Thema: Anrechnung
28.01.2011
Anrechnung von Empfängen auf den Erbteil
Die Bestimmung, dass gewisse Vorausempfänge im Sinne von Schenkungen auf den Erbteil anzurechnen sind, ist neben den gesetzlich bestimmten Fällen nur durch Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Die Bestimmung der Anrechnungspflicht hat daher zwingend in einem Erbvertrag oder einem Testament zu erfolgen, anderenfalls ist die Bestimmung unwirksam.
BGH, Urteil vom 28. 10. 2009 – IV ZR 82/08
Kategorien: Erbteil
Schlagworte:Anrechnung
17.10.2010
Eine Anrechnung die über §2050 BGB hinausgeht, kann nur durch letztwillige Verfügung getroffen werden
Die Bestimmung des §2050 BGB betrifft nur die Anrechnung zwischen Abkömmlingen. Will ein Erblasser nun Vorausempfänge zur Anrechnung bringen im Verhältnis eines Abkömmlings und bspw. eines Ehegatten, ist dies nur durch neuerliche Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch rechtsgeschäftliche Anordnung zwischen dem Erblasser und dem Anrechnungsverpflichteten möglich. Allenfalls eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Miterben kann im Einzelfall hieraus bestehen.
BGH, Urteil vom 28. 10. 2009 – IV ZR 82/08
Kategorien: Erbteil, Erbvertrag
Schlagworte:Anrechnung