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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
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– Erbrecht
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– Steuerstrafrecht

Beeinträchtigende Schenkung und der Anspruch aus §2287 BGB

Der Anspruch aus §2287 BGB steht jedem Mitglied einer Erbengemeinschaft in der Höhe seines Erbteils selbst zu und nicht etwa der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Auch eine Schenkung von Todes wegen kann eine beeinträchtigende Schenkung darstellen, wenn diese den Vertragserben beeinträchtigt.

OLG Hamm 10 U 30/09

Vorinstanz: 12 O 200/08 LG Detmold

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.12.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger jeweils 15.091,87 € (insgesamt 30.183,75 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2008 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu ½ und die Beklagten zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Miterbe von den Beklagten die Herausgabe einer Schenkung, die die Erblasserin diesen aufgrund einer Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall gemacht hat.

Der Kläger und die Mutter der beiden Beklagten sind Halbgeschwister. Der am … 1953 geborene Kläger ist der Sohn der Eheleute H2. und L. B. (im Folgenden: Erblasserin). Die Mutter der Beklagten, Frau A. K., geboren am … 1943, stammt aus einer früheren Ehe der Erblasserin L. B.

Die Eheleute B. errichteten am 23.10.1980 vor dem Notar H5. H3. in B3. (Urkundenrolle Nummer …) ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Schlusserben zu gleichen Teilen sollten der gemeinsame Sohn, der Kläger, und die Tochter der Ehefrau, A. K. sein. Die Erblasser ordneten an, dass die Tochter das Grundstück in B3., F.-weg …, erhalten sollte und nur in dem Fall, dass sie es nicht übernehmen konnte oder wollte, der Kläger. Die Eheleute B. waren Miteigentümer dieses Grundstücks zu je ½. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Testament vom 23.10.1980 (Bl. 5-8 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger wurde am 9.8.1997 zum Betreuer des Vaters H2. B. bestellt. Der Vater litt an einer Altersdemenz/Alzheimer und musste ab 1997 in einem Pflegeheim untergebracht werden. Wegen der Kosten der Unterbringung und in diesem Zusammenhang mit der Verwaltung der Rente des Vaters gab es Differenzen zwischen dem Kläger und der Erblasserin. Der Vater H2. B. verstarb am … 2000.

Zuvor hatte die Erblasserin ihren ½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück F.-weg … in B3. mit Vertrag vom 21.1.1998 (Notar L2. in B3. Urkundenrolle Nummer …, Bl. 50-53 d. A.) auf ihre Tochter A. K. gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts übertragen. Nach dem Tod ihres Ehemannes übertrug die Erblasserin den von diesem durch Erbschaft erworbenen Miteigentumsanteil ebenfalls auf die Tochter A. K. (Vertrag vom 1.9.2000 – Notar H6. in B3., Urkundenrolle Nummer … Bl. 55-61), so dass diese Alleineigentümerin des Grundbesitzes ist. Die Erblasserin behielt sich ein umfassendes Altenteilsrecht vor. Das Nießbrauchsrecht bezüglich ihrer ursprünglich eigenen Miteigentumshälfte wurde aufgehoben.

Am 9.4.2003 traf die Erblasserin über ihr Sparkonto Nummer … bei der Sparkasse B3. eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall zugunsten ihrer Enkel, der Beklagten, zu je ½. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 9.4.2003 verwiesen (Bl. 9 d. A.).

Die Erblasserin verstarb am … 2007. Sie wurde entsprechend dem gemeinschaftlichen Testament vom 23.10.1980 beerbt von ihren Kindern, dem Kläger und seiner Halbschwester A. K. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Im Nachlass waren ein Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 2.707,33 € sowie ein Guthaben auf einem weiteren Sparkonto in Höhe von 21.860,35 €. Auf dem Sparbuch Nummer … befand sich im Zeitpunkt des Erbfalls ein Guthaben in Höhe von 59.747,21 € zuzüglich 620,29 € Zinsen, insgesamt 60.367,50 €. Dieser Betrag wurde an die Beklagten jeweils zur Hälfte ausgezahlt.

