Sittenwidrigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel
Eine Erbunfähigkeitsklausel kann dann nicht sittenwidrig sein, wenn andere sachliche Gründe als grundrechtlich geschützte Güter(hier Art 6 GG, die Eheschließung) Anlass für die Klausel in der letztwilligen Verfügung waren.
BGH: Beschluss vom 02.12.1998 – IV ZB 19/97
1. Eine letztwillige Verfügung, die geeignet ist, die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (Art. 6 I GG) der Abkömmlinge des Erblassers zu beeinträchtigen und die Abkömmlinge unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung und Herkunft (Art. 3 III GG) zu benachteiligen, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig und unwirksam, wenn die letztwillige Verfügung nicht auf die Beeinträchtigung dieser Grundrechte gerichtet ist, sondern der Erblasser andere, von der Testierfreiheit (Art. 14 I 1 GG) gedeckte, mit dem Nachlaß sachlich zusammenhängende Ziele verfolgt.
2. Ein Erblasser, dem aus Gründen der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt, kann für seinen von der Herkunft der Familie geprägten Nachlaß letztwillig wirksam anordnen, daß von seinen Abkömmlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann, der nicht aus einer ebenbürtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenbürtigen Ehe legt (sogenannte Erbunfähigkeitsklausel).
Kategorien: Erbengemeinschaft, Testament
Schlagworte:Erbverzicht