Anrechnung auf den Erbteil
Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein.
OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 – 3 U 54/07
Sachverhalt:
I. Die Kl. ist das einzige Kind des 2005 verstorbenen Erblassers (E). Dieser war in zweiter Ehe mit der Bekl. verheiratet. Die Bekl. ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute von 2003 Alleinerbin nach E. Die Kl. hingegen sollte sich nach Ziff. VI. des Testaments eine im Dezember 1993 von E erhaltene Zahlung von 100 000 DM auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Den genannten Betrag hatte E der Kl. auf deren Bitten hin zur Unterstützung beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt. Er hatte die Zahlung mit einem Schreiben vom 21. 12. 1993 verbunden, in dem es u. a. heißt:
„Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag i. H. von 100 000 DM.”
E kam auf die Zahlung in einem Brief an die Kl. von 1997 noch einmal zurück. Hier schrieb er u. a.:
„Du hast mir schon manchmal Briefe zugemutet, bei denen ich mich gefragt habe, was mag wohl in Deinem Köpfchen vorgehen. Z. B. Du erhältst von mir 100 000 DM als Vorschuss auf Dein Erbteil. Einige Zeit später beanstandest Du, dass ich Dich nicht akzeptiere … Wenn mit der Überweisung keine Akzeptanz zum Ausdruck kommt, dann schicke das Geld doch einfach wieder zurück!”
Der Nachlasswert ist i. H. von 295 340,98 € unstreitig, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch der Kl. ohne Berücksichtigung der genannten Zahlung mit einem 1/4 hiervon auf 73 825,22 € errechnet. Die Bekl. zahlte hierauf 22 706,03 €. Mit der Klage hat die Kl. die Zahlung des rechnerisch noch offenen Restbetrags von 51 129,19 € begehrt. Die Kl. ist der Auffassung, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch ohne Anrechnung der – unstreitig geleisteten – Zahlung der 100 000 DM zustünde. Es sei keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden.
Das LG hat der Klage i. H. von 4 985,11 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass die Zahlung mit einer Anrechnungsbestimmung, und zwar auch mit einer solchen auf den Pflichtteilsanspruch, erfolgt sei. In diesem Sinne sei das Schreiben von 1993 gemeint gewesen und in diesem Sinne habe die Kl. es auch verstanden. Da jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kl. aus einem fiktiven Nachlasswert, nämlich dem Wert des Nachlasses zzgl. des indexierten Werts der Schenkung, zu errechnen sei, errechne sich letztlich ein höherer Pflichtteilsanspruch der Kl. Von diesem den indexierten Wert der Schenkung wieder abgezogen, verbliebe ein noch nicht durch Zahlung ausgeglichener Restbetrag von 4 985,11 €.
Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihren Anspruch unter Einberechnung des ausgeurteilten Betrags in vollem Umfang weiter.
