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	<title>Erbteil &#8211; erbfall.eu – Erbrecht &amp; Testamentsvollstreckung</title>
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	<description>Erbrecht, Testamentsvollstreckung &#38; Pflichtteilsrecht</description>
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		<title>Anrechnung auf den Erbteil</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2011 09:11:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein. OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 &#8211; 3 U 54/07</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein.</strong></p>
<p>OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%2054/07" target="_blank" title="3 U 54/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 54/07</a></p>
<p><span id="more-66"></span>Sachverhalt:</p>
<p>I. Die Kl. ist das einzige Kind des 2005 verstorbenen Erblassers (E). Dieser war in zweiter Ehe mit der Bekl. verheiratet. Die Bekl. ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute von 2003 Alleinerbin nach E. Die Kl. hingegen sollte sich nach Ziff. VI. des Testaments eine im Dezember 1993 von E erhaltene Zahlung von 100 000 DM auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Den genannten Betrag hatte E der Kl. auf deren Bitten hin zur Unterstützung beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt. Er hatte die Zahlung mit einem Schreiben vom 21. 12. 1993 verbunden, in dem es u. a. heißt:</p>
<p>„Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag i. H. von 100 000 DM.”</p>
<p>E kam auf die Zahlung in einem Brief an die Kl. von 1997 noch einmal zurück. Hier schrieb er u. a.:</p>
<p>„Du hast mir schon manchmal Briefe zugemutet, bei denen ich mich gefragt habe, was mag wohl in Deinem Köpfchen vorgehen. Z. B. Du erhältst von mir 100 000 DM als Vorschuss auf Dein Erbteil. Einige Zeit später beanstandest Du, dass ich Dich nicht akzeptiere … Wenn mit der Überweisung keine Akzeptanz zum Ausdruck kommt, dann schicke das Geld doch einfach wieder zurück!”</p>
<p>Der Nachlasswert ist i. H. von 295 340,98 € unstreitig, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch der Kl. ohne Berücksichtigung der genannten Zahlung mit einem 1/4 hiervon auf 73 825,22 € errechnet. Die Bekl. zahlte hierauf 22 706,03 €. Mit der Klage hat die Kl. die Zahlung des rechnerisch noch offenen Restbetrags von 51 129,19 € begehrt. Die Kl. ist der Auffassung, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch ohne Anrechnung der – unstreitig geleisteten – Zahlung der 100 000 DM zustünde. Es sei keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden.</p>
<p>Das LG hat der Klage i. H. von 4 985,11 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass die Zahlung mit einer Anrechnungsbestimmung, und zwar auch mit einer solchen auf den Pflichtteilsanspruch, erfolgt sei. In diesem Sinne sei das Schreiben von 1993 gemeint gewesen und in diesem Sinne habe die Kl. es auch verstanden. Da jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kl. aus einem fiktiven Nachlasswert, nämlich dem Wert des Nachlasses zzgl. des indexierten Werts der Schenkung, zu errechnen sei, errechne sich letztlich ein höherer Pflichtteilsanspruch der Kl. Von diesem den indexierten Wert der Schenkung wieder abgezogen, verbliebe ein noch nicht durch Zahlung ausgeglichener Restbetrag von 4 985,11 €.</p>
<p>Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihren Anspruch unter Einberechnung des ausgeurteilten Betrags in vollem Umfang weiter.</p>
<p>Die Kl. meint weiterhin, dass E keine Anrechnungsbestimmung getroffen habe. Sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens von 1993. Es sei von einer „Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil” die Rede. Dergleichen gebe es erbrechtlich nicht. Das Gesetz kenne nur eine Ausgleichung auf den Erbteil nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a>. Diese Regelungen seien aber nicht einschlägig, weil sie der einzige Abkömmling des E gewesen sei, die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> aber den Ausgleich zwischen mehreren Abkömmlingen beträfen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> sei jedenfalls nicht gemeint gewesen, weil E eben keine Anrechnung auf den Pflichtteil, sondern auf den Erbteil erklärt habe. Das Schreiben sei deshalb nicht einmal auslegungsbedürftig. Auch im späteren Brief von 1997 habe E nur auf einen „Vorschuss auf Dein Erbteil” Bezug genommen. Allerdings komme es auf spätere Erklärungen des E ohnehin nicht an, weil eine Anrechnungsbestimmung nur vor oder spätestens bei der anzurechnenden Zahlung erfolgen könne. Die Kl. verweist weiter darauf, dass die Erklärung des E nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§ 133 BGB</a> aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen sei. Sie aber habe nicht von einer Anrechnung der Zahlung auf ihren Pflichtteil ausgehen müssen, weil sie nicht mit ihrer Enterbung habe rechnen müssen. Im Gegenteil nämlich habe E ihr wiederholt deutlich gemacht, dass er sie als einzige Tochter zur Erbin einsetzen wolle. Zwischen Vater und Tochter hätte eine herzliche Verbundenheit bestanden. Das zeige sich etwa daran, dass ihr Vater ihr am 8. 3. 1993 eine Vollmacht erteilt habe, mit der sie habe regeln sollen, inwieweit ihm nach dem Tod eines Onkels Erbansprüche zustünden. Keinesfalls beabsichtigt gewesen wäre zum Zeitpunkt der Zahlung eine Alleinerbeneinsetzung der Bekl. Zwischen dieser und E hätten seinerzeit große Spannungen wegen des Sohnes der Bekl. aus erster Ehe geherrscht. E sei in juristischen Fragen keinesfalls unbeschlagen gewesen.</p>
<p>Die Bekl. geht von einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil aus. Auch sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens, in dem nämlich eine „Anrechnung” erklärt werde. Da damit keine Anrechnungsbestimmung i. S. einer Ausgleichungspflicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> gemeint gewesen sein könne, habe E erkennbar eine Anrechnungsbestimmung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> treffen wollen. Jede andere Auslegung führe dazu, dass die Kl. entgegen dem erklärten Willen des E den Betrag als anrechnungsfreie Schenkung erhalten habe. Die Bekl. verweist auf den Hintergrund der Zahlung. E habe der Kl. ursprünglich ein Darlehen geben wollen, durch die Anrechnungsbestimmung aber einen Weg gefunden, auf dem er einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung der Kl. umgehen, andererseits aber auch eine anrechnungsfreie Schenkung vermeiden könne. E habe die Kl. nie als Erbin oder Miterbin testamentarisch eingesetzt, er habe zuletzt vielmehr seine Ehefrau, die Bekl., im gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 2003 zur Alleinerbin bestimmt. Ihre Ehe mit E sei sehr harmonisch gewesen. Belastet gewesen sei hingegen das Verhältnis des E zur Kl. E habe niemals beabsichtigt, sie zur alleinigen Erbin einzusetzen und auch niemals erklärt, dass die Kl. von ihm etwas erben werde. Stets habe er beabsichtigt, allein sie, die Bekl., zur Erbin einzusetzen. Dies habe E gegenüber mehreren Personen seines Vertrauens erklärt. Er habe sich diesen gegenüber auch dahin geäußert, dass er der Kl. erklärt habe, sie müsse sich die Zahlung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Im Schreiben von 1997 habe er die Anrechnungsbestimmung noch einmal wiederholt. Auch der neuerliche Hinweis auf die Anrechnung habe die Kl. seinerzeit nicht zur Rückzahlung des Betrags veranlasst.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>II. Die Berufung hat Erfolg. Die Kl. braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung vom Dezember 1993 nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> ist nicht nachgewiesen.</p>
<p>Wegen nicht auszuräumender Zweifel liegt keine Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> vor</p>
<p>Eine Anrechnungsbestimmung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allg. M. zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%20287/92" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 26.11.1993 - 7 U 287/92: Anrechnungen von Zuwendungen des Erblassers auf den Pf...">7 U 287/92</a>, ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Karlsruhe v. 22. 12. 1989, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20U%20103/89" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89">10 U 103/89</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20393" target="_blank" title="NJW-RR 1990, 393 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1990, 393</a>; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; krit. Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).</p>
<p>Ob das Schreiben von 1993 eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Schreiben ist auslegungsbedürftig, schon deshalb, weil, wie die Kl. selbst sieht, eine „Anrechnung auf den Erbanteil” gesetzlich nicht vorgesehen ist.</p>
<p>Das LG hat das Schreiben von 1993 als Anrechnungsbestimmung ausgelegt, die die Kl. auch so verstanden habe. Diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen begründete Auslegung erscheint dem Senat durchaus nahe liegend und gut nachvollziehbar. Wenn der Senat die Voraussetzungen einer Anrechnungsbestimmung gleichwohl verneint, so deshalb, weil nicht auszuräumende Zweifel verbleiben, die sich zum Nachteil der beweisbelasteten Bekl. auswirken.</p>
<p>Keine eindeutige Auslegung des Schreibens von 1993 möglich</p>
<p>In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil” regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung sei vielmehr nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung könne ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> zur Ausgleichung zu bringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden sei (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%20287/92" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 26.11.1993 - 7 U 287/92: Anrechnungen von Zuwendungen des Erblassers auf den Pf...">a. a. O.</a>; Staudinger/Haas, § 2315 Rn. 23; Soergel/Diekmann, § 2315 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 2315 Rn. 3 a. E.; wohl auch Lange, in: MüKo-BGB, § 2315 Rn. 8 bei Anm. 28). Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Kl. wiederholt zitierten Entscheidung (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20393" target="_blank" title="NJW-RR 1990, 393 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1990, 393</a>) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.</p>
<p>Vorliegend kann E zwar kaum an eine Ausgleichungspflicht nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> gedacht haben. Die Kl. war sein einziger Abkömmling und weitere waren nicht zu erwarten. Unabhängig davon kann sich ein Erblasser jedoch auch um eine Ausgleichung zwischen Erben verschiedener Ordnung bemühen. Dergleichen kann E auch hier vorgeschwebt haben, ohne dass er an eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil dachte. Die von E getroffene „Anrechnungsbestimmung” wird auch dann verständlich, wenn er von einer Miterbengemeinschaft von Ehefrau und Tochter ausging und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seitens der Kl. die ihr zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens berücksichtigt wissen wollte. Was E tatsächlich anordnen wollte und wie die Kl. ihn verstanden hat, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens von 1993 noch aus den Begleitumständen mit letzter Sicherheit erschließen.</p>
<p>Der Wortlaut des Schreibens lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Wenn einerseits von einer „Anrechnung” die Rede ist, so deutet dies auf eine Anrechnung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a>, weil allein diese Norm eine erbrechtliche Anrechnung kennt. Andererseits soll die Anrechnung auf einen „Erbanteil”, nicht auf einen Pflichtteil erfolgen. Ob mit diesem Begriff jegliche erbrechtlichen Ansprüche oder nur das Erbrecht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1925.html" target="_blank" title="&sect; 1925 BGB: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung">§ 1925 BGB</a> gemeint waren, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Streit zwischen den Parteien, wie weit E juristische Kenntnisse besaß, hilft nicht weiter. Es bliebe in jedem Fall das ungelöste Spannungsverhältnis zwischen „Anrechnung” und „Erbanteil”.</p>
<p>Die Begleitumstände der Zahlung und des Schreibens geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des E nach objektivem Empfängerhorizont als Anrechnungsbestimmung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> ausgelegt werden müsse. Es ist nichts dazu bekannt, weshalb die Kl. sich 1993 Gedanken über ihre Enterbung und damit über ihren Pflichtteil hätte machen sollen. Auf die von ihr behaupteten Erklärungen des E, aus denen sie auf eine erwartete Erbeinsetzung geschlossen haben will, kommt es nicht einmal an. Die Bekl. nämlich bestreitet zwar diese Erklärung, trägt ihrerseits aber keine Umstände vor, aufgrund derer die Kl. damit hätte rechnen müssen, dass sie enterbt werde. Die Bekl. verweist zwar auf Spannungen zwischen Vater und Tochter. Dies allein musste die Kl., solche Spannungen einmal unterstellt, noch keine Enterbung erwarten lassen. Auch im Begleitschreiben zur Zahlung von 1993 findet sich hierzu kein Hinweis. Eher gegen ein derart tief greifendes Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter spricht die Erteilung der Vollmacht an die Kl. in einer anderen Angelegenheit im Jahre 1993 und nicht zuletzt auch die Zuwendung der 100 000 DM selbst. Soweit die Bekl. behauptet, E habe stets sie als alleinige Erbin einsetzen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies erst 2003, also 10 Jahre nach der umstrittenen Anrechnungsbestimmung, getan hat. Über frühere letztwillige Verfügungen des E ist nichts aktenkundig. Die Bekl. trägt auch nicht vor, wann E die beabsichtigte Einsetzung ihrer Person als Alleinerbin jemals gegenüber der Kl. klargestellt hätte.</p>
<p>Aus der Vorgeschichte der Zuwendung lässt sich ebenfalls nichts für die eine oder andere Auslegung entnehmen. Es ist unstreitig, dass die Kl. ihren Vater um eine finanzielle Hilfe angegangen hatte, dieser aber zunächst nur ein Darlehen hat gewähren wollen. Erkennbar war die Verbindung von Zahlung und Anrechnungsbestimmung für E ein Mittelweg, mit dem er der Kl. einen Betrag zukommen lassen konnte, eine Schenkung vermeiden und sie gleichwohl von der Rückzahlungspflicht frei stellen konnte. Das hat die Kl. auch so verstanden. In ihrer Anhörung vor dem LG hat sie erklärt, sie habe gemeint, die Zahlung werde sich auf ihren Erbteil als Abschlag oder ähnlich auswirken. Damit bleibt aber unklar, wie die Anrechnung der Zahlung nun erfolgen sollte. Denkbar wäre eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a>. Denkbar wäre auch, dass sich die Kl. bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zwischen ihr und der Bekl. in irgendeiner Form die Zahlung hätte anrechnen lassen müssen.</p>
<p>Nicht mögliche Auslegung geht zulasten der Bekl.</p>
<p>Nach allem enthält das Schreiben vom 21. 12. 1993 eine Erklärung, deren Inhalt nach objektivem Empfängerhorizont auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht eindeutig festzustellen ist. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Kl. das Schreiben als Anrechnungsbestimmung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> verstanden hat oder zumindest hätte verstehen müssen. Diese Unklarheiten müssen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. gehen. Eine Beweiserhebung ist nicht vonnöten. Mit keinem der von ihr angebotenen Beweismittel ließe sich der Inhalt der Erklärung oder deren Verständnis durch die Kl. zweifelsfrei feststellen. Die Bekl. verweist auf Erklärungen des E gegenüber Dritten, denen er erklärt habe, dass er sie zur Alleinerbin einsetzen wolle, und weiter, dass er gegenüber der Kl. bei der Zahlung eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil getroffen habe. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, wie zeitnah zu der Zuwendung diese Erklärungen erfolgt sind, ließe sich mit ihnen nie erweisen, dass E gegenüber der Kl. wirklich so deutlich geworden ist, wie er es später gegenüber Dritten darstellte.</p>
<p>Keine anderweitige Entscheidung aufgrund späterer Ereignisse</p>
<p>Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, die mit dem Schreiben von 1997 getroffen worden sein könnte, ist grundsätzlich unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur bei entsprechendem Vorbehalt, unter den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html" target="_blank" title="&sect; 2333 BGB: Entziehung des Pflichtteils">§ 2333 BGB</a>) oder mit Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form (Palandt/Edenhofer, § 2315 Rn. 3). Nichts hiervon ist vorliegend einschlägig. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung zur Disposition gestellt und der Kl. anheimgestellt wurde, ob sie die Zuwendung „als Vorschuss auf Dein Erbteil” behalten oder lieber wieder zurückzahlen wolle. Das Schreiben hat einen ganz anderen Hintergrund als den einer Klarstellung der Anrechnungsbestimmung. E beklagt sich darin, dass die Kl. ihm vorwerfe, er akzeptiere sie nicht. Nur in diesem Zusammenhang verweist E auf die Zahlung. Dass er hierbei den Vorwurf mangelnder Akzeptanz der Kl. zurückweist, spricht eher dagegen, dass die Kl. von ihrer Enterbung ausgehen musste. Unabhängig davon stellen sich bei der Auslegung dieses Schreibens dieselben Auslegungsfragen wie bei demjenigen von 1993. Die hierzu ausgeführten Gründe gegen eine eindeutige Auslegung als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> gelten auch hier.</p>
<p>(…)</p>
<p>Anrechnung auf den Erbteil</p>
<p>Erfolgt eine Zuwendung mit der Bestimmung, dass diese auf den Erbteil anzurechnen ist, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass dies auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil darstellen soll. Ohne weitere Anhaltspunkte wird keine Anrechnung auf den Pflichtteil vorzunehmen sein.</p>
<p>OLG Schleswig, Urteil vom 13. 11. 2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%2054/07" target="_blank" title="3 U 54/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 54/07</a></p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>I. Die Kl. ist das einzige Kind des 2005 verstorbenen Erblassers (E). Dieser war in zweiter Ehe mit der Bekl. verheiratet. Die Bekl. ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute von 2003 Alleinerbin nach E. Die Kl. hingegen sollte sich nach Ziff. VI. des Testaments eine im Dezember 1993 von E erhaltene Zahlung von 100 000 DM auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Den genannten Betrag hatte E der Kl. auf deren Bitten hin zur Unterstützung beim Kauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt. Er hatte die Zahlung mit einem Schreiben vom 21. 12. 1993 verbunden, in dem es u. a. heißt:</p>
<p>„Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag i. H. von 100 000 DM.”</p>
<p>E kam auf die Zahlung in einem Brief an die Kl. von 1997 noch einmal zurück. Hier schrieb er u. a.:</p>
<p>„Du hast mir schon manchmal Briefe zugemutet, bei denen ich mich gefragt habe, was mag wohl in Deinem Köpfchen vorgehen. Z. B. Du erhältst von mir 100 000 DM als Vorschuss auf Dein Erbteil. Einige Zeit später beanstandest Du, dass ich Dich nicht akzeptiere … Wenn mit der Überweisung keine Akzeptanz zum Ausdruck kommt, dann schicke das Geld doch einfach wieder zurück!”</p>
<p>Der Nachlasswert ist i. H. von 295 340,98 € unstreitig, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch der Kl. ohne Berücksichtigung der genannten Zahlung mit einem 1/4 hiervon auf 73 825,22 € errechnet. Die Bekl. zahlte hierauf 22 706,03 €. Mit der Klage hat die Kl. die Zahlung des rechnerisch noch offenen Restbetrags von 51 129,19 € begehrt. Die Kl. ist der Auffassung, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch ohne Anrechnung der – unstreitig geleisteten – Zahlung der 100 000 DM zustünde. Es sei keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden.</p>
<p>Das LG hat der Klage i. H. von 4 985,11 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass die Zahlung mit einer Anrechnungsbestimmung, und zwar auch mit einer solchen auf den Pflichtteilsanspruch, erfolgt sei. In diesem Sinne sei das Schreiben von 1993 gemeint gewesen und in diesem Sinne habe die Kl. es auch verstanden. Da jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kl. aus einem fiktiven Nachlasswert, nämlich dem Wert des Nachlasses zzgl. des indexierten Werts der Schenkung, zu errechnen sei, errechne sich letztlich ein höherer Pflichtteilsanspruch der Kl. Von diesem den indexierten Wert der Schenkung wieder abgezogen, verbliebe ein noch nicht durch Zahlung ausgeglichener Restbetrag von 4 985,11 €.</p>
<p>Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihren Anspruch unter Einberechnung des ausgeurteilten Betrags in vollem Umfang weiter.</p>
<p>Die Kl. meint weiterhin, dass E keine Anrechnungsbestimmung getroffen habe. Sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens von 1993. Es sei von einer „Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil” die Rede. Dergleichen gebe es erbrechtlich nicht. Das Gesetz kenne nur eine Ausgleichung auf den Erbteil nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a>. Diese Regelungen seien aber nicht einschlägig, weil sie der einzige Abkömmling des E gewesen sei, die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> aber den Ausgleich zwischen mehreren Abkömmlingen beträfen. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> sei jedenfalls nicht gemeint gewesen, weil E eben keine Anrechnung auf den Pflichtteil, sondern auf den Erbteil erklärt habe. Das Schreiben sei deshalb nicht einmal auslegungsbedürftig. Auch im späteren Brief von 1997 habe E nur auf einen „Vorschuss auf Dein Erbteil” Bezug genommen. Allerdings komme es auf spätere Erklärungen des E ohnehin nicht an, weil eine Anrechnungsbestimmung nur vor oder spätestens bei der anzurechnenden Zahlung erfolgen könne. Die Kl. verweist weiter darauf, dass die Erklärung des E nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§ 133 BGB</a> aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen sei. Sie aber habe nicht von einer Anrechnung der Zahlung auf ihren Pflichtteil ausgehen müssen, weil sie nicht mit ihrer Enterbung habe rechnen müssen. Im Gegenteil nämlich habe E ihr wiederholt deutlich gemacht, dass er sie als einzige Tochter zur Erbin einsetzen wolle. Zwischen Vater und Tochter hätte eine herzliche Verbundenheit bestanden. Das zeige sich etwa daran, dass ihr Vater ihr am 8. 3. 1993 eine Vollmacht erteilt habe, mit der sie habe regeln sollen, inwieweit ihm nach dem Tod eines Onkels Erbansprüche zustünden. Keinesfalls beabsichtigt gewesen wäre zum Zeitpunkt der Zahlung eine Alleinerbeneinsetzung der Bekl. Zwischen dieser und E hätten seinerzeit große Spannungen wegen des Sohnes der Bekl. aus erster Ehe geherrscht. E sei in juristischen Fragen keinesfalls unbeschlagen gewesen.</p>
<p>Die Bekl. geht von einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil aus. Auch sie verweist auf den Wortlaut des Schreibens, in dem nämlich eine „Anrechnung” erklärt werde. Da damit keine Anrechnungsbestimmung i. S. einer Ausgleichungspflicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> gemeint gewesen sein könne, habe E erkennbar eine Anrechnungsbestimmung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> treffen wollen. Jede andere Auslegung führe dazu, dass die Kl. entgegen dem erklärten Willen des E den Betrag als anrechnungsfreie Schenkung erhalten habe. Die Bekl. verweist auf den Hintergrund der Zahlung. E habe der Kl. ursprünglich ein Darlehen geben wollen, durch die Anrechnungsbestimmung aber einen Weg gefunden, auf dem er einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung der Kl. umgehen, andererseits aber auch eine anrechnungsfreie Schenkung vermeiden könne. E habe die Kl. nie als Erbin oder Miterbin testamentarisch eingesetzt, er habe zuletzt vielmehr seine Ehefrau, die Bekl., im gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 2003 zur Alleinerbin bestimmt. Ihre Ehe mit E sei sehr harmonisch gewesen. Belastet gewesen sei hingegen das Verhältnis des E zur Kl. E habe niemals beabsichtigt, sie zur alleinigen Erbin einzusetzen und auch niemals erklärt, dass die Kl. von ihm etwas erben werde. Stets habe er beabsichtigt, allein sie, die Bekl., zur Erbin einzusetzen. Dies habe E gegenüber mehreren Personen seines Vertrauens erklärt. Er habe sich diesen gegenüber auch dahin geäußert, dass er der Kl. erklärt habe, sie müsse sich die Zahlung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen. Im Schreiben von 1997 habe er die Anrechnungsbestimmung noch einmal wiederholt. Auch der neuerliche Hinweis auf die Anrechnung habe die Kl. seinerzeit nicht zur Rückzahlung des Betrags veranlasst.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>II. Die Berufung hat Erfolg. Die Kl. braucht sich auf ihren Pflichtteilsanspruch die Zahlung vom Dezember 1993 nicht anrechnen zu lassen. Eine Anrechnungsbestimmung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> ist nicht nachgewiesen.</p>
<p>Wegen nicht auszuräumender Zweifel liegt keine Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> vor</p>
<p>Eine Anrechnungsbestimmung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allg. M. zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%20287/92" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 26.11.1993 - 7 U 287/92: Anrechnungen von Zuwendungen des Erblassers auf den Pf...">7 U 287/92</a>, ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Karlsruhe v. 22. 12. 1989, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20U%20103/89" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 10 U 103/89">10 U 103/89</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20393" target="_blank" title="NJW-RR 1990, 393 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1990, 393</a>; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2315 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2315 Rn. 26 ff.; krit. Lange, in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2004, § 2315 Rn. 6 f.).</p>
<p>Ob das Schreiben von 1993 eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Schreiben ist auslegungsbedürftig, schon deshalb, weil, wie die Kl. selbst sieht, eine „Anrechnung auf den Erbanteil” gesetzlich nicht vorgesehen ist.</p>
<p>Das LG hat das Schreiben von 1993 als Anrechnungsbestimmung ausgelegt, die die Kl. auch so verstanden habe. Diese im angefochtenen Urteil im Einzelnen begründete Auslegung erscheint dem Senat durchaus nahe liegend und gut nachvollziehbar. Wenn der Senat die Voraussetzungen einer Anrechnungsbestimmung gleichwohl verneint, so deshalb, weil nicht auszuräumende Zweifel verbleiben, die sich zum Nachteil der beweisbelasteten Bekl. auswirken.</p>
<p>Keine eindeutige Auslegung des Schreibens von 1993 möglich</p>
<p>In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil” regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> ausgelegt. Eine dahingehende Auslegung sei vielmehr nur ausnahmsweise zulässig. Die zitierte Formulierung könne ebenso gut nur als Ausdruck dafür gemeint sein, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> zur Ausgleichung zu bringen habe. Nur besondere Umstände könnten ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass darüber hinaus unmittelbar eine pflichtteilsrechtliche Wirkung beabsichtigt gewesen und dies dem Empfänger auch bewusst geworden sei (OLG Düsseldorf v. 26. 11. 1993, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%20287/92" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 26.11.1993 - 7 U 287/92: Anrechnungen von Zuwendungen des Erblassers auf den Pf...">a. a. O.</a>; Staudinger/Haas, § 2315 Rn. 23; Soergel/Diekmann, § 2315 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 2315 Rn. 3 a. E.; wohl auch Lange, in: MüKo-BGB, § 2315 Rn. 8 bei Anm. 28). Auch das OLG Karlsruhe hat in der von der Kl. wiederholt zitierten Entscheidung (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20393" target="_blank" title="NJW-RR 1990, 393 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1990, 393</a>) eine ähnliche Formulierung nicht als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> auslegt, allerdings mit einer sich aus dem dortigen Sachverhalt ergebenden anderen Begründung; so war dort etwa schon ungewiss, auf welches Erbe sich die Anrechnung beziehen solle.</p>
