Verjährung bei Stufenklage
Fragen der Verjährung bei Stufenklage auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche, sowie der Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der Klage.
BGH, Urteil vom 22. 3. 2006 – IV ZR 93/05
BGB § 1938; § 211 Abs. 2 a. F. ( § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.)
Sachverhalt:
Die Kläger (Kl.) sind die nichtehelichen Kinder des 1988 verstorbenen Erblassers (E). Mit ihrer Stufenklage haben sie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den Beklagten (Bekl.), den ehelichen Kindern des E, geltend gemacht. 1993 wurde die Klage in erster Linie auf Erbersatzansprüche umgestellt; die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wurden nur noch hilfsweise weiterverfolgt. E hat am 29. 3. 1977 ein Testament errichtet, in dem es auszugsweise heißt:
„Für den Fall meines Todes verfüge ich über mein in der Schweiz, ausgenommen meine Liegenschaft in F., in Liechtenstein, in Österreich und Italien (Südtirol) sich befindliche Vermögen wie folgt: Alleinerbin nach meinem Tode ist Frau K [Mutter der Kl.]… Sollte Frau K vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle als meine Erben zu gleichen Rechten deren Kinder ein (meine unehelichen Kinder P und B). Sollte nach Eröffnung des Testaments noch ein uneheliches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebene Erbberechtigung auch für dieses nachgeborene Kind. Ich stelle fest, daß meine eheliche Frau und meine ehelichen Kinder in D., aus meinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus meiner Liegenschaft in F./GR bedacht bzw. abgefunden sind. Sollte jemand aus meiner Verwandtschaft dieses Testament anfechten, so wird das Betreffende, soweit es pflichtteilberechtigt ist, auf Pflichtteil gesetzt, soweit es nicht pflichtteilberechtigt ist, voll enterbt. Für dieses Testament soll liechtensteinisches Recht, oder für den Fall als ich den Wohnsitz im Kanton Graubünden bis zu meinem Tode beibehalten werde, schweizerisches Recht in Anwendung kommen.”
Die (inzwischen verstorbene) Witwe des E und Mutter der Bekl. hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kl. meinen, E habe mit dem Testament von 1977 nur über sein Vermögen im Ausland (mit Ausnahme der Liegenschaft in F.) verfügt; im Übrigen sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dagegen legen die Bekl. das Testament dahin aus, dass E über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Das Auslandsvermögen (mit Ausnahme des Grundstücks in F.) sei der Mutter seiner nichtehelichen Kinder zugewandt worden und das restliche Vermögen seiner ehelichen Familie. Die Bekl. haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen (zuletzt OLG München v. 15. 3. 2005, 18 U 3263/04) haben den in letzter Stufe gestellten Zahlungsantrag der Kl. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auch soweit er auf § 1934a BGB a. F. gestützt war. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Revision.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Den Kl. stehen zwar keine Erbersatzansprüche zu, wohl aber Pflichtteilsansprüche, die nicht verjährt sind.
I. 1. Das Berufungsgericht geht – insoweit in Übereinstimmung mit den in anderen Verfahren zu dem hier auszulegenden Testament ergangenen Senatsurteilen vom 19. 1. 1994, IV ZR 207/92 (NJW 1994, 939 = DStR 1994, 514 = ZEV 1994, 113 m. Anm. Ebenroth/Lorz, unter A.I.1) und vom 16. 10. 1996, IV ZR 349/95 (NJW 1997, 392 = ZEV 1997, 22 m. Anm. Skibbe, unter 1.) – von der Formgültigkeit des Testaments sowie davon aus, dass dessen Auslegung und die Erbfolge sich nach deutschem Recht richten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Testament kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass E bereits abschließend über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Vielmehr habe er lediglich seiner Lebensgefährtin das näher bezeichnete ausländische Vermögen zugewandt. Die insoweit getroffene Ersatzerbeinsetzung der Kl. sei nicht zum Tragen gekommen. Im Hinblick auf die eheliche Familie habe E lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sie aus seinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus seiner Liegenschaft in F. bedenken und abfinden wolle. Abgesehen von dem Vermögen, für das die Mutter der Kl. als (Mit-)Erbin eingesetzt worden sei, trete mithin gesetzliche Erbfolge ein. Damit stehe den Kl. ein Erbersatzanspruch nach § 1934a BGB a. F. zu.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Keine Erbersatzansprüche der Kl.
a) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft nicht alle für die Auslegung des Testaments bedeutsamen Gesichtspunkte in seine Erwägungen einbezogen. Es hat zwar erkannt, dass dem Testament eine Aufteilung des wesentlichen Nachlasses in zwei Vermögensmassen zugrunde liegt, deren eine – das ausländische Vermögen mit Ausnahme der Liegenschaft in F. – der Mutter der Kl. als (Mit-)Erbin zugedacht war. Wem das übrige Vermögen im Erbfall zustehen sollte, ist im Testament von 1977 aber nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr wollte E insoweit seine eheliche Familie bedenken. Auch wenn man darin mit dem Berufungsgericht keine unmittelbare Einsetzung der ehelichen Familie auf einen dem Restvermögen entsprechenden Erbteil sieht, ändert sich nichts daran, dass den Kl. jedenfalls weder von dem einen noch von dem anderen Nachlassteil etwas zugewandt werden sollte. Sie sind lediglich als Ersatzerben bei einem Vorversterben ihrer Mutter berufen, sollten im Erbfall also leer ausgehen, wenn diese – wie geschehen – das Erbe antrat.
Diese Sicht wird durch die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Testamentsklausel unterstützt, wonach das Recht der Schweiz oder Liechtensteins anzuwenden sei. Die damit beabsichtigte Rechtswahl ist zwar nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB unwirksam (vgl. Staudinger/Dörner, EGBGB/IPR [2000], Art. 25 EGBGB Rn. 488). Die mit der Rechtswahl verfolgten Absichten des E behalten aber für die Auslegung des Testaments Bedeutung (vgl. BayObLGZ 2003, 68, 82 f. = ZEV 2003, 503). Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatten nichteheliche Kinder unstreitig weder nach dem damals geltenden Recht der Schweiz noch Liechtensteins ein Erbrecht nach dem Vater. Damit war aus der Sicht des E eine ausdrückliche Enterbung der Kl. nicht erforderlich.
b) Soweit es um die hier allein zu entscheidende Frage geht, ob die Kl. enterbt worden sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung des Testaments von 1977 selbst vornehmen. (…) Wie schon die Einsetzung der Kl. als Ersatzerben ihrer Mutter zeigt, hat E bei Abfassung des Testaments auch die Frage einer Beteiligung seiner nichtehelichen Kinder an seinem Nachlass vor Augen gehabt. Über eine Ersatzerbschaft nach ihrer Mutter hinaus hat er den Kl. aber nichts zugewandt. Soweit die Mutter nicht als Erbin eingesetzt war, stellt E fest, dass sein Vermögen in Deutschland und die Liegenschaft in F. seiner ehelichen Familie zustehen sollten. Damit war das gesamte Vermögen des E verteilt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass E bei Testamentserrichtung weitere, wesentliche Vermögensgegenstände gehört hätten, die von den im Testament erwähnten Vermögensmassen in Deutschland, in der Schweiz, in Liechtenstein und in Italien nicht erfasst würden. Die zumindest hinsichtlich des ausländischen Vermögens (mit Ausnahme des Grundvermögens in F.) bereits getroffene Erbeinsetzung i. V. mit der hinsichtlich des restlichen Vermögens jedenfalls in Bezug genommenen oder angekündigten Zuwendung zugunsten der ehelichen Familie erschöpften also den Nachlass. Damit waren die Kl., wenn sie nicht Ersatzerben ihrer Mutter wurden, von der Erbfolge ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass E den Kl. Erbersatzansprüche hätte belassen wollen, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil spricht die Rechtswahlklausel dafür, dass E wie nach damaligem Liechtensteiner und Schweizer Recht nicht einmal von einem gesetzlichen Erbrecht der Kl. als nichtehelicher Kinder ausgegangen ist. Einer besonderen Entziehung des Erbersatzanspruchs (§ 1934a BGB a. F.) bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das Pflichtteilsrecht der Kl. folgt bereits unmittelbar aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 2338a Satz 2 BGB a. F. (BGHZ 80, 290, 292 f.; Urt. v. 16. 9. 1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136 unter III.; Leipold, in Mü-Ko-BGB, 3. Aufl.. § 1934a Rn. 55).
Im Übrigen spricht viel dafür, dass E durch das Testament von 1977 seine eheliche Familie als Miterben gemäß §§ 2093, 2091, 2066 Satz 1 BGB entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen auf den in Deutschland einschließlich der Liegenschaft in F. belegenen Nachlassanteil berufen hat. Auch das Berufungsgericht, das weitere Testamente des E in Erwägung gezogen hat, geht bei seiner Annahme einer gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des Restvermögens davon aus, dass E jedenfalls kein anderes, wirksames Testament hinterlassen hat. Gegen eine Erbeinsetzung der ehelichen Familie im Testament von 1977 wendet das Berufungsgericht im Wesentlichen ein, insoweit habe E – anders als bzgl. der Mutter der Kl. – keine Formulierungen gebraucht, die als Erbeinsetzung verstanden werden könnten. Dem hält die Revision mit Recht entgegen, dass hinsichtlich der ehelichen Familie immerhin festgestellt wird, sie sei „aus” dem restlichen Vermögen „bedacht”. Das lässt sich i. S. einer Erbeinsetzung bzgl. des restlichen Vermögens verstehen. Eine solche Auslegung wäre kaum zweifelhaft, wenn E ein Wort wie „hiermit” hinzugesetzt hätte, das nach dem Zusammenhang aber auch mitgedacht werden kann. In diese Richtung weist vor allem die dem Testament zugrunde liegende Aufteilung des Gesamtnachlasses nach Vermögensgruppen zwischen der Lebensgefährtin einerseits und der ehelichen Familie andererseits.
