Thema: Rücktritt
23.09.2011
Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen
Schließen der Erblasser und der Berechtigte einen Vertrag unter Lebenden, welcher Pflichten der beiden Parteien begründet (hier: Pflicht zur Pflege des Erblasser), und wird eine solche Vertragspflicht verletzt, so kann der Erblasser von dem Vertrag unter Lebenden gem. §§ 349, 323 Abs. 1 BGB und gleichermaßen vom Erbvertrag gem. § 2295 BGB zurücktreten.
Der Rücktritt ist jedoch erst dann möglich, wenn der Erblasser dem Berechtigten eine Frist zur Erfüllung der geschuldeten Leistung gesetzt hat. Erst nach dem erfolglosen Ablauf der Frist kann der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht gem. § 349 Gebrauch machen.
BGH, Beschluss vom 5. 10. 2010 – IV ZR 30/10 (OLG Oldenburg)
Kategorien: Erbvertrag
Schlagworte:Anfechtung, Erbvertrag, Pflegeleistungen, Rücktritt