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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Abfindungsbetrag für Erbverzicht

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als angemessen im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt zu erwartende Erbrecht anzusehen ist.

BGH, Beschluss vom 3. 12. 2008 – IV ZR 58/07

BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2

Sachverhalt:

Die Kl. macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer 1997 verstorbenen Mutter (Erblasserin – E) gegen die Bekl. zu 1, ihre Nichte, als Alleinerbin geltend; zugleich nimmt sie den Bekl. zu 2 als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Anspruch.

Die Schwester der Kl. (und Mutter der Bekl. zu 1 – S) hatte in einem notariellen Vertrag von 1989 in Vorwegnahme der Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks der E sowie gegen Zahlung von 20 000 DM durch ihren Vater (V) auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte nach beiden Eltern für sich und ihre Abkömmlinge verzichtet. Anfang der 90er Jahre kam es zu einem Scheidungsverfahren der Eltern, bei dem die Kl. den V als Rechtsanwältin vertrat. 1994 starb S. Mit notariellem Testament von 1995 setzte E die Bekl. zu 1 als Alleinerbin ein und entzog der Kl. den Pflichtteil; weiter ordnete sie Testamentsvollstreckung an.

E verlangte noch zu ihren Lebzeiten die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit u. a. des Vertrags von 1989, nachdem die Kl. Bedenken im Hinblick auf Fehlvorstellungen und Schwerhörigkeit des V geäußert hatte. Gegen die der Klage stattgebenden Instanzurteile legte die Kl. Rechtsmittel ein; das Verfahren wurde auf Seiten der bereits vor Erlass des landgerichtlichen Urteils verstorbenen E vom Testamentsvollstrecker fortgeführt. Aufgrund eines weiteren, nach dem Erbfall von der Kl. eingeleiteten Verfahrens steht inzwischen die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung rechtskräftig fest. Daraufhin leisteten die Bekl. auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche eine Zahlung von 119 639,91 €, die am 7. 4. 2003 bei der Kl. einging.

Nach Ansicht der Kl. stehen ihr weitere, diese Zahlung übersteigende Ansprüche zu. Außerdem macht sie Verzugszinsen seit 31. 1. 1998 geltend. Das LG hat Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kl. verneint und ihre Pflichtteilsansprüche nur i. H. von 118 635,32 € für begründet gehalten; es hat die Klage insgesamt abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache i. H. von 119 639 € zum 7. 4. 2003 für erledigt erklärt. Das BerGer. hat die Entscheidung des LG nur insoweit geändert, als es der Kl. Zinsen aus dem Betrag von 118 635,32 € sowohl in der Zeit vom 31. 1. 1998 bis zum 7. 4. 2003 als auch für die Zeit danach zugebilligt hat (OLG München v. 12. 2. 2007, 17 U 4494/06). Dagegen wenden sich die Revisionen beider Parteien.

Aus den Gründen:


Die Revision der Kl. ist nicht begründet; die Revision der Bekl. hat zum Teil Erfolg.

I. Das BerGer. hat höhere als die vom LG ermittelten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint. Das LG habe Kosten der Testamentsvollstreckung i. H. von 20 000 DM im vorliegenden Fall mit Recht als Passivposition bei der Ermittlung des Nachlasswerts gemäß § 2311 BGB berücksichtigt. In Anbetracht des fast eine Dekade andauernden erbitterten Streits der Parteien, der sich in der Berufungsverhandlung eindrucksvoll bestätigt habe, sei davon auszugehen, dass die Testamentsvollstreckung hier nicht in erster Linie den Interessen der Erbin diente, sondern der Verwaltung des Nachlasses. Soweit das LG ferner Korrespondenzanwaltsgebühren des Testamentsvollstreckers i. H. von 9 886,10 DM abgesetzt habe, gehe es um den von der Kl. begonnenen Rechtsstreit gegen die Pflichtteilsentziehung; dass der Testamentsvollstrecker gegen die Feststellung der Unwirksamkeit schließlich noch das RevisionsGer. angerufen habe, sei nicht willkürlich. Einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung könne die Kl. nicht aus dem notariellen Vertrag von 1989 herleiten. Das Testament von 1995 sei so viel später verfasst worden, dass kein Anhalt für eine Absicht der E zu erkennen sei, die Kl. zu benachteiligen. Vielmehr sei erst nach dem Vertrag von 1989 der schwere Konflikt in der Familie der E ausgebrochen, der die Abweichung des Testaments von den bei Abschluss des Vertrags von 1989 bestehenden Vorstellungen erkläre.