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung des erhaltenen Sparguthabens an die Erbengemeinschaft, hilfsweise an sich selbst, verlangt.

Er hat vorgetragen, dass die Erblasserin trotz der Bindung an das gemeinschaftliche Testament nachträglich ihre Meinung geändert habe, wer Schlusserbe werden sollte. Sie habe ihre Vorstellungen in der Weise umgesetzt, dass sie die Immobilie schon zu Lebzeiten auf die Tochter und den wesentlichen Teil des Barvermögens auf die Beklagten übertragen habe. Im Klageantrag, in dem die Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt werde, sei berücksichtigt, dass der interne Ausgleich zwischen den Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft das Verfahren nach § 2287 BGB nicht unnötig mit der Festlegung der genauen Ausgleichssumme belasten solle. Aus der Teilungsanordnung in dem Testament der Eltern ergebe sich zwingend, dass die Guthaben bei den Banken und Sparkassen ihm, dem Kläger, allein zukommen sollten, weil die Schwester an Sachwerten schon mehr als die Hälfte des Vermögens erhalten habe. Die andere Vertragserbin dürfe nicht die Wahl haben, ob sie ihrerseits auch Ansprüche gemäß § 2287 BGB geltend machen wolle, deshalb werde hilfsweise die Auszahlung des gesamten Betrages an ihn persönlich verlangt. Weiter hat der Kläger hilfsweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagten als die zuletzt Beschenkten erhoben.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich darauf berufen, dass eine Bindungswirkung für die Erblasserin nicht bestanden habe, weil es sich um ein Konto gehandelt habe, dass ihr Alleineigentum und deshalb nicht von dem gemeinschaftlichen Testament erfasst gewesen sei. Die Erblasserin habe aber auch ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt. Sie sei von ihrer Tochter A. K. in dem Haus betreut und versorgt worden. Um eine liebevolle Versorgung, so wie sie auch der Ehemann erhalten habe, mit dem persönlichen Einsatz der eigenen Tochter zu erhalten und dieses Engagement an sich zu binden, habe sich die Erblasserin zu der streitgegenständlichen Verfügung entschlossen. Die Tochter selbst habe bei dieser Gelegenheit erklärt, dass es ihr nicht darauf ankomme, dass sie Begünstigte dieser Verfügung werde. Es habe ihrem Wunsch entsprochen, dass ihre Kinder, die Beklagten, diese erhielten. Insbesondere die Beklagte zu 2) sei auch eingesprungen und habe der Mutter bei der Versorgung und Pflege der Erblasserin geholfen. Die Beklagten haben sich außerdem auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie hätten mit ihrer Mutter eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass sie ihr jeweils 10.000,00 € auszahlten. Diese Vereinbarung habe der Beklagte zu 1) erfüllt und seiner Mutter aus dem übertragenen Sparguthaben 10.000,00 € geschenkt.

Der Kläger hat Frau A. K. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem am 29.12.2008 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei nicht begründet, weil ein Anspruch aus § 2287 BGB keine Nachlassforderung begründe, die von der Erbengemeinschaft geltend zu machen sei. Der Anspruch stehe dem vertraglich eingesetzten Erben entsprechend seiner Erbquote zu.

