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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Teilauseinandersetzung hinsichtlich eines Teils des Nachlasses nicht zulässig

Nur in ganz engen Ausnahmefällen ist die Teilauseinandersetzung des Nachlasses in der Gestalt zulässig, dass einzelne Wirtschaftsgüter des Nachlasses teilungsversteigert und verteilt werden, während noch andere Vermögenspositionen im Nachlass vorhanden sind.

KG Berlin Urteil vom 1. 7. 2002 – 12 U 9767/00

BGB § 2042

Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen durch Beschluss vom 18. 6. 2003 – IV ZR 323/02.


Zum Sachverhalt:

Die Parteien waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer zweier Grundstücke in Berlin. Der Bekl. hat seinen Anteil von 4/27 durch entgeltlichen Vertrag am 22. 12. 1989 von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Erben erworben. Nach Beitritt des Bekl. kann es zwischen dem Bekl., der auf einem der Grundstücke als Mieter einen Gewerbebetrieb unterhält und den damaligen weiteren Miterben zu Streitigkeiten über die Nutzung und Verwaltung der Grundstücke. Die Kl.bzw. deren Rechtsvorgänger versuchten den Erbanteil des Bekl. zu erwerben, er seinerseits Erbteile von den Kl. kaufen wollte. Da es zu keiner Einigung kam, beantragte der Bekl. am 4. 12. 1997 die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, die durch das AG Charlottenburg angeordnet wurde. Die Kl., die zwischenzeitlich durch Erwerb und Erbschaft zu den, neben dem Bekl. vorhandenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft geworden waren, traten dem Verfahren bei. Der vom AG beauftragte Sachverständige schätzte den Wert beider Grundstücke auf rund 2400000 DM. Am 4. 10. 1999 wurde der Versteigerungstermin durchgeführt. Bei der Versteigerung boten unter anderem die Kl. die Bruchteilsgemeinschaft und die Ehefrau des Bekl. mit. Den Zuschlag erhielt die Bruchteilgemeinschaft „B/Z” zu einem Gebot von 4020000 DM, wobei das Bargebot ab dem Versteigerungstermin mit 4% p.a. zu verzinsen war.


Bis zum Versteigerungstermin am 5. 1. 2000 leisteten die Kl. 600000 DM, von denen nach Abzug der Kosten 575078,48 DM bei der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten zu Gunsten der Parteien als Erbengemeinschaft hinterlegt wurden. In Höhe des nicht belegenen Betrags von 3458220 DM erfolgte zu Gunsten der Parteien (in Erbengemeinschaft) die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch. Neben den Grundstücken gehört zum Nachlass das hierfür geführte sogenannte Hauskonto. Dieses wird über die Steuerberaterin S von den Kl. verwaltet. Eine Abrechnung nebst Unterlagen hat der Bekl. bisher nicht erhalten. unter dem 7. 2. 2000 teilte der Vertreter der Kl. dem Vertreter der Bekl. mit, dass keine Einwände gegen eine Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Erbengemeinschaft bestünden. Dies sei dem Bekl. schon mehrfach angeboten worden und die Steuerberaterin sei entsprechend informiert. Weiterhin teilte er mit, dass noch ein Mietüberschuss bestehe, der noch genau zu ermitteln und zu verteilen sei. Verbindlichkeiten bestünden nicht. Er forderte den Bekl. des weiteren auf, einem näher bezeichneten Teilungsplan bis zum 20. 2. 2000 zuzustimmen. Auf Antrag des Bekl. wurde durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 13. 7. 2000 die Zwangsverwaltung angeordnet.


Die Kl. behaupten, dass der einzige Vermögensgegenstand der Gemeinschaft die beiden Grundstücke seien. Das für die Grundstücke bestehende „Hauskonto” habe nur deshalb nicht aufgelöst werden können, weil der Bekl. jede Mitwirkung verweigert habe. Die Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft seien jedoch vollständig ausgeglichen worden. Dem Bekl. stehe, nachdem die Grundstücke versteigert worden sind, ein entsprechender Anteil an dem Versteigerungserlös einschließlich Zinsen i.H. von 4% bis zum 29. 2. 2000 zu. Weitere Zinsen seien nicht geschuldet, da der Bekl. dem Teilungsvorschlag bis zu diesem Zeitpunkt, trotz Aufforderung nicht zu gestimmt habe. Abzüglich der Kosten seien damit 4054432,05 DM zu verteilen. Auf den Erbteil des Bekl. von 4/27 DM entfielen 600656,60 DM.