Die Kl. meint weiterhin, dass E keine Anrechnungsbestimmung getroffen habe. Sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens von 1993. Es sei von einer „Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil” die Rede. Dergleichen gebe es erbrechtlich nicht. Das Gesetz kenne nur eine Ausgleichung auf den Erbteil nach §§ 2050 ff. BGB. Diese Regelungen seien aber nicht einschlägig, weil sie der einzige Abkömmling des E gewesen sei, die §§ 2050 ff. BGB aber den Ausgleich zwischen mehreren Abkömmlingen beträfen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB sei jedenfalls nicht gemeint gewesen, weil E eben keine Anrechnung auf den Pflichtteil, sondern auf den Erbteil erklärt habe. Das Schreiben sei deshalb nicht einmal auslegungsbedürftig. Auch im späteren Brief von 1997 habe E nur auf einen „Vorschuss auf Dein Erbteil” Bezug genommen. Allerdings komme es auf spätere Erklärungen des E ohnehin nicht an, weil eine Anrechnungsbestimmung nur vor oder spätestens bei der anzurechnenden Zahlung erfolgen könne. Die Kl. verweist weiter darauf, dass die Erklärung des E nach § 133 BGB aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen sei. Sie aber habe nicht von einer Anrechnung der Zahlung auf ihren Pflichtteil ausgehen müssen, weil sie nicht mit ihrer Enterbung habe rechnen müssen. Im Gegenteil nämlich habe E ihr wiederholt deutlich gemacht, dass er sie als einzige Tochter zur Erbin einsetzen wolle. Zwischen Vater und Tochter hätte eine herzliche Verbundenheit bestanden. Das zeige sich etwa daran, dass ihr Vater ihr am 8. 3. 1993 eine Vollmacht erteilt habe, mit der sie habe regeln sollen, inwieweit ihm nach dem Tod eines Onkels Erbansprüche zustünden. Keinesfalls beabsichtigt gewesen wäre zum Zeitpunkt der Zahlung eine Alleinerbeneinsetzung der Bekl. Zwischen dieser und E hätten seinerzeit große Spannungen wegen des Sohnes der Bekl. aus erster Ehe geherrscht. E sei in juristischen Fragen keinesfalls unbeschlagen gewesen.
Die Bekl. geht von einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil aus. Auch sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens, in dem nämlich eine „Anrechnung” erklärt werde. Da damit keine Anrechnungsbestimmung i. S. einer Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB gemeint gewesen sein könne, habe E erkennbar eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 Abs. 1 BGB treffen wollen. Jede andere Auslegung führe dazu, dass die Kl. entgegen dem erklärten Willen des E den Betrag als anrechnungsfreie Schenkung erhalten habe. Die Bekl. verweist auf den Hintergrund der Zahlung. E habe der Kl. ursprünglich ein Darlehen geben wollen, durch die Anrechnungsbestimmung aber einen Weg gefunden, auf dem er einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung der Kl. umgehen, andererseits aber auch eine anrechnungsfreie Schenkung vermeiden könne. E habe die Kl. nie als Erbin oder Miterbin testamentarisch eingesetzt, er habe zuletzt vielmehr seine Ehefrau, die Bekl., im gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 2003 zur Alleinerbin bestimmt. Ihre Ehe mit E sei sehr harmonisch gewesen. Belastet gewesen sei hingegen das Verhältnis des E zur Kl. E habe niemals beabsichtigt, sie zur alleinigen Erbin einzusetzen und auch niemals erklärt, dass die Kl. von ihm etwas erben werde. Stets habe er beabsichtigt, allein sie, die Bekl., zur Erbin einzusetzen. Dies habe E gegenüber mehreren Personen seines Vertrauens erklärt. Er habe sich diesen gegenüber auch dahin geäußert, dass er der Kl. erklärt habe, sie müsse sich die Zahlung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Im Schreiben von 1997 habe er die Anrechnungsbestimmung noch einmal wiederholt. Auch der neuerliche Hinweis auf die Anrechnung habe die Kl. seinerzeit nicht zur Rückzahlung des Betrags veranlasst.
Aus den Gründen:
II. Die Berufung hat Erfolg. Die Kl. braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung vom Dezember 1993 nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 Abs. 1 BGB ist nicht nachgewiesen.
Wegen nicht auszuräumender Zweifel liegt keine Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB vor
Eine Anrechnungsbestimmung des § 2315 Abs. 1 BGB erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allg. M. zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, 7 U 287/92, ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Karlsruhe v. 22. 12. 1989, 10 U 103/89, NJW-RR 1990, 393; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; krit. Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).