Der Hilfsantrag auf Zahlung an den Kläger persönlich habe ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger habe eine Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin nicht bewiesen. Die Beklagten hätten ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin schlüssig vorgetragen. Sie habe ihre Tochter und die Beklagten mit der Zuwendung weiter an sich binden wollen, zumal es im Zusammenhang mit der Betreuung des Vaters durch den Kläger zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen sei. Dem Wunsch der Erblasserin, ihre Alterssicherung zu verbessern, könne auch nicht deshalb die Anerkennung versagt werden, weil die Tochter bereits zu Lebzeiten die Immobilie erhalten habe. Zumindest deren Dankbarkeit und Fürsorge habe durch die vorgenommene Schenkung gesteigert und gesichert werden können, auch wenn die Beklagten persönlich eingeräumt hätten, nur im Falle der Krankheit der Mutter für die Versorgung der Erblasserin eingesprungen zu sein. Ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bestehe nicht, dazu fehle es an schlüssigem Vortrag des Klägers, insbesondere zu der subsidiären Haftung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29.12.2008 verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) in vollem Umfang weiter verfolgt. Er beanstandet, dass übersehen worden sei, dass es sich nicht um eine vollzogene Schenkung, sondern um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen handele, das erst mit dem Tod der Erblasserin vollzogen worden sei. Auf derartige Schenkungsversprechen finde im Valutaverhältnis die Vorschrift des § 2301 BGB Anwendung. Die Erblasserin sei durch das gemeinschaftliche Testament gebunden gewesen, ihre Verfügung sei deshalb gemäß § 2289 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Beklagten seien ohne Rechtsgrund bereichert. Im Übrigen werde weiterhin bestritten, dass die Beklagten um jeweils 10.000,00 € entreichert seien, weil sie mit ihrer Mutter vereinbart hätten, ihr diese Beträge zuzuwenden, und der Beklagte zu 2) das auch schon getan habe.

Außerdem seien die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 2287 BGB erfüllt. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der dabei gemäß §§ 2050 ff, 2056 BGB vorzunehmenden Ausgleichung stehe ihm, dem Kläger, voraussichtlich das gesamte Barvermögen zu. Dies spiele im Rechtsstreit gegen die Beklagten keine Rolle, so dass aus diesem Grund der Hauptantrag auf Auszahlung an die Erbengemeinschaft gerichtet werde. Aber auch nach dem Hilfsantrag sei der gesamte Betrag an ihn, den Kläger auszuzahlen. Ein beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung hätten die Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Dieses sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erblasserin zu ihren Lebzeiten noch die volle Verfügungsberechtigung über das Konto behalten habe. Die Verfügung begünstige die Enkel, mit diesen habe die Erblasserin aber nie darüber gesprochen. Ihre etwaigen Vorstellungen und Pflegewünsche hätten lediglich die Tochter betroffen. Tatsächlich habe die Erblasserin wegen des Zerwürfnisses über die Betreuung des Vaters nachträglich die Einsetzung des Klägers zum Schlusserben korrigieren und den Nachlass zu seinen Ungunsten so weit wie möglich schmälern wollen.

Hinsichtlich der Pflichtteilsergänzungsansprüche habe es sich das Landgericht zu leicht gemacht. Zum vorhandenen Nachlass und auch zum Wert der übertragenen Immobilie sei vorgetragen worden. Der Nachlass reiche zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht aus, so dass die Beklagten als die zuletzt Beschenkten vorrangig gemäß § 2329 Abs. 3 BGB hafteten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 60.367,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2008 an die Erbengemeinschaft nach der am 17.05.2007 verstorbenen Frau L. B., bestehend aus Anneli K. und dem Kläger, zu zahlen,

hilfsweise

die Klagesumme direkt an ihn auszuzahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen unter Berufung auf das Zeugnis der Streitverkündeten vor, dass der Beklagte zu 2) seiner Mutter entsprechend den getroffenen Vereinbarungen einen Betrag von 10.000,00 geschenkt habe, den diese inzwischen verbraucht habe. Die Beklagte zu 1) habe ihrer Mutter Anfang Dezember 2008 ebenfalls 10.000,00 € zugewendet.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Auslegungsregeln der §§ 2050 BGB für einen Anspruch gemäß § 2287 BGB ohne Bedeutung seien, so dass der Hauptantrag auf Zahlung an die Erbengemeinschaft nicht begründet sei. Im Übrigen sei ihnen auch der Wert des Vermögens der Großeltern nicht bekannt, die Bewertung der Immobilie sei darüber hinaus schwierig. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung habe bestanden. Dabei spielten nicht nur Verfügungen eine Rolle, die unmittelbar der Person, die die Versorgungsleistungen erbringe, zugute kämen. Die Streitverkündete sei auch von ihren Kindern unterstützt worden, so dass insgesamt eine Rundum-Versorgung der Erblasserin ermöglicht worden sei. Diese Versorgung habe die Erblasserin erhalten und verfestigen wollen. Hierbei sei es unerheblich, ob sie, die Beklagten, Einzelheiten der zu ihren Gunsten ergangenen Verfügung von Todes wegen gekannt hätten.

