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Pflichtteilsrecht

Verfassungsrechtliche Entscheidung zum Pflichtteilsrecht

Das deutsche Pflichtteilsrecht ist verfassungsgemäß und Ausgestaltung des Art 14 GG.

BVerfG, Beschluß vom 19. 4. 2005 – 1 BvR 1644/00

GG Art. 14 I 1, 6 I; BGB §§ 2333 Nrn. 1 u. 2, 2345 II, 2339 I Nr. 1

Zum Sachverhalt:


Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Pflichtteilsrechts.


Verfahren 1 BvR 1644/00


Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Bf. gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, in denen er als Erbe nach seiner Mutter zur Zahlung des Pflichtteils an seinen Bruder (im Folgenden: Kl.) verurteilt wurde. Der Bf. ist einer von zwei Söhnen der am 18. 2. 1994 verstorbenen Erblasserin. Sie hatte ihn im Jahre 1982 in einem privatschriftlichen Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte im Zeitpunkt ihres Todes gemeinsam mit dem an einer schizophrenen Psychose leidenden Kl. in einem Haus. In den letzten Jahren vor dem Tod der Erblasserin, in denen der Kl. zurückgezogen in einem Zimmer im Keller des Hauses wohnte, kam es wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des Kl. gegen die Erblasserin. Nachdem er die Erblasserin am 13. 1. 1994 erneut massiv angegriffen hatte, errichtete diese am 20. 1. 1994 ein weiteres Testament. Darin bestätigte sie die Erbeinsetzung des Bf. und verfügte zusätzlich: „Meinen gewalttätigen Sohn enterbe ich, weil er mich nachweislich oft misshandelt (Faustschläge auf den Kopf) und dadurch meinen eventuellen plötzlichen Tod in Kauf nimmt.” Am 18. 2. 1994 erschlug der Kl. die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus, zerstückelte die Leiche und versteckte die Leichenteile im Wald. Wegen dieser Tat ordnete das LG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Kl. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Kl. habe zwar das Unrecht seiner Tat einsehen können, sei jedoch zur Tatzeit auf Grund seiner psychischen Erkrankung und damit einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. Der Kl., vertreten durch seinen Betreuer, machte gegen den Bf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Er erhob Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Bf. wurde zunächst mit Teilurteil zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft verurteilt. Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Nach Erteilung der Auskunft und anschließender Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs durch den Kl. wurde der Bf. durch Schlussurteil des LG zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 50605,55 DM verurteilt. Das LG führte aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Erblasserin mit dem Testament vom 20. 1. 1994 eine Pflichtteilsentziehung beabsichtigt habe. Jedenfalls wäre eine solche nicht wirksam, da die in § 2333 BGB aufgezählten und vorliegend in Frage kommenden schweren und vorsätzlichen Straftaten ein schuldhaftes Verhalten voraussetzten, welches nach den Feststellungen im Strafverfahren nicht gegeben sei. Die dagegen vom Bf. eingelegte Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das OLG änderte, nachdem es zur Frage der Schuldfähigkeit des Kl. bei den Misshandlungen der Erblasserin im Zeitraum 1993/1994 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte, das erstinstanzliche Urteil dahin gehend ab, dass der Bf. zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 47630,55 DM verurteilt wurde. Dem Kl. sei der Pflichtteilsanspruch weder nach § 2333 BGB wirksam entzogen worden, noch könne er als pflichtteilsunwürdig gem. §§ 2339 I Nr. 1, 2345 II BGB angesehen werden; denn er habe sowohl bei der Tötung als auch bei den vorangegangenen Misshandlungen der Erblasserin im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt.


Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Bf. das Schlussurteil des LG und das Berufungsurteil des OLG sowie mittelbar die Normen der §§ 829, 2303, 2333 Nrn. 1 und 2, 2337, 2339 I Nr. 1, 2343, 2345 II BGB an. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 I und Art. 6 I GG geltend.


Verfahren 1 BvR 188/03


Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Bf. gegen zivilgerichtliche Urteile, die sie als Erbin gegenüber dem Sohn des Erblassers (im Folgenden: Kl.) zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichten.