Die Kl. sind der Meinung, dass der Bekl. verpflichtet sei an der Teil-Auseinandersetzung mitzuwirken.


Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:


Die Berufung ist erfolgreich. Das LG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die Kl. haben die Voraussetzungen für die von ihnen begehrte zeitweise Auseinandersetzung der „K Erbengemeinschaft” nicht dargelegt; sie ergeben sich auch sonst nicht aus dem Akteninhalt. Entsprechend war das angefochtene Urteil antragsgemäß abzuändern und die Klage abzuweisen.


A. I. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit vorbehaltlich der Regelungen in §§ 2043 bis 2045 BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.


Der Anspruch ist auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, so dass gegen den Willen der Miterben eine Teilauseinandersetzung – sei es auf die Person einzelner Miterben oder auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt – grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. [2002], § 2042 Rdnrn. 17ff.). Ausnahmsweise kommt eine gegenständlich beschränkte Auseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben in Betracht, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder der einzelnen Miterben nicht beeinträchtigt werden (Senat, NJW 1961, 733; BGH, FamRZ 1984, 688; vgl. auch Palandt/Edenhofer, § 2042 BGB Rdnr. 19 m.w. Nachw.; Soergel/Wolf, BGB, Stand: Jan. 2002, § 2042 Rdnr. 40).


Im Prozess obliegt es demjenigen, der eine beschränkte Auseinandersetzung verlangt, die Voraussetzungen dieses Ausnahmebegehrens darzulegen und – wenn sie in erheblicher Weise bestritten werden – zu beweisen.


II. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtete Erbteilungsklage voraussetzt, dass der Nachlass teilungsreif ist, also die zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva feststehen (so der Senat, NJW 1961, 733, Argument, es sei dem Gericht verwehrt, den zur Entscheidung gestellten Teilungsplan eigenmächtig abzuändern; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1974, 956) oder ob die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass selbst Gegenstand der Teilungsklage sein kann (so der BGH; Johannsen, WM 1970, 738 [742] mit dem Hinweis, der Kl. müsse die möglichen Varianten durch Formulierung entsprechender Hilfsanträge berücksichtigen; vgl. insgesamt zu der Frage Soergel/Wolf, § 2042 BGB Rdnr. 20 m.w. Nachw.).


B. In Anwendung dieser Grundsätze können die Kl. eine gesonderte Teil-Erbauseinandersetzung mit dem Bekl. wegen der Kaufpreisforderung in Höhe von 4058220 DM, die durch Versteigerung der Grundstücke an deren Stelle Nachlassgegenstand geworden ist, nicht verlangen, denn sie haben – unbeschadet der Frage der Teilungsreife des Nachlasses – die materielle rechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise durchzuführende Teil-Auseinandersetzung nicht dargelegt.


I. Die Kl. begehren eine Teil-Auseinandersetzung der „K Erbengemeinschaft”, bezogen auf den Erlös für die versteigerten Grundstücke.


Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung „Teil-Erbauseinandersetzung” in der Klageschrift, aber auch aus dem Sachvortrag der Kl. Ihren ursprünglichen Vortrag, die genannten Grundstücke seien die einzigen Vermögensgegenstände der Erbengemeinschaft, haben sie im Verlauf des Rechtsstreits aufgegeben. Sie haben ausdrücklich eingeräumt, zum Nachlass gehöre noch ein Hauskonto. Dies sei – entgegen einer ursprünglichen Darstellung doch nicht aufgelöst worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. 10. 2000 vor dem LG haben sie ein Schreiben der Steuerberaterin vorgelegt, nach dem dieses Konto jedenfalls im Jahre 1999 (der genauer Zeitpunkt ist aus dem Schreiben nicht erkennbar) ein Guthaben von 335013,12 DM aufwies.


