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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

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79102 Freiburg
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Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf verschlossenem Briefumschlag bei Unwirksamkeit der sich im Umschlag befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen

Zur Klärung, ob der Testierwille des Erblassers bei Errichtung des Testaments vorlag, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung alle Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung heranzuziehen. Für nicht der gesetzlichen Form entsprechende Testamente sind besonders strenge Anforderungen an den Testierwillen zu stellen.

Die Tatsache, dass ein Brief die Aufschrift „Testament“, eine Zeitangabe und eine Unterschrift enthält, lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um eine rechtlich bedeutsame Erklärung des Erblassers handelt.

Regelungen über eine Testamentsvollstreckung und Regelungen über die Verteilung des Nachlasses sind voneinander unabhängige Verfügungen gem. § 2085 BGB. Der Wirksamkeit der Verfügung über die Testamentsvollstreckung steht die Unwirksamkeit der den Nachlass regelnde Verfügung nicht im Wege. Eine unwirksame Verfügung führt nur zur Gesamtunwirksamkeit, wenn der Erblasser die eine Verfügung ohne die unwirksame andere Verfügung nicht getroffen hätte.

OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschluss vom 26. 3. 2010 – 14 Wx 30/09

BGB §§ BGB § 2085, BGB § 2197, BGB § 2247; ZPO § ZPO § 295

Zum Sachverhalt:

Die Bf. wendet sich mit der weiteren Beschwerde gegen die Ablehnung eines von ihr beantragten Erbscheins. Am 17. 8. 2004 verstarb die Erblasserin A. F. Gesetzliche Erben sind die Bet. 1 (Schwester der Erblasserin) und die Bet. 2 und 3 (Kinder der vorverstorbenen weiteren Schwester E.Be. der Erblasserin). Die Bet. 4 und 5 wurden von der Erblasserin in letztwilligen Verfügungen als Testamentsvollstrecker benannt. Der Bet. 6 ist der vom NachlassG eingesetzte Nachlasspfleger. Dem NachlassG liegen vor:

(1) 2 braune Umschläge mit jeweils gleichlautender von der Erblasserin stammender handschriftlicher Aufschrift:

„Testament Mai 2000

zu meiner letzten Verfügung testamentarisch auszuführen gemeinsam, von Herrn W. Sch., Diplom Ing. u. Herrn W. Bü., Steuerber. Frau A. F., geb. B.”

 

In den von den Bet. 4 und 5 dem NachlassG übergebenen Umschlägen befindet sich jeweils eine (identische) einfache Fotokopie eines handschriftlichen Testaments der Erblasserin vom Mai 2000.

(2) Eine von der Bf. dem NachlassG übergebene einfache Fotokopie eines handschriftlichen Testaments der Erblasserin vom Mai 1996, wobei zwei Blätter mit handschriftlichen (Original-)Zusätzen der Erblasserin versehen sind.

(3) Ein maschinenschriftlicher „Entwurf Testament Frau A. F.” ohne Zeitangabe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. 3. 2005 beantragte die Bf. die Erteilung eines Erbscheins gemäß gesetzlicher Erbfolge, der sie zu ½-Erbteil und die Bet. 2 und 3 zu je ¼-Erbteil als Erben ausweisen sollte. Sie ist der Auffassung, ein wirksames Testament liege nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass das Original-Testament von Mai 2000 von der Erblasserin vernichtet worden sei. Mit Beschluss vom 18. 1. 2006 hat das NachlassG einen Vorbescheid erlassen und angekündigt, den gewünschten Erbschein zu erteilen, jedoch mit dem Zusatz, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Dagegen hat die Bet. Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 21. 7. 2006 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das NachlassG zurückverwiesen. Das NachlassG hat sodann Beweis erhoben und mit Beschluss vom 18. 9. 2007 den Antrag, dass der gewünschte Erbschein ohne Anordnung der Testamentsvollstreckung zu erteilen sei, zurückgewiesen. Dagegen hat die Bf. Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 26. 3. 2009 zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Bf. mit der weiteren Beschwerde.