Der am 15. 11. 2000 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasser litt vor seinem Tod an einer Lungenerkrankung und an Herzrhythmusstörungen. Er befand sich deswegen zeitweise in stationärer Behandlung. Zwischen ihm und dem Kl. kam es in den letzten Jahren vor dem Erbfall zu Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über den Kontakt und Umgang des Erblassers mit einem Enkelkind, dem Sohn des Kl. Diese Meinungsverschiedenheiten waren unter anderem Gegenstand eines Briefwechsels zwischen dem Erblasser und dem Kl. Den Wunsch des Erblassers auf brieflichen Kontakt und persönlichen Umgang mit seinem Enkelkind lehnte der Kl.ab. Mit notariellem Testament vom 16. 4. 1999, in dem er den Wert seines Vermögens mit 500000 DM bezifferte, setzte der Erblasser sodann die Bf., seine Ehefrau, zur alleinigen Vorerbin ein und entzog – neben vier weiteren Kindern – dem Kl. den Pflichtteil. Unter anderem führte er in dem Testament aus: „Auch mein Sohn T soll keinen Pflichtteil erhalten. Er hat mir seit Jahresfrist jeden unmittelbaren Kontakt mit seinen Kindern verweigert und mir in einem persönlichen Gespräch erklärt, dass er jeden Kontakt zu mir ablehne. Dieses Gespräch fand statt, obwohl er wusste, dass ich erst kürzlich aus dem Krankenhaus nach einer Schwersterkrankung entlassen worden war. Als mir mein Enkel zu Weihnachten einen kurzen Brief schrieb und ich ihm liebevoll antwortete, schickte er mir die Zeilen mit dem ausdrücklichen ‚Verbot’ zurück, mit seinen Kindern weiter in Kontakt zu treten. Als ich mich an diese ‚Weisung’ nicht hielt und erneut brieflichen Kontakt zu meinen Enkeln suchte, hat er mir den Brief wiederum zurückgeschickt.” Nach dem Tode des Erblassers machte der Kl. den Pflichtteilsanspruch geltend. Er erhob Stufenklage und begehrte zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Bf. wandte demgegenüber ein, dass eine wirksame Pflichtteilsentziehung vorliege. Der Kl. habe durch sein Handeln eine schwere nachteilige Wirkung auf den Gesundheitszustand des Erblassers in Kauf genommen. Die Bf. bot unter anderem über die Behauptung Beweis an, dass dem Erblasser ärztlicherseits die Vermeidung jeglicher Aufregung nahe gelegt worden sei. Auf diese Tatsache habe der Erblasser mit der Formulierung im Testament angespielt, der Kl. habe gewusst, „dass ich erst kürzlich nach einer Schwersterkrankung entlassen worden war”. Das LG verurteilte die Bf. zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses (§§ 2303, 2314 BGB). Die Pflichtteilsentziehung sei unwirksam, weil kein sie rechtfertigender Grund vorliege. Die Bf. – die gem. § 2336 III BGB die Beweislast für das Vorliegen des Pflichtteilsentziehungsgrundes trage – habe schon nicht ausreichend substanziiert dargetan, dass der Kl. den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt habe. Dagegen wandte sich die Bf. mit der Berufung. Sie machte geltend, das LG habe zu Unrecht das verfassungsrechtlich bislang nicht abschließend geklärte Verhältnis zwischen der Testierfreiheit einerseits und der derzeitigen Ausgestaltung des Verwandtenerbrechts andererseits zum Nachteil des Erblassers gewichtet. Das KG wies die Berufung zurück. Eine körperliche Misshandlung des Erblassers liege nicht bereits in der Tatsache, dass der Kl. ihm den unmittelbaren Umgang und Kontakt mit dem Enkelkind verwehrt habe. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Bf. gegen die Urteile des LG und des KG. Sie rügt eine Verletzung ihrer Verfassungsrechte aus Art. 14 I, 3 I und 103 I GG. Die Gerichte hätten die Anforderungen an die Darlegung eines Körperverletzungsvorsatzes überspannt und hierfür angebotene Indizienbeweise nicht erhoben.


Die Verfassungsbeschwerde des Bf. im Verfahren 1 BvR 1644/00 war erfolgreich, soweit sie sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen wendet, und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das OLG. Die Verfassungsbeschwerde der Bf. im Verfahren 1 BvR 188/03 war erfolglos.

Aus den Gründen:


B. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.


I. Auf die durch die Erbrechtsgarantie von Verfassungs wegen verbürgte erbrechtliche Lage kann sich nicht nur der Erblasser berufen. Auch die beiden Bf. genießen als dadurch begünstigte Erben den Schutz des Grundrechts des Art. 14 I GG und können ihn, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, geltend machen. Anderenfalls würde der Grundrechtsschutz mit dem Tode des Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden (vgl. BVerfGE 91, 346 [360] = NJW 1995, 2977; BVerfGE 99, 341 [349] = NJW 1999, 1853).


