Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Thema: internationales Erbrecht

25.11.2010

Anwendung deutschen Erbrecht bei Schweizer Staatsangehörigen

Es wird deutsches Erbrecht angewandt, wenn ein Schweizer Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnhaft ist und in Deutschland verstirbt. Dies gilt zumindest für den Fall einer fehlenden anderen Rechtswahl.

LG Kempten, Teilendurteil vom 8. 8. 2002 – 3 O 2474/01

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29.10.2010

Formwirksamkeit eines Testaments über im Ausland belegene Grundstücke(hier:USA)

Trotz Nichtratifizierung des Haager Testamentsformübereinkommens durch die USA kann eine nach deutschem Erbrecht formwirksame Verfügung von Todes wegen auch für ein im Ausland belegenes Grundstück formwirksam sein.

BGH, Urteil vom 7. 7. 2004 – IV ZR 135/03

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26.10.2010

Aufhebung eines Erbvertrages durch Berliner Testament

Erbvertragliche Regelungen können durch anderslautendes Berliner Testament aufgehoben werden. Insbesondere ist durch Auslegung zu prüfen, was die Vertragsparteien bzw. die Testamentersteller gewollt haben. Gleiches gilt für die Wechselbezüglichkeit der im Berliner Testament getroffenen Verfügungen.

BayObLG, Beschluß vom 18. 3. 2002 – 1Z BR 46/01

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17.10.2010

Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig

Die Erbengemeinschaft ist anders als die GbR oder die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf Dauer sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie hat keine Organe, die sie im Rechtsverkehr vertreten könnte, so dass keine Rechtsfähigkeit besteht. Passiv oder aktiv legitimiert sind im Prozess daher die einzelnen Erben, hat einer davon seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist für Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts nicht das Land- sondern das Oberlandesgericht zuständig.

BGH, Beschluß vom 17. 10. 2006 – VIII ZB 94/05

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