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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Auslegung eines Testamentes bei Schwarzgeld im Nachlass

Wird Schwarzgeld, das sich im Ausland befindet aus rein steuerlichen Gründen verschwiegen, wird die erbrechtliche Auslegung eines Testaments regelmäßig ergeben, dass mit einer Einsetzung im Testament bezüglich einzelner Vermögenswerte eine anteilige Erbeinsetzung gewollt war und das Schwarzvermögen lediglich aus steuerlichen Gründen verschwiegen wurde. (hier Schweiz)

BayObLG, Beschluss vom 10. 3. 2003 – 1Z BR 95/02

BGB §§ 133, 2084, 2087, 2258

Sachverhalt:

Die 2000 verstorbene Erblasserin (E) war geschieden. Sie hatte zwei Töchter, die Beteiligte zu 1 (B 1) und die 1996 vorverstorbene K. Die Beteiligten zu 2 und 3 (B 2 und 3) sind die beiden Kinder von K. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus in Deutschland gelegenem Immobilienvermögen und Konten bei Geldinstituten sowie aus unter Umgehung des deutschen Steuerrechts in der Schweiz gebildeten und bisher nicht genau bezifferbaren Guthaben. Nach den bisherigen Erkenntnissen beläuft sich der geschätzte Wert des Gesamtnachlasses auf ca. 3 Mio. €.


Am 14. 4. 1994 und am 7. 10. 1996 errichtete E jeweils eigenhändig geschriebene Testamente. Das frühere Testament hat folgenden Wortlaut:


„Meine alleinige Erbin soll meine Tochter K. Sollte sie mein eigenes Ableben nicht erleben, sollen meine Alleinerben je zu gleichen Teilen meine Enkelkinder … (B 2) und … (B 3), die Kinder meiner Tochter K.


P. 14.04.94”


Das spätere Testament hat folgenden Wortlaut:


„Die Anwesen A sollen meine Enkelkinder … (B 2) u. … (B 3) mit sämtlichem Inventar erhalten. Ausgenommen 1 Wohnzimmer-Einrichtung m. Polstergarnitur, eine vollständige Schlafzimmer-Einrichtung m. Betten u. die Hälfte der vorhandenen Wäsche, sowie ein Bauernschrank u. 3 Stk. Perser-Teppiche. Diese Sachen gehen an meine Tochter … (B 1). Das Anwesen B soll meine Tochter … (B 1) bekommen. Sollte einer meiner genannten Erben eines der vererbten Anwesen innerhalb von 10 Jahren verkaufen oder veräußern, gleich welcher Art, so hat er die Hälfte des Werts an die andere Partei auszuzahlen. Meine Conten bei der Sparkasse sollen nach Abzug v. 30 000 DM f. Grabpflege u. hl. Messen usw. die Hälfte meine Tochter … (B 1), die andere Hälfte meine beiden Enkelkinder … (B 2 und 3) bekommen. Mein Sparbuch über ca. 6 000 DM erhält f. Grabpflege u. sonstige Hilfeleistungen Frau P. Meinen gebrauchten Mercedes 190 D soll mein Enkel … (B 3) erhalten.


Ich bitte Euch alle, meine Verfügung zu akzeptieren u. nicht zu streiten, denn ich habe Euch alle sehr geliebt.


Alles Liebe u. Gute Eure Mutter


P. 07.10.96”


B 1 beantragte die Erteilung eines Erbscheins, demzufolge E von B 1 zu 1/2 und von B 2 und 3 je zu 1/4 beerbt worden ist. Der Erbscheinsantrag wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass für die Erbfolge allein das spätere Testament von 1996 maßgeblich sei. B 2 und 3 haben, gestützt auf das Testament von 1994, die Erteilung eines Erbscheins beantragt, demzufolge E von B 2 und 3 je zur Hälfte beerbt worden ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, durch das Testament von 1996, das keine Erbeinsetzung, sondern nur einige Vermächtnisse enthalte, sei die im Testament von 1994 erfolgte Erbeinsetzung von B 2 und 3 nicht widerrufen worden.


