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Erbvertrag

Anrechnung einer Zuwendung

Eine nachträgliche vertragliche Anrechnungsvereinbarung ist unzulässig. Der Typenzwang des Erbrechts verlangt eine Anrechnungsbestimmung durch letztwillige Verfügung. Ein privatschriftlicher Vertrag vermag dies nicht zu ersetzen. Insofern ist für den Fall der Anrechnung von Zuwendungen stets auf eine Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung, sei es durch Testament oder durch Erbvertrag, zu achten.

OLG München, Urteil vom 26. 3. 2008 – 15 U 4547/07

BGB §§ 242, 2050 ff., 2289, 2315, 2346, 2348

Sachverhalt:

I. Mit der Klage begehrt der Kl. die Feststellung, dass er sich eine schenkweise Zuwendung des Erblassers (E) von 1978 auf seinen Erbteil nicht anrechnen lassen müsse. Mit der Widerklage begehrt die Bekl. die Feststellung, dass sich der Kl. eine schenkweise Zuwendung aus 1997 i. H. von 600 000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.

Der Kl. ist der leibliche Sohn, die Bekl. die mit E in dritter Ehe verheiratete Witwe des 2003 verstorbenen E. Der Kl. ist aufgrund Erbvertrags von 1984 Erbe zu 1/4, die Bekl. wurde zuletzt mit privatschriftlichem Testament vom 6. 7. 1999 zur Alleinerbin eingesetzt, was im Hinblick auf den Erbvertrag von 1984 zur Erbeinsetzung von nur … % führte.

1978 schlossen E und der Kl. folgende privatschriftliche mit Schenkungsvereinbarung überschriebene Vereinbarung:

„2. Herr … (Kl.) hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio. DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrags nicht verpflichtet”.

1997 gewährte E dem Kl. eine weitere Zuwendung i. H. von 600 000 DM indem er auf Rückgriffsansprüche gegen den Kl. wegen vorangegangener Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft verzichtete. Im Hinblick hierauf fertigte der Kl. 1997 folgende privatschriftliche Erklärung:

„Der Unterzeichner, …, anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker, …, gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der 600 000 DM auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt.”

Im privatschriftlichen Testament von 1998 setzte E die Bekl. zu seiner alleinigen Erbin ein und setzte seinen Sohn (den Kl.) und seine Tochter auf den Pflichtteil, wobei er bestimmte:

„Meinen Sohn sowie meine Tochter setze ich je auf den Pflichtteil, wobei ja auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist. Bei meinem Sohn sind folgende Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anzurechnen: a) 3 600 000 DM aus dem Jahr 1978; b) 1 800 000 DM aus dem Jahr 1994; c) 600 000 DM aus dem Jahr 1997.”

Im Testament vom 15. 3. 1999 setzte E (erneut) die Bekl. als Alleinerbin ein und bestimmte in Ziff. 3:

„Mein Sohn hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt 6 Mio. DM erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil.”

Im Testament vom 6. 7. 1999 setzte E erneut die Bekl. zu seiner Alleinerbin ein.

Der Kl. ist der Auffassung, dass eine Anrechnungspflicht auf den Erbfall nicht wirksam, insbesondere nicht formwirksam, getroffen worden sei. Die Bekl. hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage beantragt zu erkennen: Es wird festgestellt, dass sich der Kl. gemäß der „Zustimmungserklärung zur Anrechnung auf den Pflichtteil” von 1997 eine ihm i. H. von 600 000 DM gemachte Zuwendung auf seinen Erbteil anzurechnen lassen hat.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat die Bekl. Berufung eingelegt. Die vertraglich vereinbarte Anrechnungspflicht stelle schon keinen Erbverzicht i. S. von § 2346 BGB dar, da ein Verzicht den unmittelbaren Verlust des Erbrechts zur Folge habe, während eine Anrechnung die Erbenstellung unberührt lasse. Schließlich sei die Anrechnungsvereinbarung Gegenstand einer Schenkungsvereinbarung, für die § 2301 Abs. 2 BGB gelte, so dass nicht die erb-, sondern die schenkungsrechtlichen Vorschriften zu gelten hätten, da die Schenkung von 1978 sogleich vollzogen worden sei. Mit Vollzug der Schenkung habe auch die Anrechnungsverpflichtung Rechtswirksamkeit erlangt, da sie wesentlicher Bestandteil der Schenkungsvereinbarung gewesen sei. Schließlich wiederholt die Bekl. ihren Standpunkt, dass eine Anrechnungsvereinbarung als Vertrag sui generis auch unabhängig von erbrechtlichen Vorschriften wirksam getroffen werden könne. Schließlich ergebe sich eine Anrechnungspflicht auch – nach durchgeführter Auslegung – aus dem Testament vom 15. 3. 1999, dort aus Ziff. 3.