II. Im Verfahren 1 BvR 188/03 steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 II BVerfGG) entgegen, obwohl die Verfassungsbeschwerde sich gegen gerichtliche Entscheidungen richtet, die die Bf. im Rahmen einer Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zur Erteilung einer Auskunft und nicht zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilt haben. Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Bf. im Ausgangsverfahren – im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 [380] = NJW 1981, 1201; BVerfGE 69, 188 [202] = NJW 1985, 2939) – alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 73, 322 [325] = NJW 1987, 1319; BVerfGE 81, 97 [102f.] = NJW 1990, 566; BVerfGE 84, 203 [208] = NJW 1991, 2694; BVerfGE 95, 96 [127] = NJW 1997, 929). Der Bf. sind jedoch keine Versäumnisse in dieser Richtung anzulasten. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, ihre verfassungsrechtlichen Einwendungen in dem den angegriffenen Entscheidungen folgenden Verfahren auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags geltend zu machen. Zwar hat der Anspruch auf Auskunft gem. § 2314 BGB lediglich Hilfscharakter zur Bezifferung des Zahlungsantrags (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl. [2005], § 2314 Rdnr. 1). Jedoch handelt es sich bei der Frage, ob der Kl. pflichtteilsberechtigt oder ob ihm der Pflichtteil wirksam entzogen worden ist, um eine Vorfrage sowohl für den Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 2314 BGB als auch für die nachfolgende Geltendmachung des Geldanspruchs (vgl. Staudinger/Olshausen, BGB, 1998, Vorb. §§ 2333ff. Rdnr. 30; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. [2002], Vorb. § 2333 Rdnr. 5). Deshalb ist es zulässig, sogleich die gesamte Stufenklage abzuweisen, wenn das Fehlen einer Pflichtteilsberechtigung einen Auskunftsanspruch ebenso ausschließt wie einen Zahlungsanspruch (vgl. BGH, NJW 1964, 2303 = MDR 1964, 665). Da anderenfalls widersprüchliche Entscheidungen ergehen würden (vgl. dazu Lüke, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. [2000], § 254 Rdnr. 22), ist auch für den umgekehrten Fall, in dem das Gericht – wie hier – einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage einer Pflichtteilsberechtigung bejaht, zu erwarten, dass es bei der Entscheidung über den Zahlungsanspruch seine Auffassung zur Pflichtteilsberechtigung nicht aufgeben wird.


Da auf Grund des vom Erblasser bezifferten Werts des Nachlasses auch im nachfolgenden Verfahren über die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs mit einer Verurteilung der Bf. zur Zahlung eines bestimmten Pflichtteilsbetrags zu rechnen ist, geht bereits von den angegriffenen Entscheidungen eine grundrechtsrelevante Beschwer aus. Es ist der Bf. daher nicht zumutbar, zur Wahrung der als verletzt gerügten Grundrechte ihre verfassungsrechtlichen Einwendungen zunächst im Verfahren über die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruchs geltend zu machen.


C. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1644/00 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen richtet. In ihrem sich mittelbar gegen das Pflichtteilsrecht der Kinder gem. § 2303 I BGB sowie gegen die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nrn. 1 und 2 BGB und den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des §§ 2345 II, 2339 I Nr. 1 BGB wendenden Teil ist sie unbegründet.


Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 188/03 ist unbegründet.


I. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 i.V. mit Art. 6 I GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 I BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nrn. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des §§ 2345 II, 2339 I Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.


1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gewährleistet die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Es hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (vgl. BVerfGE 91, 346 [358] = NJW 1995, 2977). Art. 14 I 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss bei dessen näherer Ausgestaltung den grundlegenden Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 I GG wahren, sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichheitsgebot beachten (vgl. BVerfGE 67, 329 [340] = NJW 1985, 1455; BVerfGE 105, 313 [355] = NJW 2002, 2543 = FPR 2002, 576). Wenngleich die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht in einem Zusammenhang stehen, garantiert die Erbrechtsgarantie nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen; die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Einschränkung des Erbrechts sind – weil sie an einen Vermögensübergang anknüpfen – weitergehend als die zur Einschränkung des Eigentums (vgl. BVerfGE 93, 165 [174] = NJW 1995, 2624).


b) Ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 I GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 [358] = NJW 2002, 2543 = FPR 2002, 576; BVerfGE 99, 341 [350] = NJW 1999, 1853). Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfasst die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. BVerfGE 58, 377 [398] = NJW 1982, 565). Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 [398] = NJW 1982, 565; BVerfGE 99, 341 [350f.] = NJW 1999, 1853). Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 [345] = NJW 1985, 1455).


c) Dem Recht des Erblassers, zu vererben, das durch die Testierfreiheit geschützt ist, entspricht das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 [360] = NJW 1995, 2977; BVerfGE 93, 165 [174] = NJW 1995, 2624; BVerfGE 99, 341 [349] = NJW 1999, 1853).


2. Auch die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ist als tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG geschützt.


a) Ihre Merkmale sind als tradierte Kernelemente des deutschen Erbrechts neben der Testierfreiheit und dem Erwerbsrecht des Erben Bestandteil des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG. Mit der gesonderten Erwähnung des Erbrechts neben dem Eigentumsschutz in Art. 14 I 1 GG bringt das Grundgesetz zum Ausdruck, dass die Erbrechtsgarantie eine eigenständige, über die Gewährleistung der Testierfreiheit des Erblassers hinausgehende Bedeutung hat. Denn die Freiheit des Erblassers, zu vererben, könnte schon als Ausfluss der Eigentumsfreiheit angesehen werden. Die erbrechtliche Institutsgarantie vermittelt weitergehend inhaltliche Grundaussagen einer verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung. Zu den von ihr erfassten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass.


b) Diese Teilhabe der Kinder am Nachlass des Erblassers hat eine lange Tradition. Der Gedanke des Pflichtteilsrechts im Sinne einer Beschränkung des Erblasserwillens hat seinen Ursprung im römischen Recht. In den germanischen Rechten kannte man überwiegend keine Verfügungsfreiheit des Erblassers; der Nachlass wurde nur innerhalb der Familie vererbt. Erst durch die Rezeption des römischen Rechts gewannen die Testierfreiheit und damit auch der Grundsatz einer zumindest wertmäßigen Nachlassteilhabe der Kinder gegen den Willen des Erblassers an Bedeutung. Sämtliche der vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Deutschland geltenden Partikularrechtsordnungen kannten – in der Ausgestaltung als materielles Noterbrecht oder als Zuerkennung eines Geldanspruchs – die zwingende Beteiligung der Kinder des Erblassers am Nachlass (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. V, ErbR, 2. Aufl. [1896], S. 382f.; Staudinger/Haas, Vorb. § 2303ff. Rdnrn. 6-9; Lange/Kuchinke, ErbR, 5. Aufl. [2001], § 37 I 1).


