Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Thema: Prozessrecht

16.11.2010

Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten des Erblassers

Die Klage auf Feststellung, dass der Pflichtteilsentzug des noch lebenden Erblassers unwirksam sei, hat auch zu Lebzeiten des Erblassers ein Rechtschutzbedürfnis, da das Pflichtteilsrecht bereits zu Lebzeiten ein Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten Erben besteht.

BGH, Urteil vom 10. 3. 2004 – IV ZR 123/03

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12.11.2010

Verjährungsunterbrechung einer Feststellungsklage auf das Pflichtteilsrecht

Eine Klage auf Feststellung des Pflichtteilsrechts hemmt nicht die Verjährung des Pflichtteilergänzungsanspruches wenn zu der beeinträchtigenden Schenkung in dem Klageverfahren nichts vorgetragen wird.

BGH, Urteil vom 27-03-1996 – IV ZR 185/95

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26.10.2010

Testierfähigkeit und Vorhandensein mehrere Testamente

Das Gericht muss die Testierfähigkeit bei Vorliegen von Tatsachen für Zweifel von Amts wegen aufklären. Sind mehrere Testamente vorhanden, bei denen nicht festgestellt werden kann welches das spätere ist, gelten diese als gleichzeitig errichtet und die dort enthaltenen Regelungen gelten gleichsam. Widersprechen sich einzelne Regelungen heben Sie sich gegenseitig auf.

BayObLG, Beschluß vom 23. 8. 2002 – 1Z BR 61/02

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24.10.2010

Verjährung bei Stufenklage

Fragen der Verjährung bei Stufenklage auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche, sowie der Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der Klage.

BGH, Urteil vom 22. 3. 2006 – IV ZR 93/05

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17.10.2010

Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig

Die Erbengemeinschaft ist anders als die GbR oder die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf Dauer sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie hat keine Organe, die sie im Rechtsverkehr vertreten könnte, so dass keine Rechtsfähigkeit besteht. Passiv oder aktiv legitimiert sind im Prozess daher die einzelnen Erben, hat einer davon seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist für Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts nicht das Land- sondern das Oberlandesgericht zuständig.

BGH, Beschluß vom 17. 10. 2006 – VIII ZB 94/05

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