Aus den Gründen:

II. Die Berufung der Bekl. ist nicht begründet, da eine wirksame Anrechnungspflicht hinsichtlich der Schenkungen von 1978 und 1997 nicht besteht. Im Einzelnen:

Formunwirksame Anrechnungsvereinbarung für die Schenkung aus dem Jahr 1978

1. Schenkung 1978 (Klage):

a) Hinsichtlich einer direkten oder analogen Anwendung der §§ 2050 ff. BGB wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug genommen.

Weder direkte noch analoge Anwendung von § 2315 BGB

b) Eine – wie hier formlose privatschriftliche – Anrechnungsvereinbarung von Vorempfängen auf das künftige Erbrecht ist, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, weder direkt noch analog § 2315 BGB möglich. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da E im Falle einer Erbeinsetzung – anders als bei der Pflichtteilsregelung – jederzeit durch neue letztwillige Verfügung die Anrechnung anordnen kann, wie er auch das Erbrecht durch neue Verfügung ändern oder wieder entziehen kann.

Anwendbarkeit der Formvorschriften über den Erbverzichts- vertrag

c) Der Berufungsangriff, die Anrechnungsvereinbarung von 1978 enthalte entgegen dem LG schon begrifflich keinen Erbverzicht i. S. von § 2346 BGB ist mit den Ausführungen des RG in RGZ 71, 133, 136 unzutreffend. Da die Ausführungen des RG einen tragenden Teil auch der jetzigen Entscheidung bilden, seien sie ausdrucksweise wörtlich zitiert:

„Den Anforderungen, die das Gesetz an den Erbverzicht stellt, muss daher eine bei Lebzeiten des Erblassers vom Pflichtteilsberechtigten ausgehende Pflichtteilsverringerung nicht nur dann entsprechen, wenn sich der Abkömmling des gesetzlichen Erbrechts und dadurch (§ 2346 Abs. 1 Satz 2) zugleich des Pflichtteilsrechts vollständig begibt, oder wenn der Verzicht unmittelbar das Pflichtteilsrecht zum Gegenstande hat (§ 2346 Abs. 2), sondern diese Anforderungen bestehen ebenso dann, wenn mit erb- und insbesondere mit pflichtteilsrechtlicher Wirkung das gesetzliche Erbrecht oder das Pflichtteilsrecht vermindert werden soll. In dieser Beziehung aber macht es wiederum keinen sachlichen Unterschied aus, ob es sich um eine unmittelbare Herabsetzung des Pflichtteilsbetrags handelt oder ob sich der Berechtigte einer Berechnungsweise unterwirft, die auf eine Verkleinerung des Betrags hinführt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch einen der Zuwendung nachfolgenden Vertrag mit dem Erblasser die Verpflichtung zur Ausgleichung auf sich nimmt.”

Eine Anrechnungsvereinbarung wie die vorliegende im Vertrag von 1978 bezweckt und bewirkt bei Wirksamkeit eine Verminderung des Erbrechts, wenn auch nicht der Quote nach, sondern im Ergebnis der Zuwendung. Der Kl. hat im Vertrag von 1978 dieser Verminderung – es geht immerhin um den großen Betrag von 3,6 Mio. DM! – sehenden Auges zugestimmt im Bewusstsein darauf, dass sich sein Erbrecht um diesen Betrag im Ergebnis vermindern wird. Mit der Entscheidung des RG (RGZ 71, 136) ist ein solcher Vertrag daher den Vorschriften über einen Erbverzichtsvertrag und mithin der Formvorschrift des § 2348 BGB zu unterwerfen.

Formloser privatschriftlicher Vertrag als Umgehung des erbrechtlichen Typenzwangs

d) Die Auffassung der Bekl., ein privatschriftlicher Vertrag über die erbrechtliche Anrechnungspflicht sei als Vertrag sui generis möglich und verstoße nicht gegen den Typenzwang des Erbrechts, folgt der Senat mit dem LG nicht. Den Argumenten des LG sei hinzugefügt:

Die §§ 2050 ff., 2315 BGB treffen Sonderregelungen für formlos mögliche Anrechnungsbestimmungen, die im Umkehrschluss ergeben, dass Anrechnungsanordnungen im Übrigen nur in erbrechtlich vorgesehenen Formen und Verfügungen möglich sind.

