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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Anwendung deutschen Erbrecht bei Schweizer Staatsangehörigen

Es wird deutsches Erbrecht angewandt, wenn ein Schweizer Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnhaft ist und in Deutschland verstirbt. Dies gilt zumindest für den Fall einer fehlenden anderen Rechtswahl.

LG Kempten, Teilendurteil vom 8. 8. 2002 – 3 O 2474/01

EGBGB Art. 4 Abs. 1, 25 Abs. 1; schweiz. IPRG Art. 14, 91 Abs. 1 u. 2; schweiz. ZGB Art. 522

Sachverhalt:

Der Erblasser (E) war Schweizer Staatsangehöriger und bis zu seinem Tod wohnhaft in Deutschland. Er war geschieden und hatte drei Kinder, darunter den Kl. E hinterließ ein Testament von 1975. Bis zu seinem Tod war E Mitinhaber der S-KG mit Sitz in Deutschland. Der Bekl. ist Mitgesellschafter dieser KG. § 13 des Gesellschaftsvertrags bestimmt:


§ 13. Stirbt ein Gesellschafter, so führt der andere Gesellschafter das Unternehmen ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva unter der bisherigen Firma fort. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters geht mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Gesellschafter über. Dieser nimmt sämtliche Funktionen des verstorbenen Gesellschafters wahr. Diese Nachfolgeregelung treffen die Gesellschafter mit sofortiger Wirkung. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters fällt nicht in seinen Nachlass. Die Nachfolgeregelungen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils gelten unabhängig von der Erbfolge nach dem verstorbenen Gesellschafter.


Der Kl. ist der Auffassung, dass auf den vorliegenden Erbfall Schweizer Recht Anwendung findet. Gemäß Schweizer Recht seien im vorliegenden Fall die Gesellschaftsanteile an der KG beim Nachlass mitzuberücksichtigen. Nach Schweizer Recht sei er als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden, weshalb er die Herabsetzung der vermögensrechtlichen Verfügung des E verlangen könne.

Aus den Gründen:


I. Die erhobene Herabsetzungsklage gemäß Art. 522 schweiz. ZGB ist unzulässig. Eine derartige Herabsetzungsklage ist dem deutschen Recht, welches auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, im Rahmen des Pflichtteilsrechts fremd. Eine Umdeutung in eine Leistungsklage, welche im Rahmen von Pflichtteilsansprüchen nach deutschem Recht zu erheben ist, ist nicht möglich. Das deutsche Recht kennt im Rahmen des Pflichtteilsrechts keine der schweizerischen Herabsetzungsklage entsprechende Gestaltungsklage.


Auf den vorliegenden Erbfall ist deutsches materielles Erbrecht anzuwenden. Stirbt ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, ist deutsches Recht anzuwenden.


Anwendbarkeit deutschen materiellen Erbrechts


1. Die objektive Anknüpfung an das Schweizer Heimatrecht des E gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB, die sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch auf dessen Kollisionsnormen bezieht, führt letztendlich zur Anwendung deutschen Rechts. Das Schweizer Kollisionsrecht verweist auf das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates, und das deutsche Kollisionsrecht nimmt diese Rückverweisung an (Art. 91 Abs. 1 schweiz. IPRG; Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; so auch BayObLGZ 2001, 203 = ZEV 2001, 483; Lorenz, DNotZ 1993, 148, 152; Lorenz, in: Ferid/Firsching, Int. ErbR, Länderteil Schweiz, Rn. 14 m. w. N.).


Diese Auffassung wird auch im umgekehrten Fall, dass ein Deutscher mit Schweizer Wohnsitz verstirbt und den sich hieraus ergebenden gleichen rechtlichen Konsequenzen zur Auslegung der Art. 14 und 91 schweiz. IPRG vertreten (OLG Frankfurt a. M., ZEV 2000, 513 mit der klaren Feststellung, dass aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht Anwendung findet, während aus Schweizer Sicht der Nachlass dem dortigen Erbrecht unterliegt, und zust. Anm. Küpper, ZEV 2000, 514, 515 sowie BGH, Nichtannahmebeschl. v. 17. 5. 2000, IV ZR 224/99).