Die Ansprüche der Kl. seien aber von vornherein i. H. von 118 635,32 € begründet gewesen. Auch ohne nähere Bezifferung seien die Bekl. durch Schreiben der Kl. vom 21. 1. 1998 wirksam in Verzug gesetzt worden. Der Pflichtteilsanspruch sei daher ab 31. 1. 1998 zu verzinsen. Für die Zeit seit 8. 4. 2003 ergebe sich der Zinsanspruch der Kl. aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

II. Soweit das BerGer. einen den Betrag von 118 635,32 € übersteigenden Pflichtteilsanspruch sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint hat, hält seine Entscheidung – wenn auch überwiegend nur im Ergebnis – den Angriffen der Revision der Kl. stand.

Abzug der Testamentsvollstreckerkosten vom Nachlasswert

1. Nach Rechtsprechung und h. M. in der Literatur bleiben Kosten der Testamentsvollstreckung, die auf einer den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden, den Testamentsvollstrecker möglicherweise sogar i. S. eines Vermächtnisses begünstigenden letztwilligen Verfügung beruhen, bei § 2311 BGB grundsätzlich außer Ansatz; sie können aber berücksichtigt werden, soweit die Testamentsvollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist, etwa wenn dadurch Kosten der Feststellung oder Sicherung des Nachlasses gespart werden (vgl. BGH v. 10. 7. 1985, IVa ZR 151/83, BGHZ 95, 222, 228, NJW 1985, 2828; Haas, in: Staudinger, BGB, 2006, § 2311 Rn. 40; Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2311 Rn. 14; Dieckmann, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 2311 Rn. 13; gegen jede Ausnahme aus Gründen der Rechtsklarheit Kuchinke, JZ 1986, 90, 91).

Hier ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der verhärteten Fronten in der Familie die Einschaltung des Testamentsvollstreckers zur Versachlichung beigetragen und daher auch dem Interesse der Kl. als Pflichtteilsberechtigter gedient habe. Im notariellen Testament von 1995 hat E bezeichnenderweise Testamentsvollstreckung „auf die Dauer von 5 Jahren, jedenfalls aber bis zur Beendigung jeglicher gerichtlicher Erbverfahren nach meinem Ableben” angeordnet. Immerhin sind, nachdem die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung geklärt war, 119 639,41 € an die Kl. gezahlt worden, worauf das LG in diesem Zusammenhang hingewiesen hat. Danach ist der Abzug der Testamentsvollstreckerkosten i. H. von 20 000 DM von dem nach § 2311 BGB zu bestimmenden Nachlasswert nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht zu beanstanden.

2. Zu Unrecht wendet sich die Kl. auch gegen den Abzug von 9 886,10 DM Korrespondenzanwaltskosten des Testamentsvollstreckers.

Sie sind nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz nicht in dem von der Kl. nach dem Erbfall eingeleiteten Verfahren gegen die Bekl. des vorliegenden Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung entstanden. Vielmehr geht es um das von E noch zu ihren Lebzeiten begonnene Verfahren gegen V und gegen die Kl., mit dem sie u. a. die Wirksamkeit des notariellen Vertrags von 1989 festgestellt wissen wollte. Als das landgerichtliche Urteil in jenem Verfahren erging, war E schon gestorben; der Bekl. zu 2 verteidigte als Testamentsvollstrecker das für E günstige Urteil gegen die Rechtsmittel der Kl. Die hier streitigen Korrespondenzanwaltskosten sind entstanden, nachdem die Kl. Revision gegen das ihre Berufung zurückweisende Urteil des OLG eingelegt hatte.

Auch wenn das BerGer. nicht das zutreffende Verfahren vor Augen gehabt hat, ging es hinsichtlich der Wirksamkeit des Erbverzichts der S im notariellen Vertrag von 1989 um eine Streitfrage, deren gerichtliche Klärung für die Höhe der Pflichtteilsquote von Bedeutung (§ 2310 Satz 2 BGB) und damit auch für die Kl. von Nutzen war. Hinzu tritt, dass die Kl. selbst als Revisionskl. den weiteren Instanzenzug und damit die streitigen, den Nachlass schmälernden Kosten des Bekl. zu 2 veranlasst hat (vgl. BGH v. 8. 5. 1980, IVa ZR 10/80, LM BGB § 2311 Nr. 12). Mithin haben die Vorinstanzen die streitigen Kosten mit Recht bei der Ermittlung des für den Pflichtteilsanspruch maßgebenden Nachlasswerts abgesetzt.