Die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei so nicht richtig. Ein Wert für die Immobilie sei nicht anzusetzen, da nach Abzug der erbrachten Eigenleistungen ihrer Mutter und des übernommenen Altenteils ein solcher nicht verblieben sei. Verblieben sei nur ein Barkapital von ca. 80.000,00 €. Der ¼-Anteil betrage 20.000,00 €, ein solcher Betrag sei noch im Nachlass vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat im Termin die Parteien persönlich angehört. Die Nachlassakten 2 IV 167/80 AG B3. lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in der Sache zum Teil Erfolg und führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet und war zurückzuweisen.

1.

Der mit dem Hauptantrag der Berufung geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gesamtbetrages des Sparguthabens an die Erbengemeinschaft besteht nicht.

a)

Die Erbengemeinschaft hat keine Nachlassforderung gegen die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, die der Kläger als Miterbe gemäß § 2039 S. 1 BGB geltend machen kann. Die Zuwendung des Guthabens auf dem Sparkonto durch die Verfügung der Erblasserin zugunsten der Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Schenkung von Todes wegen gemäß § 2301 BGB, die hier wegen der Bindungswirkung in dem gemeinschaftlichen Testament gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Die vorliegende Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall ist im Valutaverhältnis zwischen der Erblasserin und den Beklagen als den Verfügungsempfängern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Schuldrecht zu beurteilen ist. Im Fall der Unentgeltlichkeit sind die §§ 516 ff BGB, nicht aber § 2301 BGB anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BGH s. dazu BGHZ 66 S. 8 ff; BGHZ 157 S. 79 ff; BGH NJW 2008 S. 2702 ff jeweils m. w. N. auf die weitere Rechtsprechung; Schinkeis in juris PK BGB, 3. Aufl., § 331 Rdnr. 8, 9; Musielak in Münchner Kommentar-BGB, 4. Aufl., § 2301 Rdnr. 32, 40; Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2301 Rdnr. 17). Die Erblasserin konnte zu ihren Lebzeiten über das gemeinsame Vermögen der Eheleute frei verfügen, sie war für Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht gebunden. Der Rechtsgrund für die Zuwendung im Valutaverhältnis wurde dadurch hergestellt, dass die Beklagten spätestens nach dem Tod der Erblasserin deren von der Sparkasse mitgeteilte Schenkungsofferte angenommen haben. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Die Beklagten haben im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß §§ 328, 331 BGB gegen die Sparkasse B3. unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens erlangt. Die Auszahlung ist erfolgt. Die Schenkung ist damit vollzogen.

b)

Als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Schenkung kommt nur § 2287 BGB in Betracht. Diese Vorschrift berührt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts nicht. Der Vertragserbe erhält lediglich nach Anfall der Erbschaft einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten, dessen Umfang sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung bestimmt (s. dazu Soergel-Wolf BGB, 13. Aufl., § 2287 Rdnr. 2).

