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Holger J. Haberbosch
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht


Schillerstraße 8
79102 Freiburg
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Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:
– Erbrecht
– Steuerrecht
– Strafrecht

Thema: Testament

26.09.2011

Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf verschlossenem Briefumschlag bei Unwirksamkeit der sich im Umschlag befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen

Zur Klärung, ob der Testierwille des Erblassers bei Errichtung des Testaments vorlag, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung alle Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung heranzuziehen. Für nicht der gesetzlichen Form entsprechende Testamente sind besonders strenge Anforderungen an den Testierwillen zu stellen.

Die Tatsache, dass ein Brief die Aufschrift „Testament“, eine Zeitangabe und eine Unterschrift enthält, lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um eine rechtlich bedeutsame Erklärung des Erblassers handelt.

Regelungen über eine Testamentsvollstreckung und Regelungen über die Verteilung des Nachlasses sind voneinander unabhängige Verfügungen gem. § 2085 BGB. Der Wirksamkeit der Verfügung über die Testamentsvollstreckung steht die Unwirksamkeit der den Nachlass regelnde Verfügung nicht im Wege. Eine unwirksame Verfügung führt nur zur Gesamtunwirksamkeit, wenn der Erblasser die eine Verfügung ohne die unwirksame andere Verfügung nicht getroffen hätte.

OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschluss vom 26. 3. 2010 – 14 Wx 30/09

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29.10.2010

Formwirksamkeit eines Testaments über im Ausland belegene Grundstücke(hier:USA)

Trotz Nichtratifizierung des Haager Testamentsformübereinkommens durch die USA kann eine nach deutschem Erbrecht formwirksame Verfügung von Todes wegen auch für ein im Ausland belegenes Grundstück formwirksam sein.

BGH, Urteil vom 7. 7. 2004 – IV ZR 135/03

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26.10.2010

Testierfähigkeit und Vorhandensein mehrere Testamente

Das Gericht muss die Testierfähigkeit bei Vorliegen von Tatsachen für Zweifel von Amts wegen aufklären. Sind mehrere Testamente vorhanden, bei denen nicht festgestellt werden kann welches das spätere ist, gelten diese als gleichzeitig errichtet und die dort enthaltenen Regelungen gelten gleichsam. Widersprechen sich einzelne Regelungen heben Sie sich gegenseitig auf.

BayObLG, Beschluß vom 23. 8. 2002 – 1Z BR 61/02

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