2. Gerade in der Schweizer Literatur zur streitgegenständlichen Fallkonstellation werden gegenteilige Auffassungen vertreten (Darst. der Gegenauffassung: Lorenz, a. a. O., Rn. 14; Lorenz, DNotZ 1993, 148, 152).


Die Anwendbarkeit Schweizer Rechts bei Versterben eines Schweizer Staatsangehörigen mit deutschem Wohnsitz wird im Wesentlichen damit erreicht/begründet, dass Art. 91 Abs. 1 und 2 schweiz. IPRG einer eigenen Auslegung/einer besonderen Sichtweise unterworfen werden. Ausgeführt wird insoweit, dass Art. 91 Abs. 1 schweiz. IPRG eine Bestimmung „sui generis” sei, sich nur an Schweizer Richter wende und nur diese verpflichte, die Anknüpfung des Wohnsitzstaates zu beachten (vgl. Overbeck, IPRax 1988, 329). Aus dem Gesetzestext selbst – als auch aus den Materialien – (vgl. Lorenz, DNotZ 1993, 148, 153) lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen.


Eine Einschränkung des Art. 91 schweiz. IPRG im genannten Fall wird auch gesucht in der Auslegung der Vorschrift i. S. einer „foreign court theory” (Siehr, in: FS Piotet, Bern 1990, S. 531 ff.), was aber aus Gründen des Wohnsitzprinzips, welches das Schweizer IPR größtmöglich verfolgt (vgl. Lorenz, DNotZ 1993, 148, 153), abzulehnen ist.


Die Verweisung des Art. 91 schweiz. IPRG ist eine Sachnormverweisung. Dem steht nicht Art. 14 schweiz. IPRG entgegen, welcher die Beachtung einer Rück- oder Weiterverweisung (Renvoi) nur – aber immerhin – in besonderen Fällen erlaubt (Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, 2. Aufl. 1990, § 5 II 2). Gerade im Bereich des Art. 91 schweiz. IPRG ist ein derartiger besonderer Fall gegeben (Schnyder, § 5 II 2), weshalb Art. 14 schweiz. IPRG nicht zur Anwendung Schweizer Rechts aus Sicht des deutschen Rechtsanwenders führt.


Die entstehende Disharmonie dergestalt, dass ein deutscher Rechtsanwender zur Anwendung deutschen Rechts gelangt, während ein Schweizer Rechtsanwender zur Anwendung Schweizer Rechts gelangt, wird entschärft durch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Rechtswahl durch den Erblasser, weshalb die bestehende Disharmonie hinzunehmen ist.

Auf Grund Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist letztendlich auf diesen Fall, da ein deutsches Nachlassgericht mit der Nachlasssache bereits befasst war, deutsches Recht anzuwenden .

Kein Rechtsgutachten nötig

3. Ein Rechtsgutachten zur Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, ist letztendlich im Hinblick auf die obergerichtliche Entscheidung (BayObLGZ 2001, 203 = ZEV 2001, 483) als auch die in der höchstrichterlichen Entscheidung angedeuteten (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 17. 5. 2000, IV ZR 224/99) und in der obergerichtlichen Entscheidung (OLG Frankfurt a. M., ZEV 2000, 513) niedergelegten Rechtsauffassung zur Auslegung der hier in diesem Fall ebenfalls betroffenen Paragraphen nicht notwendig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zur Auslegung des Art. 91 I schweiz. IPRG für den vorliegenden Fall die deutsche Sichtweise entscheidend ist und auch die deutsche Literatur hierzu eindeutig ist (vgl. insb. Lorenz, DNotZ 1993, 148, 153). Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser höchstrichterlichen und obergerichtlich klaren Rechtsmeinung abzuweichen.

II. Das LG ist zur Sachentscheidung international zuständig (§ 27 ZPO).