Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Thema: Testierunfähigkeit

01.08.2012

Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers

Besteht Zweifel daran, dass der Erblasser, bei Errichtung des Testaments, die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung aufgrund einer Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörung nicht erkennen konnte, so ist er gem. § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Die Beweislast geht auf den gesetzlichen Erben über, wenn er sich auf einen lichten Moment des Erblassers bei Errichtung des Testaments beruft. Das Gericht darf sich nicht allein auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, sondern muss vorweg eine Grundlage dafür schaffen. Ein Gutachten darf nur mit Würdigung aller anderen Aussagen und Beweise herangezogen werden. Ein Privatgutachten ist kein vor Gericht geltendes Beweismittel.

OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 22. 12. 1997 – 20 W 264–95



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07.11.2010

Beweislast zur Testierunfähigkeit

Die Beweislast zur vorliegenden Testierunfähigkeit liegt bei demjenigen der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes beruft. Die Testierunfähigkeit muss für das Gericht zweifelsfrei feststehen und insbesondere bei der Abgrenzung zum Motivirrtum überwiegen.

BayObLG, Beschluß vom 24. 10. 2001 – 1Z BR 40/01

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