Das Amtsgericht hat die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, wonach E von B 1 zu 1/2 und von B 2 und 3 je zu 1/4 beerbt worden ist. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts haben B 2 und 3 Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerde hat das LG den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.


Gegen diese Entscheidung wenden sich sämtliche Beteiligte mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde. B 1 beantragt, den Beschluss des LG insoweit aufzuheben, als er den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. 11. 2001 aufhebt. B 2 und 3 wenden sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Beschwerde durch das LG; sie sind der Auffassung, ihrem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie je zur Hälfte als Erben der E ausweist, müsse stattgegeben werden.

Aus den Gründen:


Die weiteren Beschwerden sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur das Rechtsmittel der B 1 Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.


1. Das LG hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:


a) Der Beschluss des Amtsgerichts sei aufzuheben, da der Erbschein entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht ausschließlich auf das Testament von 1996 gestützt werden könne. Das frühere Testament von 1994 sei durch das spätere Testament von 1996 gemäß § 2258 Abs. 1 BGB nur insoweit aufgehoben worden, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch stehe. Das spätere Testament enthalte keine vollständige und abschließende neue Regelung der Erbfolge und somit keine vollständige Aufhebung des früheren Testaments. Neben den im Testament von 1996 genannten Immobilien und Konten existierten im Testament nicht aufgeführte bisher nicht genau bezifferbare Guthaben in der Schweiz i. H. von mindestens ca. 250 000 Schweizer Franken und ca. 1,9 Mio. DM. Der Umstand, dass E im späteren Testament den vorhandenen Nachlass nicht vollständig ausgeschöpft und nur gegenständlich beschränkte Verfügungen getroffen habe, spreche dafür, dass die im früheren Testament vorgenommene Aufteilung des Nachlasses nicht völlig aufgehoben werden sollte. Ein Wille der E, dass trotz der nur unvollständigen Ausschöpfung des Nachlasses im Testament von 1996 das frühere Testament von 1994 vollständig gegenstandslos sein solle, sei dem Inhalt des Testaments von 1996 auch unter Berücksichtigung dessen, dass das im Testament nicht erwähnte Auslandsvermögen mit rechtlichen Makeln behaftet sei, nicht zu entnehmen. Auch die sonstigen Umstände, insbesondere der Tod, der im früheren Testament in erster Linie begünstigten Tochter K zwischen der Errichtung des früheren und des späteren Testaments, könnten die Kammer ebenso wenig von einem mit dem späteren Testament verbundenen umfassenden Aufhebungswillen überzeugen wie der am Ende des Testaments an alle Beteiligten gerichtete Appell, die Verfügung zu akzeptieren und nicht zu streiten. Ein Wille der E, ihren Nachlass je zur Hälfte nach Stämmen zwischen B 1 auf der einen und B 2 und 3 auf der anderen Seite aufzuheben, könne dem Testament von 1996 nicht entnommen werden. Eine solche Aufteilung, die der gesetzlichen Erbfolge entspreche, finde sich im Wesentlichen nur hinsichtlich der Konten. Zwischen den Grundstücken, die den Beteiligten zugewandt worden seien, bestünden erhebliche Wertunterschiede. Neben den Konten seien im Testament von 1996 sonstige Nachlassgegenstände von Gewicht nicht im Zusammenhang mit einer hälftigen Aufteilung des Nachlasses genannt. Da nach alledem das frühere Testament von 1994 nicht gegenstandslos sei, verbleibe es bei der in diesem Testament getroffenen Aufteilung des Nachlasses zwischen B 2 und 3, soweit in dem späteren Testament keine entgegenstehende Regelung getroffen worden sei.