In der Berufungserwiderung räumen die Kl. weiterhin ein Guthaben dieses Kontos ein, vertreten allerdings – unter Bezug auf das Urteil des LG – die Auffassung, die Einbeziehung dieses Hauskontos sei nicht erforderlich, weil es sich bei den insofern streitigen Beträgen um „Kleinstbeträge in Relation zu dem hier streitbefangenen Wert der Auseinandersetzung” handele.


II. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Teil-Auseinandersetzung ist nicht ersichtlich.


1. Die Kl. haben nicht vorgetragen, warum es dringend geboten sein soll, unter Aussparung des Hauskontos den Erlös für die Grundstücke vorab und gesondert zwischen den Erben zu verteilen.


a) Allein der Umstand, dass es sich bei dem zu verteilenden Kontoguthaben um „Kleinstbeträge” handeln soll, rechtfertigt eine gesonderte Auseinandersetzung nicht. Es ist gerade Sinn und Zweck einer einheitlichen Auseinandersetzung, umfassend über die Nachlassaufteilung Klarheit zu schaffen und mögliche Auseinandersetzung auf ein Verfahren zu konzentrieren. Dies würde unterlaufen, wenn einzelne Vermögensgegenstände allein wegen ihres behaupteten Wertes außer Acht gelassen werden könnten.


Davon abgesehen hat der Senat nachhaltig Probleme, die im Schreiben der Steuerberaterin vom 4. 10. 2000 genannten Beträge als „Kleinstbeträge” – auch in Relation zu den Grundstückswerten – zu begreifen; denn es geht um Guthaben zwischen 57212,85 DM im Januar 1991 und 335013,12 DM im Januar 1999.


b) Der Bekl. hat den Kl. nicht selbst einen wichtigen Grund für eine Teil-Auseinandersetzung dadurch gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke betreibt.


(1) Das Gesetz eröffnet für einzelne Miterben die Möglichkeit, die Teilung der Erbengemeinschaft und damit ihre Beendigung durch Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus dem Nachlass zu betreiben, §§ 2042 II, 753 I BGB, §§ 180ff.ZVG. Ohne besonderen Titel kann jeder der Miterben die Teilungsversteigerung betreiben, deren Erlös im Wege dinglicher Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes tritt (Palandt/Sprau, § 753 BGB Rdnrn. 3ff.).


(2) Der Bekl. hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Versteigerung der Grundstücke bewirkt. Damit hat er jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass auch er die Auseinandersetzung des Nachlasses anstrebt und als Schritt zur endgültigen Auseinandersetzung die Umwandlung der unteilbaren Grundstücke in eine teilbare Forderung für sinnvoll gehalten hat.


Anhaltspunkte für eine treuwidrige Ausübung dieser gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, die es dem Kl. gestatten würde, seinerseits die isolierte Aufteilung des Grundstückswerts zu verlangen, ergeben sich nicht. Die Richtigkeit der Behauptung der Kl., der Bekl. wolle ihnen wirtschaftlich nur schaden, erschließt sich dem Senat nicht.


Ebenso wenig lässt sich dem Versteigerungsantrag des Bekl. die weitergehende Bedeutung beimessen, er sei mit einer Teil-Auseinandersetzung nur wegen der Grundstücke oder ihres Erlöses einverstanden. Die Formulierung des Antrags vom 4. 12. 1997 lässt zwar keinen Zweifel daran, dass es dem Bekl. um die Beendigung der Erbengemeinschaft geht „Der Antragsteller macht von seinem Recht auf Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung der Grundstücke Gebrauch”). Insofern trifft die Formulierung des LG im angegriffenen Urteil zu, der Bekl. habe zum Ausdruck gebracht, er wolle die Grundstücke in Geld umwandeln.


Für die Bereitschaft zu einer teilweisen Auseinandersetzung besagt dies jedoch nicht. Bereits in seinem Schriftsatz vom 6. 2. 1998 im Versteigerungsverfahren hat der Bekl. gerügt, die Kl. hätten ihn seit Beginn seiner Miteigentümerstellung nicht in die Grundstücksverwaltung einbezogen und ihm nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Dies macht deutlich, dass er gerade nicht mit einer teilweisen Auseinandersetzung begnügen wollte.


c) Zur Rechtfertigung einer Teilauseinandersetzung genügt nicht der Hinweis der Kl., es beständen keine Nachlassverbindlichkeiten mehr.