Ob das Schreiben von 1993 eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Schreiben ist auslegungsbedürftig, schon deshalb, weil, wie die Kl. selbst sieht, eine „Anrechnung auf den Erbanteil” gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Das LG hat das Schreiben von 1993 als Anrechnungsbestimmung ausgelegt, die die Kl. auch so verstanden habe. Diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen begründete Auslegung erscheint dem Senat durchaus nahe liegend und gut nachvollziehbar. Wenn der Senat die Voraussetzungen einer Anrechnungsbestimmung gleichwohl verneint, so deshalb, weil nicht auszuräumende Zweifel verbleiben, die sich zum Nachteil der beweisbelasteten Bekl. auswirken.
Keine eindeutige Auslegung des Schreibens von 1993 möglich
In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil” regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung sei vielmehr nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung könne ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden sei (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, a. a. O.; Staudinger/Haas, § 2315 Rn. 23; Soergel/Diekmann, § 2315 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 2315 Rn. 3 a. E.; wohl auch Lange, in: MüKo-BGB, § 2315 Rn. 8 bei Anm. 28). Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Kl. wiederholt zitierten Entscheidung (NJW-RR 1990, 393) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.
Vorliegend kann E zwar kaum an eine Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB gedacht haben. Die Kl. war sein einziger Abkömmling und weitere waren nicht zu erwarten. Unabhängig davon kann sich ein Erblasser jedoch auch um eine Ausgleichung zwischen Erben verschiedener Ordnung bemühen. Dergleichen kann E auch hier vorgeschwebt haben, ohne dass er an eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil dachte. Die von E getroffene „Anrechnungsbestimmung” wird auch dann verständlich, wenn er von einer Miterbengemeinschaft von Ehefrau und Tochter ausging und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seitens der Kl. die ihr zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens berücksichtigt wissen wollte. Was E tatsächlich anordnen wollte und wie die Kl. ihn verstanden hat, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens von 1993 noch aus den Begleitumständen mit letzter Sicherheit erschließen.
Der Wortlaut des Schreibens lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Wenn einerseits von einer „Anrechnung” die Rede ist, so deutet dies auf eine Anrechnung nach § 2315 BGB, weil allein diese Norm eine erbrechtliche Anrechnung kennt. Andererseits soll die Anrechnung auf einen „Erbanteil”, nicht auf einen Pflichtteil erfolgen. Ob mit diesem Begriff jegliche erbrechtlichen Ansprüche oder nur das Erbrecht aus § 1925 BGB gemeint waren, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Streit zwischen den Parteien, wie weit E juristische Kenntnisse besaß, hilft nicht weiter. Es bliebe in jedem Fall das ungelöste Spannungsverhältnis zwischen „Anrechnung” und „Erbanteil”.
Die Begleitumstände der Zahlung und des Schreibens geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des E nach objektivem Empfängerhorizont als Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB ausgelegt werden müsse. Es ist nichts dazu bekannt, weshalb die Kl. sich 1993 Gedanken über ihre Enterbung und damit über ihren Pflichtteil hätte machen sollen. Auf die von ihr behaupteten Erklärungen des E, aus denen sie auf eine erwartete Erbeinsetzung geschlossen haben will, kommt es nicht einmal an. Die Bekl. nämlich bestreitet zwar diese Erklärung, trägt ihrerseits aber keine Umstände vor, aufgrund derer die Kl. damit hätte rechnen müssen, dass sie enterbt werde. Die Bekl. verweist zwar auf Spannungen zwischen Vater und Tochter. Dies allein musste die Kl., solche Spannungen einmal unterstellt, noch keine Enterbung erwarten lassen. Auch im Begleitschreiben zur Zahlung von 1993 findet sich hierzu kein Hinweis. Eher gegen ein derart tief greifendes Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter spricht die Erteilung der Vollmacht an die Kl. in einer anderen Angelegenheit im Jahre 1993 und nicht zuletzt auch die Zuwendung der 100 000 DM selbst. Soweit die Bekl. behauptet, E habe stets sie als alleinige Erbin einsetzen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies erst 2003, also 10 Jahre nach der umstrittenen Anrechnungsbestimmung, getan hat. Über frühere letztwillige Verfügungen des E ist nichts aktenkundig. Die Bekl. trägt auch nicht vor, wann E die beabsichtigte Einsetzung ihrer Person als Alleinerbin jemals gegenüber der Kl. klargestellt hätte.
