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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist insbesondere die Frage, ob eine reine Teilungsanordnung vorliegt oder doch ein Vorausvermächtnis gewollt war, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Streitigkeiten. Während die Teilungsanordnung lediglich die gegenständliche Aufteilung bestimmt und wertmäßig zu Ausgleichungspflichten der Erben führt, steht beim Vorausvermächtnis dem Erben der Gegenstand ohne Anrechnung auf seine Erbquote zu.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. 10. 2007 – 3 U 272/06

BGB §§ 2048, 2050

Zum Sachverhalt:

Der Kl. nimmt den Bekl. als Miterben auf Ausgleich des hälftigen Werts (153387,56 Euro) für das diesem durch gemeinsames Testament der Eltern vom 5. 6. 1970 zugewendete Hausgrundstück in Anspruch. Das handschriftliche Testament der Eltern der Parteien vom 16. 1. 1969 hat folgenden Wortlaut: „Wir, die Eheleute … setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere beiden Söhne, bzw. deren leiblichen Abkommen zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns soll in der Verfügung frei sein.” Ein weiteres, dem vorausgegangenen Rechtsstreit zu Grunde liegendes und rechtskräftig als echt festgestelltes Testament der Eltern der Parteien vom 5. 6. 1970 lautet wie folgt: „Wir, die unterzeichneten Eheleute … setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten sollen unsere beiden Söhne A und B erben. A erhält das zurzeit von uns bewohnte und im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstellte Haus samt Hausrat und übernimmt bei Eintritt des Erbfalls die eventuell noch auf dem Haus ruhenden hypothekarischen Schulden. Dabei ist die unentgeltliche, jahrelange Mithilfe unseres Sohns und dessen Ehefrau in besonderen, dringenden und notwendigen Fällen berücksichtigt (Hausmeister- und Hausverwaltungsarbeiten, Wegereinigung, besonders die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter, Mithilfe im Haushalt in Krankheits- und Pflegefällen). Demgegenüber ist Sohn B durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden. Das ihm zinslos überlassene Darlehen soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten. Alle darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte sollen nach Regelung aller Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten etc.) an beide Erben zu gleichen Teilen verteilt werden. Sollte einer von ihnen unseren gemeinsamen Willen nicht anerkennen so ist er auf den Pflichtteil zu beschränken.” Unter Berufung auf das Testament vom 5. 6. 1970 hat der Bekl. den Kl. in dem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Abgabe der Auflassungserklärung des ihm zugewendeten Hausgrundstücks in Anspruch genommen. Der Kl. hat die Fälschung des Testaments eingewandt.

Das LG hat der Klage stattgegeben, die Berufung dagegen und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos. Der Kl. hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Wertausgleich in Höhe des hälftigen Wertes des Hausgrundstücks (600000 DM) zu, weil entgegen der Angabe im Testament der Eltern ihm ein zinsloses Darlehen nicht gewährt worden sei. Der Bekl. hat verschiedene von dem Kl. unterschriebene Quittungen über von den Eltern erhaltene Zahlungen in Höhe von insgesamt 130000 DM vorgelegt, gegen die der Kl. (erneut) den Einwand der Fälschung erhoben hat. Das LG hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit der vorgelegten Quittungen/Unterschriften sowie eines Ergänzungsgutachtens Beweis erhoben und der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Bekl. habe den ihm obliegenden Nachweis der Echtheit der Quittungen nicht geführt, weil der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die auf den Quittungen enthaltenen Unterschriften mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Urheber der zum Vergleich eingereichten Schriftproben stammten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Bekl. mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Das Rechtsmittel war erfolgreich.

Aus den Gründen:

II. Der Bekl. ist auf der Grundlage des gemeinsamen Testaments der Eltern der Parteien vom 5. 6. 1970 nicht zu einem Wertausgleich gegenüber dem Kl. verpflichtet.

1. Ausgehend von dem rechtskräftig als echt festgestellten Testament der Eltern der Parteien vom 5. 6. 1970 ist zunächst durch Auslegung dessen Inhalts der Wille der Erblasser zu ermitteln. Insoweit hat entgegen der Auffassung des Kl. der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. mit dem Berufungsurteil vom 22. 5. 2003 keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Echtheit des Testaments vom 5. 6. 1970 bestätigt. Der 16. Senat hat lediglich im Zusammenhang mit dem (damals) streitgegenständlichen Anspruch auf Abgabe einer Auflassungserklärung nach § 2048 BGB die dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss der Beschwerdekammer des LG vom 21. 6. 1999 zu Grunde liegende Rechtsauffassung zitiert, dass es sich bei der Zuweisung des Hausgrundstücks um eine Teilungsanordnung gehandelt habe. Diese rechtliche Beurteilung war mit der Berufung nicht angegriffen worden und war deshalb dort nicht angefallen und nicht zu beurteilen.

