG, Beschluß vom 18. 3. 2002 – 1Z BR 46/01

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