<p>Vorliegend kann E zwar kaum an eine Ausgleichungspflicht nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 ff. BGB</a> gedacht haben. Die Kl. war sein einziger Abkömmling und weitere waren nicht zu erwarten. Unabhängig davon kann sich ein Erblasser jedoch auch um eine Ausgleichung zwischen Erben verschiedener Ordnung bemühen. Dergleichen kann E auch hier vorgeschwebt haben, ohne dass er an eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil dachte. Die von E getroffene „Anrechnungsbestimmung” wird auch dann verständlich, wenn er von einer Miterbengemeinschaft von Ehefrau und Tochter ausging und bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seitens der Kl. die ihr zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung ihres Auseinandersetzungsguthabens berücksichtigt wissen wollte. Was E tatsächlich anordnen wollte und wie die Kl. ihn verstanden hat, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Schreibens von 1993 noch aus den Begleitumständen mit letzter Sicherheit erschließen.</p>
<p>Der Wortlaut des Schreibens lässt keinen eindeutigen Schluss zu. Wenn einerseits von einer „Anrechnung” die Rede ist, so deutet dies auf eine Anrechnung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a>, weil allein diese Norm eine erbrechtliche Anrechnung kennt. Andererseits soll die Anrechnung auf einen „Erbanteil”, nicht auf einen Pflichtteil erfolgen. Ob mit diesem Begriff jegliche erbrechtlichen Ansprüche oder nur das Erbrecht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1925.html" target="_blank" title="&sect; 1925 BGB: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung">§ 1925 BGB</a> gemeint waren, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Streit zwischen den Parteien, wie weit E juristische Kenntnisse besaß, hilft nicht weiter. Es bliebe in jedem Fall das ungelöste Spannungsverhältnis zwischen „Anrechnung” und „Erbanteil”.</p>
<p>Die Begleitumstände der Zahlung und des Schreibens geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des E nach objektivem Empfängerhorizont als Anrechnungsbestimmung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> ausgelegt werden müsse. Es ist nichts dazu bekannt, weshalb die Kl. sich 1993 Gedanken über ihre Enterbung und damit über ihren Pflichtteil hätte machen sollen. Auf die von ihr behaupteten Erklärungen des E, aus denen sie auf eine erwartete Erbeinsetzung geschlossen haben will, kommt es nicht einmal an. Die Bekl. nämlich bestreitet zwar diese Erklärung, trägt ihrerseits aber keine Umstände vor, aufgrund derer die Kl. damit hätte rechnen müssen, dass sie enterbt werde. Die Bekl. verweist zwar auf Spannungen zwischen Vater und Tochter. Dies allein musste die Kl., solche Spannungen einmal unterstellt, noch keine Enterbung erwarten lassen. Auch im Begleitschreiben zur Zahlung von 1993 findet sich hierzu kein Hinweis. Eher gegen ein derart tief greifendes Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter spricht die Erteilung der Vollmacht an die Kl. in einer anderen Angelegenheit im Jahre 1993 und nicht zuletzt auch die Zuwendung der 100 000 DM selbst. Soweit die Bekl. behauptet, E habe stets sie als alleinige Erbin einsetzen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies erst 2003, also 10 Jahre nach der umstrittenen Anrechnungsbestimmung, getan hat. Über frühere letztwillige Verfügungen des E ist nichts aktenkundig. Die Bekl. trägt auch nicht vor, wann E die beabsichtigte Einsetzung ihrer Person als Alleinerbin jemals gegenüber der Kl. klargestellt hätte.</p>
<p>Aus der Vorgeschichte der Zuwendung lässt sich ebenfalls nichts für die eine oder andere Auslegung entnehmen. Es ist unstreitig, dass die Kl. ihren Vater um eine finanzielle Hilfe angegangen hatte, dieser aber zunächst nur ein Darlehen hat gewähren wollen. Erkennbar war die Verbindung von Zahlung und Anrechnungsbestimmung für E ein Mittelweg, mit dem er der Kl. einen Betrag zukommen lassen konnte, eine Schenkung vermeiden und sie gleichwohl von der Rückzahlungspflicht frei stellen konnte. Das hat die Kl. auch so verstanden. In ihrer Anhörung vor dem LG hat sie erklärt, sie habe gemeint, die Zahlung werde sich auf ihren Erbteil als Abschlag oder ähnlich auswirken. Damit bleibt aber unklar, wie die Anrechnung der Zahlung nun erfolgen sollte. Denkbar wäre eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a>. Denkbar wäre auch, dass sich die Kl. bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zwischen ihr und der Bekl. in irgendeiner Form die Zahlung hätte anrechnen lassen müssen.</p>
<p>Nicht mögliche Auslegung geht zulasten der Bekl.</p>
<p>Nach allem enthält das Schreiben vom 21. 12. 1993 eine Erklärung, deren Inhalt nach objektivem Empfängerhorizont auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht eindeutig festzustellen ist. Ebenso wenig ist festzustellen, dass die Kl. das Schreiben als Anrechnungsbestimmung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> verstanden hat oder zumindest hätte verstehen müssen. Diese Unklarheiten müssen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. gehen. Eine Beweiserhebung ist nicht vonnöten. Mit keinem der von ihr angebotenen Beweismittel ließe sich der Inhalt der Erklärung oder deren Verständnis durch die Kl. zweifelsfrei feststellen. Die Bekl. verweist auf Erklärungen des E gegenüber Dritten, denen er erklärt habe, dass er sie zur Alleinerbin einsetzen wolle, und weiter, dass er gegenüber der Kl. bei der Zahlung eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil getroffen habe. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, wie zeitnah zu der Zuwendung diese Erklärungen erfolgt sind, ließe sich mit ihnen nie erweisen, dass E gegenüber der Kl. wirklich so deutlich geworden ist, wie er es später gegenüber Dritten darstellte.</p>
<p>Keine anderweitige Entscheidung aufgrund späterer Ereignisse</p>
<p>Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, die mit dem Schreiben von 1997 getroffen worden sein könnte, ist grundsätzlich unbeachtlich. Zulässig wäre dies nur bei entsprechendem Vorbehalt, unter den Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2333.html" target="_blank" title="&sect; 2333 BGB: Entziehung des Pflichtteils">§ 2333 BGB</a>) oder mit Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form (Palandt/Edenhofer, § 2315 Rn. 3). Nichts hiervon ist vorliegend einschlägig. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung zur Disposition gestellt und der Kl. anheimgestellt wurde, ob sie die Zuwendung „als Vorschuss auf Dein Erbteil” behalten oder lieber wieder zurückzahlen wolle. Das Schreiben hat einen ganz anderen Hintergrund als den einer Klarstellung der Anrechnungsbestimmung. E beklagt sich darin, dass die Kl. ihm vorwerfe, er akzeptiere sie nicht. Nur in diesem Zusammenhang verweist E auf die Zahlung. Dass er hierbei den Vorwurf mangelnder Akzeptanz der Kl. zurückweist, spricht eher dagegen, dass die Kl. von ihrer Enterbung ausgehen musste. Unabhängig davon stellen sich bei der Auslegung dieses Schreibens dieselben Auslegungsfragen wie bei demjenigen von 1993. Die hierzu ausgeführten Gründe gegen eine eindeutige Auslegung als Anrechnungsbestimmung i. S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 BGB</a> gelten auch hier.</p>
<p>(…)</p>
<p>__________________</p>
<p>Freiburg , 08.03.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/teilungsanordnung-oder-vorausvermachtnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 18:16:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Teilungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorausvermächtnis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist insbesondere die Frage, ob eine reine Teilungsanordnung vorliegt oder doch ein Vorausvermächtnis gewollt war, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Streitigkeiten. Während die Teilungsanordnung lediglich die gegenständliche Aufteilung bestimmt und wertmäßig zu Ausgleichungspflichten der Erben führt, steht beim Vorausvermächtnis dem Erben der Gegenstand ohne Anrechnung auf seine Erbquote zu. OLG Frankfurt [&#8230;]</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist insbesondere die Frage, ob eine reine Teilungsanordnung vorliegt oder doch ein Vorausvermächtnis gewollt war, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Streitigkeiten. Während die Teilungsanordnung lediglich die gegenständliche Aufteilung bestimmt und wertmäßig zu Ausgleichungspflichten der Erben führt, steht beim Vorausvermächtnis dem Erben der Gegenstand ohne Anrechnung auf seine Erbquote zu.</strong></p>
<p>OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. 10. 2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%20272/06" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 05.10.2007 - 3 U 272/06: Testamentsauslegung: Behandlung einer von der grunds&auml;tz...">3 U 272/06</a></p>
<p><span id="more-59"></span><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2048.html" target="_blank" title="&sect; 2048 BGB: Teilungsanordnungen des Erblassers">BGB §§ 2048</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">2050</a></p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Der Kl. nimmt den Bekl. als Miterben auf Ausgleich des hälftigen Werts (153387,56 Euro) für das diesem durch gemeinsames Testament der Eltern vom 5. 6. 1970 zugewendete Hausgrundstück in Anspruch. Das handschriftliche Testament der Eltern der Parteien vom 16. 1. 1969 hat folgenden Wortlaut: „Wir, die Eheleute … setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere beiden Söhne, bzw. deren leiblichen Abkommen zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns soll in der Verfügung frei sein.” Ein weiteres, dem vorausgegangenen Rechtsstreit zu Grunde liegendes und rechtskräftig als echt festgestelltes Testament der Eltern der Parteien vom 5. 6. 1970 lautet wie folgt: „Wir, die unterzeichneten Eheleute … setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten sollen unsere beiden Söhne A und B erben. A erhält das zurzeit von uns bewohnte und im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstellte Haus samt Hausrat und übernimmt bei Eintritt des Erbfalls die eventuell noch auf dem Haus ruhenden hypothekarischen Schulden. Dabei ist die unentgeltliche, jahrelange Mithilfe unseres Sohns und dessen Ehefrau in besonderen, dringenden und notwendigen Fällen berücksichtigt (Hausmeister- und Hausverwaltungsarbeiten, Wegereinigung, besonders die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter, Mithilfe im Haushalt in Krankheits- und Pflegefällen). Demgegenüber ist Sohn B durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden. Das ihm zinslos überlassene Darlehen soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten. Alle darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte sollen nach Regelung aller Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten etc.) an beide Erben zu gleichen Teilen verteilt werden. Sollte einer von ihnen unseren gemeinsamen Willen nicht anerkennen so ist er auf den Pflichtteil zu beschränken.” Unter Berufung auf das Testament vom 5. 6. 1970 hat der Bekl. den Kl. in dem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Abgabe der Auflassungserklärung des ihm zugewendeten Hausgrundstücks in Anspruch genommen. Der Kl. hat die Fälschung des Testaments eingewandt.</p>
<p>Das LG hat der Klage stattgegeben, die Berufung dagegen und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos. Der Kl. hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Wertausgleich in Höhe des hälftigen Wertes des Hausgrundstücks (600000 DM) zu, weil entgegen der Angabe im Testament der Eltern ihm ein zinsloses Darlehen nicht gewährt worden sei. Der Bekl. hat verschiedene von dem Kl. unterschriebene Quittungen über von den Eltern erhaltene Zahlungen in Höhe von insgesamt 130000 DM vorgelegt, gegen die der Kl. (erneut) den Einwand der Fälschung erhoben hat. Das LG hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit der vorgelegten Quittungen/Unterschriften sowie eines Ergänzungsgutachtens Beweis erhoben und der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Bekl. habe den ihm obliegenden Nachweis der Echtheit der Quittungen nicht geführt, weil der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die auf den Quittungen enthaltenen Unterschriften mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Urheber der zum Vergleich eingereichten Schriftproben stammten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Bekl. mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Das Rechtsmittel war erfolgreich.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>II. Der Bekl. ist auf der Grundlage des gemeinsamen Testaments der Eltern der Parteien vom 5. 6. 1970 nicht zu einem Wertausgleich gegenüber dem Kl. verpflichtet.</p>
<p>1. Ausgehend von dem rechtskräftig als echt festgestellten Testament der Eltern der Parteien vom 5. 6. 1970 ist zunächst durch Auslegung dessen Inhalts der Wille der Erblasser zu ermitteln. Insoweit hat entgegen der Auffassung des Kl. der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. mit dem Berufungsurteil vom 22. 5. 2003 keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Echtheit des Testaments vom 5. 6. 1970 bestätigt. Der 16. Senat hat lediglich im Zusammenhang mit dem (damals) streitgegenständlichen Anspruch auf Abgabe einer Auflassungserklärung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2048.html" target="_blank" title="&sect; 2048 BGB: Teilungsanordnungen des Erblassers">§ 2048 BGB</a> die dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss der Beschwerdekammer des LG vom 21. 6. 1999 zu Grunde liegende Rechtsauffassung zitiert, dass es sich bei der Zuweisung des Hausgrundstücks um eine Teilungsanordnung gehandelt habe. Diese rechtliche Beurteilung war mit der Berufung nicht angegriffen worden und war deshalb dort nicht angefallen und nicht zu beurteilen.</p>
<p>a) Vorliegend hat das LG in dem angefochtenen Urteil vom 13. 10. 2006 seine Auffassung über die hälftige Erbenstellung der Parteien sowie deren Ausgleichspflicht untereinander nicht näher begründet und eine Auslegung des Testaments nicht vorgenommen. Der vom Kl. in Bezug genommene – nicht bindende – Beschluss des LG vom 21. 6. 1999 im Erbscheinverfahren trägt seine Auffassung nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich einer Ausgleichspflicht, insbesondere ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich aus dem vorangegangenen Testament vom 16. 1. 1969 ergebe, dass die Eltern der Parteien als Erblasser in dem späteren Testament keine abweichende Regelung von der hälftigen Aufteilung des Nachlasses vornehmen wollten. Im Gegenteil ist anhand der konkreten Abweichungen des späteren Testaments durch Auslegung zunächst zu ermitteln, ob und inwieweit eine Abweichung von der vorausgegangenen hälftigen Erbeinsetzung, die zunächst ohne nähere Bestimmung vorgenommen wurde, nunmehr gewollt gewesen ist und ob und inwieweit eine Ausgleichspflicht zwischen den beiden Söhnen vorgesehen oder ausgeschlossen werden sollte. Im Rahmen dieser Auslegung ist es von Bedeutung, dass die ausdrückliche Anordnung der hälftigen Teilung „aller darüber hinaus noch vorhandenen Vermögenswerte” ein Indiz für eine anderweitige, jedenfalls nicht rechnerisch genaue hälftige Teilung des Nachlasses darstellt. Überdies ist auch die Tatsache des späteren und erweiterten Testaments als solche zum Beleg einer vom früheren Testament abweichenden letztwilligen Verfügung heranzuziehen.</p>
<p>Wie der BGH in der vom Bekl. zitierten Entscheidung (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20391" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">NJW-RR 1990, 391</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201990,%20396" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">FamRZ 1990, 396</a>, bestätigt durch BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%201220" target="_blank" title="BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89: Zul&auml;ssigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Kl&auml;run...">NJW-RR 1990, 1220</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201990,%201112" target="_blank" title="BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89: Zul&auml;ssigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Kl&auml;run...">FamRZ 1990, 1112</a>) entschieden hat, ist eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen als Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie – vom Erblasser gewollt – über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. Lediglich bei einer „reinen” Teilungsanordnung besteht eine anderweitige Ausgleichspflicht (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20391" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">NJW-RR 1990, 391</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201990,%20396" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">FamRZ 1990, 396</a>; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%201220" target="_blank" title="BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89: Zul&auml;ssigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Kl&auml;run...">NJW-RR 1990, 1220</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201990,%201112" target="_blank" title="BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89: Zul&auml;ssigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Kl&auml;run...">FamRZ 1990, 1112</a>). Eine „reine” Teilungsanordnung enthält vorliegend das Testament der Eltern der Parteien aber gerade nicht.</p>
<p>b) Überdies sind Erblasser auch befugt, in einem Testament für die Erbauseinandersetzung bindend den Wert eines zum Ausgleich herangezogenen Gegenstands festzulegen (OLG Hamm, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLG-Report%201994,%20152" target="_blank" title="OLG-Report 1994, 152 (2 zugeordnete Entscheidungen)">OLG-Report 1994, 152</a>). Das ist auch vorliegend geschehen. Aus dem Umstand der Errichtung eines neuen Testaments im Anschluss an den Hauskauf des Kl. und aus dem weiteren Umstand, dass die Konkretisierung der hälftigen Teilung in diesem Testament ausschließlich für die noch verbliebenen Vermögenswerte vorgenommen wurde und insbesondere auf Grund der Festlegung, der Sohn B (Kl.) sei „durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden” und deshalb solle das ihm zinslos überlassene Darlehen mit Eintritt des Erbfalls „als Erbe gelten”, ist der Ausgleich dieses Vorempfangs (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 BGB</a>) und zugleich dessen Wertbestimmung als „etwa gleichwertig” mit der Hälfte des dem Bekl. zugewendeten Hausgrundstücks angeordnet worden. Soweit die Eltern der Parteien als Erblasser davon ausgegangen sind, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks an den Bekl. den Wert einer hälftigen Nachlassteilung übersteigt, liegt in dieser zusätzlichen Zuwendung ein Vorausvermächtnis, welches als Ausgleich für besondere Mithilfe begründet wird. Die ausdrückliche Wertbestimmung im Testament als „etwa gleichwertig” betrifft die den Brüdern zugewendeten wesentlichen Vermögensgegenstände, nämlich das dem Kl. gewährte Darlehen bei seinem Hauskauf, dessen Höhe im Testament nicht mitgeteilt wird und das dem Bekl. zugewendete Hausgrundstück als gleichwertig. Die Eltern der Parteien haben damit dem vom Kl. reklamierten ausgleichenden Gerechtigkeitsempfinden Rechnung getragen, indem beiden Söhnen ein Hausgrundstück verbleiben sollte. Daran sind die Parteien gebunden. Zwar wird durch das Testament vom 5. 6. 1970 im Ergebnis weiterhin an einer hälftigen Aufteilung des Nachlasses festgehalten, die aber im Hinblick auf Veränderungen seit dem ersten Testament vom 16. 1. 1969 angepasst und für die Erben bindend festgelegt wird. Folglich bedurfte es lediglich noch der Anordnung der hälftigen Aufteilung der „darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte” zu gleichen Teilen, die ansonsten keinen Sinn gemacht hätte. Mit anderen Worten ging der testamentarische Wille der Eltern dahin: Die grundsätzlich weiterhin gewollte hälftige Aufteilung des Nachlasses sollte eine Verschiebung zu Gunsten des Bekl. nicht unbedingt ausschließen, weil der Kl. wertmäßig etwa gleichwertig bereits abgefunden war und im Übrigen der Bekl. wegen besonderer Mithilfe gegebenenfalls auch zusätzlich bedacht werden sollte. Für eine Ausgleichungspflicht ist bei dieser Sachlage kein Raum.</p>
<p>2. Zu Recht hat der Bekl. in der Berufung auch darauf hingewiesen, dass auf Grund der von den Eltern als Erblassern im Testament getroffenen Feststellung zur Gleichwertigkeit von Darlehen und hälftigem Anteil des dem Bekl. zugewendeten Hausgrundstücks die Beweislast beim Kl. liegt, nämlich dafür, dass der Kl. zur Begründung seines Anspruchs auf hälftigen Ausgleich diese Bestimmung zu widerlegen hätte. Denn auf Grund der im Testament der Eltern der Parteien enthaltenen bindenden Wertfestlegung bezüglich der zugewendeten bzw. bereits erhaltenen Vermögensteile (vgl. OLG Hamm, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLG-Report%201994,%20152" target="_blank" title="OLG-Report 1994, 152 (2 zugeordnete Entscheidungen)">OLG-Report 1994, 152</a>) ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Darlehensgewährung und des Hausgrundstücks der Eltern Gleichwertigkeit besteht, mithin ein Ausgleich bereits stattgefunden hat. Das LG hat insoweit die Beweislastverteilung verkannt.</p>
<p>a) Der Kl. hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht. Dem Kl. ist mit dem in der Berufung gehaltenen Vortrag nicht einmal gelungen, eine lückenlose Darlegung der Eigenfinanzierung des Kaufpreises zuzüglich Kosten vorzulegen, abgesehen davon, dass jeglicher Vortrag zu etwaigen Um- und Ausbauten, die üblicherweise beim Kauf von Immobilien anfallen und zusätzliche Mittel erfordern, fehlt. Die Behauptung einer Darlehenszusage des Arbeitgebers, die Vorlage von nur zwei Nachweisen der Rückzahlung eines Hypothekendarlehens sind auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten wegen der verstrichenen langen Zeit nicht geeignet, ausreichende Hinweise auf eine Finanzierung „aus eigener Kraft” zu bieten. Die behauptete Übertragung von Zuteilungspunkten der Bausparkasse schließt ohnehin eine Darlehensgewährung der Eltern nicht aus. Die zum Beweis vorgelegte Kopie des Übernahmevertrags zum Bausparvertrag der Eltern belegt überdies auch die Übernahme des Guthabens von etwa 8000 DM.</p>
<p>b) Das uneindeutige Beweisergebnis erster Instanz wirkt sich mithin zum Nachteil des Kl., nicht des Bekl., aus. Denn danach ist nicht ausgeschlossen, dass er die in den Quittungen genannten Beträge erhalten hat. Die durch den Sachverständigen festgestellte „leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit” dafür, dass auf der Grundlage des vorhandenen Vergleichsmaterials bezüglich der Unterschriften unter den Quittungen, die den Erhalt von (Teil-)Darlehensbeträgen belegen sollen, keine Urheberidentität des Kl. bestehe, bietet keinen Nachweis der Fälschung. Das im vorliegenden Rechtsstreit eingeholte Gutachten mit Ergänzungsgutachten vom 6. 6. 2006 des Sachverständigen Dr. N hat der Kl. nicht substanziiert angegriffen.</p>
<p>3. Das hier zu Grunde gelegte Ergebnis der Auslegung des Testaments vom 5. 6. 1970 hat zur weiteren Konsequenz, dass die Teilungsanordnung wegen des gleichzeitigen Vorausvermächtnisses an den Bekl. den Umfang der Erbeinsetzung bestimmt und der Angriff des Kl. hiergegen ihn nach der Pflichtteilsklausel im letzten Satz des Testaments seiner Eltern als Erben ausschließt und auf den Pflichtteil setzt. Die Klage ist von daher bereits unschlüssig. Dies folgt daraus, dass nunmehr rechtskräftig feststeht, dass das Testament vom 5. 6. 1970 echt ist und deshalb den Willen beider Eltern der Parteien wiedergibt. Deshalb können die (damals noch vertretbaren) Ausführungen im Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 16. 1. 2002 (2/12 O 364/00) zur „privatorischen Klausel” jetzt nicht mehr zutreffen. Da sich der Kl. trotzdem gegen die Wertbestimmung und das Vorausvermächtnis der Eltern im Testament wie auch gegen die dort enthaltene Festlegung wendet, er habe ein (gleichwertiges) zinsloses Darlehen erhalten, ist er auf den Pflichtteil beschränkt.</p>
<p>Mithin kommt es letztlich auf Beweisfragen im Zusammenhang mit den vom Kl. angeblich geleisteten Unterschriften unter Quittungen nicht an. Im Übrigen hat der Kl. nicht einmal die durch das rechtskräftig als echt festgestellte Testament belegte Tatsache der Darlehensgewährung in gleichwertiger Höhe widerlegt. Wie bereits ausgeführt, ist sein Vortrag hierzu schon unzureichend. Der Kl. ist deshalb an die Wertbestimmung im Testament vom 5. 6. 1970 gebunden, die den geltend gemachten Wertausgleich ausschließt. Ein Nachweis über den Erhalt von Darlehenszahlungen ist auf Grund dessen nicht erforderlich.</p>
<p>_____________________</p>
<p>Freiburg, 02.02.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
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		<title>Anrechnung von Empfängen auf den Erbteil</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/anrechnung-von-empfangen-auf-den-erbteil/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 28 Jan 2011 18:01:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bestimmung, dass gewisse Vorausempfänge im Sinne von Schenkungen auf den Erbteil anzurechnen sind, ist neben den gesetzlich bestimmten Fällen nur durch Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Die Bestimmung der Anrechnungspflicht hat daher zwingend in einem Erbvertrag oder einem Testament zu erfolgen, anderenfalls ist die Bestimmung unwirksam. BGH, Urteil [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Bestimmung, dass gewisse Vorausempfänge im Sinne von Schenkungen auf den Erbteil anzurechnen sind, ist neben den gesetzlich bestimmten Fällen nur durch Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Die Bestimmung der Anrechnungspflicht hat daher zwingend in einem Erbvertrag oder einem Testament zu erfolgen, anderenfalls ist die Bestimmung unwirksam.</strong></p>
<p>BGH, Urteil vom 28. 10. 2009 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%2082/08" target="_blank" title="BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08: Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbf...">IV ZR 82/08</a></p>
<p><span id="more-57"></span>Sachverhalt:</p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kl. lebzeitige Zuwendungen des Erblassers (E), seines 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.</p>
<p>Der Kl. entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des E. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. 2. 1978 setzte E seine zweite Ehefrau, den Kl. und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. E schenkte dem Kl. Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. 7. 1978 in Maschinenschrift gefertigte, von E und vom Kl. unterschriebene Schenkungsvereinbarung, in der u. a. vorgesehen ist:</p>
<p>„2. [Der Kl.] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio. DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrags nicht verpflichtet.”</p>
<p>Mit notariellem Erbvertrag vom 3. 9. 1984 verzichtete der Kl. gegenüber E auf seinen Pflichtteil. Am 4. 9. 1984 setzte E den Kl. erbvertraglich zu 1/4 seines Nachlasses als Erben ein.</p>
<p>Die zweite Ehe des E blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau 1995 heiratete E die Bekl. Auch diese Ehe blieb kinderlos. 1997 gewährte E dem Kl. eine weitere Zuwendung i. H. von 600 000 DM. Am 8. 9. 1997 unterzeichnete der Kl. eine mit der Maschine geschriebene Erklärung, in der es u. a. heißt:</p>
<p>„Der [Kl.] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker [E] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der 600 000 DM auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt.”</p>
<p>In einem eigenhändigen Testament vom 3. 9. 1998 setzte E die Bekl. zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist u. a. bestimmt:</p>
<p>„3) Meinen Sohn [Kl.] sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist.”</p>
<p>In einem eigenhändigen Testament vom 15. 3. 1999 heißt es u. a.:</p>
<p>„3) Mein Sohn [Kl.] hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt 6 Mio. DM erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil.”</p>
