Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Thema: Pflichtteilsergänzungsanspruch

16.02.2011

Pflichtteilsanspruch bei Berliner Testament

Auch ein Berliner Testament ändert nichts daran, dass ein Kind jeweils einen Pflichtteilsanspruch auf den Tod des Erstversterbenden und auf den Tod des längerlebenden Elternteils hat. Ein Berliner Testament führt damit nicht zu einer Verschmelzung zu einem Erbfall, sondern es sind weiterhin beide Erbfälle getrennt voneinander zu betrachten. Für einen konkludenten Pflichtteilsverzicht müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 14. 6. 2010 – 2 U 831/09

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17.12.2010

Verjährungsunterbrechung einer Feststellungsklage auf das Pflichtteilsrecht

Eine Klage auf Feststellung des Pflichtteilsrechts hemmt nicht die Verjährung des Pflichtteilergänzungsanspruches wenn zu der beeinträchtigenden Schenkung in dem Klageverfahren nichts vorgetragen wird.

BGH, Urteil vom 27-03-1996 – IV ZR 185/95

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22.11.2010

Grundstückswertermittlung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ermittlung des anzusetzenden Grundstückswertes bei einer Schenkung die hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruches berücksichtigt werden muss, unter Berücksichtigung eines eingeräumten Wohnrechtes.

BGH, Urteil vom 17-01-1996 – IV ZR 214/94

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24.10.2010

Verjährung bei Stufenklage

Fragen der Verjährung bei Stufenklage auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche, sowie der Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der Klage.

BGH, Urteil vom 22. 3. 2006 – IV ZR 93/05

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17.10.2010

Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Abfindungsbetrag für Erbverzicht

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als angemessen im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt zu erwartende Erbrecht anzusehen ist.

BGH, Beschluss vom 3. 12. 2008 – IV ZR 58/07

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