Aus der Vorgeschichte der Zuwendung lässt sich ebenfalls nichts für die eine oder andere Auslegung entnehmen. Es ist unstreitig, dass die Kl. ihren Vater um eine finanzielle Hilfe angegangen hatte, dieser aber zunächst nur ein Darlehen hat gewähren wollen. Erkennbar war die Verbindung von Zahlung und Anrechnungsbestimmung für E ein Mittelweg, mit dem er der Kl. einen Betrag zukommen lassen konnte, eine Schenkung vermeiden und sie gleichwohl von der Rückzahlungspflicht frei stellen konnte. Das hat die Kl. auch so verstanden. In ihrer Anhörung vor dem LG hat sie erklärt, sie habe gemeint, die Zahlung werde sich auf ihren Erbteil als Abschlag oder ähnlich auswirken. Damit bleibt aber unklar, wie die Anrechnung der Zahlung nun erfolgen sollte. Denkbar wäre eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB. Denkbar wäre auch, dass sich die Kl. bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zwischen ihr und der Bekl. in irgendeiner Form die Zahlung hätte anrechnen lassen müssen.
Nicht mögliche Auslegung geht zulasten der Bekl.
Nach allem enthält das Schreiben vom 21. 12. 1993 eine Erklärung, deren Inhalt nach objektivem Empfängerhorizont auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht eindeutig festzustellen ist. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Kl. das Schreiben als Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB verstanden hat oder zumindest hätte verstehen müssen. Diese Unklarheiten müssen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. gehen. Eine Beweiserhebung ist nicht vonnöten. Mit keinem der von ihr angebotenen Beweismittel ließe sich der Inhalt der Erklärung oder deren Verständnis durch die Kl. zweifelsfrei feststellen. Die Bekl. verweist auf Erklärungen des E gegenüber Dritten, denen er erklärt habe, dass er sie zur Alleinerbin einsetzen wolle, und weiter, dass er gegenüber der Kl. bei der Zahlung eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil getroffen habe. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, wie zeitnah zu der Zuwendung diese Erklärungen erfolgt sind, ließe sich mit ihnen nie erweisen, dass E gegenüber der Kl. wirklich so deutlich geworden ist, wie er es später gegenüber Dritten darstellte.
Keine anderweitige Entscheidung aufgrund späterer Ereignisse
Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, die mit dem Schreiben von 1997 getroffen worden sein könnte, ist grundsätzlich unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur bei entsprechendem Vorbehalt, unter den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) oder mit Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form (Palandt/Edenhofer, § 2315 Rn. 3). Nichts hiervon ist vorliegend einschlägig. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung zur Disposition gestellt und der Kl. anheimgestellt wurde, ob sie die Zuwendung „als Vorschuss auf Dein Erbteil” behalten oder lieber wieder zurückzahlen wolle. Das Schreiben hat einen ganz anderen Hintergrund als den einer Klarstellung der Anrechnungsbestimmung. E beklagt sich darin, dass die Kl. ihm vorwerfe, er akzeptiere sie nicht. Nur in diesem Zusammenhang verweist E auf die Zahlung. Dass er hierbei den Vorwurf mangelnder Akzeptanz der Kl. zurückweist, spricht eher dagegen, dass die Kl. von ihrer Enterbung ausgehen musste. Unabhängig davon stellen sich bei der Auslegung dieses Schreibens dieselben Auslegungsfragen wie bei demjenigen von 1993. Die hierzu ausgeführten Gründe gegen eine eindeutige Auslegung als Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB gelten auch hier.
(…)
Anrechnung auf den Erbteil
Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein.
OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 – 3 U 54/07
Sachverhalt:
I. Die Kl. ist das einzige Kind des 2005 verstorbenen Erblassers (E). Dieser war in zweiter Ehe mit der Bekl. verheiratet. Die Bekl. ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute von 2003 Alleinerbin nach E. Die Kl. hingegen sollte sich nach Ziff. VI. des Testaments eine im Dezember 1993 von E erhaltene Zahlung von 100 000 DM auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Den genannten Betrag hatte E der Kl. auf deren Bitten hin zur Unterstützung beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt. Er hatte die Zahlung mit einem Schreiben vom 21. 12. 1993 verbunden, in dem es u. a. heißt:
„Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag i. H. von 100 000 DM.”
E kam auf die Zahlung in einem Brief an die Kl. von 1997 noch einmal zurück. Hier schrieb er u. a.:
„Du hast mir schon manchmal Briefe zugemutet, bei denen ich mich gefragt habe, was mag wohl in Deinem Köpfchen vorgehen. Z. B. Du erhältst von mir 100 000 DM als Vorschuss auf Dein Erbteil. Einige Zeit später beanstandest Du, dass ich Dich nicht akzeptiere … Wenn mit der Überweisung keine Akzeptanz zum Ausdruck kommt, dann schicke das Geld doch einfach wieder zurück!”
Der Nachlasswert ist i. H. von 295 340,98 € unstreitig, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch der Kl. ohne Berücksichtigung der genannten Zahlung mit einem 1/4 hiervon auf 73 825,22 € errechnet. Die Bekl. zahlte hierauf 22 706,03 €. Mit der Klage hat die Kl. die Zahlung des rechnerisch noch offenen Restbetrags von 51 129,19 € begehrt. Die Kl. ist der Auffassung, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch ohne Anrechnung der – unstreitig geleisteten – Zahlung der 100 000 DM zustünde. Es sei keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden.
Das LG hat der Klage i. H. von 4 985,11 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass die Zahlung mit einer Anrechnungsbestimmung, und zwar auch mit einer solchen auf den Pflichtteilsanspruch, erfolgt sei. In diesem Sinne sei das Schreiben von 1993 gemeint gewesen und in diesem Sinne habe die Kl. es auch verstanden. Da jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kl. aus einem fiktiven Nachlasswert, nämlich dem Wert des Nachlasses zzgl. des indexierten Werts der Schenkung, zu errechnen sei, errechne sich letztlich ein höherer Pflichtteilsanspruch der Kl. Von diesem den indexierten Wert der Schenkung wieder abgezogen, verbliebe ein noch nicht durch Zahlung ausgeglichener Restbetrag von 4 985,11 €.
Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihren Anspruch unter Einberechnung des ausgeurteilten Betrags in vollem Umfang weiter.
Die Kl. meint weiterhin, dass E keine Anrechnungsbestimmung getroffen habe. Sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens von 1993. Es sei von einer „Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil” die Rede. Dergleichen gebe es erbrechtlich nicht. Das Gesetz kenne nur eine Ausgleichung auf den Erbteil nach §§ 2050 ff. BGB. Diese Regelungen seien aber nicht einschlägig, weil sie der einzige Abkömmling des E gewesen sei, die §§ 2050 ff. BGB aber den Ausgleich zwischen mehreren Abkömmlingen beträfen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB sei jedenfalls nicht gemeint gewesen, weil E eben keine Anrechnung auf den Pflichtteil, sondern auf den Erbteil erklärt habe. Das Schreiben sei deshalb nicht einmal auslegungsbedürftig. Auch im späteren Brief von 1997 habe E nur auf einen „Vorschuss auf Dein Erbteil” Bezug genommen. Allerdings komme es auf spätere Erklärungen des E ohnehin nicht an, weil eine Anrechnungsbestimmung nur vor oder spätestens bei der anzurechnenden Zahlung erfolgen könne. Die Kl. verweist weiter darauf, dass die Erklärung des E nach § 133 BGB aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen sei. Sie aber habe nicht von einer Anrechnung der Zahlung auf ihren Pflichtteil ausgehen müssen, weil sie nicht mit ihrer Enterbung habe rechnen müssen. Im Gegenteil nämlich habe E ihr wiederholt deutlich gemacht, dass er sie als einzige Tochter zur Erbin einsetzen wolle. Zwischen Vater und Tochter hätte eine herzliche Verbundenheit bestanden. Das zeige sich etwa daran, dass ihr Vater ihr am 8. 3. 1993 eine Vollmacht erteilt habe, mit der sie habe regeln sollen, inwieweit ihm nach dem Tod eines Onkels Erbansprüche zustünden. Keinesfalls beabsichtigt gewesen wäre zum Zeitpunkt der Zahlung eine Alleinerbeneinsetzung der Bekl. Zwischen dieser und E hätten seinerzeit große Spannungen wegen des Sohnes der Bekl. aus erster Ehe geherrscht. E sei in juristischen Fragen keinesfalls unbeschlagen gewesen.