<p>Das NachlGer. hat einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem der Kl. zu 1/4 und die Bekl. zu 3/4 als Erben ausgewiesen werden. Der Kl. begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des E vom 27. 7. 1978 i. H. von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. 9. 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragt die Bekl. festzustellen, dass sich der Kl. auch den Betrag von 600 000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen (vgl. OLG München v. 26. 3. 2008, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%204547/07" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.03.2008 - 15 U 4547/07: Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu ...">15 U 4547/07</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZEV%202008,%20344" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.03.2008 - 15 U 4547/07: Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu ...">ZEV 2008, 344</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202009,%2019" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.03.2008 - 15 U 4547/07: Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu ...">NJW-RR 2009, 19</a>). Dagegen richtet sich die Revision der Bekl.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.</p>
<p>I. Das LG und ihm folgend das BerGer. halten die hier über die Anrechnung oder Ausgleichung der Vorempfänge außerhalb letztwilliger Verfügungen getroffenen Regelungen für formungültig. (…)</p>
<p>II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27. 7. 1978 etwa nur die im Testament vom 7. 2. 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbvertrag vom 4. 9. 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Vereinbarung vom 27. 7. 1978 und die Erklärung vom 8. 9. 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich zustande gekommen sind und ob die in der Erklärung vom 8. 9. 1997 sowie in den Testamenten des E vom 3. 9. 1998 und 15. 3. 1999 vorgesehene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des Kl. bezogen werden könne. Darauf kommt es aber nicht an.</p>
<p>Beeinträchtigung des erbvertraglichen Erbrechts des Kl. durch lebzeitige Anordnungen des E</p>
<p>1. Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil des Kl. in den Testamenten des E vom 3. 9. 1998 und 15. 3. 1999 ausgegangen werden kann, hat das BerGer. mit Recht angenommen, dass solche Anordnungen das durch Erbvertrag vom 4. 9. 1984 vertragsmäßig auf 1/4 des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des Kl. beeinträchtigen. Die Anordnungen sind daher gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> unwirksam. Da es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung und nicht etwa eines vertraglich angeordneten Vermächtnisses oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Begünstigten gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2291.html" target="_blank" title="&sect; 2291 BGB: Aufhebung durch Testament">§ 2291 BGB</a> hier nicht in Betracht. Vielmehr hätte es gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2290.html" target="_blank" title="&sect; 2290 BGB: Aufhebung durch Vertrag">§ 2290 BGB</a> eines ändernden Erbvertrags bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel.</p>
<p>Keine formlose Anrechnung von Vorempfängen außerhalb der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>2. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser könne mit dem Empfänger einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwendungsgeschäfts und nach den für dieses geltenden Formvorschriften eine Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall auch außerhalb der in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315 Abs. 1 BGB</a> geregelten Fallkonstellationen vereinbaren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers gehe, werde das Rechtsgeschäft einschließlich der vereinbarten Anrechnung durch Vollzug wirksam (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/518.html" target="_blank" title="&sect; 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens">§§ 518 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2301.html" target="_blank" title="&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen">2301 Abs. 2 BGB</a>). Dem ist nicht zu folgen.</p>
<p>Keine Analogie zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 3 BGB</a></p>
<p>a) Die Ansicht der Revision lässt sich nicht auf eine Analogie zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 3 BGB</a> stützen. Auch wenn es sich bei der dort zugelassenen Anordnung ebenso wie bei der Zuwendung selbst um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, rechtfertigt dies nicht den Schluss, für lebzeitige Anordnungen dieser Art gelte ganz allgemein Vertragsfreiheit gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 BGB</a>. Denn es geht nicht um die Verbindlichkeit des Vereinbarten im Verhältnis der an der Vereinbarung Beteiligten. Es kommt vielmehr auf die Verbindlichkeit gegenüber Dritten in der Zeit nach dem Erbfall bei einer Erbauseinandersetzung an. Insoweit hat der Gesetzgeber, wenn sich die Miterben nicht einigen, die Regeln der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2042.html" target="_blank" title="&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung">§§ 2042 ff. BGB</a> vorgegeben.</p>
<p>Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die für die lebzeitige Zuwendung maßgebend ist, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2052.html" target="_blank" title="&sect; 2052 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gewillk&uuml;rte Erben">2052 BGB</a>). Im Übrigen richtet sich die Verteilung des Nachlasses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten geht, nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, der gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2048.html" target="_blank" title="&sect; 2048 BGB: Teilungsanordnungen des Erblassers">§ 2048 BGB</a> Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben Vorausvermächtnisse aussetzen kann (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2150.html" target="_blank" title="&sect; 2150 BGB: Vorausverm&auml;chtnis">§ 2150 BGB</a>). Auf diesem Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fällen verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl. Senat v. 4. 3. 1992, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20309/90" target="_blank" title="BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90: Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Tei...">IV ZR 309/90</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201992,%20771" target="_blank" title="BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90: Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Tei...">NJW-RR 1992, 771</a> unter 3.a). Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinandersetzung unter Miterben treffen will, muss dies also grundsätzlich durch letztwillige Verfügung geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen – von den Sonderfällen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 1 und 3 BGB</a> abgesehen – nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden (so auch Heldrich, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2050 Rn. 36; M. Wolf, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 2050 Rn. 22; Edenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 2050 Rn. 1).</p>
<p>Kein Erst-recht-Schluss zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>b) Dass eine nicht in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgte Anordnung, sich Vorempfänge auf den Erbteil anrechnen zu lassen, erst recht zulässig sein müsse, wenn durch derartige Anordnungen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> sogar die Anrechnung auf den Pflichtteil wirksam angeordnet werden könne, überzeugt nicht. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> kann der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil und damit dessen Verringerung im Erbfall nach den für das Zuwendungsgeschäft geltenden Formvorschriften wirksam bei der Zuwendung anordnen. Gäbe es diese Möglichkeit nicht, bedürfte es zur Wirksamkeit der Anrechnungsanordnung eines Pflichtteilsverzichts in der Form des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html" target="_blank" title="&sect; 2348 BGB: Form">§ 2348 BGB</a>, weil der Erblasser den Pflichtteil nicht durch letztwillige Verfügung einschränken kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil auch in Fällen, in denen es nicht um die Auseinandersetzung unter Abkömmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige Verfügungen treffen, und zwar auch nachträglich (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ%2067,%20306" target="_blank" title="RG, 04.01.1908 - IV 251/07: Kann der Erblasser rechtswirksam durch letztwillige Verf&uuml;gung anord...">RGZ 67, 306</a>, 309; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ%2071,%20133" target="_blank" title="RG, 06.05.1909 - IV 475/08: Erstreckt sich die Formvorschrift des &sect; 2348 BGB. auf solche Vertr&auml;...">71, 133</a>, 135; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ%2090,%20419" target="_blank" title="RG, 01.10.1917 - IV 182/17: Ausschluss der Ausgleichspflicht unter den Nachk&ouml;mmlingen des Erbla...">90, 419</a>, 422; Senat v. 30. 9. 1981, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa%20ZR%20127/80" target="_blank" title="BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80: Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich">IVa ZR 127/80</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201982,%20575" target="_blank" title="BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80: Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich">NJW 1982, 575</a> unter III.3 a. E.). Was das Gesetz für den Pflichtteil zur Vermeidung eines notariell zu beurkundenden Erbverzichts zulässt, um anzurechnende Vorempfänge zu erleichtern, kann nicht auf Anordnungen für den Erbteil übertragen werden.</p>
<p>Kein in Bezug auf die Erbeinsetzung wirksamer Vertrag zugunsten der Bekl. zwischen E und dem Kl.</p>
<p>c) Allerdings kann ein Erblasser gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/328.html" target="_blank" title="&sect; 328 BGB: Vertrag zugunsten Dritter">§§ 328</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/331.html" target="_blank" title="&sect; 331 BGB: Leistung nach Todesfall">331 BGB</a> einem Dritten schuldrechtliche Ansprüche gegen den Vertragspartner des Erblasser ohne Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen vorgeschriebenen Form zuwenden. Die Rechtsbeziehungen sowohl im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGH v. 29. 1. 1964, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20209/61" target="_blank" title="V ZR 209/61 (3 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 209/61</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2041,%2095" target="_blank" title="BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61: Zuwendung des Wertpapierdepots - &sect;&sect; 331, 2301 BGB">BGHZ 41, 95</a>, 96, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201964,%201124" target="_blank" title="BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61: Zuwendung des Wertpapierdepots - &sect;&sect; 331, 2301 BGB">NJW 1964, 1124</a>; v. 9. 11. 1966, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2073/64" target="_blank" title="BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64: Sparbuch f&uuml;r die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den To...">VIII ZR 73/64</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2046,%20198" target="_blank" title="BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64: Sparbuch f&uuml;r die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den To...">BGHZ 46, 198</a>, 201 f., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201967,%20101" target="_blank" title="BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64: Sparbuch f&uuml;r die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den To...">NJW 1967, 101</a>; v. 26. 11. 1975, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20138/74" target="_blank" title="BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74: Zuwendung auf den Todesfall">IV ZR 138/74</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2066,%208" target="_blank" title="BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74: Zuwendung auf den Todesfall">BGHZ 66, 8</a>, 12 ff., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201976,%20749" target="_blank" title="BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74: Zuwendung auf den Todesfall">NJW 1976, 749</a>; v. 26. 11. 2003, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20438/02" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verf&uuml;gung auf den T...">IV ZR 438/02</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20157,%2079" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verf&uuml;gung auf den T...">BGHZ 157, 79</a>, 82 f., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZEV%202004,%20118" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verf&uuml;gung auf den T...">ZEV 2004, 118</a> m. Anm. Leipold, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%20767" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verf&uuml;gung auf den T...">NJW 2004, 767</a>; v. 19. 10. 1983, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa%20ZR%2071/82" target="_blank" title="BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82: &quot;Alles auf Deinen Namen gegeben&quot; - Erbauseinandersetzung, Zuwen...">IVa ZR 71/82</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201984,%20480" target="_blank" title="BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82: &quot;Alles auf Deinen Namen gegeben&quot; - Erbauseinandersetzung, Zuwen...">NJW 1984, 480</a> unter 1.; v. 21. 5. 2008, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20238/06" target="_blank" title="BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06: Rechtsnatur der Erkl&auml;rung des Versicherungsnehmers &uuml;ber die Bez...">IV ZR 238/06</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZEV%202008,%20392" target="_blank" title="BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06: Rechtsnatur der Erkl&auml;rung des Versicherungsnehmers &uuml;ber die Bez...">ZEV 2008, 392</a> m. Anm. Leipold, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%202702" target="_blank" title="BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06: Rechtsnatur der Erkl&auml;rung des Versicherungsnehmers &uuml;ber die Bez...">NJW 2008, 2702</a>, Tz. 19). Die Person des begünstigten Dritten muss bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Deckungsverhältnis noch nicht feststehen; es genügt, wenn sie bestimmbar ist (BGH v. 16. 11. 2007, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20208/06" target="_blank" title="BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06: Anforderungen an die Bezeichnung des beg&uuml;nstigten Dritten">V ZR 208/06</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202008,%20683" target="_blank" title="BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06: Anforderungen an die Bezeichnung des beg&uuml;nstigten Dritten">NJW-RR 2008, 683</a>, Tz. 10).</p>
<p>Durch einen solchen, grundsätzlich formfreien Vertrag kann sich der Versprechende aber nicht wirksam zu einer Anrechnung oder Ausgleichung verpflichten, der Bedeutung für eine Erbauseinandersetzung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2042.html" target="_blank" title="&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung">§§ 2042 ff. BGB</a> zukäme; dafür bedürfte es, wenn es sich nicht um Anordnungen des Erblassers nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 Abs. 1</a> und 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315 BGB</a> handelt, letztwilliger Verfügungen (insoweit unklar Heldrich, § 2050 Rn. 31; Werner, in: Staudinger, BGB, 2002, § 2050 Rn. 33; M. Wolf, § 2050 Rn. 19). Ein Vertrag zugunsten Dritter könnte demgegenüber nur einen außerhalb der Erbauseinandersetzung stehenden, für die Verteilung des Nachlasses rechtlich unerheblichen Anspruch gegen den Versprechenden persönlich auf eine bestimmte oder bestimmbare Leistung begründen. Einen derartigen Anspruch macht die Bekl. hier nicht geltend. Die Klageanträge richten sich vielmehr auf Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinandersetzung (vgl. Senat v. 27. 6. 1990, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20104/89" target="_blank" title="BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89: Zul&auml;ssigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Kl&auml;run...">IV ZR 104/89</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%201220" target="_blank" title="BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89: Zul&auml;ssigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Kl&auml;run...">NJW-RR 1990, 1220</a> unter I.). Erbteilung kann der Kl. ohne jede Anrechnung der Vorempfänge verlangen.</p>
<p>Im Übrigen liegt es fern, die Vereinbarungen des E mit dem Kl. vom 27. 7. 1978 und vom 8. 9. 1997 als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen oder umzudeuten. Sie sind nicht auf Leistungen des Kl. zugunsten von Miterben außerhalb der Erbauseinandersetzung gerichtet, sondern sollen die Ansprüche des Kl. auf seinen Erbteil gerade bei einer Erbauseinandersetzung bzw. bei Geltendmachung eines Pflichtteils beschränken. Um dies zu erreichen, hätte es letztwilliger Verfügungen bedurft, über deren Form E, der mehrfach testiert hat, unterrichtet war. Er hat eine Anrechnung der Vorempfänge des Kl. ausdrücklich in seinem Testament vom 3. 9. 1998 angeordnet, freilich beschränkt auf den Pflichtteil, auf den der Kl. ohnehin verzichtet hatte, und im Widerspruch zur erbvertraglichen Einsetzung des Kl. (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p>____________________</p>
<p>Freiburg , 28.01.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausgleichung nach § 2057a BGB bei Pflege- oder Hilfeleistungen</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/ausgleichung-nach-%c2%a7-2057a-bgb-bei-pflege-oder-hilfeleistungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 11:04:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeleistungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.erbfall.eu/ausgleichung-nach-%c2%a7-2057a-bgb-bei-pflege-oder-hilfeleistungen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Ausgleichung nach §2057a BGB ist unter allen tatsächlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Insbesondere muss der Ausgleichungsbetrag angemessen zur Lebensführung des Verstorbenen und zum sonstigen Umfang des Nachlasses sein. LG Konstanz: Urteil vom 28.11.2009 &#8211; 5 O 249/08</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Ausgleichung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§2057a BGB</a> ist unter allen tatsächlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Insbesondere muss der Ausgleichungsbetrag angemessen zur Lebensführung des Verstorbenen und zum sonstigen Umfang des Nachlasses sein.</strong></p>
<p>LG Konstanz: Urteil vom 28.11.2009 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20O%20249/08" target="_blank" title="LG Konstanz, 28.11.2009 - 5 O 249/08: Ausgleich besonderer Leistungen eines Abk&ouml;mmlings nach &sect; ...">5 O 249/08</a></p>
<p><span id="more-55"></span>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Verkündet am 18. Dezember 2009</p>
<p>5. Zivilkammer &#8230;, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle</p>
<p>Im Rechtsstreit &#8230;- Klägerin &#8211; Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte &#8230;</p>
<p>gegen</p>
<p>&#8230; &#8211; Beklagte &#8211; Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte &#8230;</p>
<p>wegen Feststellung</p>
<p>hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2009</p>
<p>durch Richter am Landgericht &#8230; als Einzelrichter für Recht erkannt:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin auf Ableben der &#8230;, verstorben am 02.02.2006 in Singen, eine Leistung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057 a Abs. 1 BGB</a> in Höhe von 30.000,00 € auszugleichen hat.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Tatbestand</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Mutter der Parteien, &#8230;, verstarb am &#8230; 2006 in S. Sie wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge von den Parteien und der weiteren Schwester &#8230; zu je 1/3 beerbt. Zum Nachlass gehört ¼ Anteil der Erblasserin am Grundstück H-str. &#8230;, S. sowie ein Anteil der Erblasserin an der Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann &#8230;, verstorben am &#8230; 1992. Die rechnerische Quote der auf die Erblasserin entfallenen Anteile an der Immobilie &#8230; beträgt einschließlich des Anteils der Erbengemeinschaft 3/8. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von ca. 250.000,00 €.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Erblasserin war seit 1998 aufgrund zunehmender Demenz und einer chronischen Harnwegsinfektion hilfebedürftig. Sie wurde überwiegend von der Klägerin versorgt und gepflegt. Zu Beginn war die Klägerin noch vollschichtig bei der Bahnhofsbuchhandlung in Singen zu einem Gehalt von monatlich zwischen 1.700,00 DM und 2.100,00 DM beschäftigt. Ab März 1999 war die Klägerin nicht mehr berufstätig und kümmerte sich ausschließlich um die Erblasserin. Im April 2001 erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall und befand sich danach in der Pflegestufe 3. Die Erblasserin war harn- und stuhlinkontinent und konnte zu Beginn lediglich liegen, später verbesserte sich ihr Zustand, sodass sie wieder sitzen und stehen, aber nicht laufen konnte. Die Erblasserin wurde bis zu ihrem Tode zuhause von der Klägerin gepflegt und versorgt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Es war eine Betreuung für die Erblasserin beim Amtsgericht Singen eingerichtet. Die Klägerin erhielt vom Betreuer ab Januar 2001 1.200,00 DM monatlich, ab August 2001 1.500,00 DM und 800,00 DM Essensgeld monatlich, ab Januar 2002 das Pflegegeld Stufe 3 in Höhe von 665,00 €, Essensgeld in Höhe von 550,00 € und pauschal 700,00 €.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Klägerin trägt vor:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der monatliche Bedarf der Erblasserin habe bei durchschnittlich 1.060,00 € gelegen. Insoweit kann wegen Einzelheiten auf die Darstellung auf Seite 3 der Klageschrift verwiesen werden. Bei einer Heimunterbringung wären monatliche Kosten von 3.100,00 € angefallen. Dem Nachlass seien daher monatlich ab April 2001 mindestens Kosten in Höhe von 3.100,00 € abzüglich 1.915,00 €, also 1.185,00 € erspart geblieben. Bei 58 Monaten ergebe sich somit ein Vorteil für den Nachlass in Höhe von 68.730,00 €.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Zudem habe die Klägerin auf eigenes Einkommen verzichtet. Ausgehend vom letzten Durchschnittseinkommen von 1.900,00 DM ergebe sich bei einer entsprechenden Indexierung ein mögliches Monatseinkommen von 1.104,00 €. Die Klägerin habe monatlich für sich lediglich 855,00 € brutto, d. h. fiktiv nur 681,00 € netto zur Verfügung gehabt. Dies ergebe einen Einkommensverzicht von 423,00 € monatlich, mithin auf die Dauer der 58 Monate einen Gesamtbetrag von 24.534,00 €.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Das arithmetische Mittel zwischen Einkommenseinbuße und Werterhalt des Nachlasses betrage 46.632,00 €, sodass ein Ausgleichsbetrag von 46.000,00 € mindest angemessen sei.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Klägerin beantragt:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin auf Ableben der &#8230;, verstorben am &#8230; 2006 in S., eine Leistung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057 a Abs. 1 BGB</a> im Betrag von mindestens 46.000,00 € auszugleichen hat.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Beklagte beantragt:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Beklagte trägt vor:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Klägerin habe monatlich 700,00 € pauschal und das Essensgeld von 550,00 € erhalten, sodass ein angemessenes Entgelt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057 a Abs. 2 BGB</a> vorliege. Zudem hätten die Parteien eine Vereinbarung über den Abkauf des Erbteils der Beklagten durch die Klägerin getroffen. Man habe sich hierbei mündlich auf 20.000,00 € verständigt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf die gewechselten Schriftsätze sowie die informatorische Anhörung der Parteien am 27.11.2009 verwiesen werden.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Bei der Erbauseinandersetzung der Parteien ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057 a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB</a> ein Ausgleichungsbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 30.000,00 € zu berücksichtigen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>1. Die Klägerin hat durch Mitarbeit im Haushalt in besonderem Maße dazu beigetragen, dass das Vermögen der Erblasserin erhalten wurde. Abzüglich des Pflegegelds Stufe 3 wurden bei der Pflege der Erblasserin zuhause 1.250,00 € monatlich aufgewendet.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Dem hätte ein monatlicher Aufwand von ca. 2.000,00 € bei einer Heimpflege der Erblasserin gegenüber gestanden. Auf diesen Betrag schätzt das Gericht den entsprechenden Eigenanteil der Erblasserin, der sich bei monatlichen Heimunterbringungskosten von ca. 3.300,00 € bis 3.500,00 € abzüglich der Leistungen bei Pflegestufe 3 bei Heimunterbringung in Höhe von 1.300,00 € bis 1.450,00 € ergeben hätte.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der geschätzte monatliche Vorteil beläuft sich somit auf 750,00 €, für den Zeitraum ab dem Schlaganfall bis zum Tod der Erblasserin somit auf 43.500,00 €.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Damit sind die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057 a Abs. 1 Satz 1 BGB</a> erfüllt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>2. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057 a Abs. 1 Satz 2 BGB</a>. Dass die Klägerin die Erblasserin während längerer Zeit gepflegt hat, steht unstreitig fest.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Dies erfolgte auch unter Verzicht auf eigenes Einkommen. Selbst wenn die Klägerin aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers ihre letzte Arbeitsstelle verloren hätte, ist davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen wäre, eine neue Arbeitsstelle mit ähnlichem Lohnniveau zu finden. Es begegnet daher keinen Bedenken, von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.104,00 € entsprechend der Darlegung der Klägerin auszugehen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Im Hinblick auf die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2009 ist das Gericht davon überzeugt, dass von einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf der Erblasserin von 1.060,00 € entsprechend der Darstellung in der Klageschrift ausgegangen werden kann. Die genannten Zahlen sind plausibel und wurden von der Klägerin in der Verhandlung, soweit Erläuterungsbedarf bestand, näher dargestellt. Insbesondere hat das Gericht auch keine Zweifel an einem monatlichen besonderen Pflegeaufwand von durchschnittlich 500,00 €. Dies erscheint im Hinblick auf den Zustand der Erblasserin ein durchaus zu erwartender angemessener Bedarf. Aufgrund dessen und Erfahrungen in anderen Rechtsstreiten, bei denen es um vergleichbare Fragestellungen ging, hat das Gericht keine Bedenken, den von der Klägerin angegebenen Betrag einer Schätzung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> zugrunde zu legen. Es verblieb der Klägerin somit monatlich ein Betrag von 733,00 € netto (855,00 € abzüglich monatlicher Aufwendungen von 122,00 € für die Krankenversicherungsbeiträge). Somit ergibt sich eine monatliche Einkommenseinbuße von 371,00 €, mithin für den Zeitraum von 58 Monaten ein rechnerischer Einkommensverzicht von 21.518,00 €.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>3. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2057a.html" target="_blank" title="&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings">§ 2057 a Abs. 2 BGB</a> steht einer Ausgleichung nicht entgegen. Die Beträge, die der Klägerin tatsächlich verblieben, stellen kein angemessenes Entgelt für die geleisteten Pflegeleistungen dar. Welcher Betrag hier letztlich angemessen wäre, kann offen bleiben, 733,00 € monatlich sind es jedenfalls nicht.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Auch eine etwaige außergerichtliche mündliche Vereinbarung über einen Kauf des Erbteils für 20.000,00 € steht einer Ausgleichung nicht entgegen, da eine entsprechende Vereinbarung nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/125.html" target="_blank" title="&sect; 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangels">§§ 125</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2371.html" target="_blank" title="&sect; 2371 BGB: Form">2371 BGB</a> unwirksam wäre.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>4. Nach § 2057 a Abs. 3 ist die Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde und in welchem Umfang die Klägerin auf eigenes Einkommen verzichtet hat. Andererseits müssen auch die Vermögensinteressen der weiteren Erben sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht einen Ausgleichungsbetrag von 30.000,00 € für angemessen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92 Abs. 1 ZPO</a>.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" target="_blank" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">§ 709 ZPO</a>.</p>