Wie das Landgericht aber schon in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, gehört der Anspruch aus § 2287 BGB nicht zum Nachlass und steht deshalb nicht der Erbengemeinschaft zu. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch des bzw. der Vertragserben, der dem persönlichen Vermögen zuzurechnen ist. Wegen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter Lebenden gehört der verschenkte Gegenstand nicht mehr zum Vermögen des Erblassers, der Anspruch gemäß § 2287 BGB ist kein nachlasserweiterndes Surrogat. Er kann nur von jedem Miterben selbst in der Höhe seiner Erbquote geltend gemacht werden (s. dazu Soergel/Wolf a. a. O. § 2287 Rdnr. 23; Geiger in juris PK, BGB, 4. Aufl., § 2287 Rdnr. 4: Musielak a. a. O., § 2287 Rdnr. 20; Palandt-Edenhofer a. a. O. § 2287 Rdnr. 10). Eine Einbeziehung in die Erbauseinandersetzung der beiden Miterben scheidet nach diesen Grundsätzen aus, so dass der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden kann, hier könne auf Zahlung an die Erbengemeinschaft, die sich dann weiter auseinandersetzen müsse, geklagt werden, (s. zu der Problematik auch BGH NJW-RR 1992, S. 771 f).

Der mit der Berufung weiter verfolgte Hauptantrag des Klägers ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.

2.

Der Hilfsantrag auf Zahlung an den Kläger persönlich ist zum Teil begründet. Der Kläger als Miterbe zu ½ hat gemäß § 2287 BGB entsprechend gegen jeden der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung jeweils, der Hälfte des erlangten Sparguthabens, das heißt auf Zahlung von jeweils 15.091,87 €.

a)

Die Vorschrift des § 2287 BGB gilt zunächst für Erbverträge, sie ist jedoch wegen der gleichen Interessenlage auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden (s. dazu Musielak in MK-BGB § 2287 Rdnr. 2; Palandt-Edenhofer § 2287 Rdnr. 3 m. w. N.). Die Verfügung der Erblasserin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 23.10.1980, mit der sie den Kläger und ihre Tochter A. K. zu gleichen Teilen zu ihren Erben eingesetzt hat, steht in wechselbezüglichem Bezug zu ihrer Erbeinsetzung durch den Ehemann als dessen Alleinerbin (§ 2270 BGB). Die Erblasserin war deshalb an ihre Verfügung nach dem Tod des Ehemannes gebunden (§ 2271 Abs. 1 BGB). Es kommt nicht darauf an, dass die hier streitige Zuwendung ein Sparkonto betrifft, dass im Alleineigentum der Erblasserin gestanden haben soll. Bezieht sich die wechselbezügliche Verfügung auf das gesamte Vermögen des überlebenden Ehegatten, etwa wenn – wie hier – nach dieser Verfügung die eingesetzten Schlusserben das gesamte Vermögen erben sollen, dann wird durch die Bindungswirkung nicht nur das Vermögen im Zeitpunkt des ersten Erbfalls erfasst, sondern auch das Vermögen, das der Überlebende nachträglich unter Lebenden oder von Todes wegen hinzu erwirbt. Eine Spaltung des Nachlasses findet nicht statt (s. dazu Musielak a. a. O. § 2271 Rdnr. 15).

b)

Den Beklagten ist durch die Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 9.4.2003 von der Erblasserin jeweils die Hälfte des Guthabens auf dem Sparkonto zugewendet worden. Das ist – wie oben ausgeführt – eine Schenkung unter Lebenden gemäß § 516 BGB, die den in dem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben beeinträchtigen und deshalb einen Anspruch gemäß § 2287 BGB auslösen kann.

c)