b) Die Aufhebung des dem Antrag der B 1 entsprechenden amtsgerichtlichen Beschlusses habe allerdings nicht zur Folge, dass das Amtsgericht anzuweisen sei, einen Erbschein i. S. von B 2 und 3 zu erteilen. Dem stehe die im Testament von 1996 enthaltene auf Bruchteile des Nachlasses beschränkte Erbeinsetzung der Beteiligten entgegen. Entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB sei davon auszugehen, dass sämtliche Beteiligte durch das Testament von 1996 mit dinglicher Wirkung zu Erben auf die jeweils genannten Vermögensbruchteile eingesetzt werden sollten. Angesichts der mangels Auskunftsbereitschaft der Schweizer Banken derzeit noch bestehenden Unklarheiten über den Wert des Auslandsvermögens der E und der Bewertungsunsicherheiten in Bezug auf Teile des Inlandsvermögens stelle die Höhe der Bruchteile, die den Beteiligten auf Grund des Testaments von 1996 zugewandt seien, derzeit jedoch nicht fest. Für die Erteilung des von B 2 und 3 angestrebten Erbscheins sei somit kein Raum.


2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.


Formwirksame Errichtung des Testaments vom 7. 10. 1996


a) Das LG konnte im rechtlichen Ansatz seiner Entscheidung zu Grunde legen, dass das Testament von 1996 den Formerfordernissen des § 2247 BGB entspricht.


Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Die Unterschrift soll zwar den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten (§ 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB), doch steht eine in anderer Weise geleistete Unterschrift der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, sofern diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht (§ 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB). So liegt der Sachverhalt hier; es ist objektiv nicht zweifelhaft, dass das mit der Familienbezeichnung „Eure Mutter” unterzeichnete „Testament” eine ernstliche und endgültige letztwillige Verfügung der E darstellt.


Vollständige und abschließende Neuregelung der Erbfolge durch späteres Testament


b) Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des LG, dass durch die Errichtung des Testaments von 1996 das frühere Testament von 1994 nur insoweit aufgehoben wurde, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Soweit das LG allerdings im Wege der Auslegung des Testaments von 1996 zum Ergebnis gekommen ist, das spätere Testament enthalte keine vollständige und abschließende neue Regelung der Erbfolge und somit keine vollständige Aufhebung des früheren Testaments, folgt dem der Senat nicht.


Beide Testamente schließen sich gegenseitig aus


aa) Ein Widerspruch gemäß § 2258 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Testamente sachlich nicht miteinander vereinbar sind, die getroffenen Anordnungen also nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern sich gegenseitig ausschließen (BGH, FamRZ 1985, 175, 176; BayObLG, FamRZ 2000, 1538, 1539; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearb., § 2258 Rn. 10).


bb) Ob ein Widerspruch vorhanden ist, ergibt sich aus einem Vergleich des Inhalts der Testamente. Dieser Inhalt ist, soweit erforderlich, zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung gemäß §§ 133, 2084 BGB zu ermitteln. Während sich aus dem Testament von 1994 nach dem Vorversterben der zunächst begünstigten K ohne weiteres eine Erbenstellung der zu Ersatzerben berufenen B 2 und 3 je zur Hälfte ergibt, hat das LG das spätere Testament von 1996 zu Recht als auslegungsbedürftig angesehen.


E hat die Vermögenswerte in der Schweiz aus steuerlichen Gründen bewusst verschwiegen


cc) Entgegen der Auffassung des LG kann dem Testament von 1996 im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, dass die von E in diesem Testament getroffenen Verfügungen nach dem Willen der E eine nur unvollständige und nicht abschließende Regelung der Erbfolge enthalten.


(1) Das LG hat im Hinblick darauf, dass den Bedachten nach dem Wortlaut des Testaments nur einzelne Gegenstände und keine Bruchteile zugewandt worden sind und die aufgeführten Gegenstände den Nachlass nicht erschöpfen, einen Willen der E dahingehend unterstellt, dass die Bedachten entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB durch die testamentarische Zuwendung der Gegenstände zu Erben nach Bruchteilen eingesetzt wurden, die Einsetzung der Erben auf die Bruchteile beschränkt ist und für den übrigen Teil des Nachlasses sich die Erbfolge nach dem Testament von 1994 bestimmt. Eine solche Auslegung setzte aber voraus, dass E mit dem Testament von 1996 keine erschöpfende Erbeinsetzung gewollt hat.