Die Bekl. geht von einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil aus. Auch sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens, in dem nämlich eine „Anrechnung” erklärt werde. Da damit keine Anrechnungsbestimmung i. S. einer Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB gemeint gewesen sein könne, habe E erkennbar eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 Abs. 1 BGB treffen wollen. Jede andere Auslegung führe dazu, dass die Kl. entgegen dem erklärten Willen des E den Betrag als anrechnungsfreie Schenkung erhalten habe. Die Bekl. verweist auf den Hintergrund der Zahlung. E habe der Kl. ursprünglich ein Darlehen geben wollen, durch die Anrechnungsbestimmung aber einen Weg gefunden, auf dem er einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung der Kl. umgehen, andererseits aber auch eine anrechnungsfreie Schenkung vermeiden könne. E habe die Kl. nie als Erbin oder Miterbin testamentarisch eingesetzt, er habe zuletzt vielmehr seine Ehefrau, die Bekl., im gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 2003 zur Alleinerbin bestimmt. Ihre Ehe mit E sei sehr harmonisch gewesen. Belastet gewesen sei hingegen das Verhältnis des E zur Kl. E habe niemals beabsichtigt, sie zur alleinigen Erbin einzusetzen und auch niemals erklärt, dass die Kl. von ihm etwas erben werde. Stets habe er beabsichtigt, allein sie, die Bekl., zur Erbin einzusetzen. Dies habe E gegenüber mehreren Personen seines Vertrauens erklärt. Er habe sich diesen gegenüber auch dahin geäußert, dass er der Kl. erklärt habe, sie müsse sich die Zahlung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Im Schreiben von 1997 habe er die Anrechnungsbestimmung noch einmal wiederholt. Auch der neuerliche Hinweis auf die Anrechnung habe die Kl. seinerzeit nicht zur Rückzahlung des Betrags veranlasst.
Aus den Gründen:
II. Die Berufung hat Erfolg. Die Kl. braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung vom Dezember 1993 nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 Abs. 1 BGB ist nicht nachgewiesen.
Wegen nicht auszuräumender Zweifel liegt keine Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB vor
Eine Anrechnungsbestimmung des § 2315 Abs. 1 BGB erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allg. M. zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, 7 U 287/92, ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Karlsruhe v. 22. 12. 1989, 10 U 103/89, NJW-RR 1990, 393; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; krit. Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).
Ob das Schreiben von 1993 eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Schreiben ist auslegungsbedürftig, schon deshalb, weil, wie die Kl. selbst sieht, eine „Anrechnung auf den Erbanteil” gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Das LG hat das Schreiben von 1993 als Anrechnungsbestimmung ausgelegt, die die Kl. auch so verstanden habe. Diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen begründete Auslegung erscheint dem Senat durchaus nahe liegend und gut nachvollziehbar. Wenn der Senat die Voraussetzungen einer Anrechnungsbestimmung gleichwohl verneint, so deshalb, weil nicht auszuräumende Zweifel verbleiben, die sich zum Nachteil der beweisbelasteten Bekl. auswirken.