Bereits die 1. Kommission zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich beschloss im Jahre 1875 einstimmig, grundsätzlich das Pflichtteilsrecht anzuerkennen und den Kindern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht zu gewähren. Maßgebend für diese Entscheidung war vor allem, dass der Gedanke einer Beschränkung des Erblassers durch ein Pflichtteils- oder Noterbrecht fast zu allen Zeiten und bei allen Völkern vorhanden gewesen sei. Bei den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch ging man davon aus, dass eine Rechtspflicht des Erblassers bestehe, die ihm gewährte Testierfreiheit nicht zu missbrauchen. Die Pflichtteilsberechtigung der Kinder wurde als Kehrseite dieser Rechtspflicht angesehen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, S. 384, 387). Gleichzeitig war auch die Möglichkeit der Entziehung einer Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers am Nachlass im Falle einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser in den meisten der im Deutschen Reich vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Rechtsordnungen anerkannt und wurde im Rahmen der Beratungen zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich aufgegriffen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, S. 428-432).


In den Beratungen der 2. Kommission stand die grundsätzliche Frage einer Beibehaltung oder Beseitigung des Pflichtteilsrechts nicht mehr zur Debatte. Auch bei den Beratungen im Reichstag gab es nur vereinzelte Stimmen, die sich gegen ein Pflichtteilsrecht aussprachen (vgl. Mertens, Die Entstehung der Vorschriften des BGB über die gesetzliche Erbfolge und das PflichtteilsR, 1970, S. 81-89; Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, V. Bd., ErbR, 1899, S. 903-905). An diese traditionelle Ausgestaltung des Erbrechts mit der grundsätzlichen Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder hat der Grundgesetzgeber durch die Gewährleistung in Art. 14 I 1 GG angeknüpft.


c) Das in Deutschland geltende Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers entspricht im Grundsatz denjenigen Erbrechtsordnungen anderer europäischer Staaten, die ebenfalls vom römischen Recht beeinflusst sind. Auch diese sehen ein – im Einzelnen jeweils unterschiedlich ausgestaltetes – bedarfsunabhängiges Pflichtteils- oder Noterbrecht der Erblasserkinder vor. So haben beispielsweise in Österreich die Kinder – wie in Deutschland – einen schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (vgl. §§ 762ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Einen gleichartigen Pflichtteilsanspruch sieht das polnische Erbrecht vor, wobei sich die Quote bei Minderjährigkeit des Kindes von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils auf zwei Drittel erhöht (vgl. Art. 991 des Zivilgesetzbuchs). In Italien wird den Kindern als „Pflichterben” ein (im Wege der Herabsetzungsklage durchzusetzendes) Pflichtteilsrecht gewährt. Bei einem Kind kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen, bei mehreren über ein Drittel (vgl. Art. 536ff. des Codice Civile). Ähnliche Beschränkungen der Testierfreiheit bestehen in Frankreich, wo für die Kinder in Art. 913ff. des Code Civil ein als materielles Vorbehaltserbrecht ausgestaltetes Noterbrecht normiert ist. Der davon nicht betroffene Teil des Erblasservermögens beläuft sich bei einem Kind auf die Hälfte, bei zwei Kindern auf ein Drittel und bei drei oder mehr Kindern auf ein Viertel (vgl. zum Ganzen Martiny, in: Verhandlungen des 64. DJT, Bd. I, Gutachten, 2002, S. A 76f., A 81ff. m. zahlr. w. Bsp.).


3. Das Pflichtteilsrecht steht darüber hinaus in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 I GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 [178] = NJW 1981, 1943).


a) Art. 6 I GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte die Familie betreffende private Recht (vgl. BVerfGE 6, 55 [71f.] = NJW 1957, 417). Die Verfassung verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 24, 119 [135] = NJW 1968, 2233; BVerfGE 33, 236 [238]). Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist, wie es auch der Gesetzgeber als Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung in § 1618a BGB statuiert hat (vgl. BVerfGE 57, 170 [178] = NJW 1981, 1943). Auch bei den Beratungen im Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates ging man bei der Frage, ob das Erbrecht in den Grundrechtskatalog aufgenommen werden soll, davon aus, dass das Erbrecht unter anderem der Erhaltung der Familie diene (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/I, 1993, Ausschuss für Grundsatzfragen, bearb. von Pikart/Werner, S. 147f.).