(2) Das LG hat nach der Formulierung des Testaments von 1996 und nach den besonderen Umständen des Falles (Schwarzgeldkonten in der Schweiz) sich geradezu aufdrängende Gesichtspunkte in ihrer Bedeutung verkannt und beiseite geschoben. Bei den im Testament nicht aufgeführten Bestandteilen des Nachlasses handelt es sich im Wesentlichen um Vermögenswerte, die unter Umgehung des deutschen Steuerrechts bei Geldinstituten in der Schweiz gebildet worden sind. E war nach den vorliegenden Erkenntnissen geschäftlich erfahren und mit einem Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich vorbelastet. Es lag daher auf der Hand, dass sich E über die Folgen, die eine testamentarische Erwähnung der erheblichen Vermögenswerte in der Schweiz nach sich ziehen konnte, im Klaren war, und sich deshalb bei der Formulierung des Testaments entsprechende Zurückhaltung auferlegt hat. Das LG hat diese nahe liegenden Erwägungen letztlich mit der Begründung beiseite gelassen, „jedenfalls erscheine es der Kammer kein brauchbares Indiz zu ergeben, wonach E diese bemakelten Vermögenswerte nur aus Scham oder aus dem Wunsch heraus, diese dem Staat gegenüber auch über ihren Tod hinaus zu verheimlichen, nicht in ihrem Testament erwähnt hat”. Da die angefochtene Entscheidung darauf beruht, dass das LG im Willen und Interesse der E, die mit rechtlichen Makeln versehenen Vermögenswerte in der Schweiz auch über ihren Tod hinaus der Anwendung des deutschen Steuerrechts zu entziehen, kein Motiv der E dafür erkannt hat, im Testament vom 7. 10. 1996 auch ohne Nennung dieser Vermögenswerte ihren gesamten Nachlass umfassend neu zu verteilen, kann sie keinen Bestand haben.


Keine Erbeinsetzung nach Bruchteilen


(3) Auch die Ausführungen des LG zu der von ihm im Wege der Auslegung gewonnenen Überzeugung, die Zuwendung einzelner Immobilien an die Beteiligten stelle entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung nach Bruchteilen dar, begegnen durchgreifenden Bedenken. Nach der Auffassung des LG ging der Wille der E dahin, „die Beteiligten mit dinglicher Wirkung zu Erben auf die jeweils genannten Vermögensbruchteile” einzusetzen. Das für das deutsche Erbrecht grundlegende Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) bedeutet aber den automatischen, unmittelbaren und einheitlichen Übergang der Erbschaft „als Ganzes” auf den Erben bzw. auf alle Miterben. Da eine Sonderrechtsnachfolge in bestimmte Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht vorgesehen ist, könnte der vom LG erkannte Wille der E, die im Testament von 1996 an die Beteiligten verteilten Immobilien diesen „mit dinglicher Wirkung” zukommen zu lassen, mit der vom LG angenommenen Erbeinsetzung nach Bruchteilen nicht erreicht werden.


Die Entscheidung des LG muss aufgehoben werden, da sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO).


Eigene Beurteilung des Senats


c) Der Senat kann die gebotene Auslegung vornehmen, da weitere Ermittlungen nicht geboten sind. (…)


d) Für die Beurteilung der Erbfolge gilt deutsches Recht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). E war deutsche Staatsangehörige und hatte in Deutschland ihren letzten Wohnsitz. Deutsches Erbrecht gilt auch im Hinblick auf die in der Schweiz befindlichen Vermögensgegenstände, da das schweizer Recht auf das deutsche Erbrecht als das Recht des letzten Wohnsitzes der E verweist (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 62. Aufl., Art. 3 EGBGB Rn. 18).


e) Der Senat legt das Testament vom 7. 10. 1996 dahin aus, dass E über ihr gesamtes Vermögen testamentarisch verfügt und B 1, 2 und 3 zu ihren Erben eingesetzt hat. Die Erbquoten ergeben sich aus der Verfügung der E über ihre Konten, deren eine Hälfte B 1 und deren andere Hälfte B 2 und 3 bekommen sollten, so dass E von B 1 zu 1/2 und von B 2 und 3 zu je 1/4 (§ 2091 BGB) beerbt worden ist.