<p>__________________________________________________________</p>
<p>Freiburg , 26.01.2011</p>
<p>Rechtsanwalt Haberbosch</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbrechtlich entscheidender Todeszeitpunkt ist der Hirntod</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/erbrechtlich-entscheidender-todeszeitpunkt-ist-der-hirntod/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 16:48:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erbrechtlich entscheidender Todeszeitpunkt ist der Hirntod, insbesondere dann, wenn dies für die Rücknahme eines bereits gestellten Scheidungsantrages und der damit verbundenen Folgen erheblich ist. OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 11.07.1997 &#8211; 20 W 254/95</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erbrechtlich entscheidender Todeszeitpunkt ist der Hirntod, insbesondere dann, wenn dies für die Rücknahme eines bereits gestellten Scheidungsantrages und der damit verbundenen Folgen erheblich ist.</strong></p>
<p>OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 11.07.1997 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20W%20254/95" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 11.07.1997 - 20 W 254/95">20 W 254/95</a></p>
<p><span id="more-42"></span><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html" target="_blank" title="&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall">BGB §§ 1371</a> I, 1922, 1931 I, III, 1933; <a href="https://dejure.org/gesetze/PStG/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 PStG: Sterbeurkunde">PStG §§ 60</a> I, II, 66</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der im Jahre 1954 geborene Erblasser schloß im Jahre 1980 mit der Bet. zu 1 die Ehe, aus der die im Jahre 1985 geborene N (Bet. zu 2) hervorgegangen ist. Seit dem 1. 4. 1991 lebten die Eheleute getrennt. Die Bet. zu 1 reichte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. 5. 1992 Scheidungsklage ein. Dieser ließ mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 15. 6. 1992 vortragen: “Der Ag. wird, da die Ast. die Scheidung begehrt, sich damit einverstanden erklären.&#8220; Dessen ungeachtet versuchte der Erblasser im Herbst 1992 durch Einschaltung der beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten für das Scheidungsverfahren, sich mit der Bet. zu 1 zu versöhnen und diese zur Rücknahme ihres Scheidungsantrages zu bewegen. Die Bet. zu 1 lehnte dies damals ab. Am 20. 2. 1993 erlitt der Erblasser einen Unfall, bei dem er sich schwere Kopfverletzungen zuzog. Wenige Stunden danach fiel er in tiefe Bewußtlosigkeit. Von diesem Zeitpunkt an bestanden klinische Zeichen einer schweren Funktionsstörung des Gehirns; Hornhautreflex und Schluckreflex waren nicht mehr auslösbar. Die Spontanatmung war ausgefallen, so daß er fortan künstlich beatmet werden mußte. Die Funktionen von Herz und Kreislauf mußten medikamentös gestützt werden, ohne daß sie künstlich aufrechterhalten wurden. Bei dem Erblasser stellten der Chefarzt M am 23. 2. 1993 und der Oberarzt S am 24. 2. 1993 die typischen Symptome des Ausfalls der Hirnfunktion fest. Am 25. 2. 1993 nahm die Bet. zu 1 ihren Scheidungsantrag zurück. Am 26. 2. 1993 kam es bei dem Erblasser zum Herzstillstand mit nachfolgendem biologischen Tod. Die Bet. zu 1 hat beantragt, ihr einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß der Erblasser, der letztwillig nicht verfügt hat, von ihr und der Bet. zu 2 zu je 1/2 beerbt worden sei. Sie hat dazu eine Sterbeurkunde vorgelegt, in der es heißt, der Erblasser sei am 26. 2. 1993 gestorben.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Rechtspflegerin des NachlaßG hat die Erteilung eines dem Antrag der Bet. zu 1 entsprechenden Erbscheins angekündigt, sofern nicht binnen zwei Wochen Erinnerung eingelegt werde. Der gegen diesen Beschluß von der Bet. zu 2 eingelegten Erinnerung haben die Rechtspflegerin und der Richter des NachlaßG nicht abgeholfen. Das LG hat den Vorbescheid des NachlaßG aufgehoben. Die weitere Beschwerde der Bet. zu 1 blieb erfolglos.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>&#8230; Das gesetzliche Ehegattenerbrecht der Bet. zu 1 nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html" target="_blank" title="&sect; 1931 BGB: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten">§§ 1931</a> I 1 und III, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html" target="_blank" title="&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall">1371</a> I BGB war am Todestag des Erblassers gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> erloschen. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 S. 1 BGB</a>, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201990,%202382" target="_blank" title="BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89: Ausschlu&szlig; des Ehegattenerbrechts">NJW 1990, 2382</a> = WM 1990, 1791 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201990,%201109" target="_blank" title="BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89: Ausschlu&szlig; des Ehegattenerbrechts">FamRZ 1990, 1109</a>; BayObLG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201975,%20514" target="_blank" title="OLG Celle, 02.01.1975 - 7 U 70/74: Vorlage eines Bestandverzeichnisses durch die Parteien i.R.d...">FamRZ 1975, 514</a>; OLG Düsseldorf, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201991,%201107" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 18.12.1990 - 7 U 7/89">FamRZ 1991, 1107</a>) und in seiner für den Streitfall maßgeblichen zweiten Alternative verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201995,%20769" target="_blank" title="BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93: Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts ...">NJW-RR 1995, 769</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201995,%20536" target="_blank" title="BVerfG, 15.02.1995 - 1 BvR 71/93: Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts ...">FamRZ 1995, 536</a>; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 1933 Rdnr. 1), ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Der Tatbestand dieser Bestimmung war hier insofern erfüllt, als bis zur Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Bet. zu 1 am 25. 2. 1993 die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser der von der Bet. zu 1 beantragten Scheidung zugestimmt hatte, zumal die Zustimmung zur Scheidung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/630.html" target="_blank">§ 630 II ZPO</a>) durch einen Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsanwalts erklärt werden kann (BayObLG, FamRZ 1983, 96; OLG Frankfurt a.M., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20136" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 06.04.1989 - 12 U 143/88: Ausschluss eines Ehegattenerbrechts wegen Vorliegens d...">NJW-RR 1990, 136</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLGZ%201990,%20215" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 06.04.1989 - 12 U 143/88: Ausschluss eines Ehegattenerbrechts wegen Vorliegens d...">OLGZ 1990, 215</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201990,%20210" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 06.04.1989 - 12 U 143/88: Ausschluss eines Ehegattenerbrechts wegen Vorliegens d...">FamRZ 1990, 210</a>; OLG Saarbrücken, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201992,%20109" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 18.07.1991 - 5 W 16/91: Wirksamkeit einer vertragsm&auml;&szlig;igen Zuwendung an den Ehe...">FamRZ 1992, 109</a>; OLG Stuttgart, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLGZ%201993,%20263" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 03.12.1992 - 8 W 185/92: M&ouml;glichkeit der Scheidung einer Ehe nach Tod eines Ehet...">OLGZ 1993, 263</a>; OLG Zweibrücken, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201995,%20601" target="_blank" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 25.11.1994 - 3 W 165/94: Folgen der Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im...">NJW 1995, 601</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201995,%20570" target="_blank" title="FamRZ 1995, 570 (2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 1995, 570</a>; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 630 Rdnr. 5; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 630 Rdnr. 8) und es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob die Zustimmungserklärung grammatikalisch in der Gegenwarts– oder in der Zukunftsform (&#8222;wird sich damit einverstanden erklären”) formuliert ist (OLG Stuttgart, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLGZ%201993,%20263" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 03.12.1992 - 8 W 185/92: M&ouml;glichkeit der Scheidung einer Ehe nach Tod eines Ehet...">OLGZ 1993, 263</a>). Jedenfalls läßt die Annahme des LG, die schriftsätzliche Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Erblassers im Scheidungsverfahren vom 15. 6. 1992 sei als Zustimmung zur Scheidung und nicht nur als Ankündigung der Zustimmung auszulegen, keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist durchaus möglich, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte des Erblassers die Formulierung “wird” deshalb gebraucht hat, weil er davon ausging, daß die Zustimmungserklärung in der mündlichen Verhandlung abzugeben sei (vgl. BayObLG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201996,%20650" target="_blank" title="NJW-RR 1996, 650 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1996, 650</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201996,%20760" target="_blank" title="BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95: Bindungswirkung eines Erbvertrages bei Vorhersehbarkeit der...">FamRZ 1996, 760</a>).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Rechtlich zutreffend ist das LG davon ausgegangen, daß die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Bet. zu 1 unter dem 25. 2. 1993 den auf <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 S. 1 Alt. 2 BGB</a> beruhenden Ausschluß des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nicht berührt hat. Bei wirksamer Rücknahme des Scheidungsantrags ist zwar das Verfahren nach §§ 608, 626 i.V. mit <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" target="_blank" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">§ 269 III ZPO</a> als nicht rechtshängig geworden anzusehen mit der Folge, daß auch die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung ihre Wirkung verliert (Leipold, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1933 Rdnr. 9; vgl. auch Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1933 Rdnr. 4; Staudinger/Werner, BGB, 12. Aufl., § 1933 Rdnr. 5; Erman/Schlüter, BGB, 9. Aufl., § 1933 Rdnr. 2). Dabei berührt die Motivation für die Antragsrücknahme deren Zulässigkeit grundsätzlich nicht (vgl. dazu BGH, FamRZ 1974, 648 (649)). Erfolgt aber die Rücknahme des Scheidungsantrags erst nach dem Erbfall (dem Tod des Erblassers), so hat sie keinen Einfluß mehr auf die Anwendbarkeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> (LG Tübingen, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BWNotZ%201986,%2022" target="_blank" title="BWNotZ 1986, 22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">BWNotZ 1986, 22</a>; Soergel/Stein, § 1933 Rdnr. 4; Leipold, in: MünchKomm, § 1933 Rdnr. 7). Im Streitfall ist der Tod des Erblassers, wie das LG frei von Rechtsfehlern festgestellt hat, spätestens am 24. 2. 1993, also vor der am nächsten Tag erfolgten Rücknahme des Scheidungsantrags der Bet. zu 1 eingetreten.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Im BGB findet sich keine Norm, die Kriterien dafür aufstellt, wann vom Eintritt des Todes eines Menschen auszugehen ist (Staudinger/Weick/Habermann, BGB, 13. Aufl., Vorb. § 1 VerschG Rdnr. 3; Soergel/Stein, § 1922 Rdnr. 3; Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rdnr. 12). Die Frage, wann der Tod eingetreten ist, hat der Gesetzgeber als naturwissenschaftlich feststehend und daher nicht regelungsbedürftig angesehen (Palandt/Heinrichs, § 1 Rdnr. 3). Nach heute weithin herrschender Auffassung ist im Erbrecht in Übereinstimmung mit der medizinischen Wissenschaft und der Beurteilung in anderen Rechtsgebieten als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gesamthirntodes zu verstehen (OLG Köln, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201992,%201480" target="_blank" title="NJW-RR 1992, 1480 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1992, 1480</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201992,%20860" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 24.02.1992 - 2 Wx 41/91: Todeszeitpunkt; gleichzeitiger Tod (Doppelmord); Erbstatut">FamRZ 1992, 860</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DNotZ%201993,%20171" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 24.02.1992 - 2 Wx 41/91: Todeszeitpunkt; gleichzeitiger Tod (Doppelmord); Erbstatut">DNotZ 1993, 171</a>; AG Hersbruck, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201992,%203245" target="_blank" title="NJW 1992, 3245 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1992, 3245</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201992,%201471" target="_blank" title="AG Hersbruck, 16.10.1992 - XVII 1556/92: Voraussetzungen Betreuung; Schwangere hirntote Frau; K...">FamRZ 1992, 1471</a> mit Anm. Schwab; Gitter, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 16; Palandt/Heinrichs, § 1 Rdnr. 3; Palandt/Edenhofer, § 1922 Rdnr. 2; Soergel/Stein, § 1922 Rdnr. 3; Coester–Waltjen, in: Festschr. f. Gernhuber, 1993, S. 837 (848); Lang, ZRP 1995, 459; Heun, JZ 1996, 213; für das Strafrecht ebenso Schönke/Schröder/Eser, StGB, 25. Aufl. (1997), Vorb. §§ 211ff. . Rdnr. 18; s. auch OLG Hamm, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201996,%2070" target="_blank" title="OLG Hamm, 12.06.1995 - 15 W 120/95: Umfang und Grenzen der Ermittlungspflicht des Nachla&szlig;gerich...">NJW-RR 1996, 70</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201995,%201606" target="_blank" title="OLG Hamm, 12.06.1995 - 15 W 120/95: Umfang und Grenzen der Ermittlungspflicht des Nachla&szlig;gerich...">FamRZ 1995, 1606</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Rpfleger%201996,%2028" target="_blank" title="OLG Hamm, 12.06.1995 - 15 W 120/95: Umfang und Grenzen der Ermittlungspflicht des Nachla&szlig;gerich...">Rpfleger 1996, 28</a>; Lange/Kuchinke, ErbR, 4. Aufl. (1995), § 4 II 1). . Ihr schließt sich der Senat an. Mit dem Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns ist das Lebenszentrum des Menschen zerstört, seine individuelle Existenz erloschen. Bei völligem Ausfall auch des Hirnstamms kann mit Sicherheit auf die fehlende Erholungsfähigkeit erloschener Hirnfunktionen geschlossen werden. Das Hirntod–Kriterium ist im übrigen auch Grundlage des kürzlich im Bundestag verabschiedeten Transplantationsgesetzes (zu der Diskussion darüber vgl. auch Weber/Lejeune, NJW 1994, 2392; Höfling, JZ 1995, 26; Heun, JZ 1996, 213; Rixen, ZRP 1995, 461; Beckmann, ZRP 1996, 219; Wagner/Brocker, ZRP 1996, 226; Steffen, NJW 1997, 1619; Schreiber, FAZ vom 24. 2. 1997, S. 8). Abzulehnen ist der von Stimmen im Schrifttum gemachte Vorschlag, den Todesbegriff aufzuspalten und für das Zivilrecht, vor allem das Erbrecht auf den Herz– und Kreislaufstillstand abzustellen (Erman/Westermann, § 1 Rdnr. 5; Jauernig, BGB, 7. Aufl., § 1 Anm. 2b aa; Staudinger/Weick/Habermann, Vorb. § 1 VerschG Rdnr. 8; Schreiber, JZ 1983, 593 (594)). Er erscheint unpraktikabel und könnte einen unerwünschten Anreiz dafür geben, eine Intensivbehandlung gerade um zivilrechtlicher Folgen willen länger fortzusetzen als aus medizinischen Gründen veranlaßt (Leipold, in: MünchKomm, § 1922 Rdnr. 12).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kriterien zur Feststellung des Hirntodes sind von medizinischer Seite hinreichend präzisiert worden. Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer hat am 4. 2. 1982 Entscheidungshilfen zur Feststellung des Hirntodes aufgestellt (abgedruckt bei Schreiber, JZ 1983, 593 (594)), die später ergänzt und fortgeschrieben wurden (vgl. die Nachw. bei Staudinger/Weick/Habermann, Vorb. § 1 VerschG Rdnr. 6). Danach tritt der Hirntod ein beim vollständigen und irreversiblen Zusammenbruch der Gesamtfunktion des Gehirns, auch wenn dann Kreislauf und Atmung noch künstlich aufrechterhalten bleiben. Die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Feststellung des LG, bei dem Erblasser hätten zwei Neurologen am 23. und 24. 2. 1993 übereinstimmend die typischen Symptome des Ausfalls der Gehirnfunktion wahrgenommen, womit die Kriterien des Hirntodes erfüllt gewesen seien, kann das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachprüfen, ob der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und daher gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/FGG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 FGG">§ 12 FGG</a> verstoßen wurde, ob die Vorschriften über die Form der Beweisaufnahme verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist (Keidel/Kuntze, FGG, Teil A 13. Aufl., § 27 Rdnr. 42). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Das LG hat sich bei der Beurteilung des Zeitpunktes, in dem der Hirntod des Erblassers eingetreten ist, auf die beiden schriftlichen Auskünfte des Oberarztes R gestützt, der die Unterlagen über die Behandlung des Erblassers in dem Krankenhaus, in dem der Erblasser gestorben ist, ausgewertet hat. Dagegen ist nichts zu erinnern und wird auch von der weiteren Beschwerde nichts eingewendet. Das LG ist den Angaben des Oberarztes R aufgrund eigener Würdigung gefolgt. Die vom LG vorgenommene Würdigung dieser Angaben läßt keinen Rechtsfehler erkennen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Mit ihrem Einwand, bei dem Erblasser sei keine Ableitung der Hirnströme vorgenommen worden, übersieht die Rechtsbeschwerde, daß die Feststellung des Hirntodes nicht notwendig eine Gehirnstromableitung voraussetzt. Das ergibt sich bereits aus der Nr. 4 der oben genannten Entscheidungshilfen vom 4. 2. 1982, wonach in den Fällen, in denen auf das EEG verzichtet werden muß und auch kein angiographischer Befund vorliegt, die unter Nr. 2 aufgeführten Ausfallsymptome bei Erwachsenen nach primärer Hirnschädigung während mindestens zwölf Stunden mehrmals übereinstimmend nachgewiesen werden müssen, bis der Hirntod festgestellt werden kann. Soweit die weitere Beschwerde beanstandet, daß das LG nicht festgestellt habe, ob es sich um einen irreversiblen Zusammenbruch der Gesamtfunktion des Gehirns gehandelt habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß es auf Seite 1 der Auskunft vom 19. 9. 1994 heißt, mit den von den Neurologen M und S getroffenen Feststellungen seien die Kriterien des Hirntodes erfüllt gewesen, so daß davon ausgegangen werden könne, daß am 24. 2. 1993 um 9.45 Uhr der Hirntod irreversibel eingetreten war und Wiederbelebungsmaßnahmen des Herz–Kreislaufsystems sinnlos gewesen wären. Unerheblich für die Feststellung des Gehirntodes ist es entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde, daß bei dem Erblasser die Herz– und Kreislauffunktionen nicht künstlich aufrechterhalten werden mußten. Soweit sie Feststellungen dazu vermißt, welche Reflexe fehlten und welche Ausfallerscheinungen beobachtet wurden, übersieht sie abermals die Ausführungen in der Auskunft vom 19. 9. 1994, in der es auf Seite 2 heißt, seit dem späten Abend des 20. 2. 1993 seien wesentliche Reflexe (Hornhautreflex, Schluckreflex) nicht mehr auslösbar gewesen und der Erblasser habe bei Ausfall der Spontanatmung im Koma gelegen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Unter diesen Umständen durfte es das LG – rechtlich einwandfrei – trotz der von der Bet. zu 1 vorgelegten Sterbeurkunde vom 2. 3. 1993 für erwiesen erachten, daß der Erblasser bereits am 24. 2. 1993 verstorben ist. Durch die Sterbeurkunde war zwar zunächst bewiesen, daß der Erblasser am 26. 2. 1993 verstorben ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/PStG/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 PStG: Sterbeurkunde">§§ 60</a> I 1, <a href="https://dejure.org/gesetze/PStG/61a.html" target="_blank">61a Nr. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/PStG/64.html" target="_blank" title="&sect; 64 PStG: Sperrvermerke">64 Nr. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/PStG/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 PStG: Benutzung f&uuml;r wissenschaftliche Zwecke">66 PStG</a>; vgl. Staudinger/Weick/Habermann, Vorb. § 1 VerschG Rdnr. 10), obwohl bei der Eintragung eines Sterbefalls der Standesbeamte grundsätzlich nur die Erklärungen einer anderen Person beurkundet (Hepting/Gaaz, PStG, § 37 Rdnr. 14). Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist jedoch zulässig (<a href="https://dejure.org/gesetze/PStG/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 PStG: Sterbeurkunde">§ 60 II 1 PStG</a>); der Gegenbeweis kann mit allen Beweismitteln geführt werden (Hepting/Gaaz, § 60 Rdnr. 31).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorliegen der Voraussetzungen für Entziehung des Ehegattenerbrecht</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/vorliegen-der-voraussetzungen-fur-entziehung-des-ehegattenerbrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 16:10:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Scheidungsantrag muss rechtshängig sein um die Entziehung des Ehegattenerbrechts zu bewirken. Hierzu bedarf es regelmäßig der Zustellung des Scheidungsantrages vor dem Tod des Erblassers. BGH, Urteil vom 06-06-1990 &#8211; IV ZR 88/89</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Scheidungsantrag muss rechtshängig sein um die Entziehung des Ehegattenerbrechts zu bewirken. Hierzu bedarf es regelmäßig der Zustellung des Scheidungsantrages vor dem Tod des Erblassers.</strong></p>
<p>BGH, Urteil vom 06-06-1990 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%2088/89" target="_blank" title="BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89: Ausschlu&szlig; des Ehegattenerbrechts">IV ZR 88/89</a></p>
<p><span id="more-38"></span><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">BGB § 1933</a></p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob das Erbrecht der Kl. als zweiter Ehefrau des Erblassers wegen einer von diesem eingereichten, aber vor seinem Tod nicht mehr zugestellten Eheaufhebungsklage und eines hilfsweise gestellten Scheidungsantrages zu verneinen ist. Für diese Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Der Bekl., einziges Kind aus der ersten Ehe des Erblassers, ist dessen testamentarischer Alleinerbe. Der Erblasser starb am 25. 1. 1987. Seine am 2. 1. eingereichte, auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe gerichtete Klage, wurde der Kl. erst am 2. 2. 1987 zugestellt. Die Kl. begehrt ihren Pflichtteil. Sie verlangt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, und zwar über den Wert des Nachlaßgrundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, im übrigen durch Vorlage eines vom Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Der Bekl. meint, die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts hätten seit der Einreichung des Schriftsatzes am 2. 1. 1987 vorgelegen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>LG und OLG haben demgegenüber die Zustellung der Klage- und Antragsschrift für erforderlich gehalten. Sie haben deshalb der ersten Stufe der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete &#8211; zugelassene &#8211; Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Revision ist nicht begründet. Das Ehegattenerbrecht der Kl. und damit ihr Pflichtteilsanspruch sind nicht ausgeschlossen worden, weil die Aufhebungsklage mit dem darin hilfsweise enthaltenen Scheidungsantrag vor dem Tod des Erblassers nicht zugestellt wurde (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html" target="_blank" title="&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils">§§ 2303</a> II, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">1933 BGB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">253</a> I ZPO). Mit Recht meinen die Vorinstanzen, die Zustellung i. S. von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 I ZPO</a> sei formelle Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> auch nach dessen Neufassung durch das 1. EheRG zum 1. 7. 1977.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>1. Das ergibt für die im vorliegenden Fall eingereichte Aufhebungsklage schon der Wortlaut dieser Bestimmung. Nach ihrem Satz2 gilt der in Satz1 für den Fall des Scheidungsantrages bestimmte Erbrechtsausschluß ebenso, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte. Satz2 fordert demgemäß ausdrücklich jedenfalls für die Aufhebungsklage deren Erhebung, also die Zustellung der Klageschrift nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 I ZPO</a>. Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Erblassers vom 2. 1. 1987 enthielt in erster Linie den Aufhebungsantrag und dessen Begründung. Nur hilfsweise, also für den Fall des Mißerfolges der auf § 32 I EheG gestützten Aufhebungsklage, wurde darin Scheidung der Ehe vor Ablauf der Trennungsfrist gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1565.html" target="_blank" title="&sect; 1565 BGB: Scheitern der Ehe">§ 1565 II BGB</a> begehrt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>2. Aber auch für den hilfsweise, also auflösend bedingt gestellten Scheidungsantrag gilt nichts anderes. Auch er mußte zugestellt werden. Erst mit der Zustellung wäre er rechtshängig geworden (Rechtshängigkeit verlangt <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2099,%20304" target="_blank" title="BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85: Ma&szlig;geblicher Zeitpunkt f&uuml;r Berechnung des Zugewinns bei Tod ein...">BGHZ 99, 304</a> (307 f.) = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201987,%201764" target="_blank" title="BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85: Ma&szlig;geblicher Zeitpunkt f&uuml;r Berechnung des Zugewinns bei Tod ein...">NJW 1987, 1764</a> = LM <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html" target="_blank" title="&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall">§ 1371 BGB Nr. 10</a> auch für <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a>), und hätte die in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 S. 1 BGB</a> genannte Wirkung entfalten können (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/262.html" target="_blank" title="&sect; 262 ZPO: Sonstige Wirkungen der Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 262 S. 2 ZPO</a>). Das ergeben (vgl. die Nachw. bei Leipold, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1933 Rdnr. 5 mit Fußn. 11 und 12 oder bei Lange-Kuchinke, ErbR, 3. Aufl., § 12 II 2b Fußn. 58 = S. 204; weiter Soergel-Damrau, BGB, 11. Aufl., § 2077 Rdnr. 4 und Schlüter, ErbR, 12. Aufl., § 10 II 1b = S. 64) der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Zweck dieser Bestimmung.