b) Die strukturprägenden Merkmale der Nachlassteilhabe von Kindern sind Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 I GG schützt dieses Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen. Das Pflichtteilsrecht knüpft – wie das Unterhaltsrecht – an die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Kindern an und überträgt diese regelmäßig durch Abstammung begründete und zumeist durch familiäres Zusammenleben untermauerte Solidarität zwischen den Generationen in den Bereich des Erbrechts. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt damit von Verfassungs wegen grundsätzlich auch den durch die Abstammung begründeten familienrechtlichen Bindungen. Diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern. Der Erwerb und die Erhaltung von Vermögenswerten beruht in der Familiengemeinschaft typischerweise auf ideellen oder wirtschaftlichen Beiträgen sowohl des Erblassers als auch seiner Kinder (Erziehung, finanzielle Unterstützung, Mitarbeit, Konsumverhalten, Pflegeleistungen); auch die Nutzung des Familienvermögens geschieht weithin gemeinsam durch den Erblasser und seine Kinder. Hieran anknüpfend hat das Pflichtteilsrecht die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie – unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes – über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen (vgl. Staudinger/Otte, BGB, 2000, Einl. zu §§ 1922ff. Rdnr. 51; Boehmer, ErbR, in: Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd., 1954, S. 401 [414, 416]).


c) Gerade in den Fällen einer Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinen Kindern oder gar der Zerrüttung dieser Beziehung setzt das Pflichtteilsrecht der Testierfreiheit des Erblassers und der damit für ihn eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu „bestrafen”, Grenzen. Es beschränkt die Entscheidungsfreiheit des Erblassers, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise er seine Kinder an seinem Nachlass beteiligen will. Das Pflichtteilsrecht schließt auf diese Weise die Ungleichbehandlung von Kindern durch den Erblasser zwar nicht aus, aber es relativiert diese Möglichkeit. Zugleich wird eine unverhältnismäßige erbrechtliche Benachteiligung der Kinder durch die Einsetzung des Ehegatten oder einer familienfremden Person als Erben oder Vermächtnisnehmer vermieden. Das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist damit grundsätzlich geeignet und erforderlich, die Kinder des Erblassers davor zu schützen, dass sich die Familienbeziehungen überhaupt nicht oder nur unzulänglich in der Verteilung des Nachlasses widerspiegeln (vgl. Martiny, S. A 70f.).


d) Dieser einerseits freiheitsbegrenzenden und andererseits familienschützenden Funktion des Pflichtteilsrechts kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn Kinder des Erblassers aus einer früheren Ehe oder Beziehung vorhanden sind, die ohne ein Pflichtteilsrecht an dem Vermögen des Erblassers oftmals nicht teilhaben würden. Dies gilt im besonderen Maße für nichteheliche Kinder des Vaters. Das Pflichtteilsrecht ist für das nichteheliche Kind eine einfachrechtliche Ausprägung des durch Art. 6 V GG begründeten Schutzauftrags des Gesetzgebers im Bereich des Erbrechts. Diese Verfassungsnorm gebietet es, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass in Form eines Erbrechts oder jedenfalls eines Geldanspruchs zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 25, 167 [174] = NJW 1969, 597; BVerfGE 44, 1 [17f.] = NJW 1977, 1677).


4. Das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers genügt auch in der konkreten Ausprägung, die es in § 2303 I BGB erfahren hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelung des § 2303 I BGB sichert einerseits den Kindern des Erblassers eine grundsätzlich unentziehbare und angemessene Nachlassteilhabe in Form eines gegen den Nachlass gerichteten Geldanspruchs. Der den Kindern gewährte Anteil am Nachlass lässt andererseits dem Erblasser einen hinreichend großen vermögensmäßigen Freiheitsraum, um seine Vorstellungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode umzusetzen. Damit hält sich diese Norm innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.


Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist es in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten sachgerecht zu lösen (vgl. BVerfGE 30, 173 [199] = NJW 1971, 1645; BVerfGE 52, 131 [153] = NJW 1979, 1925). Die Pflicht zur rechtlichen Ausgestaltung einer grundsätzlich zwingenden Nachlassteilhabe der Kinder des Erblassers steht in einem Spannungsverhältnis zur ebenfalls grundrechtlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers. Die Lösung dieses Konflikts ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss den Gehalt der Struktur bildenden Merkmale sowohl der Testierfreiheit wie des Pflichtteilsrechts der Kinder differenzierend und konkretisierend in für die Beteiligten unmittelbar verbindliches Recht umsetzen. Dabei hat er die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu sehen und jeweils so zu begrenzen, dass sie sowohl für den Erblasser als auch für seine Kinder so weit wie möglich wirksam bleiben. Bei der konkreten einfachrechtlichen Ausgestaltung der Einzelheiten hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 67, 329 [340f.] = NJW 1985, 1455). So dürfte er etwa statt eines Pflichtteilsrechts in der Ausgestaltung eines Geldanspruchs auch eine Beteiligung des enterbten Kindes an der Erbengemeinschaft einführen. Auch die Höhe des Pflichtteils ist nicht verfassungsrechtlich strikt vorgegeben; es muss lediglich eine unentziehbare angemessene Teilhabe der Kinder am Nachlass des Erblassers gewährleistet werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, über die derzeitigen Vorschriften hinaus den Kindern einen unentziehbaren Anteil am Nachlass zu sichern, besteht jedenfalls nicht (vgl. BVerfGE 91, 346 [360] = NJW 1995, 2977).