Keine Pflichtteilsergänzung wegen der Abfindungsleistung an S aufgrund ihres Erbverzichts

3. Nach Meinung der Kl. ist das Grundstück, das der S neben einer Zahlung von 20 000 DM als Abfindung für den Erbverzicht im notariellen Vertrag von 1989 übertragen worden ist, eine unentgeltliche Leistung der E, die einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB begründe. Soweit der Erbverzicht eine Erhöhung der Pflichtteilsquote der Kl. nach § 2310 Satz 2 BGB zur Folge habe, erreiche sie nicht den Wert des Grundstücks beim Erbfall. Diese Rügen greifen, auch wenn das BerGer. die insoweit erheblichen Gesichtspunkte nicht geprüft hat, im Ergebnis nicht durch.

H. M.: Abfindung für Erbverzicht ist entgeltliches Geschäft

1a) Nach wohl noch h. M. in der Literatur stellt die Abfindung für einen Erbverzicht, soweit sie sich am Wert des Erbteils orientiert und nicht deutlich über ihn hinausgeht, keine Schenkung, sondern ein entgeltliches Geschäft dar (so etwa Lange/Kuchinke, Lehrb. des ErbR, 5. Aufl., § 7 V.3 und § 37 X.2 f.; ebenso Rheinbay, Erbverzicht – Abfindung – Pflichtteilsergänzung, 1983, S. 137; ders., ZEV 2000, 278, 279; Theiss/Boger, ZEV 2006, 143, 144; zu w. Nachw. vgl. Schotten, in: Staudinger, BGB, 2004, § 2346 Rn. 124). Soweit ein entgeltliches Geschäft vorliegt, ist der Anwendungsbereich von § 2325 BGB von vornherein nicht eröffnet.

A. A.: Abfindung für Erbverzicht ist zwar unentgeltliches Geschäfts, wird aber i. d. R. durch Pflichtteilserhöhung nach § 2310 Satz 2 BGB kompensiert

b) In der Rechtsprechung ist die Abfindung für einen Erbverzicht dagegen als unentgeltliche Zuwendung eingeordnet worden (BGH v. 8. 7. 1985, II ZR 150/84, NJW 1986, 127 unter II.2; v. 28. 2. 1991, IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 397, NJW 1991, 1610 für das Recht der Gläubigeranfechtung). Diese Auffassung wird zunehmend auch im Schrifttum geteilt. Dabei wird § 2325 BGB aber mit Rücksicht auf eine infolge des Verzichts auf das gesetzliche Erbrecht eintretende Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB einschränkend ausgelegt: Hält sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden, wird davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich zugunsten des Pflichtteilsberechtigten durch § 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird. Der Pflichtteilsberechtigte soll wegen derselben, für den Erbverzicht eines gesetzlichen Erben geleisteten Abfindung nicht neben dem erhöhten Pflichtteil auch noch einen Ergänzungsanspruch erhalten. Eine Pflichtteilsergänzung komme danach nur in Betracht, soweit die Leistung des Erblassers an den Verzichtenden über eine angemessene Abfindung für dessen Erbverzicht hinausgeht (vgl. OLG Hamm v. 18. 5. 1999, 10 U 65/98, ZEV 2000, 277; insoweit zustimmend Rheinbay, ZEV 2000, 279; Edenhofer, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 2325 Rn. 16; Lange, § 2325 Rn. 17; Dieckmann, § 2325 Rn. 18; Schotten, § 2346 Rn. 128, 136, ihm folgend Olshausen, in: Staudinger, BGB, 2006, § 2325 Rn. 7, 9).

Hier: Allenfalls Pflichtteilsergänzung für unangemessen hohen Teil der Abfindung

c) Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die für den Erbverzicht gewährte Abfindung eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung war. In jedem Fall unterliegt der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB nur, was über ein Entgelt bzw. über eine angemessene Abfindung hinausgeht. Dabei ist auf den Wert des Erbteils abzustellen, auf den verzichtet wird, nicht etwa auf den Wert des dem Verzichtenden zustehenden Pflichtteils. Soweit dem Urteil des BGH vom 8. 7. 1985 (a. a. O.) eine andere Auffassung zu entnehmen ist, wird sie von dem für das Erbrecht zuständigen, erkennenden Senat aufgegeben.