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>a) Ihre frühere Fassung vor der Änderung durch das 1. EheRG machte wie die frühere Fassung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html" target="_blank" title="&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung">§ 2077 BGB</a> für die Scheidungsklage und für die Aufhebungsklage zur Voraussetzung, daß der Erblasser “die Klage erhoben hatte”. In der jetzigen Fassung der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§§ 1933</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html" target="_blank" title="&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung">2077 BGB</a> wird diese Voraussetzung dahin umschrieben, daß der Erblasser “die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte&#8220;. Der jetzige Wortlaut beruht nur auf einer durch das 1. EheRG geänderten Nomenklatur. Er enthält hinsichtlich der formellen Voraussetzung der Klageerhebung keine sachliche Änderung. Das 1. EheRG hat lediglich redaktionell durchgängig im BGB und in der ZPO den Begriff “Scheidungsklage” durch den Begriff “Scheidungsantrag” ersetzt. Das wird insbesondere an <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/622.html" target="_blank">§ 622 ZPO</a> deutlich. Dementsprechend ist durch die Möglichkeit der Zustimmung zum Scheidungsantrag auch die Widerklage auf Scheidung ersetzt worden. Auch die Zustimmung ist Prozeßhandlung und setzt demgemäß Rechtshängigkeit voraus (OLG Zweibrücken, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLGZ%201983,%20160" target="_blank" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 20.12.1982 - 3 W 208/82">OLGZ 1983, 160</a>; BayObLG, FamRZ 1983, 96). Soweit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung das Gesetz Rechtsfolgen an die Erhebung der Scheidungsklage knüpfte, heißt es folgerichtig nach dem 1. 7. 1977 im Gesetz, daß “ein Antrag auf Scheidung gestellt&#8220; (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1389.html" target="_blank" title="&sect; 1389 BGB: (weggefallen)">§§ 1389</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1408.html" target="_blank" title="&sect; 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit">1408</a> II, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1629.html" target="_blank" title="&sect; 1629 BGB: Vertretung des Kindes">1629</a> II BGB) oder “die Scheidung beantragt” ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1379.html" target="_blank" title="&sect; 1379 BGB: Auskunftspflicht">§§ 1379</a> II, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">1933</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html" target="_blank" title="&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung">2077 BGB</a>). Damit ist weiterhin der Vorgang der früheren Klageerhebung, also die Zustellung der Antragsschrift, nicht aber schon deren Einreichung bei Gericht gemeint. Das hat der BGH bereits mehrfach entschieden (z. B. für § 1408 II, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201985,%20315" target="_blank" title="BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82: Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags">NJW 1985, 315</a> = LM <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1408.html" target="_blank" title="&sect; 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit">§ 1408 BGB Nr. 1</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201985,%2045" target="_blank" title="BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82: Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags">FamRZ 1985, 45</a>; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201987,%20322" target="_blank" title="NJW-RR 1987, 322 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1987, 322</a> = LM <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1408.html" target="_blank" title="&sect; 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit">§ 1408 BGB Nr. 4</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201987,%20365" target="_blank" title="BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 144/84: Versorgungsausgleich - Scheidungsabsicht - Postulationsf&auml;higke...">FamRZ 1987, 365</a>; für § 1379 <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201983,%20350" target="_blank" title="BGH, 15.10.1981 - IX ZR 85/80: Ma&szlig;geblichkeit des Scheidungsantrags f&uuml;r die Ermittlung des Ehez...">FamRZ 1983, 350</a>).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Für dieses Verständnis des Wortlauts spricht insbesondere die Gleichsetzung des Vorganges, daß der “Erblasser die Scheidung beantragt hatte” damit, daß er die Aufhebungsklage “erhoben hatte&#8220; in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 S. 3</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html" target="_blank" title="&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung">2077</a> I 3 BGB.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>b) Die Entstehungsgeschichte der Neufassung belegt dieses Ergebnis ebenso. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> in der Fassung des 1. EheRG sollte “die Regelung des geltenden Rechts im Grundsatz” also die vor dem 1. 7. 1977 “geltende Regelungsautomatik unter Anpassung an das Zerrüttungsprinzip beibehalten&#8220;. Das belegen die Stellungnahme des Bundesrates und der zweite Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zur Neufassung (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Dr%207/650#Seite=274" target="_blank" title="Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)">BT-Dr 7/650, S. 274</a> f. sowie 7/4361, S. 52). Nach den bis zum 1. 7. 1977 geltenden Vorschriften kam es aber darauf an, daß der Erblasser die Scheidungsklage erhoben hatte, diese also zugestellt war. Der Scheidungswille mußte durch die Zustellung, die Vornahme einer Verfahrenshandlung, nach außen deutlich gemacht sein, wenn er erbrechtlich Bedeutung haben sollte (OLG Bamberg, HEZ 2, 290; BayObLG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201975,%20514" target="_blank" title="OLG Celle, 02.01.1975 - 7 U 70/74: Vorlage eines Bestandverzeichnisses durch die Parteien i.R.d...">FamRZ 1975, 514</a> (515); Kregel, in: RGRK, 12. Aufl., § 1933 Rdnr. 3 und Johannsen, in: RGRK, 12. Aufl., § 2077 Rdnr. 2).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>c) Nach früherem Recht war der Verlust des Erbrechts eine Sanktion gegen denjenigen Ehegatten, der schuldhaft einen Scheidungs- oder Aufhebungsgrund gesetzt hatte. Diese Rechtfertigung kann wegen der Einführung des Zerrüttungsprinzips keine ausschlaggebende Bedeutung mehr haben. Deshalb hatte der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf ersatzlose Streichung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> vorgeschlagen (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Dr%207/650#Seite=179" target="_blank" title="Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)">BT-Dr 7/650, S. 179</a>). Jedoch meinte die Stellungnahme des Bundesrates (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Dr%207/650#Seite=274" target="_blank" title="Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)">BT-Dr 7/650, S. 274</a> unter 1. und 3.), spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Klageerhebung werde offenkundig, daß das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren habe, der Ausschluß entspreche dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Dem wird entgegengehalten, daß dem Prinzip der Gegenseitigkeit der Erbberechtigung nur ein beiderseitiger Verlust der Erbberechtigung entsprechen könne oder der Erbrechtsverlust bei von beiden Ehegatten betriebener Scheidung (Battes, FamRZ 1977, 433 (437, 439); Dieckmann, FamRZ 1979, 389 (396); Leipold, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1933 Rdnr. 2 und 3), daß weiter für § 1933 es aus tatsächlichen Gründen weitgehend unmöglich sei, dem erbrechtlichen Willensdogma über eine Auslegungsregel mit Ausnahmevorbehalt Geltung zu verschaffen (Soergel-Stein, BGB, 11. Aufl., § 1933 Rdnr. 3). Andererseits wird allenthalben die Schwierigkeit gesehen, die bei einer Verweisung auf die Testiermöglichkeit entstehen. Diese Verweisung räumt einer möglicherweise &#8211; oder sogar typischerweise &#8211; vorübergehenden Konfliktsituation zu große Bedeutung ein (vgl. z. B. <a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Dr%207/650#Seite=274" target="_blank" title="Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)">BT-Dr 7/650, S. 274</a> unter 3.; Leipold, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1933 Rdnr. 2 a. E.; Soergel-Stein, 11. Aufl., § 1933 Rdnr. 3).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Insgesamt legen danach die Überlegungen zur Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung nahe, sie einschränkend, keinesfalls aber in einem weitergehenden Umfang als die frühere Vorschrift auszulegen. Dann aber kann eine Erweiterung ihres früheren Geltungsumfanges nicht in Betracht kommen. Diese wäre zwangsläufig Folge der Meinung, die schon die Einreichung des Scheidungsantrages genügen lassen will (Soergel-Stein, 11. Aufl., § 1933 Rdnr. 4; Jauernig-Stürner, 4. Aufl., § 1933 Anm. 1a; Bock, MittRhNotK 1977, 205 (207)). Jene Meinung kann sich nicht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/270.html" target="_blank" title="&sect; 270 ZPO: Zustellung; formlose Mitteilung">§ 270 III ZPO</a> stützen. Bei dem Erbrechtsausschluß gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> geht es nicht um die Wahrung einer Frist oder die Unterbrechung der Verjährung, sondern um die materiellrechtliche Wirkung einer Prozeßhandlung. Für eine analoge Anwendung (dazu <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20105,%20140" target="_blank" title="BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87: R&uuml;ckgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Ve...">BGHZ 105, 140</a> (143) = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201988,%202734" target="_blank" title="BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87: R&uuml;ckgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Ve...">NJW 1988, 2734</a> = LM PflVG 1965 Nr. 61) von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/270.html" target="_blank" title="&sect; 270 ZPO: Zustellung; formlose Mitteilung">§ 270 III ZPO</a> ist kein Raum. Da <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/262.html" target="_blank" title="&sect; 262 ZPO: Sonstige Wirkungen der Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 262 ZPO</a> die materiellrechtliche Wirkung von Prozeßhandlungen regelt, gibt es keine Lücke. Im Hinblick auf die Erörterungen zur einschränkenden Auslegung sind weder der Sachverhalt noch die Interessenlage vergleichbar.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>3. Weil nach allem schon die formelle Voraussetzung für ein Eingreifen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob gegen diese Regelung etwa wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Gegenseitigkeit des Erbberechtigten verfassungsrechtliche Bedenken aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank" title="Art. 6 GG">6</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 GG">14</a> I GG bestehen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorliegen der Voraussetzungen für Entziehung des Ehegattenerbrechts</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/vorliegen-der-voraussetzungen-fur-entziehung-des-ehegattenerbrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 04:44:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenerbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Scheidungsantrag muss rechtshängig sein um die Entziehung des Ehegattenerbrechts zu bewirken. Hierzu bedarf es regelmäßig der Zustellung des Scheidungsantrages vor dem Tod des Erblassers. BGH, Urteil vom 06-06-1990 &#8211; IV ZR 88/89</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Scheidungsantrag muss rechtshängig sein um die Entziehung des Ehegattenerbrechts zu bewirken. Hierzu bedarf es regelmäßig der Zustellung des Scheidungsantrages vor dem Tod des Erblassers.</strong></p>
<p>BGH, Urteil vom 06-06-1990 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%2088/89" target="_blank" title="BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89: Ausschlu&szlig; des Ehegattenerbrechts">IV ZR 88/89</a></p>
<p><span id="more-35"></span><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">BGB § 1933</a></p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob das Erbrecht der Kl. als zweiter Ehefrau des Erblassers wegen einer von diesem eingereichten, aber vor seinem Tod nicht mehr zugestellten Eheaufhebungsklage und eines hilfsweise gestellten Scheidungsantrages zu verneinen ist. Für diese Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Der Bekl., einziges Kind aus der ersten Ehe des Erblassers, ist dessen testamentarischer Alleinerbe. Der Erblasser starb am 25. 1. 1987. Seine am 2. 1. eingereichte, auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe gerichtete Klage, wurde der Kl. erst am 2. 2. 1987 zugestellt. Die Kl. begehrt ihren Pflichtteil. Sie verlangt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, und zwar über den Wert des Nachlaßgrundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, im übrigen durch Vorlage eines vom Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Der Bekl. meint, die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts hätten seit der Einreichung des Schriftsatzes am 2. 1. 1987 vorgelegen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>LG und OLG haben demgegenüber die Zustellung der Klage- und Antragsschrift für erforderlich gehalten. Sie haben deshalb der ersten Stufe der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete &#8211; zugelassene &#8211; Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Revision ist nicht begründet. Das Ehegattenerbrecht der Kl. und damit ihr Pflichtteilsanspruch sind nicht ausgeschlossen worden, weil die Aufhebungsklage mit dem darin hilfsweise enthaltenen Scheidungsantrag vor dem Tod des Erblassers nicht zugestellt wurde (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html" target="_blank" title="&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils">§§ 2303</a> II, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">1933 BGB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">253</a> I ZPO). Mit Recht meinen die Vorinstanzen, die Zustellung i. S. von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 I ZPO</a> sei formelle Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> auch nach dessen Neufassung durch das 1. EheRG zum 1. 7. 1977.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>1. Das ergibt für die im vorliegenden Fall eingereichte Aufhebungsklage schon der Wortlaut dieser Bestimmung. Nach ihrem Satz2 gilt der in Satz1 für den Fall des Scheidungsantrages bestimmte Erbrechtsausschluß ebenso, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte. Satz2 fordert demgemäß ausdrücklich jedenfalls für die Aufhebungsklage deren Erhebung, also die Zustellung der Klageschrift nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 I ZPO</a>. Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Erblassers vom 2. 1. 1987 enthielt in erster Linie den Aufhebungsantrag und dessen Begründung. Nur hilfsweise, also für den Fall des Mißerfolges der auf § 32 I EheG gestützten Aufhebungsklage, wurde darin Scheidung der Ehe vor Ablauf der Trennungsfrist gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1565.html" target="_blank" title="&sect; 1565 BGB: Scheitern der Ehe">§ 1565 II BGB</a> begehrt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>2. Aber auch für den hilfsweise, also auflösend bedingt gestellten Scheidungsantrag gilt nichts anderes. Auch er mußte zugestellt werden. Erst mit der Zustellung wäre er rechtshängig geworden (Rechtshängigkeit verlangt <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2099,%20304" target="_blank" title="BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85: Ma&szlig;geblicher Zeitpunkt f&uuml;r Berechnung des Zugewinns bei Tod ein...">BGHZ 99, 304</a> (307 f.) = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201987,%201764" target="_blank" title="BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85: Ma&szlig;geblicher Zeitpunkt f&uuml;r Berechnung des Zugewinns bei Tod ein...">NJW 1987, 1764</a> = LM <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html" target="_blank" title="&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall">§ 1371 BGB Nr. 10</a> auch für <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a>), und hätte die in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 S. 1 BGB</a> genannte Wirkung entfalten können (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/262.html" target="_blank" title="&sect; 262 ZPO: Sonstige Wirkungen der Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 262 S. 2 ZPO</a>). Das ergeben (vgl. die Nachw. bei Leipold, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1933 Rdnr. 5 mit Fußn. 11 und 12 oder bei Lange-Kuchinke, ErbR, 3. Aufl., § 12 II 2b Fußn. 58 = S. 204; weiter Soergel-Damrau, BGB, 11. Aufl., § 2077 Rdnr. 4 und Schlüter, ErbR, 12. Aufl., § 10 II 1b = S. 64) der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Zweck dieser Bestimmung.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>a) Ihre frühere Fassung vor der Änderung durch das 1. EheRG machte wie die frühere Fassung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html" target="_blank" title="&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung">§ 2077 BGB</a> für die Scheidungsklage und für die Aufhebungsklage zur Voraussetzung, daß der Erblasser “die Klage erhoben hatte”. In der jetzigen Fassung der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§§ 1933</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html" target="_blank" title="&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung">2077 BGB</a> wird diese Voraussetzung dahin umschrieben, daß der Erblasser “die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte&#8220;. Der jetzige Wortlaut beruht nur auf einer durch das 1. EheRG geänderten Nomenklatur. Er enthält hinsichtlich der formellen Voraussetzung der Klageerhebung keine sachliche Änderung. Das 1. EheRG hat lediglich redaktionell durchgängig im BGB und in der ZPO den Begriff “Scheidungsklage” durch den Begriff “Scheidungsantrag” ersetzt. Das wird insbesondere an <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/622.html" target="_blank">§ 622 ZPO</a> deutlich. Dementsprechend ist durch die Möglichkeit der Zustimmung zum Scheidungsantrag auch die Widerklage auf Scheidung ersetzt worden. Auch die Zustimmung ist Prozeßhandlung und setzt demgemäß Rechtshängigkeit voraus (OLG Zweibrücken, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLGZ%201983,%20160" target="_blank" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 20.12.1982 - 3 W 208/82">OLGZ 1983, 160</a>; BayObLG, FamRZ 1983, 96). Soweit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung das Gesetz Rechtsfolgen an die Erhebung der Scheidungsklage knüpfte, heißt es folgerichtig nach dem 1. 7. 1977 im Gesetz, daß “ein Antrag auf Scheidung gestellt&#8220; (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1389.html" target="_blank" title="&sect; 1389 BGB: (weggefallen)">§§ 1389</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1408.html" target="_blank" title="&sect; 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit">1408</a> II, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1629.html" target="_blank" title="&sect; 1629 BGB: Vertretung des Kindes">1629</a> II BGB) oder “die Scheidung beantragt” ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1379.html" target="_blank" title="&sect; 1379 BGB: Auskunftspflicht">§§ 1379</a> II, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">1933</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html" target="_blank" title="&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung">2077 BGB</a>). Damit ist weiterhin der Vorgang der früheren Klageerhebung, also die Zustellung der Antragsschrift, nicht aber schon deren Einreichung bei Gericht gemeint. Das hat der BGH bereits mehrfach entschieden (z. B. für § 1408 II, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201985,%20315" target="_blank" title="BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82: Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags">NJW 1985, 315</a> = LM <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1408.html" target="_blank" title="&sect; 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit">§ 1408 BGB Nr. 1</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201985,%2045" target="_blank" title="BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82: Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags">FamRZ 1985, 45</a>; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201987,%20322" target="_blank" title="NJW-RR 1987, 322 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1987, 322</a> = LM <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1408.html" target="_blank" title="&sect; 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit">§ 1408 BGB Nr. 4</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201987,%20365" target="_blank" title="BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 144/84: Versorgungsausgleich - Scheidungsabsicht - Postulationsf&auml;higke...">FamRZ 1987, 365</a>; für § 1379 <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201983,%20350" target="_blank" title="BGH, 15.10.1981 - IX ZR 85/80: Ma&szlig;geblichkeit des Scheidungsantrags f&uuml;r die Ermittlung des Ehez...">FamRZ 1983, 350</a>).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Für dieses Verständnis des Wortlauts spricht insbesondere die Gleichsetzung des Vorganges, daß der “Erblasser die Scheidung beantragt hatte” damit, daß er die Aufhebungsklage “erhoben hatte&#8220; in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 S. 3</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html" target="_blank" title="&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung">2077</a> I 3 BGB.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>b) Die Entstehungsgeschichte der Neufassung belegt dieses Ergebnis ebenso. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> in der Fassung des 1. EheRG sollte “die Regelung des geltenden Rechts im Grundsatz” also die vor dem 1. 7. 1977 “geltende Regelungsautomatik unter Anpassung an das Zerrüttungsprinzip beibehalten&#8220;. Das belegen die Stellungnahme des Bundesrates und der zweite Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zur Neufassung (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Dr%207/650#Seite=274" target="_blank" title="Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)">BT-Dr 7/650, S. 274</a> f. sowie 7/4361, S. 52). Nach den bis zum 1. 7. 1977 geltenden Vorschriften kam es aber darauf an, daß der Erblasser die Scheidungsklage erhoben hatte, diese also zugestellt war. Der Scheidungswille mußte durch die Zustellung, die Vornahme einer Verfahrenshandlung, nach außen deutlich gemacht sein, wenn er erbrechtlich Bedeutung haben sollte (OLG Bamberg, HEZ 2, 290; BayObLG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201975,%20514" target="_blank" title="OLG Celle, 02.01.1975 - 7 U 70/74: Vorlage eines Bestandverzeichnisses durch die Parteien i.R.d...">FamRZ 1975, 514</a> (515); Kregel, in: RGRK, 12. Aufl., § 1933 Rdnr. 3 und Johannsen, in: RGRK, 12. Aufl., § 2077 Rdnr. 2).</p>
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<p>c) Nach früherem Recht war der Verlust des Erbrechts eine Sanktion gegen denjenigen Ehegatten, der schuldhaft einen Scheidungs- oder Aufhebungsgrund gesetzt hatte. Diese Rechtfertigung kann wegen der Einführung des Zerrüttungsprinzips keine ausschlaggebende Bedeutung mehr haben. Deshalb hatte der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf ersatzlose Streichung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> vorgeschlagen (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Dr%207/650#Seite=179" target="_blank" title="Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)">BT-Dr 7/650, S. 179</a>). Jedoch meinte die Stellungnahme des Bundesrates (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Dr%207/650#Seite=274" target="_blank" title="Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)">BT-Dr 7/650, S. 274</a> unter 1. und 3.), spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Klageerhebung werde offenkundig, daß das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren habe, der Ausschluß entspreche dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.</p>
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<p>Dem wird entgegengehalten, daß dem Prinzip der Gegenseitigkeit der Erbberechtigung nur ein beiderseitiger Verlust der Erbberechtigung entsprechen könne oder der Erbrechtsverlust bei von beiden Ehegatten betriebener Scheidung (Battes, FamRZ 1977, 433 (437, 439); Dieckmann, FamRZ 1979, 389 (396); Leipold, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1933 Rdnr. 2 und 3), daß weiter für § 1933 es aus tatsächlichen Gründen weitgehend unmöglich sei, dem erbrechtlichen Willensdogma über eine Auslegungsregel mit Ausnahmevorbehalt Geltung zu verschaffen (Soergel-Stein, BGB, 11. Aufl., § 1933 Rdnr. 3). Andererseits wird allenthalben die Schwierigkeit gesehen, die bei einer Verweisung auf die Testiermöglichkeit entstehen. Diese Verweisung räumt einer möglicherweise &#8211; oder sogar typischerweise &#8211; vorübergehenden Konfliktsituation zu große Bedeutung ein (vgl. z. B. <a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Dr%207/650#Seite=274" target="_blank" title="Bundestagsdrucksache zu: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)">BT-Dr 7/650, S. 274</a> unter 3.; Leipold, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1933 Rdnr. 2 a. E.; Soergel-Stein, 11. Aufl., § 1933 Rdnr. 3).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Insgesamt legen danach die Überlegungen zur Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung nahe, sie einschränkend, keinesfalls aber in einem weitergehenden Umfang als die frühere Vorschrift auszulegen. Dann aber kann eine Erweiterung ihres früheren Geltungsumfanges nicht in Betracht kommen. Diese wäre zwangsläufig Folge der Meinung, die schon die Einreichung des Scheidungsantrages genügen lassen will (Soergel-Stein, 11. Aufl., § 1933 Rdnr. 4; Jauernig-Stürner, 4. Aufl., § 1933 Anm. 1a; Bock, MittRhNotK 1977, 205 (207)). Jene Meinung kann sich nicht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/270.html" target="_blank" title="&sect; 270 ZPO: Zustellung; formlose Mitteilung">§ 270 III ZPO</a> stützen. Bei dem Erbrechtsausschluß gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> geht es nicht um die Wahrung einer Frist oder die Unterbrechung der Verjährung, sondern um die materiellrechtliche Wirkung einer Prozeßhandlung. Für eine analoge Anwendung (dazu <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20105,%20140" target="_blank" title="BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87: R&uuml;ckgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Ve...">BGHZ 105, 140</a> (143) = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201988,%202734" target="_blank" title="BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87: R&uuml;ckgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Ve...">NJW 1988, 2734</a> = LM PflVG 1965 Nr. 61) von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/270.html" target="_blank" title="&sect; 270 ZPO: Zustellung; formlose Mitteilung">§ 270 III ZPO</a> ist kein Raum. Da <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/262.html" target="_blank" title="&sect; 262 ZPO: Sonstige Wirkungen der Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 262 ZPO</a> die materiellrechtliche Wirkung von Prozeßhandlungen regelt, gibt es keine Lücke. Im Hinblick auf die Erörterungen zur einschränkenden Auslegung sind weder der Sachverhalt noch die Interessenlage vergleichbar.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>3. Weil nach allem schon die formelle Voraussetzung für ein Eingreifen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html" target="_blank" title="&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts">§ 1933 BGB</a> nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob gegen diese Regelung etwa wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Gegenseitigkeit des Erbberechtigten verfassungsrechtliche Bedenken aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank" title="Art. 6 GG">6</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 GG">14</a> I GG bestehen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auslegungsfragen zur Abgrenzung von Teilungsanordnung oder Erbeinsetzung</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/auslegungsfragen-zur-abgrenzung-von-teilungsanordnung-oder-erbeinsetzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 17:37:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Teilungsanordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auslegungsfragen zur Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung oder Erbeinsetzung und die sich daraus ergebenden Folgen der prozessualen Geltendmachung. OLG München Urteil vom 27.08.2009  23 U 3098/06</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Auslegungsfragen zur Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung oder Erbeinsetzung und die sich daraus ergebenden Folgen der prozessualen Geltendmachung.</strong></p>
