Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht ist im Gegensatz zu Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch, lediglich das Rechtsinstitut, das gewissen nahen Verwandten trotz Nichtberücksichtigung bei der gewillkürten Erbfolge Anteil am Erbe zu haben. Das Pflichtteilsrecht ist durch Art.14 und Art6 Grundgesetz geschützt. Hiermit wird die Eigentumsgarantie des Erblassers, die ebenfalls durch Art.14 GG geschützt ist, eingeschränkt, da nach dem Urteil des BVerfG vom 19. April 2005 Az.: 1 BvR 1644/00 der Schutz des Pflichtteilsrecht aus dem Schutz der Familie und ebenfalls des Eigentums schwerer wiegt.
Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers, allerdings nur wenn Sie auf Grund einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Eltern sind damit bspw. nicht pflichtteilsberechtigt, wenn der verheiratete Erblasser per Testament sein einziges Kind als Alleinerben einsetzt, da die Eltern durch den Abkömmling sowieso von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Ehegatte ist dagegen in diesem Fall pflichtteilsberechtigt, da dieser neben dem Abkömmling nach gesetzlicher Erbfolge zum Erben berufen wäre, durch das Testament aber vom Erbe auschgeschlossen wurde.
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