5. Die in § 2333 Nrn. 1 und 2 und §§ 2345 II, 2339 I Nr. 1 BGB enthaltenen Regelungen über Pflichtteilsentziehungs- und Pflichtteilsunwürdigkeitsgründe genügen ebenfalls den verfassungsrechtlichen Vorgaben.


a) Es gibt Fallkonstellationen, in denen es nicht möglich ist, sowohl das Prinzip der Testierfreiheit als auch den Grundsatz der unentziehbaren Nachlassteilhabe der Kinder gleichermaßen zur Geltung zu bringen. So kann es dem Erblasser bei einem besonders schwerwiegenden Fehlverhalten des Kindes ihm gegenüber schlechthin unzumutbar sein, eine Nachlassteilhabe dieses Kindes hinnehmen zu müssen. Ein derartiges Fehlverhalten des Kindes kann den unbeschränkten Vorrang der Testierfreiheit aber nur dann rechtfertigen, wenn es über die Störung des familiären Beziehungsverhältnisses deutlich hinausgeht, die üblicherweise vorliegt, wenn der Erblasser seine Kinder von der Erbfolge durch letztwillige Verfügung ausschließt. Nicht jedes Fehlverhalten des Kindes, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt, rechtfertigt den Vorrang der Testierfreiheit, da sonst das Pflichtteilsrecht der Kinder leer liefe und jede praktische Bedeutung verlöre.


b) Für solche Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber von Verfassungs wegen Regelungen vorzusehen, die dem Erblasser eine Entziehung oder Beschränkung der Nachlassteilhabe des Kindes ermöglichen. Wegen der Vielgestaltigkeit und Unterschiedlichkeit möglicher familiärer Konfliktsituationen darf der Gesetzgeber dabei im Rahmen seines Gestaltungsspielraums generalisierende und typisierende Regelungen verwenden. Er darf daher auch die Pflichtteilsentziehung an Tatbestandsmerkmale knüpfen, deren Vorhandensein in einem späteren gerichtlichen Verfahren relativ leicht nachgewiesen werden kann. Ebenso liegt es im Rahmen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, von einem Erblasser bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die eine Pflichtteilsentziehung enthält, zu verlangen, den Grund der Entziehung mit hinreichender Deutlichkeit zu benennen.


c) Auch der Erbe kann sich, wie ausgeführt, vom Eintritt des Erbfalls an auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG berufen (vgl. o. unter B I). Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, auch ihm die rechtliche Möglichkeit zu geben, den gegen ihn gerichteten Pflichtteilsanspruch eines Erblasserkindes mit der Begründung abzuwehren, gerade ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser habe dazu geführt, dass dieser seinem Kind den Pflichtteil nicht mehr selbst habe entziehen können.


d) Der Gesetzgeber hat bei der Normierung der Tatbestände, die einen Entzug oder eine Beschränkung der Nachlassteilhabe der Kinder wegen groben Fehlverhaltens rechtfertigen, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit insbesondere die Grundsätze der Normenklarheit, der Justiziabilität und der Rechtssicherheit zu beachten (vgl. BVerfGE 63, 312 [323f.] = NJW 1983, 1841). Diese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte sprechen gegen eine – in der rechtspolitischen Diskussion verschiedentlich vorgeschlagene (vgl. die Nachweise bei S. Herzog, Die Pflichtteilsentziehung – ein vernachlässigtes Institut, 2003, S. 387-395) – allgemeine Zerrüttungs- oder Entfremdungsklausel. Auch der verfassungsrechtliche Regelungsauftrag an den Gesetzgeber in Art. 6 V GG (vgl. BVerfGE 58, 377 [389f.] = NJW 1982, 565) kann der Schaffung einer solchen Klausel entgegenstehen. Durch sie würde sich das Risiko erhöhen, dass nichteheliche Kinder häufiger von einer Pflichtteilsentziehung betroffen werden als eheliche Kinder. Der Gesetzgeber ist ferner von Verfassungs wegen nicht gehalten, den Katalog der in § 2333 BGB aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe um eine allgemein auf schwerwiegende Gründe verweisende Auffangklausel zu ergänzen, wie teilweise in der rechtspolitischen Diskussion in Erwägung gezogen wird (vgl. Schlüter, S. 1071).


e) Die hier allein zu prüfenden Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nrn. 1 und 2 BGB entsprechen grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie setzen Fehlverhaltensweisen des Pflichtteilsberechtigten voraus, die schwerwiegend genug sind, um von einer Unzumutbarkeit für den Erblasser ausgehen zu können, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Diese gesetzlichen Regelungen umschreiben auch im Interesse der Normenklarheit und der Justiziabilität das Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser in hinreichend klarer Weise. Sie sehen zudem – jedenfalls in der Auslegung, die sie durch Rechtsprechung und Lehre gefunden haben – mit der Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein Tatbestandsmerkmal vor, das für den Regelfall in geeigneter Weise sicherstellt, dass Fehlverhaltensweisen eines Kindes den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.