<p>OLG München Urteil vom 27.08.2009  <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23%20U%203098/06" target="_blank" title="23 U 3098/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)">23 U 3098/06</a></p>
<p><span id="more-31"></span><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">BGB §§ 2306</a> I 2042, 2087 II</p>
<p>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 24.03.2006 in Ziffer I., III. und V. aufgehoben.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>II. Die Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>III. Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 2) zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger; die des Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 4/5 und die der Kläger trägt der Beklagte zu 2) zu 1/5.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Gründe:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>I.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kläger verlangen aufgrund Testaments der Mutter der Parteien die Übertragung eines Nachlassgrundstücks. Der Beklagte zu 2) fordert im Wege der Widerklage aufgrund dieses Testaments die Übertragung von Wohnungseigentum.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Parteien sind Geschwister, deren gemeinsame Mutter am &#8230; 1995 verstorben ist.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Mutter hatte am 23.03.1989 ein privatschriftliches Testament (Anlage K 7) mit folgendem Wortlaut errichtet:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>„Ich, E. M., geb. W. am 22.12.13 setze meine Kinder M., H., G. u. E. als Erben ein für S. Hof &#8230; Meine Tochter E. S. bekommt ein Wohnrecht von Stube, Kammer und Küchen und Garten -nutzung. M. bekommt das Haus und die Hälfte von Grund und die Schupfe. Die Zufahrt muss gesichert sein. H. bekommt die andere Hälfte vom Grund mit seiner bebauten Fläche. G. bekommt 1.000 m² wo er sich ein Holzlager oder sonst was bauen kann u. das Erbrecht von mir in T., N. Gasse &#8230;</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Ich bitte die Bäume am Höhenweg S. Hof &#8230; zu erhalten. Vorkaufsrecht hat jeder der Geschwister.“</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Erblasserin war Alleineigentümerin des Grundstücks S. Höfe &#8230;, das aus ihrer Familie stammte. Das im Außenbereich gelegene Grundstück mit einer Gesamtfläche von 9.242 m² war ursprünglich mit einem alten Bauernhaus bebaut. Anfang der 80er Jahre errichtete der Kläger zu 1) daran angrenzend mit Zustimmung seiner Mutter auf eigene Kosten ein neues Wohnhaus, das von ihm bewohnt wird. Das alte Bauernhaus wurde bereits zu Lebzeiten der Erblasserin von der Tochter der Beklagten zu 1) bewohnt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Nach dem Tod des am 08.12.1982 verstorbenen Vaters der Parteien hatten diese gemeinsam mit ihrer Mutter mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 12.07.1983 (Anlage K 6) vereinbart, dass die Mutter Miteigentumsanteile von 356/1000 und 68/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen Nr. 1 und Nr. 2 des Anwesens B. Str. und N. Gasse &#8230; in T. zum Alleineigentum erhalten sollte. Weitere Miteigentumsanteile erhielt der Kläger zu 1).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Nachdem das Nachlassgericht am 22.01.1996 einen Erbschein (Anlage K 8) erteilt hatte, nach dem die Parteien zu je ¼ Erben nach ihrer Mutter geworden sind, streiten sie nunmehr über die Auslegung des Testaments.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass ihre Mutter die Parteien zwar zu gleichberechtigten Erben eingesetzt habe, im Testament jedoch Vorausvermächtnisse bezüglich des Grundstücks S. Höfe Nr. &#8230; und des Objekts N. Gasse &#8230; vorgesehen habe.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kläger haben beantragt:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Beide Beklagte &#8211; jeder für sich &#8211; werden verurteilt, das Eigentum an dem Objekt S. Höfe Nr. 8, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für L., Band …5, Bl. …3, soweit es ihrer eigenen Miterbenstellung entspricht, an die Kläger zu 1) und 2) je zu ½ Miteigentumsanteil zu übertragen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen in notarieller Form abzugeben,</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>&#8211; Zug um Zug gegen Übertragung einer Grundstücksfläche von 1.000 qm an den Beklagten zu 2) gemäß Anlage K 2, 25 m breit an der südlichen Grundstücksgrenze und 40 m tief an der westlichen Grundstücksgrenze</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>sowie</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>&#8211; Zug um Zug gegen Eintragung eines Wohnrechts für die Beklagte zu 1) an der Stube, Kammer einschließlich Küchen- und Gartenmitbenutzung im alten ehemaligen Bauernhaus des Anwesens S. Höfe.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Beklagte zu 1) hat beantragt,</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>die Klage abzuweisen,</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>hilfsweise</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>der Klage nur stattzugeben, Zug um Zug gegen die Einräumung des Wohnrechts für die Beklagte zu 1) an der Stube, Kammer einschließlich Küchen- und Gartenbenutzung am alten ehemaligen Bauernhaus des Anwesens S. Höfe und Einwilligung in die entsprechenden Grundbuchanträge.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Beklagte zu 1) hat hilfsweise Widerklage erhoben und beantragt:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Festzustellen, dass die Klägerin in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 2) verpflichtet sind, an die Beklagte zu 1) den Zusatzpflichtteil gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2305.html" target="_blank" title="&sect; 2305 BGB: Zusatzpflichtteil">§ 2305 BGB</a> zu bezahlen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Ferner hilfsweise:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kläger in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Beklagte einen Pflichtteil, der noch festgestellt werden muss, mindestens in Höhe von 100.000,00 € zu bezahlen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Beklagte zu 2) hat beantragt:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Klage abzuweisen,</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>hilfsweise,</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>der Klage nur stattzugeben, Zug um Zug gegen die Verpflichtung der Kläger, eine Fläche von 1.000 qm an den Beklagten zu 2) aufzulassen, die sich lagemäßig aus der Anlage B 14 ergibt und in die entsprechenden Grundbucheinträge einzuwilligen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Beklagte zu 2) hat Widerklage erhoben und beantragt,</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>die Kläger zu 1) und 2) zu verurteilen, die Miteigentumsanteil von 356/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen Nr. 1 laut Teilungserklärung, Miteigentumsanteile von 68/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen Nr. 2 laut Teilungserklärung des Anwesens N. Gasse &#8230;, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für T., Bd. …9, Bl. …4, Fl.Nrn. …2/7 zu 728 m² sowie aus &#8230;8/3 an der B. Straße 8 zu 3 qm (Fl.Nr. …2/7 teilweise überbaut auf Fl.Nr. …8/3) an den Beklagten zu 2) aufzulassen und in die entsprechende Änderung des Grundbuchs einzuwilligen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben die Auffassung vertreten, dass alle Geschwister zu gleichen Teilen nach ihrer Mutter Erben geworden sind. Bei der Verfügung hinsichtlich des Anwesens S. Höfe Nr. &#8230; handle es sich um eine ausgleichspflichtige Teilungsanordnung. Hinsichtlich des Anwesens N. Gasse &#8230; in T. liege ein Vorausvermächtnis vor. Nach dem Testament stehe dem Beklagten zu 2) auf dem Grundstück S. Höfe ein Bauplatz zu, der mit einem Einfamilienhaus bebaubar sein müsse. Eine Bebauung sei bei der von den Klägern vorgesehenen Aufteilung des Grundstücks für den Beklagten zu 2) jedoch nicht möglich.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, dass der Wert des ihr eingeräumten Wohnrechts nicht annähernd den Wert ihres Pflichtteils erreiche. Das von den Klägern begehrte Vorausvermächtnis sei daher nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> unwirksam. Die Kläger seien gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) verpflichtet, an sie den Zusatzpflichtteil gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2305.html" target="_blank" title="&sect; 2305 BGB: Zusatzpflichtteil">§ 2305 BGB</a> in Höhe von mindestens 100.000,00 € zu bezahlen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Beklagte zu 2) hat die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Pflichtteilsansprüche anerkannt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungswiderklage der Beklagten zu 1) fehle. Im Übrigen lägen auch die rechtlichen Voraussetzungen der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">§§ 2306</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2305.html" target="_blank" title="&sect; 2305 BGB: Zusatzpflichtteil">2305 BGB</a> nicht vor. Etwaige Pflichtteilsansprüche der Beklagten zu 1) seien jedenfalls verjährt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kläger haben die Widerklage des Beklagten zu 2) mit der Maßgabe anerkannt, dass die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Übertragsverpflichtung gemäß Ziffer I. ihrer Klage zu erfolgen habe.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" target="_blank" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO</a>).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Das Landgericht München II hat mit Endurteil vom 24.03.2006 der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1) abgewiesen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Widerklage des Beklagten zu 2) hatte mit der Maßgabe einer Zug-um-Zug-Verurteilung Erfolg.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, die Auslegung des Testaments ergebe, dass die Erblasserin ihre vier Kinder als Erben eingesetzt habe, wobei die Parteien davon ausgegangen seien, dass die Erbeinsetzung zu je ¼ erfolgt sei. Die Parteien seien sich ferner darüber einig, dass die Erblasserin im Testament Bestimmungen über ihr gesamtes Immobilienvermögen getroffen habe und weitere nennenswerte Nachlassgegenstände nicht vorhanden seien. Die von der Erblasserin getroffenen Zuweisungen stellten Vorausvermächtnisse und keine Teilungsanordnungen dar. Dies sei zwischen den Parteien hinsichtlich der N. Gasse &#8230; in T. unstreitig, müsse aber ebenso für den Anspruch der Kläger gelten. Es sei zwischen den Parteien ferner unstreitig, dass die für die Kläger und den Beklagten zu 2) bestimmten Grundstücke unterschiedliche Werte hätten und Wertmäßig den Anteil erheblich überstiegen, der ihnen nach der Erbquote zustünde. Die Beklagte zu 1) könne sich nicht darauf berufen, dass die angeordneten Vorausvermächtnisse ihr gegenüber nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">§ 2306 Abs. 1 BGB</a> als nicht angeordnet gelten. Ihre Erbquote von ¼ übersteige ihren Pflichtteil von 1/8. Hinsichtlich der dem Beklagten zu 2) zustehenden Grundstücksfläche von 1000 m² sei die von den Klägern vorgenommene Aufteilung gem. Anlage K 2 und nicht die vom Beklagten zu 2) gewünschte Aufteilung nach der Anlage B 14 maßgeblich. Der Beklagte zu 2) könne einen Anspruch auf eine bestimmte Fläche zwar dann haben, wenn er zu Lebzeiten der Erblasserin diese Fläche bereits als Holzlagerplatz benutzt habe. Dies habe die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten zu 1) sei unbegründet.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Anspruch auf Zusatzpflichtteil gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2305.html" target="_blank" title="&sect; 2305 BGB: Zusatzpflichtteil">§ 2305 BGB</a> scheitere bereits daran, dass der Beklagten zu 1) ein Erbteil von ¼ hinterlassen worden sei und dieser höher als der Pflichtteil sei. Der Leistungsantrag auf Zahlung eines noch festzustellenden Pflichtteils in Höhe von mindestens 100.000,00 € sei ebenfalls unbegründet, da insoweit Verjährung eingetreten sei.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Hinsichtlich der Widerklage des Beklagten zu 2) hätten die Kläger den geltend gemachten Anspruch wirksam anerkannt. Sie seien jedoch zur Erfüllung nur Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums am Anwesen S. Höfe verpflichtet.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagten führen aus, dass kein Vorausvermächtnis, sondern eine Teilungsanordnung vorliege. Die Erblasserin habe alle ihre Kinder gleichmäßig bedenken wollen. Von einem Vorausvermächtnis sei nur hinsichtlich der Zuwendung für den Beklagten zu 2) bezüglich des Anwesens N. Gasse &#8230; in T. auszugehen. Im Übrigen liege kein Vorausvermächtnis vor, da es an einem Begünstigungswillen der Erblasserin fehle. Ein Vorausvermächtnis sei im Übrigen gemäß § 2306 ausgeschlossen, da den Beklagten damit weniger als der Pflichtteil zugewendet werde. Die Beklagte zu 1) macht ferner geltend, ihre Widerklage sei begründet, da ihr Erbteil geringer sei als die Hälfe des Pflichtteils. Verjährung hinsichtlich ihres Pflichtteilsanspruchs sei nicht eingetreten.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Beklagte zu 2) führt aus, dass der ihm zu übertragende Grundstücksanteil von 1000 m² durch das Landgericht falsch bestimmt worden sei. Bei der festgelegten Fläche handele es sich im Wesentlichen um einen Steilhang, an dem nie ein Holzlager bestanden habe. Die Erblasserin habe gewollt, dass auch ihm ein Baugrund zustehe. Des Weiteren macht er geltend, dass eine Verurteilung der Kläger auf seine Widerklage hin ohne die Zug-um-Zug-Maßgabe habe erfolgen müssen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Beklagten verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei der Beklagte zu 2) hinsichtlich seiner Widerklage auch den Wegfall der Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kläger beantragen,</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Auslegung des Testaments eine Erbeinsetzung entsprechend des Wertes der zugewandten Gegenstände ergebe und eine Teilungsanordnung verfügt worden sei. Denkbar sei auch eine Erbeinsetzung zu gleichen Teilen und die Anordnung von Vorausvermächtnissen. Der Wortlaut des Testaments sei dahingehend eindeutig, dass die Erblasserin eine unterschiedliche Beteiligung ihrer Kinder an dem Anwesen S. Höfe gewollt habe. Auch eine Schlechterstellung der Beklagten zu 1) liegen im Willen der Erblasserin, da die Beklagte zu 1) bereits versorgt gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe keineswegs einen Bauplatz erhalten sollen. Pflichtteilsansprüche der Beklagten bestünden nicht. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Beschränkungen im Testament, insbesondere der Teilungsanordnung, gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">§ 2306 Abs. 1 BGB</a> lägen nicht vor.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Ferner äußerten die Kläger die Meinung, dass die Beklagte zu 1) nur Vermächtnisnehmerin sei, da ihr ein geringer Wert zugewendet werde und es nicht mit dem Willen der Erblasserin vereinbar sei, dass es zu einer Teilungsversteigerung des Grundstücks kommen könne.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.06.2007 (Blatt 382/383 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 29.04.2009 (Blatt 590/737 d. A.) Bezug genommen. Ferner wird auf den Aufklärungsbeschluss vom 14.12.2006 (Blatt 318/319 d. A.), die Sitzungsprotokolle vom 12.10.2006, 15.02.2007, 26.04.2007 und 23.07.2009 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>II.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind hinsichtlich der Klageforderung begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch derzeit nicht zu. Über die Widerklage der Beklagten zu 1) war nicht zu befinden, da diese lediglich hilfsweise erhoben worden ist. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat insoweit keinen Erfolg, als er hinsichtlich seiner Widerklage den Wegfall der Zug-um-Zug-Verurteilung anstrebt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses besteht nicht, da ihnen nach dem Testaments der Erblasserin vom 23.03.1989 kein Vorausvermächtnis zusteht und die von der Erblasserin verfügte Teilungsanordnung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> als nicht angeordnet gilt. Die Voraussetzungen für eine Erbauseinandersetzung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2042.html" target="_blank" title="&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung">§ 2042 BGB</a> liegen nicht vor, da die Kläger nicht auf Zustimmung der Beklagten zu einem Auseinandersetzungsvertrag klagen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>1. Die Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 23.03.1989 ergibt, dass die Erblasserin ihre Kinder gemäß den angegebenen Wertverhältnissen als Erben eingesetzt hat und für die Verteilung der Nachlassgegenstände eine Teilungsanordnung vorgesehen hat. Maßgeblich für die Auslegung der letztwilligen Verfügung ist dabei nicht ein &#8211; ggf. auch übereinstimmendes &#8211; Verständnis der Erben vom Inhalt des Testaments, sondern vielmehr der tatsächliche, hilfsweise der hypothetische Wille des Erblassers.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>a) Der Senat teilt zwar die Auffassung des Landgerichts, dass die Erblasserin ihre vier Kinder als Erben eingesetzt hat und hinsichtlich der Beklagten zu 1) nicht lediglich ein Vermächtnis angeordnet hat. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Erblasserin ihre Kinder nicht zu gleichen Teilen, sondern nur quotal entsprechend der zugewandten Werte eine Erbeinsetzung wollte und daneben eine Teilungsanordnung ausgesprochen hat.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Für eine solche Auslegung spricht bereits der Wortlaut des Testaments: „… setze meine Kinder M., H., G. und E. als Erben ein für S. Hof …“. Der Umstand, dass die Erblasserin den Nachlass wertmäßig in unterschiedlicher Weise aufgeteilt und der Beklagten zu 1) mit dem Wohnrecht einen Gegenstand zuwendet, der deutlich hinter dem Wert der den anderen Kindern zugedachten Gegenständen zurückbleibt, weist für sich genommen noch nicht darauf hin, dass der Beklagten zu 1) lediglich ein Vermächtnis zukommen sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vermutungsregel des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2087.html" target="_blank" title="&sect; 2087 BGB: Zuwendung des Verm&ouml;gens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenst&auml;nde">§ 2087 Abs. 2 BGB</a>. Danach ist zwar im Zweifel auch dann nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, selbst wenn er als Erbe bezeichnet ist, falls ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet werden.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Mit der Zuweisung der Rechte an dem Grundstück S. Höfe &#8230; und der N. Gasse &#8230; in T. hat die Erblasserin, wie sich bereits aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, ihr wesentliches Vermögen an ihre Kinder verteilt. Unstreitig besteht kein nennenswertes Geld- oder Wertpapiervermögen. Noch zu Lebzeiten hatte die Erblasserin ihren Kindern einen Betrag von jeweils 10.000,00 DM zugewendet. Im Wesentlichen sind neben den im Testament aufgeführten Gegenständen lediglich die vom Vater gemalten und hinterlassenen Bilder, deren Wert von den Klägern mit 20.000,00 DM &#8211; 40.000,00 DM (entspricht 10.225,84 € &#8211; 20.451,67 €) angegeben wird und von den Beklagten als bloßer Liebhaberwert bezeichnet wird, sowie Schmuckgegenstände, deren Wert nicht näher dargetan ist, vorhanden. Das Alleineigentum an einer Barockkrippe, die ursprünglich im Eigentum des Vaters der Parteien gestanden hatte und deren Wert die Kläger mit 150.000,00 DM (entspricht 76.693,78 €) und die Beklagten mit 20.000,00 € &#8211; 30.000,00 € angeben, wurde der Beklagten zu 1) unstreitig (vgl. Bl. 32 und Bl. 335 d. A.) noch zu Lebzeiten der Erblasserin übertragen und fällt somit nicht in den Nachlass.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Hat der Erblasser praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt, so kommt entgegen der Auslegungsregel des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2087.html" target="_blank" title="&sect; 2087 BGB: Zuwendung des Verm&ouml;gens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenst&auml;nde">§ 2087 Abs. 2 BGB</a> eine Erbeinsetzung der mit einzelnen Gegenständen oder Vermögensgruppen bedachten Personen in Betracht, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DNotZ%201972,%20500" target="_blank" title="BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68: Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenst&auml;nden aus dem Verm&ouml;ge...">DNotZ 1972, 500</a>; BayObLG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201995,%201096" target="_blank" title="BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93: Handschriftliche &Auml;nderung eine eigenh&auml;ndigen Testaments">NJW-RR 1995, 1096</a>). Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201990,%20396" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">FamRZ 1990, 396</a>,398). Unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse kann die Auslegung aber auch ergeben, dass nur eine der bedachten Personen zum Erben eingesetzt ist, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BayObLG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201997,%20517" target="_blank" title="BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96: Zuwendung eines Bruchteils einer wertm&auml;&szlig;ig erheblichen Verm...">NJW-RR 1997, 517</a>,518; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201990,%2059" target="_blank" title="FamRZ 1990, 59 (2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 1990, 59</a>,60; 1392/1394; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2087 Rn. 14; Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. § 2087 Rn. 3). Die Zuwendung einer Geldsumme stellt in der Regel ein Vermächtnis dar, aber auch die Zuwendung eines Grundstückes kann als solches aufzufassen sein (Palandt/Edenhofer, a. a. O. § 2087 Rn. 3). Auszugehen ist von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatte (BayObLG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201995,%201096" target="_blank" title="BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93: Handschriftliche &Auml;nderung eine eigenh&auml;ndigen Testaments">NJW-RR 1995, 1096</a>). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Erblassers in die wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen eintreten soll (vgl. BayObLG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201995,%201302" target="_blank" title="BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 44/94: Nachpr&uuml;fung einer Testamentsauslegung unter Ber&uuml;cksichtigung...">FamRZ 1995, 1302</a>; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BayObLGZ%201965,%20457" target="_blank" title="BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65: Staatsangeh&ouml;rigkeit eines Erblassers; Auslegung eines T...">BayObLGZ 1965, 457</a>, 460).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Hier hat die Erblasserin der Beklagten zu 1) nicht lediglich einen Anteil am Geldvermögen vermacht, sondern ihr vielmehr auch ein dingliches Recht an dem Grundstück eingeräumt, das nach den Feststellungen des Sachverständigen immerhin einen Wert von 60.000,00 DM verkörpert und damit einen nicht völlig untergeordneten Vermögenswert darstellt. Die Erblasserin hat auch verfügt, dass jedes der Geschwister ein Vorkaufsrecht hat. Diese Verfügung entspricht der gesetzlichen Regelung für Miterben gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2034.html" target="_blank" title="&sect; 2034 BGB: Vorkaufsrecht gegen&uuml;ber dem Verk&auml;ufer">§ 2034 BGB</a> und zeigt, dass die Erblasserin eine Erbengemeinschaft zwischen ihren Kindern wollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten zu 1) nach dem Willen der Erblasserin nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen ihre Brüder auf Einräumung des Wohnrechtes zustehen sollte, sind ebenso wenig vorhanden wie solche, die darauf hindeuten, dass die Erblasserin ihre Tochter als Erbin ausschließen wollte.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Ursprünglich haben auch die Kläger noch die Auffassung vertreten, dass die Erblasserin ihre Kinder als gleichberechtigte Erben gesehen hat und diese lediglich unterschiedlich begünstigen wollte (S. 6 des SS vom 24.11.2004, Bl. 73). Erst im Lauf des Rechtsstreits haben sie dann darauf verwiesen, dass bezüglich der Beklagten zu 1) nur ein Vermächtnis und keine Erbenstellung vorliege.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>b) Wie bereits im Aufklärungsbeschluss vom 14.12.2006 (Bl. 318/319) ausgeführt, teilt der Senat allerdings nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Parteien zu gleichen Teilen, also zu je ¼, als Erben eingesetzt wurden und der gesamte Nachlass durch Vorausvermächtnisse gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 BGB</a> auf die Erben verteilt werden sollte. Da eine wertverschiebende Teilungsanordnung nicht existiert, wäre zwar davon auszugehen, dass es sich dann vielmehr tatsächlich um ein Vorausvermächtnis handelt (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20391" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">NJW-RR 1990, 391</a>, 392 m. w. N.). Hier liegt jedoch bereits keine wertverschiebende Teilungsanordnung vor, da die Parteien mit unterschiedlichen Quoten als Erben eingesetzt wurden. Aufgrund dieser Tatsache ist auch für die Annahme von Vorausvermächtnissen kein Raum, da die Erblasserin durch die Anordnung dieser Erbquoten eine Verteilung des (nahezu) gesamten Nachlasses vorgenommen hat. Den Erben soll daher gerade nicht mehr zugewendet werden, als ihnen nach der Erbquote zusteht, es ergibt sich vielmehr aus den zugewendeten Vermögensgegenständen die Erbquote.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Eine Erbeinsetzung zu gleichen Quoten ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Testaments selbst. Die Erblasserin bestimmt im ersten Satz ihrer letztwilligen Verfügung zunächst nur, dass ihre vier Kinder die Erben des Grundstücks S. Höfe Nr. &#8230;, das die Erblasserin offensichtlich als den wichtigsten Teil ihres Nachlasses angesehen hat, eingesetzt werden. In den folgenden Sätzen des Testaments verteilt die Erblasserin ihr Vermögen durch Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände, ohne eine bestimmte Erbquote zu nennen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Zwar könnte für eine Erbeinsetzung mit einer gleichen Quote mit je ¼ sprechen, dass die eingesetzten Erben allesamt Abkömmlinge der Erblasserin sind und keine besonderen Umstände dafür erkennbar sind, weshalb die Erblasserin ihre Kinder in unterschiedlicher Höhe begünstigen wollte. Insbesondere dürfte eine unterschiedliche Bedürftigkeit kein entscheidendes Motiv der Erblasserin gewesen sein, da sie dem Kläger zu 2), obwohl dieser gut situiert in der Schweiz lebt, mit der Hälfte des Anwesens S. Höfe jedenfalls mehr zukommen lässt als den Beklagten. Es ist auch nicht dargetan, dass die Erblasserin mit einem der Kinder in Streit gelegen hätte oder irgendwelchen besonderen Gründen eines besonders bevorzugen wollte. Während &#8211; zumindest aus der Sicht der Erblasserin &#8211; zum Zeitpunkt der Testamtenserrichtung wohl in etwa eine Gleichbehandlung bezüglich den Klägern und dem Beklagten zu 2) gegeben war, dürfte auch für die Erblasserin ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass demgegenüber das der Beklagten zu 2) zugewendete Wohnrecht an dem alten Wohnhaus deutlich hinter dem Wert der ihren Brüdern zugewiesenen Nachlassgegenständen zurückbleibt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Andererseits hat die Erblasserin auch bezüglich der drei Brüder eine unterschiedliche Begünstigung offenbar in Kauf genommen. Während der Kläger zu 2) die Hälfte des Grundes mitsamt dem alten Wohnhaus, das allerdings mit dem gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1093.html" target="_blank" title="&sect; 1093 BGB: Wohnungsrecht">§§ 1093</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1090.html" target="_blank" title="&sect; 1090 BGB: Gesetzlicher Inhalt der beschr&auml;nkten pers&ouml;nlichen Dienstbarkeit">1090 BGB</a> zeitlich begrenzten Wohnrecht der Beklagten zu 1) belastet ist, erhalten sollte, wird dem Kläger zu 1) die andere Grundstückshälfte zugewandt, wobei davon auszugehen ist, dass von dieser Fläche die dem Beklagten zu 2) zugesprochenen 1000 m² abzumessen sind. Dem Beklagten zu 2) wird darüber hinaus neben dieser Grundstücksfläche die Wohnung in der N. Gasse &#8230; in T. zugewendet. Da es aus Sicht der Erblasserin wenig sinnvoll erscheint, zunächst alle Erben mit einer gleichen Erbquote einzusetzen, um in einem nächsten Schritt durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2150.html" target="_blank" title="&sect; 2150 BGB: Vorausverm&auml;chtnis">§ 2150 BGB</a> wieder eine ungleiche Verteilung des Nachlasses herbeizuführen, kommt als Wille der Erblasserin nur eine Erbeinsetzung mit unterschiedlichen Erbquoten in Betracht.