a) Vorliegend hat das LG in dem angefochtenen Urteil vom 13. 10. 2006 seine Auffassung über die hälftige Erbenstellung der Parteien sowie deren Ausgleichspflicht untereinander nicht näher begründet und eine Auslegung des Testaments nicht vorgenommen. Der vom Kl. in Bezug genommene – nicht bindende – Beschluss des LG vom 21. 6. 1999 im Erbscheinverfahren trägt seine Auffassung nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich einer Ausgleichspflicht, insbesondere ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich aus dem vorangegangenen Testament vom 16. 1. 1969 ergebe, dass die Eltern der Parteien als Erblasser in dem späteren Testament keine abweichende Regelung von der hälftigen Aufteilung des Nachlasses vornehmen wollten. Im Gegenteil ist anhand der konkreten Abweichungen des späteren Testaments durch Auslegung zunächst zu ermitteln, ob und inwieweit eine Abweichung von der vorausgegangenen hälftigen Erbeinsetzung, die zunächst ohne nähere Bestimmung vorgenommen wurde, nunmehr gewollt gewesen ist und ob und inwieweit eine Ausgleichspflicht zwischen den beiden Söhnen vorgesehen oder ausgeschlossen werden sollte. Im Rahmen dieser Auslegung ist es von Bedeutung, dass die ausdrückliche Anordnung der hälftigen Teilung „aller darüber hinaus noch vorhandenen Vermögenswerte” ein Indiz für eine anderweitige, jedenfalls nicht rechnerisch genaue hälftige Teilung des Nachlasses darstellt. Überdies ist auch die Tatsache des späteren und erweiterten Testaments als solche zum Beleg einer vom früheren Testament abweichenden letztwilligen Verfügung heranzuziehen.

Wie der BGH in der vom Bekl. zitierten Entscheidung (NJW-RR 1990, 391 = FamRZ 1990, 396, bestätigt durch BGH, NJW-RR 1990, 1220 = FamRZ 1990, 1112) entschieden hat, ist eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen als Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie – vom Erblasser gewollt – über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. Lediglich bei einer „reinen” Teilungsanordnung besteht eine anderweitige Ausgleichspflicht (BGH, NJW-RR 1990, 391 = FamRZ 1990, 396; NJW-RR 1990, 1220 = FamRZ 1990, 1112). Eine „reine” Teilungsanordnung enthält vorliegend das Testament der Eltern der Parteien aber gerade nicht.

b) Überdies sind Erblasser auch befugt, in einem Testament für die Erbauseinandersetzung bindend den Wert eines zum Ausgleich herangezogenen Gegenstands festzulegen (OLG Hamm, OLG-Report 1994, 152). Das ist auch vorliegend geschehen. Aus dem Umstand der Errichtung eines neuen Testaments im Anschluss an den Hauskauf des Kl. und aus dem weiteren Umstand, dass die Konkretisierung der hälftigen Teilung in diesem Testament ausschließlich für die noch verbliebenen Vermögenswerte vorgenommen wurde und insbesondere auf Grund der Festlegung, der Sohn B (Kl.) sei „durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden” und deshalb solle das ihm zinslos überlassene Darlehen mit Eintritt des Erbfalls „als Erbe gelten”, ist der Ausgleich dieses Vorempfangs (§ 2050 BGB) und zugleich dessen Wertbestimmung als „etwa gleichwertig” mit der Hälfte des dem Bekl. zugewendeten Hausgrundstücks angeordnet worden. Soweit die Eltern der Parteien als Erblasser davon ausgegangen sind, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks an den Bekl. den Wert einer hälftigen Nachlassteilung übersteigt, liegt in dieser zusätzlichen Zuwendung ein Vorausvermächtnis, welches als Ausgleich für besondere Mithilfe begründet wird. Die ausdrückliche Wertbestimmung im Testament als „etwa gleichwertig” betrifft die den Brüdern zugewendeten wesentlichen Vermögensgegenstände, nämlich das dem Kl. gewährte Darlehen bei seinem Hauskauf, dessen Höhe im Testament nicht mitgeteilt wird und das dem Bekl. zugewendete Hausgrundstück als gleichwertig. Die Eltern der Parteien haben damit dem vom Kl. reklamierten ausgleichenden Gerechtigkeitsempfinden Rechnung getragen, indem beiden Söhnen ein Hausgrundstück verbleiben sollte. Daran sind die Parteien gebunden. Zwar wird durch das Testament vom 5. 6. 1970 im Ergebnis weiterhin an einer hälftigen Aufteilung des Nachlasses festgehalten, die aber im Hinblick auf Veränderungen seit dem ersten Testament vom 16. 1. 1969 angepasst und für die Erben bindend festgelegt wird. Folglich bedurfte es lediglich noch der Anordnung der hälftigen Aufteilung der „darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte” zu gleichen Teilen, die ansonsten keinen Sinn gemacht hätte. Mit anderen Worten ging der testamentarische Wille der Eltern dahin: Die grundsätzlich weiterhin gewollte hälftige Aufteilung des Nachlasses sollte eine Verschiebung zu Gunsten des Bekl. nicht unbedingt ausschließen, weil der Kl. wertmäßig etwa gleichwertig bereits abgefunden war und im Übrigen der Bekl. wegen besonderer Mithilfe gegebenenfalls auch zusätzlich bedacht werden sollte. Für eine Ausgleichungspflicht ist bei dieser Sachlage kein Raum.

