Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 13
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Thema: Anrechnung

28.01.2011

Anrechnung von Empfängen auf den Erbteil

Die Bestimmung, dass gewisse Vorausempfänge im Sinne von Schenkungen auf den Erbteil anzurechnen sind, ist neben den gesetzlich bestimmten Fällen nur durch Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Die Bestimmung der Anrechnungspflicht hat daher zwingend in einem Erbvertrag oder einem Testament zu erfolgen, anderenfalls ist die Bestimmung unwirksam.

BGH, Urteil vom 28. 10. 2009 – IV ZR 82/08

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17.10.2010

Eine Anrechnung die über §2050 BGB hinausgeht, kann nur durch letztwillige Verfügung getroffen werden

Die Bestimmung des §2050 BGB betrifft nur die Anrechnung zwischen Abkömmlingen. Will ein Erblasser nun Vorausempfänge zur Anrechnung bringen im Verhältnis eines Abkömmlings und bspw. eines Ehegatten, ist dies nur durch neuerliche Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch rechtsgeschäftliche Anordnung zwischen dem Erblasser und dem Anrechnungsverpflichteten möglich. Allenfalls eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Miterben kann im Einzelfall hieraus bestehen.

BGH, Urteil vom 28. 10. 2009 – IV ZR 82/08

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