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Gegen eine Erbeinsetzung zu je ¼ und eine gleichzeitige Anordnung von Vorausvermächtnissen spricht auch, dass in diesem Fall die Geschwister mit Nachlassgegenständen von unterschiedlich hohem Wert bedacht worden wären, sie andererseits als Miterben aber im gleichen Umfang für Nachlassverbindlichkeiten zu haften hätten. Ferner spricht gegen einen solchen Willen der Erblasserin auch, dass die Erblasserin im Testament in keiner Weise eine Ausgleichspflicht zwischen ihren Kindern anspricht, obwohl das Zurückbleiben des Werts des Wohnrechts hinter den den anderen Kindern zugewiesenen Vermögensgegenständen offenkundig ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die Erblasserin es letztlich ihren Kindern überlassen wollte, einen wertmäßigen Ausgleich zu suchen, nachdem sie ihnen jeweils mit detaillierter Bestimmung verschiedene Vermögenswerte letztwillig zugewendet hat. In einem solchen Fall läge es auf der Hand, dass über das Bestehen und den Umfang der Ausgleichspflicht Streitigkeiten entstehen könnten. Mit derartigen Streitigkeiten musste die Erblasserin aber nicht rechnen, wenn &#8211; wie geschehen &#8211; bestimmte Vermögensgegenstände ohne Ausgleichspflicht auch bei unterschiedlichem Wert zugewendet werden. Diese Überlegung erwies sich zunächst auch als richtig; erst geraume Zeit nach dem Tod der Erblasserin haben die Parteien begonnen, die von der Erblasserin vorgenommene Aufteilung des Nachlasses in Frage zu stellen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Der Erblasserin ging es erkennbar darum, jeden ihrer Kinder einen Anteil an dem Grundstück, das aus ihrer Familie stammte, zu gewähren. Es war ihr offenbar auch wichtig, das Grundstück im Familienbesitz zu belassen. Hierfür spricht neben der testamentarischen Einräumung eines Vorkaufsrechts für jedes der Geschwister, auch die im Testament geäußerte Bitte „die Bäume am Höhenweg S. Hof &#8230; zu erhalten“. Es entspräche daher nicht dem Erblasserwillen, wenn es zur Erfüllung einer Ausgleichspflicht gegenüber den Geschwistern, die weniger erhalten haben, einer Veräußerung des Grundstücks bedurft hätte. Gegen eine Erbeinsetzung mit unterschiedlich hohen Erbquoten spricht letztlich auch nicht, dass die Erblasserin noch zu Lebzeiten schenkungsweise ihren Kindern jeweils den gleichen Betrag von 10.000,&#8211; DM zugewendet hat. Offenbar hat es sich hierbei im Wesentlichen um das gesamte Geldvermögen gehandelt. Dieses hat die Erblasserin außerhalb ihrer letztwilligen Verfügung verteilt. Es ist daher nicht zwingend, dass sie für die Verteilung ihrer Immobilien ebenfalls eine völlig gleiche Aufteilung wollte. Die Erblasserin hatte unstreitig zu allen ihren Kindern ein sehr gutes Verhältnis. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Erblasserin einzelne ihrer Kinder bevorzugen oder benachteiligen wollte, so führt dies nicht dazu, dass dann stets von einer Erbeinsetzung mit gleicher Quote auszugehen ist, wenn das Testament zu dieser Frage schweigt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Zwar enthält <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2091.html" target="_blank" title="&sect; 2091 BGB: Unbestimmte Bruchteile">§ 2091 BGB</a> eine Auslegungsregel dahingehend, dass von einer Erbeinsetzung zu gleichen Teilen auszugehen ist, soweit sich aus §§ 2066 &#8211; 2069 BGB nichts anderes ergibt, falls mehrere Erben eingesetzt sind, ohne dass die Erbteile bestimmt sind. Diese Auslegungsregel kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn die Erbquoten nicht durch Auslegung des Testaments ermittelt werden konnten (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20391" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">NJW-RR 1990, 391</a>, 392; Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2091 Rn. 1 m. w. N.). Hier führt jedoch bereits die Testamentsauslegung zu einem eindeutigen Ergebnis.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Das Fehlen einer Angabe der Erbquote hat jedenfalls dann eine gewichtige Bedeutung für die Auslegung eines Testaments, wenn der Erblasser sein Vermögen gegenständlich verteilen wollte. Dann hat er nämlich verschieden hohe Erbquoten grundsätzlich in Kauf genommen (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20391" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">NJW-RR 1990, 391</a>, 392; BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DNotZ%201972,%20500" target="_blank" title="BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68: Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenst&auml;nden aus dem Verm&ouml;ge...">DNotZ 1972, 500</a>). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Erblasserin hat in ihrem Testament nahezu den gesamten Nachlass gegenständlich auf ihre Kinder aufgeteilt. Die angeordnete Aufteilung des Nachlasses ist auch nachvollziehbar. Die Erblasserin hat jeden ihrer Söhne eine Immobilie zukommen lassen. Die Kläger, als die beiden älteren Brüder, erhalten nach dem Testament das Grundstück S. Hof. Der Kläger zu 2) als ältester Sohn (geb. &#8230; 1940) erhält die Hälfte mit dem alten Wohnhaus, der Kläger zu 1) als zweitältester Sohn (geb. &#8230; 1946) die andere Grundstückshälfte mit dem von ihm selbst errichteten Wohnhaus. Der Beklagte zu 2) als jüngstes Kind (geb. &#8230; 1954) erhält neben der Wohnung in der N. Gasse &#8230; in T. noch einen Grundstücksanteil von 1000 m² an dem Anwesen S. Hof Nr. &#8230; Aus mutmaßlicher Sicht der Erblasserin wurden ihre Söhne durch die letztwillige Verfügung somit im Wesentlichen gleichmäßig bedacht und zugleich sichergestellt, dass das Grundstück S. Hof in Familienbesitz bleibt. Zwar wird auch die Beklagte zu 1), die das älteste Kind der Erblasserin ist (geb. &#8230; 1939) durch die Überlassung eines Wohnrechts an Stube und Kammer des alten Wohnhauses sowie Einräumung von Küchen- und Gartenbenutzung an dem Anwesen S. Hof beteiligt, es ist jedoch auch für die Erblasserin erkennbar, dass der Wert dieses Rechts hinter dem Wert der den anderen Kindern zugewandten Nachlassgegenstände zurückbleibt. Da die Beklagte zu 1) allerdings schon zu Lebzeiten der Mutter verwitwet war und in ihrem eigenen Haus wohnte schien sie somit wohl aus Sicht der Erblasserin als ausreichend versorgt. Es entspricht daher dem hypothetischen Willen der Erblasserin, die Beklagte zu 1) nur mit dem Wert dieses Wohnrechts am Nachlass zu beteiligen und sie nicht mit einer Erbquote von ¼ als Erbin einzusetzen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Dafür, dass die Erblasserin keine Erbeinsetzung mit gleicher Erbquote wollte, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) das Haus, auf der ihn im Testament zugewiesenen Grundstückshälfte mit eigenen Mitteln erbaut hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erblasserin nicht wollte, dass der Kläger zu 1) zur Erfüllung einer etwaigen Ausgleichspflicht gegenüber den Geschwistern, denen weniger als ihnen nach der Erbquote zustünde, zugewiesen wurde, seinen Erbanteil würde veräußern müssen. Die Festlegung der Erbquoten auf dem Umweg über das wirtschaftliche Wertverhältnis der dem einen und dem anderen Erben zugewandten hauptsächlichsten Nachlassgegenstände zum Gesamtnachlass ist allerdings umständlich und zeitraubend und führt nur schwer zur Feststellung genauer Quoten. Die Erbeinsetzung mehrerer Personen nach Vermögensgruppen im Sinne einer Einsetzung zu denjenigen Erbquoten, welche sich aus dem Wertverhältnis dieser Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass ergeben, bildet daher zwar nicht die Regel, ihre rechtliche Zulässigkeit ist aber anerkannt (BGH LM <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2084.html" target="_blank" title="&sect; 2084 BGB: Auslegung zugunsten der Wirksamkeit">§ 2084 BGB</a>, Nr. 12 m. w. N.; BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201997,%20392" target="_blank" title="BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95: Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Verm&ouml;gensgrup...">NJW 1997, 392</a>, 393; RG LZ 30, 1050, 1051).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>2. Eine wirksam angeordnete Teilungsanordnung, hat die schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinbarung. Sie ersetzt in ihrem Umfang den Teilungsplan und geht den gesetzlichen Regelungen für die Auseinandersetzung vor (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%202712" target="_blank" title="BGH, 17.04.2002 - IV ZR 226/00: Erbauseinandersetzung durch Begr&uuml;ndung von Wohnungseigentum">NJW 2002, 2712</a> m. w. N.). Bei einer Wirksamkeit der Teilungsanordnung Fall könnten die Kläger die dingliche Übertragung der ihnen testamentarisch zugewandten Nachlassgegenstände verlangen, ohne dass es zuvor eines Auseinandersetzungsvertrages mit den Miterben bedürfte. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da die Teilungsanordnung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> als nicht angeordnet gilt.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html" target="_blank" title="&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils">§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> steht den Beklagten je ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasses zu. Aus den Gutachten des Sachverständigen R. vom 29.04.2009 ergibt sich, dass der der Beklagten zu 1) zugewandte Wert des Nachlasses lediglich ca. 4,8% beträgt und damit die Höhe des Pflichtteils nicht erreicht. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Wert des Anwesens S. Höfe Nr. &#8230; zum Zeitpunkt des Erbfalls 1,3 Mio. DM mit der vom Kläger zu 2) erbauten Doppelhaushälfte (entspricht 664.679,&#8211; €) bzw. 940.000,&#8211; DM ohne Doppelhaushälfte (entspricht 480.614,&#8211; €) betragen hat. Der Wert des dem Beklagten zu 2) zugewandten Wohnungseigentums N. Gasse &#8230; und der B. Str. &#8230; in T. betrug 220.000,&#8211; DM und 75.000,&#8211; DM, insgesamt also 295.000,&#8211; DM (entspricht 150.831,10 €). Das der Beklagten zu 1) testamentarisch zugewandte Wohnrecht hat dagegen nur einen Wert von 60.000,&#8211; DM (entspricht 30.678,&#8211; €). Der dem Beklagten zu 2) zugewandte Grundstücksanteil am Anwesen S. Höfe Nr. 8 von 1000 m² gemäß Anlage K 2 hat einen Wert von 100.000,&#8211; DM (entspricht 51.129,19 €). Der Senat ist davon überzeugt, dass die vom Sachverständigen ermittelten Werte zutreffend sind und macht sich die überzeugenden Ausführungen in den Gutachten zu Eigen. Die Parteien haben gegen die Feststellungen des Sachverständigen keinerlei Einwendungen erhoben. Der gesamte Immobiliennachlass unter Abzug des Wertes der vom Kläger zu 2) errichteten Doppelhaushälfte und des Wohnrechts, das der Beklagten zu 1) zugewandt wurde, hat demnach einen Wert von 1.235.000,&#8211; DM. Hieraus ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von 154.375,&#8211; DM. Da die Erbquote der Beklagten zu 1) den Pflichtteil nicht erreicht, ist ihr gegenüber die Teilungsanordnung nicht wirksam. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Teilungsanordnung im Verhältnis zur Beklagten zu 1) vollständig als nicht angeordnet gilt, d. h. auch soweit sie die Erbquote festlegt (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%20391" target="_blank" title="BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88: Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnun...">NJW-RR 1990, 391</a>, 392; a. A. RG LZ 1932, 1050, 1051). In diesem Fall bleibt vielmehr die Teilungsanordnung insofern bestehen, als sie die Erbquote bestimmt. Lediglich als Teilungsanordnung gilt sie im Verhältnis der Beklagten zu 1) nicht (BGH a. a. O., Staudinger-Haas, BGB, 2006, § 2306, Rn. 24; BGB-RGRK/Johannsen, a. a. O. § 2306 Rn. 6; Lange in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 2306 Rn. 16).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Die von den Klägern erhobene Einrede der Verjährung greift insoweit nicht, da der Wegfall der Beschränkung gemäß § 2306 nicht unter die Verjährungsregel gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2332.html" target="_blank" title="&sect; 2332 BGB: Verj&auml;hrung">§ 2332 BGB</a> fällt (Lange in Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O., § 2332 Rn. 2).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Soweit sich die Kläger im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2009 erstmals auf Verwirkung berufen, bestand keine Veranlassung, die Verhandlung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/156.html" target="_blank" title="&sect; 156 ZPO: Wiederer&ouml;ffnung der Verhandlung">§ 156 ZPO</a> wieder zu eröffnen. Grundsätzlich kommt zwar auch eine Verwirkung im Zusammenhang mit Ansprüchen aus einer Erbauseinandersetzung in Betracht (Palandt/Edenhofer, a. a. O. § 2042 Rn. 14). Es liegen hier aber weder das Zeit- noch das Umstandsmoment vor, die es rechtfertigen könnten, der Beklagten zu 1) ein Berufen auf <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">§ 2306 BGB</a> zu versagen. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Parteien den Nachlass erhebliche Zeit genutzt haben, ohne dass es Streit über die Form der Auseinandersetzung gegeben hätte. Erst als die Kläger eine Auseinandersetzung in ihrem Sinne angestrebt haben, ergab sich daher für die Beklagte zu 2) die Notwendigkeit, ihre Rechte geltend zu machen. Die Beklagte zu 2) hat insoweit kein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund dessen die Kläger davon ausgehen konnten, sie werde sich nicht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank" title="&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen">§ 2306 BGB</a> berufen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Ein Fall der Gesamtunwirksamkeit gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2085.html" target="_blank" title="&sect; 2085 BGB: Teilweise Unwirksamkeit">§ 2085 BGB</a> liegt ebenfalls nicht vor, da die Teilungsanordnung bezüglich der Beklagten zu 1) wegfallen kann, ohne dass das Gesamtgefüge betroffen wird (Lange in Münchner Kommentar, a. a. O., § 2306, Rn. 16; Staudinger-Haas, a. a. O., § 2306, Rn. 35 ff.).</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Erblasserin darauf ankam, das Anwesen S. Höfe Nr. &#8230; in der Familie zu halten. Zum einen hat der Wegfall der Teilungsanordnung noch nicht zwingend zur Folge, dass es zur Teilungsversteigerung kommt und dadurch die Gefahr besteht, dass das Anwesen in fremde Hände gelangt. Die Erben haben es vielmehr selbst in der Hand, im Rahmen der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich zu finden. Davon abgesehen obliegt es gerade nicht der Dispositionsfreiheit des Erblassers, das Pflichtteilsrecht seiner Abkömmlinge zu beeinträchtigen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>An dieser Sachlage würde sich auch nichts ändern, wenn der Auffassung der Beklagten zu folgen wäre, dass es sich um eine Erbeinsetzung zu je ¼ und die Bestimmung einer Teilungsanordnung handelt. In einem solchen Fall könnten die Kläger die Übertragung der ihnen durch Teilungsanordnung zugedachten Vermögensgegenstände nur gegen Zahlung entsprechenden Wertausgleichs verlangen.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>3. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist erfolglos, soweit er hinsichtlich seiner Widerklage den Wegfall der Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt. Dem Beklagten zu 2) steht insoweit kein Vorausvermächtnis zu. Wie bereits oben ausgeführt, wird durch die im Testament genannten Vermögenswerte lediglich die Erbquote bestimmt. Insoweit ergibt sich bezüglich des Beklagten zu 2) nichts anderes. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich die Erbquote des Beklagten zu 2) lediglich aus der ihm zugewandten Grundstücksfläche von 1000 m² berechnen sollte und ihm im Übrigen bezüglich des Wohnungseigentums in T. ein Vorausvermächtnis zukommen sollte. Hierfür spricht auch nicht der Umstand, dass dem Beklagten zu 2) ein Teil des Anwesens in T. bereits durch Überlassungsvertrag übertragen worden war. Die Verfügungen der Erblasserin sind vielmehr in ihrer Gesamtheit zu sehen. Danach sollten die beiden Kläger wertmäßig im Wesentlichen das Anwesen S. Höfe Nr. &#8230; erhalten und der Beklagte zu 2) das Wohnungseigentum in T. zuzüglich einer Grundstücksfläche von 1000 m².</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>III.</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 10</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" target="_blank" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709 Satz 2 ZPO</a>.</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 ZPO</a> liegen nicht vor, da der Senat lediglich gesicherte Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall anwendet und eine Testamentsauslegung vornimmt, der keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eine Anrechnung die über §2050 BGB hinausgeht, kann nur durch letztwillige Verfügung getroffen werden</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/eine-anrechnung-die-uber-%c2%a72050-bgb-hinausgeht-kann-nur-durch-letztwillige-verfugung-getroffen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Oct 2010 11:18:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.erbfall.eu/eine-anrechnung-die-uber-%c2%a72050-bgb-hinausgeht-kann-nur-durch-letztwillige-verfugung-getroffen-werden/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Bestimmung des §2050 BGB betrifft nur die Anrechnung zwischen Abkömmlingen. Will ein Erblasser nun Vorausempfänge zur Anrechnung bringen im Verhältnis eines Abkömmlings und bspw. eines Ehegatten, ist dies nur durch neuerliche Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch rechtsgeschäftliche Anordnung zwischen dem Erblasser und dem Anrechnungsverpflichteten möglich. Allenfalls eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Miterben [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Bestimmung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§2050 BGB</a> betrifft nur die Anrechnung zwischen Abkömmlingen. Will ein Erblasser nun Vorausempfänge zur Anrechnung bringen im Verhältnis eines Abkömmlings und bspw. eines Ehegatten, ist dies nur durch neuerliche Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch rechtsgeschäftliche Anordnung zwischen dem Erblasser und dem Anrechnungsverpflichteten möglich. Allenfalls eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Miterben kann im Einzelfall hieraus bestehen.</strong></p>
<p>BGH, Urteil vom 28. 10. 2009 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%2082/08" target="_blank" title="BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08: Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbf...">IV ZR 82/08</a></p>
<p><span id="more-18"></span><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2042.html" target="_blank" title="&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung">BGB §§ 2042</a> ff.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kl. lebzeitige Zuwendungen des Erblassers (E), seines 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.</p>
<p>Der Kl. entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des E. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. 2. 1978 setzte E seine zweite Ehefrau, den Kl. und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. E schenkte dem Kl. Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. 7. 1978 in Maschinenschrift gefertigte, von E und vom Kl. unterschriebene Schenkungsvereinbarung, in der u. a. vorgesehen ist:</p>
<p>„2. [Der Kl.] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio. DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrags nicht verpflichtet.”</p>
<p>Mit notariellem Erbvertrag vom 3. 9. 1984 verzichtete der Kl. gegenüber E auf seinen Pflichtteil. Am 4. 9. 1984 setzte E den Kl. erbvertraglich zu 1/4 seines Nachlasses als Erben ein.</p>
<p>Die zweite Ehe des E blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau 1995 heiratete E die Bekl. Auch diese Ehe blieb kinderlos. 1997 gewährte E dem Kl. eine weitere Zuwendung i. H. von 600 000 DM. Am 8. 9. 1997 unterzeichnete der Kl. eine mit der Maschine geschriebene Erklärung, in der es u. a. heißt:</p>
<p>„Der [Kl.] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker [E] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der 600 000 DM auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt.”</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>In einem eigenhändigen Testament vom 3. 9. 1998 setzte E die Bekl. zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist u. a. bestimmt:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>„3) Meinen Sohn [Kl.] sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist.”</p>
<p>In einem eigenhändigen Testament vom 15. 3. 1999 heißt es u. a.:</p>
<p>„3) Mein Sohn [Kl.] hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt 6 Mio. DM erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil.”</p>
<p>Das NachlGer. hat einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem der Kl. zu 1/4 und die Bekl. zu 3/4 als Erben ausgewiesen werden. Der Kl. begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des E vom 27. 7. 1978 i. H. von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. 9. 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragt die Bekl. festzustellen, dass sich der Kl. auch den Betrag von 600 000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen (vgl. OLG München v. 26. 3. 2008, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%204547/07" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.03.2008 - 15 U 4547/07: Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu ...">15 U 4547/07</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZEV%202008,%20344" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.03.2008 - 15 U 4547/07: Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu ...">ZEV 2008, 344</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202009,%2019" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.03.2008 - 15 U 4547/07: Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu ...">NJW-RR 2009, 19</a>). Dagegen richtet sich die Revision der Bekl.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.</p>
<p>I. Das LG und ihm folgend das BerGer. halten die hier über die Anrechnung oder Ausgleichung der Vorempfänge außerhalb letztwilliger Verfügungen getroffenen Regelungen für formungültig. (…)</p>
<p>II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27. 7. 1978 etwa nur die im Testament vom 7. 2. 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbvertrag vom 4. 9. 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Vereinbarung vom 27. 7. 1978 und die Erklärung vom 8. 9. 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich zustande gekommen sind und ob die in der Erklärung vom 8. 9. 1997 sowie in den Testamenten des E vom 3. 9. 1998 und 15. 3. 1999 vorgesehene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des Kl. bezogen werden könne. Darauf kommt es aber nicht an.</p>
<p>Beeinträchtigung des erbvertraglichen Erbrechts des Kl. durch lebzeitige Anordnungen des E</p>
<p>1. Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil des Kl. in den Testamenten des E vom 3. 9. 1998 und 15. 3. 1999 ausgegangen werden kann, hat das BerGer. mit Recht angenommen, dass solche Anordnungen das durch Erbvertrag vom 4. 9. 1984 vertragsmäßig auf 1/4 des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des Kl. beeinträchtigen. Die Anordnungen sind daher gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> unwirksam. Da es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung und nicht etwa eines vertraglich angeordneten Vermächtnisses oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Begünstigten gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2291.html" target="_blank" title="&sect; 2291 BGB: Aufhebung durch Testament">§ 2291 BGB</a> hier nicht in Betracht. Vielmehr hätte es gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2290.html" target="_blank" title="&sect; 2290 BGB: Aufhebung durch Vertrag">§ 2290 BGB</a> eines ändernden Erbvertrags bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel.</p>
<p>Keine formlose Anrechnung von Vorempfängen außerhalb der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>2. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser könne mit dem Empfänger einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwendungsgeschäfts und nach den für dieses geltenden Formvorschriften eine Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall auch außerhalb der in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315 Abs. 1 BGB</a> geregelten Fallkonstellationen vereinbaren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers gehe, werde das Rechtsgeschäft einschließlich der vereinbarten Anrechnung durch Vollzug wirksam (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/518.html" target="_blank" title="&sect; 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens">§§ 518 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2301.html" target="_blank" title="&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen">2301 Abs. 2 BGB</a>). Dem ist nicht zu folgen.</p>
<p>Keine Analogie zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 3 BGB</a></p>
<p>a) Die Ansicht der Revision lässt sich nicht auf eine Analogie zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 3 BGB</a> stützen. Auch wenn es sich bei der dort zugelassenen Anordnung ebenso wie bei der Zuwendung selbst um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, rechtfertigt dies nicht den Schluss, für lebzeitige Anordnungen dieser Art gelte ganz allgemein Vertragsfreiheit gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 BGB</a>. Denn es geht nicht um die Verbindlichkeit des Vereinbarten im Verhältnis der an der Vereinbarung Beteiligten. Es kommt vielmehr auf die Verbindlichkeit gegenüber Dritten in der Zeit nach dem Erbfall bei einer Erbauseinandersetzung an. Insoweit hat der Gesetzgeber, wenn sich die Miterben nicht einigen, die Regeln der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2042.html" target="_blank" title="&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung">§§ 2042 ff. BGB</a> vorgegeben.</p>
<p>Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die für die lebzeitige Zuwendung maßgebend ist, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2052.html" target="_blank" title="&sect; 2052 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gewillk&uuml;rte Erben">2052 BGB</a>). Im Übrigen richtet sich die Verteilung des Nachlasses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten geht, nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, der gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2048.html" target="_blank" title="&sect; 2048 BGB: Teilungsanordnungen des Erblassers">§ 2048 BGB</a> Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben Vorausvermächtnisse aussetzen kann (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2150.html" target="_blank" title="&sect; 2150 BGB: Vorausverm&auml;chtnis">§ 2150 BGB</a>). Auf diesem Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fällen verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl. Senat v. 4. 3. 1992, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20309/90" target="_blank" title="BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90: Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Tei...">IV ZR 309/90</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201992,%20771" target="_blank" title="BGH, 04.03.1992 - IV ZR 309/90: Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Tei...">NJW-RR 1992, 771</a> unter 3.a). Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinandersetzung unter Miterben treffen will, muss dies also grundsätzlich durch letztwillige Verfügung geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen – von den Sonderfällen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§ 2050 Abs. 1 und 3 BGB</a> abgesehen – nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden (so auch Heldrich, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2050 Rn. 36; M. Wolf, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 2050 Rn. 22; Edenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 2050 Rn. 1).</p>