(1) Bei der Auslegung eines Testaments ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht die Grenze der Auslegung. Vielmehr ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Es geht um die Klärung der Frage, was der Erblasser nach seinem Verständnishorizont mit seinen Worten sagen wollte. Dabei ist zur Auslegung der einzelnen Verfügung der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände heranzuziehen (vgl. BGH, NJW 1993, 256; BayObLGZ 1977, 59, 66; 1994, 313, 318).


Vermögenswerte in der Schweiz bedurften keiner ausdrücklichen testamentarischen Erwähnung


(2) Bei der Auslegung des Testaments von 1996 ist dem Umstand wesentliche Bedeutung beizumessen, dass zum Nachlass erhebliche unter Umgehung des deutschen Steuerrechts bei Geldinstituten in der Schweiz gebildete Vermögenswerte gehören und sich E bei der Regelung ihrer Erbfolge dessen bewusst war, dass die ausdrückliche Benennung dieser Vermögenswerte in ihrem Testament nicht ihren finanziellen Interessen dienen konnte. Da die Existenz dieser Vermögenswerte in der Schweiz auch in der Familie der E, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, bekannt war, bestand aus der Sicht der E nicht die Gefahr, dass diese Vermögenswerte nach Eintritt des Erbfalls unentdeckt bleiben könnten und somit auch keine Notwendigkeit für eine ausdrückliche Erwähnung im Testament. Daher ist der Umstand, dass das Auslandsvermögen nicht im Testament erwähnt ist, kein Anhaltspunkt für einen Willen der E, mit dem Testament von 1996 ihre Erbfolge nicht umfassend neu zu regeln; vielmehr liegt es nahe, dass E an das Auslandsvermögen gedacht, dieses aber bewusst nicht erwähnt hat, weil diese Vermögensteile von der im Testament vorgenommenen Neuverteilung des gesamten Vermögens nach ihrem Willen ohnehin umfasst waren. Dann liegt es aber auch nahe, in der Regelung über „meine Conten” die maßgebliche erbrechtliche Regelung zu sehen, da E davon ausgehen konnte, dass die im Testament genannten Konten bei den Banken in P Hinweise auf die ins Ausland transferierten Gelder enthalten.


Von den im Testament von 1996 ausdrücklich genannten Vermögenswerten sind das Grundvermögen und die „Conten” ihrem Wert nach gegenüber den sonstigen genannten Nachlassgegenständen von weit überwiegender Bedeutung. Während E in Bezug auf die Immobilien im Einzelnen bestimmt hat, welche der drei Beteiligten diese erhalten sollten, hat sie in Bezug auf die „Conten” eine Verfügung nach Erbquoten (eine Hälfte an B 1, die andere Hälfte an B 2 und 3) getroffen. Diese von E vorgenommene Differenzierung spricht dafür, dass die von E genannten Erbquoten zwar nicht für das den Beteiligten vorab und getrennt zugeordnete Grundvermögen, ansonsten aber für das gesamten Vermögen der E gelten sollten.