Auf dieser Prämisse beruhen Entscheidungen des RG und diverse Ausführungen im Schrifttum:

 Eine Anrechnungsvereinbarung, die nach der erfolgten Zuwendung i. S. von § 2050 f. BGB getroffen wird, erweist sich als Erb- oder Pflichtteilsverzicht, da es als rechtlich gleichwertig anzusehen ist, ob ausdrücklich ein Verzicht in der Vereinbarung erklärt wird, oder sich der Berechtigte einer Berechnung unterwirft, wonach sein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht vermindert wird (RGZ 71, 133, 136; MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2346, 16 a. E.).

 Die spätere Aufhebung einer getroffenen Ausgleichs-/Anrechnungsanordnung ist nur durch ein Vermächtnis zugunsten des Zuwendungsempfänger möglich (Bamberger/Roth, BGB, § 2050, 10).

 Soll der gesetzliche Erbteil eines Abkömmlings durch Erlass der Ausgleichspflicht vermehrt werden, kann dies nur in der Form des Erbvertrags geschehen (RGZ 90, 419, 422, 423).

 –Will der Erblasser andere als Abkömmlinge zur Ausgleichung heranziehen, muss er dies durch Vermächtnis (also nicht durch einen rein formlosen schuldrechtlichen Vertrag sui generis, wie die Bekl. meint) zugunsten der anderen Miterben tun, also durch letztwillige Verfügung (Palandt/Edenhofer, BGB, 67 Aufl., § 2050, 5 m. w. N.).

Beeinträchtigung der erbvertraglichen Stellung des Kl. durch die Testamente von 1998 und 1999

e) Die Anrechnungsvereinbarung von 1978 ist nach alledem mangels Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften unwirksam. Aber auch die Testamente des E von 1998 und vom 15. 3. 1999, die die Anrechnungspflicht immerhin in erbrechtlichen Formen vorsehen (beim Testament vom 15. 3. 1999 einmal unterstellt, dass sich Ziff. 3 überhaupt auf das Erbrecht bezieht), führen – aus anderen Gründen wie oben – nicht zu einer wirksamen Anrechnungspflicht.

Der Kl. wurde durch Erbvertrag von 1984 zu … % als Erbe eingesetzt. Unstreitig ist diese Erbeinsetzung wirksam erfolgt. Erbvertragliche Regelungen können aber nur sehr eingeschränkt geändert oder aufgehoben werden. Ausnahmen in dieser Richtung greifen vorliegend im Hinblick auf diese beiden Testamente nicht ein:

aa) § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass dem Erbvertrag nachfolgende spätere Verfügungen von Todes wegen insoweit unwirksam sind, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten (hier Kl.) beeinträchtigen würden. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nur für vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag (Musielak, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2289 Rn. 14), was vorliegend auf die Erbeinsetzung des Kl. ohne jeden Zweifel zutrifft.

Die in den Testamenten von 1998 und vom 15. 3. 1999 getroffenen Anrechnungsanordnungen stellen nach Sinn und Begriff Beeinträchtigungen i. S. von § 2289 Abs. 1 dar. Die durch den Erbvertrag dem Bedachten (Kl.) eingeräumte Rechtsstellung wird durch die jüngere letztwillige Verfügung beeinträchtigt, wenn im Falle des Bestehenbleibens dieser Verfügung der Bedachte weniger Rechte erhält, als ihm aufgrund des Erbvertrags zustehen (Musielak, § 2289 Rn. 10). Eine Beeinträchtigung liegt also vor, wenn die durch den Erbvertrag rechtlich geschützte Stellung des vertragsmäßig Bedachten gegenstandslos, gemindert, belastet oder beschränkt wird (Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2289 Rn. 9). Es soll vorliegend dahinstehen, ob auch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung genügt oder der Vergleich allein aus rechtlicher Sicht vorzunehmen ist. Jedenfalls liegt eine rechtliche Beeinträchtigung vor, da sich der Kl. bei Wirksamkeit der testamentarisch verfügten Anrechnungsanordnungen von seinem im Erbvertrag ungeschmälerten 1/4-Anteil den Abzug von enormen Beträgen (3,6 Mio. DM und 600 000 DM) gefallen lassen muss, was im Ergebnis dazu führen würde, dass dem Kl. von seinem erbvertraglich gesicherten Erbteil überhaupt nichts mehr verbliebe, (…).