<p>Kein Erst-recht-Schluss zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>b) Dass eine nicht in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgte Anordnung, sich Vorempfänge auf den Erbteil anrechnen zu lassen, erst recht zulässig sein müsse, wenn durch derartige Anordnungen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> sogar die Anrechnung auf den Pflichtteil wirksam angeordnet werden könne, überzeugt nicht. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">§ 2315 Abs. 1 BGB</a> kann der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil und damit dessen Verringerung im Erbfall nach den für das Zuwendungsgeschäft geltenden Formvorschriften wirksam bei der Zuwendung anordnen. Gäbe es diese Möglichkeit nicht, bedürfte es zur Wirksamkeit der Anrechnungsanordnung eines Pflichtteilsverzichts in der Form des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html" target="_blank" title="&sect; 2348 BGB: Form">§ 2348 BGB</a>, weil der Erblasser den Pflichtteil nicht durch letztwillige Verfügung einschränken kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil auch in Fällen, in denen es nicht um die Auseinandersetzung unter Abkömmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige Verfügungen treffen, und zwar auch nachträglich (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ%2067,%20306" target="_blank" title="RG, 04.01.1908 - IV 251/07: Kann der Erblasser rechtswirksam durch letztwillige Verf&uuml;gung anord...">RGZ 67, 306</a>, 309; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ%2071,%20133" target="_blank" title="RG, 06.05.1909 - IV 475/08: Erstreckt sich die Formvorschrift des &sect; 2348 BGB. auf solche Vertr&auml;...">71, 133</a>, 135; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ%2090,%20419" target="_blank" title="RG, 01.10.1917 - IV 182/17: Ausschluss der Ausgleichspflicht unter den Nachk&ouml;mmlingen des Erbla...">90, 419</a>, 422; Senat v. 30. 9. 1981, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa%20ZR%20127/80" target="_blank" title="BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80: Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich">IVa ZR 127/80</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201982,%20575" target="_blank" title="BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80: Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich">NJW 1982, 575</a> unter III.3 a. E.). Was das Gesetz für den Pflichtteil zur Vermeidung eines notariell zu beurkundenden Erbverzichts zulässt, um anzurechnende Vorempfänge zu erleichtern, kann nicht auf Anordnungen für den Erbteil übertragen werden.</p>
<p>Kein in Bezug auf die Erbeinsetzung wirksamer Vertrag zugunsten der Bekl. zwischen E und dem Kl.</p>
<p>c) Allerdings kann ein Erblasser gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/328.html" target="_blank" title="&sect; 328 BGB: Vertrag zugunsten Dritter">§§ 328</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/331.html" target="_blank" title="&sect; 331 BGB: Leistung nach Todesfall">331 BGB</a> einem Dritten schuldrechtliche Ansprüche gegen den Vertragspartner des Erblasser ohne Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen vorgeschriebenen Form zuwenden. Die Rechtsbeziehungen sowohl im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGH v. 29. 1. 1964, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20209/61" target="_blank" title="V ZR 209/61 (3 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 209/61</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2041,%2095" target="_blank" title="BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61: Zuwendung des Wertpapierdepots - &sect;&sect; 331, 2301 BGB">BGHZ 41, 95</a>, 96, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201964,%201124" target="_blank" title="BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61: Zuwendung des Wertpapierdepots - &sect;&sect; 331, 2301 BGB">NJW 1964, 1124</a>; v. 9. 11. 1966, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2073/64" target="_blank" title="BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64: Sparbuch f&uuml;r die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den To...">VIII ZR 73/64</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2046,%20198" target="_blank" title="BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64: Sparbuch f&uuml;r die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den To...">BGHZ 46, 198</a>, 201 f., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201967,%20101" target="_blank" title="BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64: Sparbuch f&uuml;r die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den To...">NJW 1967, 101</a>; v. 26. 11. 1975, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20138/74" target="_blank" title="BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74: Zuwendung auf den Todesfall">IV ZR 138/74</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2066,%208" target="_blank" title="BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74: Zuwendung auf den Todesfall">BGHZ 66, 8</a>, 12 ff., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201976,%20749" target="_blank" title="BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74: Zuwendung auf den Todesfall">NJW 1976, 749</a>; v. 26. 11. 2003, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20438/02" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verf&uuml;gung auf den T...">IV ZR 438/02</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20157,%2079" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verf&uuml;gung auf den T...">BGHZ 157, 79</a>, 82 f., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZEV%202004,%20118" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verf&uuml;gung auf den T...">ZEV 2004, 118</a> m. Anm. Leipold, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%20767" target="_blank" title="BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02: Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verf&uuml;gung auf den T...">NJW 2004, 767</a>; v. 19. 10. 1983, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa%20ZR%2071/82" target="_blank" title="BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82: &quot;Alles auf Deinen Namen gegeben&quot; - Erbauseinandersetzung, Zuwen...">IVa ZR 71/82</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201984,%20480" target="_blank" title="BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82: &quot;Alles auf Deinen Namen gegeben&quot; - Erbauseinandersetzung, Zuwen...">NJW 1984, 480</a> unter 1.; v. 21. 5. 2008, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20238/06" target="_blank" title="BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06: Rechtsnatur der Erkl&auml;rung des Versicherungsnehmers &uuml;ber die Bez...">IV ZR 238/06</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZEV%202008,%20392" target="_blank" title="BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06: Rechtsnatur der Erkl&auml;rung des Versicherungsnehmers &uuml;ber die Bez...">ZEV 2008, 392</a> m. Anm. Leipold, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%202702" target="_blank" title="BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06: Rechtsnatur der Erkl&auml;rung des Versicherungsnehmers &uuml;ber die Bez...">NJW 2008, 2702</a>, Tz. 19). Die Person des begünstigten Dritten muss bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Deckungsverhältnis noch nicht feststehen; es genügt, wenn sie bestimmbar ist (BGH v. 16. 11. 2007, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20208/06" target="_blank" title="BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06: Anforderungen an die Bezeichnung des beg&uuml;nstigten Dritten">V ZR 208/06</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202008,%20683" target="_blank" title="BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06: Anforderungen an die Bezeichnung des beg&uuml;nstigten Dritten">NJW-RR 2008, 683</a>, Tz. 10).</p>
<p>Durch einen solchen, grundsätzlich formfreien Vertrag kann sich der Versprechende aber nicht wirksam zu einer Anrechnung oder Ausgleichung verpflichten, der Bedeutung für eine Erbauseinandersetzung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2042.html" target="_blank" title="&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung">§§ 2042 ff. BGB</a> zukäme; dafür bedürfte es, wenn es sich nicht um Anordnungen des Erblassers nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank" title="&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben">§§ 2050 Abs. 1</a> und 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank" title="&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil">2315 BGB</a> handelt, letztwilliger Verfügungen (insoweit unklar Heldrich, § 2050 Rn. 31; Werner, in: Staudinger, BGB, 2002, § 2050 Rn. 33; M. Wolf, § 2050 Rn. 19). Ein Vertrag zugunsten Dritter könnte demgegenüber nur einen außerhalb der Erbauseinandersetzung stehenden, für die Verteilung des Nachlasses rechtlich unerheblichen Anspruch gegen den Versprechenden persönlich auf eine bestimmte oder bestimmbare Leistung begründen. Einen derartigen Anspruch macht die Bekl. hier nicht geltend. Die Klageanträge richten sich vielmehr auf Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinandersetzung (vgl. Senat v. 27. 6. 1990, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20104/89" target="_blank" title="BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89: Zul&auml;ssigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Kl&auml;run...">IV ZR 104/89</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%201990,%201220" target="_blank" title="BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89: Zul&auml;ssigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Kl&auml;run...">NJW-RR 1990, 1220</a> unter I.). Erbteilung kann der Kl. ohne jede Anrechnung der Vorempfänge verlangen.</p>
<p>Im Übrigen liegt es fern, die Vereinbarungen des E mit dem Kl. vom 27. 7. 1978 und vom 8. 9. 1997 als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen oder umzudeuten. Sie sind nicht auf Leistungen des Kl. zugunsten von Miterben außerhalb der Erbauseinandersetzung gerichtet, sondern sollen die Ansprüche des Kl. auf seinen Erbteil gerade bei einer Erbauseinandersetzung bzw. bei Geltendmachung eines Pflichtteils beschränken. Um dies zu erreichen, hätte es letztwilliger Verfügungen bedurft, über deren Form E, der mehrfach testiert hat, unterrichtet war. Er hat eine Anrechnung der Vorempfänge des Kl. ausdrücklich in seinem Testament vom 3. 9. 1998 angeordnet, freilich beschränkt auf den Pflichtteil, auf den der Kl. ohnehin verzichtet hatte, und im Widerspruch zur erbvertraglichen Einsetzung des Kl. (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2289.html" target="_blank" title="&sect; 2289 BGB: Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf&uuml;gungen; Anwendung von &sect; 2338">§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gericht ist an Vereinbarung der Parteien bei der Auslegung von Erbverträgen nicht gebunden</title>
		<link>https://www.erbfall.eu/gericht-ist-an-vereinbarung-der-parteien-bei-der-auslegung-von-erbvertragen-nicht-gebunden/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 17 Oct 2010 10:59:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbteil]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Auslegung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Gericht ist an die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Auslegung einzelner Bestimmungen einer letztwilligen Verfügung nicht gebunden. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch noch nach 15 Jahren erfolgen, wenn dieser zu Unrecht erteilt wurde, sprich der wirklichen Verteilung der Erbanteile nicht entspricht. OLG München: Beschluss vom 08.06.2010 &#8211; 31 Wx 48/10</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Gericht ist an die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Auslegung einzelner Bestimmungen einer letztwilligen Verfügung nicht gebunden. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch noch nach 15 Jahren erfolgen, wenn dieser zu Unrecht erteilt wurde, sprich der wirklichen Verteilung der Erbanteile nicht entspricht.</strong></p>
<p>OLG München: Beschluss vom 08.06.2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31%20Wx%2048/10" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 08.06.2010 - 31 Wx 48/10: Erbscheinverfahren: Bindung des Nachlassgerichts an die ...">31 Wx 48/10</a></p>
<p><span id="more-17"></span><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1937.html" target="_blank" title="&sect; 1937 BGB: Erbeinsetzung durch letztwillige Verf&uuml;gung">BGB §§ 1937</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1937.html" target="_blank" title="&sect; 1937 BGB: Erbeinsetzung durch letztwillige Verf&uuml;gung">1937</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2048.html" target="_blank" title="&sect; 2048 BGB: Teilungsanordnungen des Erblassers">2048</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2084.html" target="_blank" title="&sect; 2084 BGB: Auslegung zugunsten der Wirksamkeit">2084</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2359.html" target="_blank" title="&sect; 2359 BGB: (weggefallen)">2359</a>;</p>
<p>Vorinstanz: AG Starnberg VI 0109/90</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>1. Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.</p>
<p>2. Zur Auslegung der Bestimmung in einem Ehe- und Erbvertrag, wonach eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden „Anspruch auf das Anwesen“ haben soll.</p>
<p>Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn, des Richters am Oberlandesgericht Gierl und der Richterin am Oberlandesgericht Förth am 8. Juni 2010</p>
<p>in der Nachlasssache</p>
<p>T. L., geborene B., verstorben am &#8230; 1990, zuletzt wohnhaft in T.,</p>
<p>Beteiligte:</p>
<p>1. A. B.</p>
<p>2. S. B.</p>
<p>Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte &#8230;</p>
<p>3. J. L.</p>
<p>Verfahrensbevollmächtigter zu 3: Rechtsanwalt &#8230;</p>
<p>wegen Erbscheinseinziehung</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
<p>beschlossen:</p>
<p>I.</p>
<p>Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 3. Der Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.</p>
<p>III.</p>
<p>Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 660.000 € festgesetzt.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>I.Die Erblasserin ist 1990 im Alter von 80 Jahren verstorben. Ihr Ehemann, mit dem sie seit 1933 verheiratet gewesen war, ist 1978 vorverstorben. Der Beteiligte zu 3 (geboren 1934) ist der älteste Sohn des Ehepaares. Ein weiterer Sohn (geboren 1945) ist 1983 kinderlos vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 (geboren 1939 bzw. 1949) sind die beiden Töchter.</p>
<p>Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Immobilien, Bankguthaben und dem Anteil der Erblasserin an der 1977 gegründeten L.GmbH. Die Beteiligten zu 1 und 2 geben den Wert der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin mit rund 1 Mio. DM und ihren Anteil mit 2/5 an. Ausgehend von den Angaben im Nachlassverzeichnis und den Bodenrichtwerten hat das Nachlassgericht den gesamten Nachlasswert mit rund 1 Mio. € beziffert.</p>
<p>Die Ehegatten haben am 17.4.1941 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, mit dem sie Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Mit Übergabevertrag vom selben Tag erhielt der Ehemann der Erblasserin vonseiner verwitweten Mutter das „Anwesen Haus Nr. , bestehend aus“ den im Einzelnen aufgelisteten bebauten und unbebauten Grundstücken „zu Zwecken des landwirtschaftlichen Betriebes“. Der Ehe- und Erbvertrag lautet auszugsweise wie folgt:</p>
<p>„III. Herr J. und Frau T. L. setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Beim Ableben eines Teiles ist der überlebende Eheteil lediglich verpflichtet, an etwa vorhandene Pflichtteilsberechtigte den gesetzlichen Pflichtteil auszuweisen und sicher zu stellen.</p>
<p>Sollte der überlebende Teil wieder heiraten, so ist er verpflichtet, das den Abkömmlingen des Erstverstorbenen ausgezeigte Vater- oder Muttergutsvermächtnis auf die Höhe des gesetzlichen Erbteiles zu ergänzen, es also gegebenenfalls zu verdoppeln.</p>
<p>IV. Die Beteiligten haben alles Interesse daran, dass das schon seit 270 Jahren im Besitze der Familie L. befindliche Anwesen auch ferner im Besitze eines Sohnes der Familie L. bleibt. Zu diesem Zwecke wird noch Folgendes bestimmt:</p>
<p>Sollte Frau T. L. der überlebende Eheteil sein und wieder heiraten, so ist sie verpflichtet, das Anwesen an einen erstehelichen Sohn nach ihrer Wahl zu übergeben. Für die Übergabe haben die ortsüblichen Bedingungen zu gelten; die Gegenleistungen für die Übernahme dürfen auf keinen Fall den Steuereinheitswert überschreiten, wobei das eigene Elterngut des Übernehmers angemessen zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Den Zeitpunkt der Übergabe hat die Mutter zu bestimmen. Die gleiche Verpflichtung geht, falls die Mutter nicht zu Lebzeiten übergibt, auf ihre Erben über.</p>
<p>Sollte die Mutter nicht zu Lebzeiten übergeben oder durch Testament einem erstehelichen Sohn das Anwesen zugewendet haben, so hat der älteste Sohn der Mutter Anspruch auf das Anwesen.“</p>
<p>Nach dem Tod der Erblasserin wies das Nachlassgericht mit Schreiben vom 4.2.1991 darauf hin, dass der Erbvertrag wohl keine Erbeinsetzung enthalte und gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Ein Erbscheinsantrag wurde zunächst nicht gestellt. Am 21.8.1995 erklärten die Beteiligten zu 1 bis 3 zur Niederschrift des Nachlassgerichts, der Ehe- und Erbvertrag vom 17.4.1941 werde übereinstimmend dahingehend ausgelegt, dass der Beteiligte zu 3 zum Alleinerben berufen sei. Es sei der Wille beider Eltern gewesen, ihm das Anwesen zuzuwenden, das den weit überwiegenden Teil des Nachlasses ausmache. Antragsgemäß wurde am selben Tag dem Beteiligten zu 3 ein Erbschein als Alleinerbe erteilt.Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.11.2009 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Einziehung des Erbscheins vom 21.8.1995. Zur Begründung führten sie aus, die Beteiligten seien stets davon ausgegangen, dass sie Erben zu 1/3 geworden seien und der Beteiligte zu 3 als Vorausvermächtnis das Anwesen zu Alleineigentum haben solle. Der Erbschein vom 21.8.1995 sei so beantragt worden, um das Fischereirecht zu behalten, das zum Betrieb der Bootshafen-Gesellschaft erforderlich sei. Am 23.8.1995 habe ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet werden sollen, dieser sei jedoch nicht zustande gekommen. Der Beteiligte zu 3 ist dem Antrag entgegengetreten. Der Ehe- und Erbvertrag könne nur so verstanden werden, dass er die Berufung des Sohnes als Alleinerbe beinhalte. Im Übrigen könne in Anbetracht der übereinstimmenden Willenserklärungen aller Beteiligten die Erbenstellung des Beteiligten zu 3 nach so langer Zeit nicht mehr bezweifelt werden.</p>
<p>Mit Beschluss vom 17.2.2010 ordnete das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins vom 21.8.1995 an. Dagegen legte der Beteiligte zu 3 Beschwerde ein, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Der Erbschein vom 21.8.1995 wurde mit Beschluss vom 21.4.2010 für kraftlos erklärt.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Beschwerde ist nach erfolgter Einziehung zulässig mit dem Ziel, einen neuen gleichlautenden Erbschein zu erhalten (<a href="https://dejure.org/gesetze/FamFG/353.html" target="_blank" title="&sect; 353 FamFG: Einziehung oder Kraftloserkl&auml;rung von Erbscheinen">§ 353 Abs. 2 FamFG</a>). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.</p>
<p>Das Nachlassgericht hat zu Recht die Einziehung des Erbscheins vom 21.8.1995 angeordnet, weil er nicht der Erbrechtslage entspricht (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2361.html" target="_blank" title="&sect; 2361 BGB: Einziehung oder Kraftloserkl&auml;rung des unrichtigen Erbscheins">§ 2361 BGB</a>). Der Einziehung steht nicht entgegen, dass der Erbschein aufgrund einer einverständlichen Erklärung der Beteiligten über die Auslegung des Ehe- und Erbvertrags vom 17.4.1941 erteilt wurde, denn diese ist für das Nachlassgericht nicht verbindlich. Selbst ein &#8211; nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2385.html" target="_blank" title="&sect; 2385 BGB: Anwendung auf &auml;hnliche Vertr&auml;ge">§ 2385 BGB</a> formbedürftiger &#8211; Auslegungsvertrag begründet nur schuldrechtliche Verpflichtungen der Beteiligten untereinander, nicht aber eine Bindung des Nachlassgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. § 2359 Rn. 5; § 2385 Rn. 2).1. Der Ehe- und Erbvertrag vom 17.4.1941 enthält keine Einsetzung des Beteiligten zu 3 als Alleinerben nach der Erblasserin.</p>
<p>In Ziffer IV, letzter Satz, des Ehe- und Erbvertrages wird dem ältesten Sohn ein „Anspruch auf das Anwesen“ eingeräumt für den Fall, dass die Mutter es nicht zu Lebzeiten übergibt oder durch Testament einem erstehelichen Sohn zuwendet. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich um die Einräumung eines schuldrechtlichen Anspruchs bzw. eines Übernahmerechts im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des „Anwesens Hs. Nr. “ zugunsten des ältesten Sohnes (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2049.html" target="_blank" title="&sect; 2049 BGB: &Uuml;bernahme eines Landguts">§ 2049 Abs. 1 BGB</a>; zum Übernahmerecht vgl. Palandt/Edenhofer § 2048 Rn. 9), und nicht um die Anordnung einer unmittelbaren Gesamtnachfolge des ältesten Sohnes in das gesamte Vermögen der Erblasserin.</p>
<p>Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der erbvertraglichen Regelungen und deren Sinn und Zweck. Wie in Ziffer IV des Vertrages ausdrücklich festgehalten, waren die vertragsschließenden Ehegatten bestrebt, dass seit Jahrhunderten im Familienbesitz befindliche landwirtschaftliche Anwesen im Besitz eines Sohnes aus der Familie des Ehemannes zu erhalten. Um das zu erreichen, haben sie für den Fall der Wiederverheiratung der Ehefrau eine schuldrechtliche Verpflichtung vereinbart, das Anwesen „an einen erstehelichen Sohn nach ihrer Wahl zu übergeben“, wobei die Verpflichtung auf die Erben übergehen sollte, falls sie nicht zu Lebzeiten von der Mutter erfüllt würde. Auch für den Fall der Wiederverheiratung wird somit der beabsichtigte Verbleib des Anwesens in der Familie des Ehemannes allein durch eine schuldrechtliche Verpflichtung der überlebenden Ehefrau sichergestellt. Die Regelung zeigt außerdem, dass es die vertragsschließenden Ehegatten ausdrücklich in Kauf genommen haben, dass die Ehefrau von anderen Personen beerbt werden würde als einem Sohn aus erster Ehe. Aus dem Wortlaut der Regelung in Ziffer IV. a. E. und dem gesamten Inhalt des Ehe- und Erbvertrages vom 17.4.1941 ergibt sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ehegatten dem ältesten Sohn die Stellung eines Alleinerben nach der Mutter einräumen wollten. c) Überdies spricht bei einer von einem Notar beurkundeten Erklärung eine gewisse Vermutung dafür, dass der objektive Erklärungsinhalt und der Wille des Erblassers übereinstimmen, denn der Notar war und ist verpflichtet, Irrtümer und Zweifel tunlichst zu vermeiden und zu diesem Zweck den Willen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln (vgl. BayObLGZ 1965, 53/59 zu §§ 30, 35 DienstO f. d. Notare v. 5.6.1937; BayObLG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%201996,%201037" target="_blank" title="BayObLG, 08.02.1996 - 1Z BR 157/95: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments">FamRZ 1996, 1037</a>; Palandt/Edenhofer § 2084 Rn. 2). Hier fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vertragsschließenden Ehegatten, anders als beurkundet, dem ältesten Sohn nicht nur ein Übernahmerecht einräumen, sondern ihn als (Schluss-)Erben hätten einsetzen wollen, und der Notar diesen Willen nicht richtig erfasst hätte. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus dem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Brief der Erblasserin vom 11.2.1976, denn die Erblasserin weist darauf hin, dass der Beteiligte zu 3 „das erste Anrecht“ auf das Anwesen habe, das „nur einer übernehmen“ könne. Auch daraus wird deutlich, dass die Erblasserin &#8211; wie im Ehe- und Erbvertrag vom 17.4.1941 bestimmt &#8211; von einem Übernahmerecht des Beteiligten zu 3 ausgeht, nicht aber von dessen unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolge in ihren Nachlass.</p>
<p>2. Auch im Übrigen greifen die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht durch.</p>
<p>a) Der Hinweis auf das „Reichshöferecht“ geht fehl. Das von der nationalsozialistischen Reichsregierung eingeführte Reichserbhofgesetz vom 29.9.1933 wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20.2.1947 aufgehoben und ist folglich für den 1990 eingetretenen Erbfall ohne Belang. Auch für die Auslegung des 1941 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages lässt sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts herleiten, denn diese wurden von den Vertragsschließenden ersichtlich nicht als maßgeblich betrachtet, nachdem entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere §§ 19 ff., die überlebende Ehefrau Erbin auch des Hofes sein sollte. Die Höfeordnung gilt nur in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO), also nicht in Bayern. Aus den vom Beschwerdeführer beschriebenen allgemeinen Gepflogenheiten bei der Übergabe landwirtschaftlicher Anwesen lassen sich für die Auslegung des verfahrensgegenständlichen Erbvertrages keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ableiten.b) Da schon keine unmittelbare Zuwendung des Anwesens an den Beteiligten zu 3 in dem Erbvertrag vom 17.4.1941 verfügt ist, ist auch kein Raum für die Anwendung der Grundsätze, die bei der Zuwendung von den wesentlichen Nachlasswert darstellenden Einzelgegenständen oder bei der Aufteilung des gesamten Vermögens auf verschiedene Bedachte herangezogen werden (vgl. dazu Palandt/Edenhofer § 2087 Rn. 3 ff.). Es kommt deshalb auch nicht auf die Frage an, was die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Ehe- und Erbvertrages im Jahr 1941 für ihr wesentliches Vermögen gehalten hat und ob sie dabei mögliche künftige Veränderungen einbezogen hat.</p>
<p>3. Nachdem keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, die die Erbfolge nach der Erblasserin regelt, ist sie kraft Gesetzes von den Beteiligten zu 1 bis 3 zu je 1/3 beerbt worden (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1924.html" target="_blank" title="&sect; 1924 BGB: Gesetzliche Erben erster Ordnung">§ 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB</a>). Im Erbscheinsverfahren kommt es auch nicht darauf an, ob das dem Beteiligten zu 3 eingeräumte Übernahmerecht zugleich ein Vorausvermächtnis darstellt.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/FamFG/84.html" target="_blank" title="&sect; 84 FamFG: Rechtsmittelkosten">§ 84 FamFG</a>. Es erscheint angemessen, dass der Beteiligte zu 3 den übrigen Beteiligten die durch seine erfolglose Beschwerde entstandenen Kosten erstatten. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/KostO/131.html" target="_blank" title="&sect; 131 KostO: Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Beh&ouml;rden oder Dienststellen">§ 131 Abs. 4</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KostO/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 KostO: Angelegenheiten ohne bestimmten Gesch&auml;ftswert, nichtverm&ouml;gensrechtliche Angelegenheiten">§ 30 Abs. 1 KostO</a>. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels. Er strebt die Wiedererteilung eines Erbscheins als Alleinerbe an, während die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ihn als Miterben zu 1/3 berufen sieht. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht somit 2/3 des Reinnachlasswertes. Für die Zwecke der Geschäftswertfestsetzung schätzt der Senat diesen auf rund 1 Mio. €, das Interesse des Beteiligten zu 3 somit auf 660.000 €.</p>
<p>Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.</p>
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