Das Erfordernis schuldhaften Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten ist – neben anderen Gesichtspunkten – im Rahmen des komplexen Beziehungsgefüges zwischen dem Erblasser und seinen Kindern ein grundsätzlich aussagekräftiges und geeignetes Abgrenzungskriterium für die Entscheidung, ob das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf unentziehbare Nachlassteilhabe wegen Unzumutbarkeit für den Erblasser hinter dessen Testierfreiheit zurücktreten muss.


f) Schließlich genügt auch der in den §§ 2345 II, 2339 I Nr. 1 BGB normierte Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund aus den gleichen Gründen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch er knüpft die Versagung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes an ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser.


II. 1. Die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/00 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen allerdings auf einer Auslegung und Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB, die der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Testierfreiheit der Erblasserin aus Art. 14 I 1 GG nicht hinreichend Rechnung trägt.


a) Die Auslegung und Anwendung verfassungsmäßiger Vorschriften des Zivilrechts ist Sache der ordentlichen Gerichte. Sie müssen dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205ff.] = NJW 1958, 257; st. Rspr.). Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 [196] = NJW 1999, 1322; st. Rspr.). Da der Rechtsstreit aber ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung im grundrechtsgeleitet interpretierten Privatrecht findet, ist das BVerfG darauf beschränkt, nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92f.] = NJW 1964, 1715). Dagegen ist es nicht Sache des BVerfG, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1 [9f.] = NJW 1996, 1529). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt aber vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet, und wenn die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 [37] = NJW 1997, 386; BVerfGE 97, 391 [401] = NJW 1998, 2889).


b) Danach haben die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand. Sie gehen zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon aus, dass eine wirksame Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Nr. 1 BGB grundsätzlich ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kindes voraussetzt. Wird dieses von den Zivilgerichten herangezogene Kriterium jedoch strikt im strafrechtlichen Sinne verstanden, kann dies im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen widersprechen. Eine solche Situation ist gegeben, wenn das Kind zwar schuldunfähig im Sinne des Strafrechts war, aber den objektiven Unrechtstatbestand wissentlich und willentlich verwirklichte. Dies haben die Gerichte in ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt.


Der Sachverhalt, den die Gerichte zu bewerten hatten, unterschied sich wesentlich von den Fallgestaltungen, die in der Regel einer Enterbung oder einer Pflichtteilsentziehung zu Grunde liegen. Die Gerichte haben die objektiven Voraussetzungen des Entziehungsgrundes des § 2333 Nr. 1 BGB festgestellt, aber nicht die besonderen Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Es ist Aufgabe der Gerichte, ein unverhältnismäßiges Zurücktreten des Grundrechts der Testierfreiheit hinter das Recht des Kindes auf hinreichende Nachlassteilhabe zu verhindern.


Die Erblasserin war vom Kl. schon mehrfach vor der Tötung in erheblicher Weise körperlich misshandelt und bedroht worden. Sie hatte insofern in der ständigen Angst vor weiteren Misshandlungen und der Tötung durch ihn gelebt. Diese durchaus konkrete Gefahr, die sich später durch Tötung der Erblasserin verwirklichte, war für sie der Grund gewesen, dem Kl. den Pflichtteil entziehen zu wollen. Nach dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war der Kl. bei der Tötung der Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne, aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies hätte die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung veranlassen müssen, ob der Kl. bei den vorangegangenen Misshandlungen jedenfalls in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem Leben Trachtens gem. § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte. Die Gerichte haben diese besonderen Umstände nicht gewürdigt und sie nicht in die Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze einbezogen, sondern lediglich darauf abgestellt, dass der Kl. bei den Angriffen auf die Erblasserin nicht schuldhaft gehandelt habe. Das wird der Problematik des Ausgangsfalls nicht gerecht und verfehlt die grundrechtliche Gewährleistung der Testierfreiheit.


c) Die Vorschrift des § 2333 Nr. 1 BGB konnte von den Gerichten in dem Sinne ausgelegt und angewendet werden, dass es auf ein Verschulden des Kl. im strafrechtlichen Sinne nicht ankommt.


aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da das Tatbestandsmerkmal eines schuldhaften Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten vom Gesetzgeber in die Nr. 1 des § 2333 BGB nicht aufgenommen worden ist. Nach der Definition der Rechtsprechung trachtet nach dem Leben eines anderen, wer dessen Tod durch sein Tun „erstrebt”, wer sich den Tod des anderen als „Ziel” seines Tuns gesetzt hat (vgl. RGZ 100, 114 [115], zu § 1566 BGB a.F.). Der Gesetzeswortlaut schließt es demnach nicht aus, dass auch ein mit „natürlichem” Vorsatz handelnder psychisch Kranker eine solche zielgerichtete Handlung vornehmen kann. Auch systematische Gründe stehen einer entsprechenden Auslegung nicht im Wege. Ein Vergleich zwischen dem Pflichtteilsentziehungsgrund in § 2333 Nr. 1 BGB einerseits und den ein Verschulden voraussetzenden Gründen in § 2333 Nrn. 2 und 3 BGB andererseits lässt den Schluss zu, dass die Lebensnachstellung als ein eigenständiges, schwerwiegendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten angesehen werden muss, weshalb es nicht in den Katalog der schweren Vergehen und Verbrechen aufgenommen, sondern ganz an den Anfang der Aufzählung der für beachtlich erklärten Gründe gestellt worden ist.


bb) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 2333 Nr. 1 BGB nicht gegen eine solche Auslegung. Aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass es der Wille des Gesetzgebers war, auch bei dem Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 1 BGB ein schuldhaftes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten zu verlangen. So wurden zwar die einzelnen Pflichtteilsentziehungsgründe in den Beratungen zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs als eine „Art Strafe” für den Pflichtteilsberechtigten bezeichnet, und der Teilentwurf Erbrecht des zuständigen Redaktors sah vor, dass der Pflichtteilsberechtigte die Lebensnachstellung „mittels strafrechtlich verfolgbarer Handlung” begehen müsse. Im weiteren Verlauf der Beratungen wurde aber diese Formulierung weder von der 1. Kommission noch von der 2. Kommission aufgegriffen. Bereits der Entwurf der 1. Kommission sah die Lebensnachstellung als selbstständigen Entziehungsgrund vor (vgl. Jakobs/Schubert [Hrsg.], Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ErbR, 2. Teilbd., 2002, S. 1999-2013). Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang nur von der „Urheberschaft der bezeichneten Handlung” in der Person des Pflichtteilsberechtigten (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, S. 431). In der Denkschrift des Reichsjustizamtes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde als gemeinsamer Grundgedanke der Pflichtteilsentziehungsgründe der Gesichtspunkt genannt, dass die Entziehung nur stattfinden dürfe, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Verhalten zur Last falle, das sich als eine grobe Verletzung des zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bestehenden Bandes darstelle (vgl. Mugdan, S. 876). Angesichts dieser Quellenlage lässt sich nicht feststellen, dass § 2333 Nr. 1 BGB eine zivilrechtliche Strafsanktion zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten sein soll und dass in jedem Fall ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Strafrechts erforderlich ist.


d) Das Urteil des LG und das Urteil des OLG beruhen auf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB. Sie verletzen den Bf. zu 1 in seinem Grundrecht aus Art. 14 I 1 GG. Die Sache wird gem. § 95 II BVerfGG an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.


e) Sonstige verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere die, ob auch in Bezug auf den Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 2 BGB und den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund der §§ 2345 II, 2339 I Nr. 1 BGB im konkreten Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Auslegung geboten ist und eine solche überhaupt in Betracht kommt, bedürfen keiner weiteren Prüfung.


2. Die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 188/03 verletzen die Bf. nicht in ihren Verfassungsrechten. Sie lassen einen Verstoß gegen Art. 14 I 1, 3 I und 103 I GG nicht erkennen.


Anders als in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1644/00 lag der Pflichtteilsentziehung hier eine familiäre Konfliktsituation zu Grunde, wie sie kennzeichnend für eine Enterbung ist und in der das Pflichtteilsrecht gerade seine Funktion erfüllt. Zwischen dem Erblasser und dem Kl. war es über die Frage des Umgangs und Kontakts mit einem Enkelkind zu einer Entfremdung und einem Zerwürfnis gekommen, die der Erblasser zum Anlass genommen hatte, dem Kl. auch den Pflichtteil zu entziehen. Die Gerichte haben in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anwendung des § 2336 III BGB vorausgesetzt, dass die Bf. einen Körperverletzungsvorsatz des Kl. hinreichend substanziiert. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Gerichte den Vortrag der Bf. für nicht hinreichend substanziiert gehalten und die angebotenen Beweise deswegen nicht erhoben haben. Sie haben sich mit der Frage, ob ein entsprechender Vortrag der Bf. im Hinblick auf das Vorliegen eines Körperverletzungsvorsatzes gegeben ist, inhaltlich auseinander gesetzt und die Ausführungen der Bf. unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt. Ihre Argumentation findet eine hinreichende Grundlage in den zivilprozessualen Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit eines Beweisantrags (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 443; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. [1997], § 284 Rdnrn. 42-44, 73f.). Dass die Gerichte dabei die grundrechtliche Gewährleistung der Testierfreiheit sowie die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verkannt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsauffassung der Gerichte, aus dem von der Bf. geschilderten äußeren Geschehensablauf könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Kl. bei dem Abbruch des Kontakts zu dem schwer kranken Erblasser mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt hat, mag in einfachrechtlicher Hinsicht nicht zwingend gewesen sein. Sie liegt jedoch bei einer Betrachtung der familiären Gesamtumstände, die der Pflichtteilsentziehung zu Grunde gelegen haben, zumindest nahe und ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.