Aus den Gründen:

Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt (§§ FGG § 27, FGG § 29 FGG a.F.); sie ist aber unbegründet. Das LG hat die auf Erteilung des Erbscheins ohne Vermerk der Testamentsvollstreckung gerichtete Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Ungeachtet der dem NachlassG bei der förmlichen Beweisaufnahme unterlaufenen Verfahrensfehler (Nichtbeachtung der Parteiöffentlichkeit nach § ZPO § 357 ZPO, Vernehmung der Bet. 4 und 5 als Zeugen, schriftliche Aussage der Zeugin S. ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § ZPO § 377 ZPO § 377 Absatz III ZPO) sei das Verfahren entscheidungsreif. Die in Urschrift vorliegende eigenhändige Erklärung der Erblasserin auf den Umschlägen stelle ein wirksames Testament mit dem Inhalt dar, dass Testamentsvollstreckung angeordnet werde. Der erforderliche Testierwille bei Anfertigung der Erklärung sei gegeben, die formellen Voraussetzungen eines Testaments seien erfüllt. Die Verfügung sei unabhängig von der Wirksamkeit und dem Inhalt des nur in Kopie beigefügten Testaments vom Mai 2000 gültig; die Erblasserin habe in allen Verfügungen eine Testamentsvollstreckung angeordnet, diese also ersichtlich immer gewollt. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin diese Verfügung später aufgehoben habe, hätten sich in der vom NachlassG durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben. Da allein über den Antrag der Bf. auf Erteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckung zu entscheiden und dieser Antrag nicht begründet sei, bedürfe es keiner Entscheidung über die Frage, wer Erbe geworden sei und ob und welches Testament formgültig errichtet sei.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ FGG § 27 FGG § 27 Absatz I FGG, ZPO § 546 ZPO).

a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass eine schriftlich niedergelegte Erklärung des Erblassers nur dann als letztwillige Verfügung gelten kann, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden ist, also mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als solche angesehen werden. Bei der Feststellung dieses Willens handelt es sich um eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die vom Tatrichter im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist. Dabei sind, sofern die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Die hierzu getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen können in der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (OLG München, NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 16, NJW-RR Jahr 2009 Seite 17/NJW-RR Jahr 2009 Seite 18; BayObLG, FamRZ 2001, FAMRZ Jahr 2001 Seite 1101).

Die Feststellung des LG, die in Urschrift vorliegende handschriftliche Erklärung der Erblasserin auf den beiden Umschlägen sei als letztwillige Verfügung mit dem Inhalt einer Anordnung der Testamentsvollstreckung anzusehen, begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat das LG darauf hingewiesen, dass schon die Überschrift „Testament” (und „zu meiner letzten Verfügung”) dafür spricht, dass die Erblasserin sich bei Abfassung der Erklärung bewusst war, rechtlich bedeutsame Erklärungen auf ihren Todesfall abzugeben. Dass sie die Umschläge mit Zeitangabe („Mai 2000”) und ihrer Unterschrift versehen hat, bestätigt, dass es ihr nicht nur um eine Bezeichnung des Inhalts der verschlossenen Umschläge ging, sondern um die Abgabe einer rechtlichen Erklärung. Dieses Bewusstsein kommt weiter darin zum Ausdruck, dass sie beide Umschläge sorgfältig mit exakt gleichlautenden Erklärungen versah und jedem der vorgesehenen Testamentsvollstrecker ein Exemplar zur Verwahrung aushändigte. Dass die Erblasserin die Erklärungen als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnten als solche angesehen werden, kann unter diesen Umständen nicht zweifelhaft sein. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist eine letztwillige Verfügung, § BGB § 2197 BGB § 2197 Absatz I BGB, die förmlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § BGB § 2247 BGB liegen vor.

b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des LG, dass die formwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung unabhängig von der Wirksamkeit der in den Umschlägen befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen Bestand hat. Allerdings macht die Bf. zutreffend geltend, dass die Textstelle „zu meiner letzten Verfügung” (von der Erblasserin ersichtlich gemeint: letztwillige Verfügung) auf die in den Umschlägen eingelegten testamentarischen Verfügungen über die Verteilung des Nachlasses hinweist und Bezug nimmt. Dieser Zusammenhang ergibt sich im Übrigen ohne weiteres schon aus der Verbindung von Umschlag und Inhalt. Davon geht ersichtlich auch das LG aus, wenn es Anlass sieht, festzustellen und zu begründen, dass und weshalb die Verfügung auf dem Umschlag auch allein, also unabhängig von der Wirksamkeit der eingelegten weiteren Verfügungen, eine Bedeutung habe.