Anhaltspunkte für Neuregelung der Erbfolge im Testament von 1996


(3) Für den Willen der E, mit den im Testament von 1996 genannten Erbquoten eine gegenüber dem früheren Testament völlige Neuverteilung des gesamten Nachlasses vorzunehmen, sprechen auch weitere Gesichtspunkte, die in der Testamentsurkunde ihren Niederschlag gefunden haben: E hat die Überschrift „Mein Testament” und den Einleitungssatz „Hiermit bestimme ich … als meinen letzten Willen” gewählt und das Testament mit der Bitte, „meine Verfügung zu akzeptieren und nicht zu streiten”, beendet; es fehlt hingegen jeder auch nur mittelbare Hinweis oder Bezug auf eine in einem früheren Testament getroffene Regelung. Die Äußerung eines „letzten Willens” und die an Tochter und Enkelkinder gerichtete Bitte, diesen zu akzeptieren, deuten ebenfalls auf einen umfassenden und abschließenden Regelungswillen hin und lassen bei lebensnaher Betrachtung für fortbestehende abweichende Erbfolgeregelungen außerhalb der Testamentsurkunde keinen Raum.


Neuregelung auch wegen Vorversterbens der K plausibel


(4) Zwischen der Errichtung des früheren und des späteren Testaments verstarb die im Testament von 1994 zur Alleinerbin eingesetzte Tochter K. Mag E im früheren Testament von 1994 mit der Einsetzung von B 2 und 3 als Ersatzerben den möglichen Tod ihrer Tochter K auch bereits bedacht haben, so hat sie doch ca. 11 Wochen nach diesem sie tief berührenden Ereignis Anlass für die Errichtung eines neuen Testaments gesehen, in dem sie von der bisherigen testamentarischen Nichtberücksichtigung der B 1, des einzigen ihr noch verbliebenen Kindes, abgerückt ist. Dieser Ablauf des Geschehens deutet, nachdem gegenteilige Anhaltspunkte in der Testamentsurkunde nicht ersichtlich sind, nicht darauf hin, dass E ihr neues Testament mit der Maßgabe verfasst hat, ein früheres B 1 von der Erbfolge ausschließendes Testament ganz oder teilweise fortbestehen zu lassen.


Eine Regelung unter Fortbestand des früheren Testaments ergäbe auch wirtschaftlich keinen Sinn. Die Zuwendung des Anwesens B und der Hälfte der Konten bei der Sparkasse und der X-Bank umfasst wertmäßig ca. 1/10 des gesamten Nachlasses, so dass B 1 angesichts des ihr zustehenden Pflichtteilsanspruchs i. H. von 1/4 wirtschaftlich nicht besser gestellt wäre als wenn E überhaupt nicht zu ihren Gunsten testiert hätte, wobei sie zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile überdies ihre Rechte aus §§ 2305 – 2307 BGB geltend machen müsste. Es spricht nichts dafür, dass solche Konsequenzen dem Willen der E entsprachen.


Keine von § 2087 Abs. 2 BGB abweichende Auslegung möglich


f) Im Hinblick auf die von E festgelegten Erbquoten und die getrennt hiervon von E vorgenommene Zuordnung des Grundvermögens bleibt für eine von § 2087 Abs. 2 BGB abweichende Auslegung der entsprechenden testamentarischen Verfügung kein Raum. Der Wille der E, dass die Beteiligten unabhängig von den festgelegten Erbquoten jeweils die ihnen nach dem Testament zugewendeten Immobilien erhalten sollten, führt zum Erfolg (§ 2084 BGB), wenn die entsprechenden Zuwendungen in Übereinstimmung mit der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB als Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) behandelt werden. Dass auch die Zuwendung von einzelnen Einrichtungsgegenständen und der Hälfte der vorhandenen Wäsche an B 1, eines Sparguthabens an Frau P und des gebrauchten Pkw an B 3 als Vermächtnisse zu behandeln sind, steht außer Zweifel. Diese Vermächtnisse sind für die im Erbscheinsverfahren zu entscheidende Frage der Erbfolge ebenso ohne Bedeutung wie die in dem Testament enthaltene Auflage, 30 000 DM für Grabpflege und hl. Messen zu verwenden, und die für den Fall des Verkaufs der vermachten Grundstücke verfügte Auszahlungsklausel.