Danach war die Klage, soweit sie auf Erbersatzansprüche gestützt wird, als unbegründet abzuweisen.
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kl.
II. Mit dem Einwand der Verjährung hat sich das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nur bzgl. des Erbersatzanspruchs auseinandergesetzt. Der Einwand greift jedenfalls gegenüber den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kl. nicht durch.
Unterbrechung der Verjährung
1. Diese Ansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Hier ist die Stufenklage zur Durchsetzung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bereits vor Ablauf der Frist von 3 Jahren nach dem Erbfall erhoben worden, nämlich am … 1991. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richten sich Beginn und Hemmung der Verjährung für die Zeit vor dem 1. 1. 2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Insoweit bleiben auch die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung weiterhin zu beachten (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 7). Hier ist die Verjährung wirksam durch Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.), und zwar auch bzgl. des noch unbezifferten Zahlungsantrags (vgl. BGH v. 17. 6. 1992, IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563 unter I.2; v. 27. 1. 1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 unter II.1).
Kein Beendigung der Unterbrechung
2. Die Unterbrechung durch Klageerhebung endigt, wenn der Prozess nicht mehr betrieben wird, mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Bei einer Stufenklage kann die Unterbrechung enden, wenn der Anspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wird; die Unterbrechung dauert aber fort, solange aus einem Urteil über einen Hilfsanspruch vollstreckt wird, weil die klagende Partei gerade auf diese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt (BGH v. 17. 6. 1992, a. a. O., unter I.3.d; v. 27. 1. 1999, a. a. O., unter II.1).
a) Hier hatten die Kl. das Urteil des LG vom 22. 2. 1996 auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen erwirkt. Nachdem die Bekl. ihre Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen hatten, haben die Kl. Anträge gemäß § 888 ZPO gestellt. Durch Beschluss vom 16. 9. 1996 drohte das LG ein Zwangsgeld an. Nachdem das OLG über die dagegen gerichtete Beschwerde entschieden hatte, erteilten die Bekl. weitere Auskünfte mit Schreiben vom 29. 1. 1997. Die Kl. setzten gleichwohl die Vollstreckung aus dem Beschluss des LG vom 16. 9. 1996 fort. Darauf erhoben die Bekl. am 9. 7. 1997 eine Vollstreckungsgegenklage, die durch Beschluss vom 28. 8. 1997 zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung führte. Am 2. 12. 1997 schlossen die Parteien im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage einen Vergleich, in welchem die Kl. auf eine weitere Zwangsvollstreckung verzichteten. Dieser Vergleich wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 16. 12. 1997 geschlossen, tatsächlich aber nicht widerrufen. Mit Rücksicht u. a. auf das Verfahren über den Zugewinnausgleich der Mutter der Bekl. reichten die Kl. im vorliegenden Verfahren erst am 15. 12. 2000 die bezifferte Zahlungsklage beim LG ein.
b) Danach trifft die Auffassung der Revision nicht zu, der Beschluss des LG vom 16. 9. 1996, spätestens aber die Beschwerdeentscheidung des OLG vom 14. 1. 1997 seien als letzte Prozesshandlungen zu werten, mit denen die Unterbrechung der Verjährung geendet und die Verjährung neu begonnen habe. Denn die Kl. haben auch nach dem Beschluss des OLG die Vollstreckung weiterbetrieben. Das zeigt nicht zuletzt die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage durch die Bekl. Ob die Kl. Vollstreckungsmaßnahmen betrieben oder sich gegenüber dieser Vollstreckungsgegenklage verteidigt haben, ist nicht entscheidend. Mit der Abwehr der auf Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Klage aus § 767 ZPO (vgl. BGHZ 118, 229, 235 f.) haben die Kl. genügend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der zwangsweisen Verwirklichung der ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden weiteren titulierten Ansprüche bestehen. Es wäre reine Förmelei zu verlangen, trotz Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und der mit ihr verbundenen vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung müsse der sich gegen diese Klage zur Wehr setzende Inhaber des vollstreckbaren Titels weitere Zwangsvollstreckungsversuche unternehmen, um die Unterbrechung der Verjährung aufrechtzuerhalten (BGHZ 122, 287, 295). Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es auch nicht darauf an, ob das Ziel der Kl., die Vollstreckung fortzusetzen, berechtigt war oder nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt vielmehr jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet erscheinende Handlung einer Partei, wobei an diese Voraussetzung kein zu enger Maßstab angelegt werden darf; ob die Handlung zum Erfolg führt, ist nicht entscheidend (BGHZ 73, 8, 10 f.; Urt. v. 17. 10. 1975, I ZR 3/75, VersR 1976, 36 unter II.; v. 12. 10. 1999, VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 unter II.2).
c) Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Unterbrechung der Verjährung habe jedenfalls bis zum 16. 12. 1997 angedauert. An diesem Tag lief die Widerrufsfrist des im Verfahren der von den Bekl. erhobenen Vollstreckungsgegenklage geschlossenen Vergleichs ab. Bis zu diesem Tage bestand auch für die Kl. die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens, um eine Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zu erreichen und so die Vollstreckung weiterführen zu können. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob der Widerrufsvorbehalt als aufschiebende oder auflösende Bedingung des Vergleichs zu verstehen ist. In jedem Fall hing die Wirksamkeit des Vergleichs davon ab, dass weder die Bekl. noch die Kl. einen rechtzeitigen Widerruf erklärten. Das Absehen von einem Widerruf beruht auf einer Entscheidung der jeweiligen Partei, an die sich nach dem Prozessrecht Rechtsfolgen im Hinblick auf die Führung und Erledigung des Rechtsstreits knüpfen (vgl. RGZ 77, 324, 329; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 128 Rn. 14). Infolge des Ausbleibens eines Widerrufs beendete der Vergleich das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage und schloss zugleich die Vollstreckung der Kl. aus dem im vorliegenden Verfahren auf der ersten Stufe erwirkten Auskunftsurteil ab. Ein Weiterbetreiben der Stufenklage hing nunmehr von einem neuen Antrag der Kl. auf einer nachfolgenden Stufe ab. Ihr letztes prozessuales Verhalten, das noch der Vollstreckung des Auskunftsurteils zuzurechnen ist, war also das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist am 16. 12. 1997. Zumindest ist den Kl. bis zu diesem Zeitpunkt ein nach außen erkennbarer, triftiger Grund dafür zuzubilligen, dass sie das Verfahren der Stufenklage noch nicht weiter betrieben haben (vgl. etwa BGH v. 28. 9. 1999, VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774 unter II.2; v. 18. 10. 2000, XII ZR 85/98, NJW 2001, 218 unter II.2).
d) Ist mit dem Wirksamwerden des Vergleichs im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB erneut in Lauf gesetzt worden (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.), wurde sie jedenfalls rechtzeitig durch den Eingang des bezifferten Klageantrags am 15. 12. 2000 unterbrochen. Insoweit rügt die Revision, dieser Klageantrag, der den Bekl. erst am 21. 2. 2001 zugestellt worden ist, habe zunächst vom LG nicht zugeordnet werden können, weil die Kl. das Aktenzeichen unrichtig angegeben hatten. Das LG hat deshalb am 12. 1. 2001 bei den Kl. nachgefragt. Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Revision nicht angenommen werden, die Kl. hätten den Stillstand des Verfahrens schon am 15. 12. 2000 beendet. Indessen waren die Kl. nicht verpflichtet, auf ihrem Zahlungsantrag das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens anzugeben. In jeder Prozesshandlung einer Partei, die bei Anlegung nicht zu enger Maßstäbe dazu bestimmt und geeignet erscheint, den Stillstand des Verfahrens zu beenden, liegt ein Weiterbetreiben des Prozesses, selbst wenn die betreffende Prozesshandlung tatsächlich keine Förderung des Prozesses bewirkt (vgl. BGHZ 73, 8, 11; BGH, VersR 1976, 36 unter II.; NJW 2000, 132 unter II.2). Insbesondere bedarf es für die Unterbrechungswirkung des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. nicht der Zustellung eines Schriftsatzes; vielmehr wird das Verfahren bereits mit dessen Eingang bei Gericht weiter betrieben (BGH v. 20. 10. 1983, I ZR 86/82, NJW 1984, 2102 unter II.2.b; v. 19. 1. 1994, XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514 unter 3.). Hier lag die Verantwortung für das weitere Betreiben des Verfahrens mit dem Eingang der bezifferten Klage am 15. 12. 2000 zunächst wieder in der Hand des Gerichts. Damit war der Stillstand des Verfahrens beendet.
Mithin sind die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kl. nicht verjährt. Insoweit ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Kategorien: Pflichtteilsrecht
Schlagworte:Pflichtteilsergänzungsanspruch, Prozessrecht