Geht man von diesem Zusammenhang aus, so würden sich die Folgen einer etwaigen – hier unterstellten – Unwirksamkeit der nur in Fotokopie im Umschlag befindlichen Verfügungen nach § BGB § 2085 BGB beurteilen. Nach dieser Vorschrift führt die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen nur dann zur Gesamtunwirksamkeit aller Verfügungen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die übrigen Verfügungen ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist vorliegend – gegenüber den Regelungen über die Verteilung des Nachlasses – eine Verfügung mit eigenständigem Regelungsgehalt; es liegen also mehrere Verfügungen im Sinne des § BGB § 2085 BGB vor. Das LG hat erwogen, dass die Erblasserin schon im Testament von 1996 und erneut im Testament von Mai 2000 (jetzt mit zwei Testamentsvollstreckern) Testamentsvollstreckung angeordnet habe, was für ihren beständigen Willen spreche, die Verteilung ihres Nachlasses in die sicheren Hände eines Testamentsvollstreckers zu geben. Auch diese Feststellung begegnet keinen Bedenken, zumal wenn berücksichtigt wird, dass die beiden (nur in Kopie vorliegenden) Testamente von 1996 und 2000 durchaus unterschiedliche Regelungen über die Verteilung des Nachlasses aufweisen. Eine Testamentsvollstreckung ist auch bei Wegfall eines die Verteilung des Nachlasses regelnden Testaments nicht ohne Weiteres gegenstandslos; vielmehr kann Testamentsvollstreckung auch für gesetzliche Erbfolge angeordnet werden (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2197 Rn. 1) und insbesondere beim Vorhandensein mehrerer gesetzlicher Erben sinnvoll sein (vgl. § BGB § 2204 BGB).

c) Ist somit von einer (in Urschrift vorliegenden) formwirksamen testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung auszugehen, so konnte dieses Testament nur durch die in §§ 2254 (Widerrufstestament), 2255 (Vernichtung, Veränderung), 2256 (Rücknahme aus amtlicher Verwahrung) und 2258 (widersprechendes neues Testament) BGB vorgesehenen Möglichkeiten widerrufen werden (Palandt/Edenhofer, aaO, § 2253 Rn. 2). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Auch nach dem Vorbringen der Bf. käme nur ein Widerruf durch Vernichtung der Testamentsurkunde in Betracht. Vorliegend existieren die (gleichlautenden) Verfügungen auf den beiden Umschlägen indes noch in unveränderter Form der Urschrift. Bei dieser Sachlage müsste zum Beweis des Widerrufs der zweifelsfreie Nachweis geführt werden, dass die Erblasserin die Urschrift zu den in den Umschlägen befindlichen testamentarischen Verfügungen – in denen die Anordnung der Testamentsvollstreckung ebenfalls enthalten war – in Aufhebungsabsicht vernichtet hat (Palandt/Edenhofer, aaO, § 2255 Rn. 3). Von der Führung dieses Nachweises kann hier keine Rede sein. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, mag sich die Erblasserin – möglicherweise im Zusammenhang mit Verstimmung über den Bet. 4 und Frau S. – mit Gedanken an eine Änderung befasst haben, sie hat aber keine Konsequenzen gezogen. Andernfalls wäre naheliegend zu erwarten gewesen, dass sie die an die benannten Testamentsvollstrecker übergebenen Umschläge zurückverlangt hätte. Wie die Bf. selbst vorgetragen hat, hat die Erblasserin dies bei der Änderung eines früheren Testaments so auch gehandhabt und sich „erbost gezeigt”, dass ein Umschlag geöffnet worden war. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Testamentsvollstrecker als Empfänger der beiden Umschläge diese auch ohne weiteres herausgegeben hätten und dies auch der Erblasserin bewusst war. Eindeutig gegen einen Widerruf des Testaments von Mai 2000 in der Zeit danach spricht, dass die Erblasserin den zum Testamentsvollstrecker berufenen Herrn Bü. in der Folge „regelmäßig” befragt hat, ob er den Umschlag noch bei sich verwahrt habe, was schon für sich für ein Festhaltenwollen an den getroffenen Verfügungen spricht, vor allem aber, dass nach dem Eindruck des Herrn Bü. – der bis zuletzt Kontakt zur Erblasserin hatte und im Einvernehmen mit ihr war – das Testament von 2000 auch inhaltlich der Einstellung der Erblasserin entsprach (erhebliche Berücksichtigung kirchlicher Institutionen, „wegen ihres Vornamens insbesondere zur heiligen Anna”).