Keine eindeutige Auslegung des Schreibens von 1993 möglich
In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil” regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung sei vielmehr nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung könne ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden sei (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, a. a. O.; Staudinger/Haas, § 2315 Rn. 23; Soergel/Diekmann, § 2315 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 2315 Rn. 3 a. E.; wohl auch Lange, in: MüKo-BGB, § 2315 Rn. 8 bei Anm. 28). Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Kl. wiederholt zitierten Entscheidung (NJW-RR 1990, 393) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.
Vorliegend kann E zwar kaum an eine Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB gedacht haben. Die Kl. war sein einziger Abkömmling und weitere waren nicht zu erwarten. Unabhängig davon kann sich ein Erblasser jedoch auch um eine Ausgleichung zwischen Erben verschiedener Ordnung bemühen. Dergleichen kann E auch hier vorgeschwebt haben, ohne dass er an eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil dachte. Die von E getroffene „Anrechnungsbestimmung” wird auch dann verständlich, wenn er von einer Miterbengemeinschaft von Ehefrau und Tochter ausging und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seitens der Kl. die ihr zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens berücksichtigt wissen wollte. Was E tatsächlich anordnen wollte und wie die Kl. ihn verstanden hat, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens von 1993 noch aus den Begleitumständen mit letzter Sicherheit erschließen.
Der Wortlaut des Schreibens lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Wenn einerseits von einer „Anrechnung” die Rede ist, so deutet dies auf eine Anrechnung nach § 2315 BGB, weil allein diese Norm eine erbrechtliche Anrechnung kennt. Andererseits soll die Anrechnung auf einen „Erbanteil”, nicht auf einen Pflichtteil erfolgen. Ob mit diesem Begriff jegliche erbrechtlichen Ansprüche oder nur das Erbrecht aus § 1925 BGB gemeint waren, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Streit zwischen den Parteien, wie weit E juristische Kenntnisse besaß, hilft nicht weiter. Es bliebe in jedem Fall das ungelöste Spannungsverhältnis zwischen „Anrechnung” und „Erbanteil”.
Die Begleitumstände der Zahlung und des Schreibens geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des E nach objektivem Empfängerhorizont als Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB ausgelegt werden müsse. Es ist nichts dazu bekannt, weshalb die Kl. sich 1993 Gedanken über ihre Enterbung und damit über ihren Pflichtteil hätte machen sollen. Auf die von ihr behaupteten Erklärungen des E, aus denen sie auf eine erwartete Erbeinsetzung geschlossen haben will, kommt es nicht einmal an. Die Bekl. nämlich bestreitet zwar diese Erklärung, trägt ihrerseits aber keine Umstände vor, aufgrund derer die Kl. damit hätte rechnen müssen, dass sie enterbt werde. Die Bekl. verweist zwar auf Spannungen zwischen Vater und Tochter. Dies allein musste die Kl., solche Spannungen einmal unterstellt, noch keine Enterbung erwarten lassen. Auch im Begleitschreiben zur Zahlung von 1993 findet sich hierzu kein Hinweis. Eher gegen ein derart tief greifendes Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter spricht die Erteilung der Vollmacht an die Kl. in einer anderen Angelegenheit im Jahre 1993 und nicht zuletzt auch die Zuwendung der 100 000 DM selbst. Soweit die Bekl. behauptet, E habe stets sie als alleinige Erbin einsetzen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies erst 2003, also 10 Jahre nach der umstrittenen Anrechnungsbestimmung, getan hat. Über frühere letztwillige Verfügungen des E ist nichts aktenkundig. Die Bekl. trägt auch nicht vor, wann E die beabsichtigte Einsetzung ihrer Person als Alleinerbin jemals gegenüber der Kl. klargestellt hätte.