Die Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gemäß § 2287 BGB, dass der Erblasser die unentgeltliche Verfügung in der Absicht vorgenommen hat, den durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eingesetzten Erben zu benachteiligen, ist erfüllt. Eine solche Benachteiligungsabsicht ist zu verneinen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gründe, die ihn zu der Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach so sind, dass der Vertragserbe sie anerkennen und hinnehmen muss. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist danach anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Eine Schenkung ist danach in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn der Erblasser allein wegen eines auf Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels ohne Veränderung der beim Abschluss des Erbvertrages vorhandenen Umstände anstelle der bedachten Person einem anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, nur weil er ihm genehmer ist. Auch reicht es nicht aus, wenn der Erblasser aufgrund eines Sinneswandels nach Abschluss des Erbvertrages engere persönliche Bindungen zum Beschenkten entwickelt hat und dieser Zuneigung durch die Schenkung Ausdruck verleihen will. Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann aber andererseits bejaht werden, wenn der Erblasser eine Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern, wobei weiter davon auszugehen ist, dass das Bedürfnis alleinstehender Erblasser, im Alter versorgt und ggf. auch gepflegt zu werden, mit den Jahren immer dringender und gewichtiger wird.

Eine weitere Rechtfertigung kann die Schenkung als Dank für noch zu leistende Dienste, Hilfe oder Pflege sein. Schließlich kann auch das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse sein, wenn der Erblasser durch die Schenkung eine ihm nahestehende Person an sich binden will (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs s. dazu BGH NJW 1992, 2630; BGH NJW 1973, 240 ff; BGH NJW-RR 1986, 1135; BGHZ 66, S. 8 FF; BGHZ 77 S. 264 ff; BGHZ 82, S. 274 ff; BGHZ 83, S. 44 ff; BGHZ 88, S. 269 ff).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

Durch die hier vorgenommene Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall hat die Erblasserin zu ihren Lebzeiten die volle Verfügungsbefugnis über das Konto behalten und noch nichts davon weggegeben. Eine Vermögensminderung ist nicht eingetreten, die Erblasserin selbst hat von ihrem Vermögen nichts entbehrt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Zuwendung, die den Beklagten erst im Todesfall zugute kam, ist schon aus diesem Grund zweifelhaft. Es kommt hinzu, dass die Beklagten übereinstimmend bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht und auch vor dem Senat im Termin am 30.6.2009 angegeben haben, dass sie selbst mit der Erblasserin über diese Zuwendung nicht gesprochen haben. Ihre Mutter habe ihnen das Formular der Sparkasse zur Unterschrift vorgelegt mit der Bemerkung, dass die Großmutter dies so haben wolle. Sie hätten auch nicht gewusst, dass auf dem Sparkonto so viel Geld gewesen sei. Ein etwaiger Wille der Erblasserin, die Beklagten zur Sicherung ihrer Versorgung und Pflege im Alter besonders an sich zu binden, war damit für diese so nicht erkennbar. Eine gesonderte Zuwendung dafür war auch nicht erforderlich. Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, dass sie ihr Verhalten gegenüber der Großmutter nicht geändert hätten, wenn sie nicht bedacht worden wären.

Tatsächlich ist die Betreuung und Versorgung der Erblasserin auch nicht von den Beklagten durchgeführt worden. Die Erblasserin lebte mit der Tochter A. K. zusammen in einem Haus und wurde von dieser gepflegt und versorgt. Allenfalls die Beklagte zu 1) ist gelegentlich eingesprungen, wenn ihre Mutter verhindert war. Der Beklagte zu 2) kam schon wegen der größeren räumlichen Entfernung dafür nicht weiter in Betracht.

