Thema: Testierunfähigkeit
07.11.2010
Beweislast zur Testierunfähigkeit
Die Beweislast zur vorliegenden Testierunfähigkeit liegt bei demjenigen der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes beruft. Die Testierunfähigkeit muss für das Gericht zweifelsfrei feststehen und insbesondere bei der Abgrenzung zum Motivirrtum überwiegen.
BayObLG, Beschluß vom 24. 10. 2001 – 1Z BR 40/01
Kategorien: Testament.
Tags: Testierunfähigkeit