Aus der Vorgeschichte der Zuwendung lässt sich ebenfalls nichts für die eine oder andere Auslegung entnehmen. Es ist unstreitig, dass die Kl. ihren Vater um eine finanzielle Hilfe angegangen hatte, dieser aber zunächst nur ein Darlehen hat gewähren wollen. Erkennbar war die Verbindung von Zahlung und Anrechnungsbestimmung für E ein Mittelweg, mit dem er der Kl. einen Betrag zukommen lassen konnte, eine Schenkung vermeiden und sie gleichwohl von der Rückzahlungspflicht frei stellen konnte. Das hat die Kl. auch so verstanden. In ihrer Anhörung vor dem LG hat sie erklärt, sie habe gemeint, die Zahlung werde sich auf ihren Erbteil als Abschlag oder ähnlich auswirken. Damit bleibt aber unklar, wie die Anrechnung der Zahlung nun erfolgen sollte. Denkbar wäre eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB. Denkbar wäre auch, dass sich die Kl. bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zwischen ihr und der Bekl. in irgendeiner Form die Zahlung hätte anrechnen lassen müssen.
Nicht mögliche Auslegung geht zulasten der Bekl.
Nach allem enthält das Schreiben vom 21. 12. 1993 eine Erklärung, deren Inhalt nach objektivem Empfängerhorizont auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht eindeutig festzustellen ist. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Kl. das Schreiben als Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB verstanden hat oder zumindest hätte verstehen müssen. Diese Unklarheiten müssen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. gehen. Eine Beweiserhebung ist nicht vonnöten. Mit keinem der von ihr angebotenen Beweismittel ließe sich der Inhalt der Erklärung oder deren Verständnis durch die Kl. zweifelsfrei feststellen. Die Bekl. verweist auf Erklärungen des E gegenüber Dritten, denen er erklärt habe, dass er sie zur Alleinerbin einsetzen wolle, und weiter, dass er gegenüber der Kl. bei der Zahlung eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil getroffen habe. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, wie zeitnah zu der Zuwendung diese Erklärungen erfolgt sind, ließe sich mit ihnen nie erweisen, dass E gegenüber der Kl. wirklich so deutlich geworden ist, wie er es später gegenüber Dritten darstellte.
Keine anderweitige Entscheidung aufgrund späterer Ereignisse
Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, die mit dem Schreiben von 1997 getroffen worden sein könnte, ist grundsätzlich unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur bei entsprechendem Vorbehalt, unter den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) oder mit Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form (Palandt/Edenhofer, § 2315 Rn. 3). Nichts hiervon ist vorliegend einschlägig. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung zur Disposition gestellt und der Kl. anheimgestellt wurde, ob sie die Zuwendung „als Vorschuss auf Dein Erbteil” behalten oder lieber wieder zurückzahlen wolle. Das Schreiben hat einen ganz anderen Hintergrund als den einer Klarstellung der Anrechnungsbestimmung. E beklagt sich darin, dass die Kl. ihm vorwerfe, er akzeptiere sie nicht. Nur in diesem Zusammenhang verweist E auf die Zahlung. Dass er hierbei den Vorwurf mangelnder Akzeptanz der Kl. zurückweist, spricht eher dagegen, dass die Kl. von ihrer Enterbung ausgehen musste. Unabhängig davon stellen sich bei der Auslegung dieses Schreibens dieselben Auslegungsfragen wie bei demjenigen von 1993. Die hierzu ausgeführten Gründe gegen eine eindeutige Auslegung als Anrechnungsbestimmung i. S. des § 2315 BGB gelten auch hier.
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Freiburg , 08.03.2011
Rechtsanwalt Haberbosch
Kategorien: Erbteil, Pflichtteilsrecht
Schlagworte:Erbverzicht, Pflichtteil