3. Die vom LG angesprochenen Verfahrensverstöße bei der Beweiserhebung des NachlassG nötigen nicht zur Aufhebung der Entscheidung des LG.

a) Es liegt schon fern, dass Notariat und LG bei Beobachtung der aufgezeigten Verfahrensgrundsätze zu anderen Feststellungen gelangt wären (vgl. BayObLGZ 1960, 267/272). Das LG hat seine maßgeblichen Feststellungen (Auslegung der Erklärung auf den Umschlägen, Wille der Erblasserin, die Testamentsvollstreckung auf jeden Fall und unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Verteilungsverfügung anzuordnen, Aufhebung der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht bewiesen) entscheidend auf Auslegung, objektive Umstände und Schlussfolgerungen aus Indizien gegründet und nicht auf die Aussagen der Zeugen. Die Erkenntnis, dass „der Erblasserin bewusst war, dass der Umschlag bei Herrn Bü. verwahrt werden würde”, ergab sich nicht erst aus der Aussage des Bet. Bü, sondern schon aus dem Umstand, dass die Erblasserin den Umschlag selber Herrn Bü. übergeben hatte. Dass sie dies vergessen haben könnte (und dann gleichermaßen bezüglich des Bet. 4, erscheint angesichts der Bedeutung, welche die Erblasserin dem Schicksal ihres Nachlasses ausweislich ihrer sorgfältigen und differenzierten Testierungen beigemessen hat, fernliegend.

b) Wenn das NachlassG Herrn Bü. verfahrensfehlerhaft als Zeugen vernommen hat – statt ihn als Bet. anzuhören –, war dieser Mangel schon längst geheilt (§ ZPO § 295 ZPO § 295 Absatz I ZPO entsprechend), als sich das LG dieses Fehlers angenommen hat:

Die anwaltlich vertretene Bet. zu 1 hat sich im Verfahren vor dem NachlassG wie im Beschwerderechtszug mit dem Ertrag der Beweisaufnahme durch das Notariat auseinandergesetzt, ohne auch nur andeutungsweise einen Mangel des vom Nachlassrichter geübten Verfahrens geltend zu machen, sie hat im Gegenteil ganz unbefangen von den „Zeugenaussagen” im allgemeinen und der Aussage des „Zeugen Bü.” im besonderen gesprochen. In einem Zivilprozess, in dem – entsprechend der Lage im hiesigen Verfahren – versehentlich eine Partei als Zeuge vernommen wurde, ohne dass dies beanstandet worden wäre, wäre seit der Entscheidung des BGH vom 7. 1. 1952 (LM ZPO § 295 Nr. 2) zweifellos von einer Heilung des Verfahrensmangels durch Rügeverzicht auszugehen. Im vorliegenden Erbscheinsverfahren kann nichts anderes gelten (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § ZPO § 295 ZPO in echten Streitsachen der fG s. BGH, NJW-RR 2000, NJW-RR Jahr 2000 Seite 1664/ NJW-RR Jahr 2000 Seite 1665; zur Anwendbarkeit der Bestimmung auch in Antragssachen s. Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 27 Rn. 97; speziell im Erbscheinsverfahren: OLG Hamm, OLGZ 1968, OLGZ Jahr 1968 Seite 334/OLGZ Jahr 1968 Seite 335). Die erst durch die Ausführungen des LG ausgelösten Rügen in der Begründung der weiteren Beschwerde können an der Heilung des Mangels nichts mehr ändern.

4. Ohne Rechtsfehler hat das LG schließlich erkannt, dass im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag der Bf. auf Erteilung des Erbscheins ohne den Vermerk der Testamentsvollstreckung nach den obigen Darlegungen der Antrag unbegründet und die Beschwerde zurückzuweisen war, ohne dass über die Frage der Wirksamkeit der übrigen (in den Umschlägen befindlichen) testamentarischen Verfügungen vom Mai 2000 zu entscheiden war.