(1) Es obliegt demjenigen, der eine Teilauseinandersetzung begehrt, darzulegen, dass keine Verbindlichkeiten des Nachlasses bestehen, deren Begleichung durcheine teilweise Verteilung des Nachlasses gefährdet werden könnte. Der Auffassung des LG, es sei Sache des Erben, dessen Zustimmung begehrt wird, zum Fehlen von Nachlassverbindlichkeiten vorzutragen folgt der Senat nicht.


(2) Die Ausführungen der Kl. zu den Nachlassverbindlichkeiten – auch im Termin – können die Zulässigkeit einer Teilauseinandersetzung nicht rechtfertigen.


Auf Bestreiten des Bekl. haben sie nicht dargelegt, welche Verbindlichkeiten bestanden haben und wann sie durch welche Zahlungen beglichen worden sind, sondern lediglich pauschal behauptet, die Verbindlichkeiten seien ausgeglichen. Damit ist nicht erkennbar, das die Interessen Dritter durch eine Teilauseinandersetzung nicht gefährdet sind.


d) Nicht erkennbar ist schließlich, dass es dem Kl. unzumutbar wäre, die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses zu verlangen und hierzu entsprechend vorzutragen.


(1) Sie verwalten das Hauskonto, um das die Parteien streiten. Nach ihrer Darstellung gibt es hierüber geordnete Unterlagen, deren Einsichtnahme sie im Verlauf des Rechtsstreits dem Bekl. mehrfach angeboten haben. Damit steht nach ihrer eigenen Darstellung einer umfassenden Abrechnung nichts im Wege, also auch der Einbeziehung des Hauskontos in die Auseinandersetzung des Nachlasses.


(2) Mit ihrer Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung, sie verzichteten auf ein mögliches Guthaben aus der Hauskontoabrechnung, so dass der Bekl. im Rahmen der begehrten Teilauseinandersetzung besser gestellt werde als bei einer vollständigen Auseinandersetzung, bleiben die Kl. ohne Erfolg.


Zwischen den Parteien ist gerade streitig, ob den Kl. wegen des Hauskontos ein Guthaben zusteht. Der Bekl. hat mehrfach eine Abrechnung angemahnt; die unter steuerlichen Gesichtspunkten gefertigte Übersicht der Steuerberaterin am 4. 10. 2000 stellt keine ordnungsgemäße Abrechnung i.S. des § 259 BGB dar.


Ein Verzicht der Kl. auf Forderung gegen den Bekl. kommt daher erst in Betracht, wenn feststeht, dass solche Forderungen bestehen, und zwar im Rahmen einer umfassenden Erbauseinandersetzung. Der Verzicht auf eine bestrittene Forderung kann eine Teil-Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht rechtfertigen.


2. Auf den weiter zwischen den Parteien bestehenden Streit, ob der Nachlass teilungsreif ist, die Kl. mit dem Teilungsplan Vorschriften des Zwangsversteigerungsrechts umgehen wollen oder warum der Bekl. bisher keine Einsicht in die Hausverwaltungsunterlagen der Kl. genommen hat, kommt es danach nicht an.


C. Den Kl. steht nicht – wie hilfsweise geltend gemacht – ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 15707,43 DM wegen Überzahlung aus dem Guthaben des Hauskontos zu.


I. Ist eine Klage nach einem Hauptantrag erfolgreich, fällt durch die Berufung des Bekl. ohne weiteres ein ursprünglich gestellter Hilfsantrag der Berufungsinstanz an die darüber auch ohne besonderen Antrag zu entscheiden hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl. [2002], § 528 Rdnr. 7 m.w. Nachw.).


II. 1. Hiernach war über den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 17. 10. 2000 gestellten Hilfsantrag der Kl. im Rahmen der Berufung des Bekl. zu entscheiden; die Kl. haben sich in der Berufungsverhandlung zudem ausdrücklich auf diesen Antrag bezogen.


2) Der Hilfsantrag bleibt erfolglos, denn einen entsprechenden Zahlungsanspruch haben die Kl. nicht dargelegt.