Ob eine spätere letztwillige Verfügung (hier: 1998, 15. 3. 1999) eine Beeinträchtigung der erbvertraglich gesicherten Position enthält, bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls (RGZ 149, 200; Soergel/Wolf, § 2289 Rn. 10).

bb) Nach § 2291 BGB kann eine im Erbvertrag enthaltene vertragsmäßige Verfügung durch nachfolgendes Testament nur insoweit aufgehoben werden, als durch sie ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet worden ist, was hinsichtlich der Erbeinsetzung des Kl. nicht der Fall ist.

Keine Anwendbarkeit des Schenkungsrechts

f) Auch das Argument der Bekl., die Anrechnungsvereinbarung von 1978 beurteile sich im Hinblick auf § 2301 Abs. 2 BGB nicht nach Erb-, sondern nach Schenkungsrecht, da die Schenkung zu Lebzeiten vollzogen worden sei und die Anrechnungsverpflichtung deren Bestandteil sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist die Schenkung zu Lebzeiten des E vollzogen, nicht aber die Durchführung der Anrechnung. Diese bleibt vielmehr ein Vorgriff auf den noch bevorstehenden Erbfall. Es wird also nicht zu Lebzeiten, sondern von Todes wegen eine Wirkung bezweckt, ein Vollzug i. S. von § 2301 Abs. 2 BGB liegt also nicht vor.

Keine missbräuchliche Berufung des Kl. auf Formunwirksamkeit

g) Dem Kl. ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Anrechnungsvereinbarung von 1978 zu berufen. Nicht nur der Kl., sondern insbesondere E hatte es umfassend in der Hand, die erbrechtliche Formwidrigkeit in der Vereinbarung von 1978 anlässlich der Vereinbarung des Erbvertrags von 1984 zu beheben. Die Parteien hätten unschwer – aus ihrer Sicht deklaratorisch, in Wahrheit konstitutiv – in den Erbvertrag die Anrechnungspflicht aufnehmen können. E ist also in keiner Weise um die Möglichkeit gebracht worden, den etwa begangenen Formverstoß zu heilen oder zu beseitigen, so dass heute – im Nachhinein – nicht gesagt werden kann, es stimme bedenklich, wenn sich der Kl. heute auf Formwidrigkeiten beruft, die der Vertragspartner (E) infolge Vorversterbens nicht mehr ändern kann.

Formunwirksame Anrechnungsvereinbarung für die Schenkung aus dem Jahr 1997

2. Schenkung 600 000 DM anno 1997 (Widerklage):

a) Zustimmungserklärung von 1997:

Es kann offen bleiben, ob sich diese vom Kl. und nicht von E stammende Verpflichtung gemäß ihrem Wortlaut auf Pflichtteilsansprüche beschränkt (und daher vorliegend überhaupt nicht relevant ist) oder auch auf Erbrecht erstreckt. Denn, wie o. a., enthält die Anrechnungsverpflichtung im Ergebnis eine formbedürftige Erbverzichtserklärung gemäß §§ 2346, 2348 BGB, wobei – wie oben – auf die Entscheidung RGZ 71, 133, 136 Bezug genommen wird. (…)

b) Testamente vom 3. 9. 1998, 15. 3. 1999:

Wie oben unter II.1. ausgeführt, enthalten die testamentarischen Anrechnungsanordnungen Beeinträchtigungen i. S. von § 2289 Abs. 1 BGB zulasten des erbvertraglich begünstigten Kl. Die erbvertragliche Einsetzung des Kl. ist, da einzige oder hauptsächliche Erklärung im Vertrag von 1984, eine vertragsmäßige Verfügung, worauf § 2289 BGB Anwendung findet. Nach § 2291 BGB kann eine vertragsmäßige Verfügung – wie hier – nur insoweit aufgehoben werden, als sie ein Vermächtnis oder eine Auflage enthält, was hier nicht der Fall ist.

III. (…)

3. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die von der Bekl. aufgeworfene Frage, ob eine Anrechnungsvereinbarung zulasten des künftigen Erbteils auch durch privatschriftlichen Vertrag sui generis erfolgen kann und nicht gegen den Typenzwang des Erbrechts verstößt, ist bislang – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht entschieden.

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Freiburg, 17.02.2011

Rechtsanwalt Haberbosch