Anwendbarkeit der Beweisgrundsätze für gemischte Schenkungen

d) Für die Frage, ob die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGHZ 82, 274, 281 f.; Senat v. 1. 2. 1995, IV ZR 36/94, ZEV 1995, 265, NJW 1995, 1349 unter 3.b; v. 17. 4. 2002, IV ZR 259/01, ZEV 2002, 282 unter 3.c).

Hier: Kein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen gegenseitigen Leistungen ersichtlich

e) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Abfindung, die S erhalten hat, nicht schon durch Erhöhung der Pflichtteilsquote der Kl. nach § 2310 Satz 2 BGB ausgeglichen würde. Aus dem notariellen Vertrag von 1989 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung über den Wert der Hälfte des Nachlasses der Eltern hinausging, auf die S verzichtet hat. Die Bemerkung im Urteil des LG, nach den vom Gericht eingeholten Gutachten habe die Kl. bezogen auf das Jahr 1989 objektiv 133 000 DM mehr als die (sich auf 793 000 DM belaufende) Hälfte des damals in Betracht kommenden Nachlasswerts erhalten, belegt kein auffallendes, grobes Missverhältnis, aus dem auf eine auch subjektiv von den Vertragsparteien erkannte und gewollte Unentgeltlichkeit zu schließen wäre. Das macht die Revision der Kl. auch nicht geltend. Vielmehr dürften die Beteiligten des notariellen Vertrags von 1989 die Übertragung des Grundstücks der E auf S noch nicht für einen angemessenen Ausgleich ihres Erbverzichts nach beiden Eltern gehalten haben. Denn V hat S zusätzlich noch 20 000 DM gegeben. Dass E die Tochter der S, die Bekl. zu 1, (und nicht die Kl.) nach wesentlichen Änderungen in den Familienverhältnissen 1995 als Alleinerbin eingesetzt hat, ändert an der Höhe des der Kl. zustehenden Pflichtteils und der Bewertung der für den Erbverzicht der S 1989 vereinbarten Abfindungen nichts.

Überhöhte Verzugszinsforderung der Kl.

III. Die Revision der Bekl. hat dagegen teilweise Erfolg.

1. Die Kl. hat vor dem BerGer. u. a. beantragt, die Bekl. zu 1 zur Zahlung und den Bekl. zu 2 zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines „Restpflichtteilsanspruchs” i. H. von 6 635,67 € „nebst 5,2 % Zinsen hieraus vom 31. 1. 1998 bis 7. 4. 2003 und 5 % über dem Basiszinssatz seit 8. 4. 2003” zu verurteilen.

In der Berufungsbegründung hatte die Kl. gerügt, der ordentliche Pflichtteilsanspruch sei vom LG mit 118 635,32 € zu niedrig angesetzt worden; unter Berücksichtigung der von den Bekl. am 7. 4. 2003 geleisteten Zahlung von 119 639,91 € stünden ihr noch 6 635,67 € zu. Ganz außer Betracht gelassen habe das LG ferner, dass die Kl. auch Zinsen für den durch die Zahlung der Bekl. erloschenen Teil ihres Pflichtteilsanspruchs gefordert habe. Selbst wenn man nur von einer Hauptforderung i. H. von 118 635,32 € ausgehe, stünden der Kl. noch Zinsen aus diesem Betrag bis zum 7. 4. 2003 i. H. von 31 977,58 € zu.

Danach hat das BerGer. den Antrag der Kl. mit Recht dahin ausgelegt, dass sie nicht nur Zinsen für ihre die Zahlung der Bekl. übersteigenden Hauptforderung von 6 635,67 € verlangt hat, sondern auch Zinsen für den durch Zahlung von 119 639,91 € erledigten Teil des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil.

(…)

2. Da der Kl. ein höherer Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als die vom LG festgestellten 118 635,32 € nicht zusteht, kann sie auch nur Zinsen aus diesem Betrag verlangen.

a) Durch ihre Schreiben vom 21. 1. 1998 hat die Kl. die Bekl. zum 31. 1. 1998 wirksam in Verzug gesetzt. Zwar hat die Kl. ihre Ansprüche in diesen Schreiben noch nicht beziffert. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein – wie hier gemäß § 2314 BGB – auskunftspflichtiger Schuldner auch durch eine unbezifferte, aber einem zulässigen Antrag gemäß § 254 ZPO entsprechende außerprozessuale Mahnung in Verzug, soweit er Verzögerungen zu vertreten hat (BGH v. 6. 5. 1981, IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f., NJW 1981, 1729). Auf diese Entscheidung stützt sich das BerGer.