Eine zusätzliche Schenkung von etwa ¾ des vorhandenen Barvermögens an die Tochter A. K. wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Der Darstellung der Beklagten, dass die eigentlich von der Erblasserin der Mutter zugedachte Zuwendung durch die Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall sofort an die Kinder weiter geleitet werden sollte, kann nicht gefolgt werden. Frau A. K. war ohnehin als Schlusserbin des Vermögens der Mutter und des Stiefvaters zusammen mit dem Kläger eingesetzt worden. Nach dem Testament sollte ihr das Hausgrundstück allein zufallen. Dementsprechend hatte die Erblasserin die Grundstücksübertragung auch schon zu ihren Lebzeiten vorgenommen. Die Versorgung und Pflege entsprach den Verpflichtungen, die die Streitverkündete nach dem Übertragungsvertrag vom 1.9.2000 im Rahmen des eingeräumten Altenteils übernommen hatte. Dass darüber hinaus ein Bedarf der Erblasserin dafür bestand, ihre Tochter durch weitere Zuwendungen an sich zu binden, die den Nachlass verringern und die der Kläger als testamentarisch vorgesehener Schlusse akzeptieren müsste, ist nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass es zwischen der Erblasserin und dem Kläger im Zusammenhang mit der Betreuung des Vaters zu erheblichen Spannungen gekommen war. Die Aktivitäten und Vermögensverfügungen der Erblasserin nach dem Tod des Vaters lassen deshalb auch darauf schließen, dass hier das gemeinschaftliche Testament nachträglich korrigiert und Fakten geschaffen werden sollten, um den dem Kläger noch zufallenden Nachlass zu verkleinern.

d)

Der Anspruch des Klägers gemäß § 2287 BGB ist danach grundsätzlich gegeben. Er kann jedoch nur in der Höhe seiner Erbquote bestehen, d. h. der Kläger als Miterbe zu ½ kann von den Beklagten nur die Herausgabe der Hälfte des Geschenks verlangen. (s. dazu auch BGHZ 108 S. 73 ff = juris Rdnr. 33).

Etwas anders kann auch dann nicht gelten, wenn – wie der Kläger vorträgt – aufgrund der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft feststehen sollte, dass dem Vertragserben, hier dem Kläger, der verschenkte Gegenstand in voller Höhe gebühren würde. Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört – wie oben ausgeführt – zum privaten Vermögen des Erben und soll seine Beeinträchtigungen durch die lebzeitige Verfügung des Erblassers ausgleichen. Er ist kein Surrogat für einen Vermögensgegenstand des Erblassers und kann deshalb auch nicht Gegenstand der Erbauseinandersetzung sein. Es kommt hinzu, dass die Beklagten als die Beschenkten mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nichts zu tun haben. Ob und wie diese unter Berücksichtigung der Teilungsanordnung zugunsten der Schwester, der lebzeitigen Übertragungen der Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf diese und der ggf. vorzunehmenden Anrechnungen durchzuführen ist, ist zur Zeit noch völlig offen.

e)

Die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 421 BGB sind nicht erfüllt (s. dazu auch Geiger in juris PK § 2287 Rdnr 24). Die Beklagten haben das Guthaben auf dem Sparkonto nicht gemeinsam erhalten, sondern entsprechend der Verfügung vom 9.4.2003 jeder für sich in Höhe der Hälfte des am Stichtag vorhandenen Betrages. Sie haften deshalb nicht als Gesamtschuldner, sondern nur jeder für sich entsprechend seinem Anteil an der Schenkung. Da jeder der Beklagten die Hälfte des Guthabens erhalten hat, haben beide dem Kläger davon jeweils die Hälfte, das sind 15.091,87 € (¼ des Gesamtbetrages von 60.367,50 €) herauszugeben.

f)

Auf den von den Beklagten behaupteten Wegfall der Bereicherung kommt es nicht an. Soweit sie sich darauf berufen, dass sie entsprechend einer Vereinbarung jeweils einen Betrag 10.000,00 € an ihre Mutter A. K. weitergegeben hätten, betrifft das den Anteil, den die Mutter ggf. als die weitere Miterbin ebenfalls von den Beklagten verlangen könnte. Das kann dem Kläger jedoch nicht entgegen gehalten werden.

3.

Auf den vom Kläger äußerst hilfsweise geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2329 BGB kommt es nicht mehr an, zumal dieser auch in der zweiten Instanz nur ansatzweise begründet worden ist. Eine zuverlässige […] wäre jedenfalls aufgrund des Vortrages des Klägers zum tatsächlichen und fiktiven Nachlass nicht möglich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Freiburg , 07.03.2011

Rechtsanwalt Haberbosch