2. Zu Recht hat der Bekl. in der Berufung auch darauf hingewiesen, dass auf Grund der von den Eltern als Erblassern im Testament getroffenen Feststellung zur Gleichwertigkeit von Darlehen und hälftigem Anteil des dem Bekl. zugewendeten Hausgrundstücks die Beweislast beim Kl. liegt, nämlich dafür, dass der Kl. zur Begründung seines Anspruchs auf hälftigen Ausgleich diese Bestimmung zu widerlegen hätte. Denn auf Grund der im Testament der Eltern der Parteien enthaltenen bindenden Wertfestlegung bezüglich der zugewendeten bzw. bereits erhaltenen Vermögensteile (vgl. OLG Hamm, OLG-Report 1994, 152) ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Darlehensgewährung und des Hausgrundstücks der Eltern Gleichwertigkeit besteht, mithin ein Ausgleich bereits stattgefunden hat. Das LG hat insoweit die Beweislastverteilung verkannt.

a) Der Kl. hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht. Dem Kl. ist mit dem in der Berufung gehaltenen Vortrag nicht einmal gelungen, eine lückenlose Darlegung der Eigenfinanzierung des Kaufpreises zuzüglich Kosten vorzulegen, abgesehen davon, dass jeglicher Vortrag zu etwaigen Um- und Ausbauten, die üblicherweise beim Kauf von Immobilien anfallen und zusätzliche Mittel erfordern, fehlt. Die Behauptung einer Darlehenszusage des Arbeitgebers, die Vorlage von nur zwei Nachweisen der Rückzahlung eines Hypothekendarlehens sind auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten wegen der verstrichenen langen Zeit nicht geeignet, ausreichende Hinweise auf eine Finanzierung „aus eigener Kraft” zu bieten. Die behauptete Übertragung von Zuteilungspunkten der Bausparkasse schließt ohnehin eine Darlehensgewährung der Eltern nicht aus. Die zum Beweis vorgelegte Kopie des Übernahmevertrags zum Bausparvertrag der Eltern belegt überdies auch die Übernahme des Guthabens von etwa 8000 DM.

b) Das uneindeutige Beweisergebnis erster Instanz wirkt sich mithin zum Nachteil des Kl., nicht des Bekl., aus. Denn danach ist nicht ausgeschlossen, dass er die in den Quittungen genannten Beträge erhalten hat. Die durch den Sachverständigen festgestellte „leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit” dafür, dass auf der Grundlage des vorhandenen Vergleichsmaterials bezüglich der Unterschriften unter den Quittungen, die den Erhalt von (Teil-)Darlehensbeträgen belegen sollen, keine Urheberidentität des Kl. bestehe, bietet keinen Nachweis der Fälschung. Das im vorliegenden Rechtsstreit eingeholte Gutachten mit Ergänzungsgutachten vom 6. 6. 2006 des Sachverständigen Dr. N hat der Kl. nicht substanziiert angegriffen.

3. Das hier zu Grunde gelegte Ergebnis der Auslegung des Testaments vom 5. 6. 1970 hat zur weiteren Konsequenz, dass die Teilungsanordnung wegen des gleichzeitigen Vorausvermächtnisses an den Bekl. den Umfang der Erbeinsetzung bestimmt und der Angriff des Kl. hiergegen ihn nach der Pflichtteilsklausel im letzten Satz des Testaments seiner Eltern als Erben ausschließt und auf den Pflichtteil setzt. Die Klage ist von daher bereits unschlüssig. Dies folgt daraus, dass nunmehr rechtskräftig feststeht, dass das Testament vom 5. 6. 1970 echt ist und deshalb den Willen beider Eltern der Parteien wiedergibt. Deshalb können die (damals noch vertretbaren) Ausführungen im Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 16. 1. 2002 (2/12 O 364/00) zur „privatorischen Klausel” jetzt nicht mehr zutreffen. Da sich der Kl. trotzdem gegen die Wertbestimmung und das Vorausvermächtnis der Eltern im Testament wie auch gegen die dort enthaltene Festlegung wendet, er habe ein (gleichwertiges) zinsloses Darlehen erhalten, ist er auf den Pflichtteil beschränkt.

Mithin kommt es letztlich auf Beweisfragen im Zusammenhang mit den vom Kl. angeblich geleisteten Unterschriften unter Quittungen nicht an. Im Übrigen hat der Kl. nicht einmal die durch das rechtskräftig als echt festgestellte Testament belegte Tatsache der Darlehensgewährung in gleichwertiger Höhe widerlegt. Wie bereits ausgeführt, ist sein Vortrag hierzu schon unzureichend. Der Kl. ist deshalb an die Wertbestimmung im Testament vom 5. 6. 1970 gebunden, die den geltend gemachten Wertausgleich ausschließt. Ein Nachweis über den Erhalt von Darlehenszahlungen ist auf Grund dessen nicht erforderlich.

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Freiburg, 02.02.2011

Rechtsanwalt Haberbosch