Soweit es hinzugefügt hat, es entspreche nicht der Billigkeit, wenn Zinsen für einen begründeten Pflichtteilsanspruch, der ohne Rechtsgrund nicht ausgezahlt werde, dem Erben und nicht dem Pflichtteilsberechtigten zugute kämen, kann dies auf sich beruhen; eine selbstständige Anspruchsbegründung liegt darin nicht.

b) Die Bekl. machen geltend, sie hätten auf die Mahnung der Kl. zunächst deshalb nichts bezahlt, weil sie auf der Grundlage des notariellen Testaments der E von 1995 von einer wirksamen Pflichtteilsentziehung ausgegangen seien; die von der Kl. gegen die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung erhobene Feststellungsklage sei in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Danach fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Bekl.

Das trifft nicht zu. Wie das OLG, dessen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in jenem Verfahren festgestellt hat, war die Pflichtteilsentziehung nicht wirksam. Die Bekl. unterlagen also einem Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt. Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht eines Schuldners strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass er sich seine Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre er erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (Senat v. 6. 12. 2006, IV ZR 34/05, NJW-RR 2007, 382, Tz. 15). Davon ist hier nicht auszugehen. E hatte die Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich auf vorsätzliche Beleidigungen seitens der Kl. gestützt und insoweit angeführt, die Kl. habe als Rechtsanwältin namens des V die Scheidungsklage gegen E erhoben und ihr mehrmals Betrug vorgeworfen.

c) Verzugszins schulden die Bekl. in der beantragten Höhe aber nur bis zum 6. 4. 2003. Der von ihnen gezahlte Betrag von 119 639,91 € ging am 7. 4. 2003 bei der Kl. ein, so dass von diesem Tage an weder ein Anspruch auf Verzugs- noch auf Prozesszins bestand (vgl. Senat v. 24. 6. 1981, IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244). Insoweit hat die Revision der Bekl. Erfolg.

Für die vom BerGer. angenommene Zinsforderung der Kl. aus dem Betrag von 118 635,32 € auch noch für die Zeit seit dem 8. 4. 2003 fehlt jede Grundlage. Die Kl. hatte für diesen Zeitraum Zinsen nur als Nebenforderung beantragt, soweit ihr Hauptanspruch den gezahlten Betrag von 119 639,91 € überstieg.

Soweit von den Bekl. damit mehr als der geschuldete Betrag von 118 635,32 € bezahlt worden ist, nämlich i. H. von 1 004,59 €, ist davon auszugehen, dass die Bekl. eine Tilgung des ältesten Teils der von ihnen aus dem Betrag von 118 635,32 € seit 31. 1. 1998 geschuldeten Zinsen bestimmt haben. Die Zahlung von 119 639,91 € sollte nach dem von der Kl. vorgelegten Schreiben der Beklagtenvertreter vom 26. 3. 2003 der Tilgung des von den Bekl. auf eben diesen Betrag errechneten Pflichtteilsanspruchs der Kl. dienen. Zugleich wurde bestritten, dass der Kl. aus diesem Betrag überhaupt noch Zinsen zustünden. Im Hinblick auf diese von den Bekl. getroffene Tilgungsbestimmung kommt eine Anwendung von § 367 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Nachdem das LG den Pflichtteilsanspruch der Kl. auf nur 118 635,32 € bestimmt hatte, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. den Rechtsstreit übereinstimmend „in der Hauptsache i. H. von 119 639 € zum 7. 4. 2003” für erledigt erklärt. Bei sachgerechter, die Interessen der Parteien berücksichtigender Auslegung war diese Erklärung dahin zu verstehen, dass die Zahlung von 119 639,91 €, soweit der Anspruch der Kl. auf den ordentlichen Pflichtteil den vom LG ermittelten Betrag von

118 635,32 € nicht überstieg, auf die nach Tilgung dieser Hauptforderung bestehen bleibende Zinsforderung seit dem 31. 1. 1998 zu verrechnen sei. Auch insoweit hat die Revision der Bekl. Erfolg.