Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 13
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers

Besteht Zweifel daran, dass der Erblasser, bei Errichtung des Testaments, die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung aufgrund einer Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörung nicht erkennen konnte, so ist er gem. § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Die Beweislast geht auf den gesetzlichen Erben über, wenn er sich auf einen lichten Moment des Erblassers bei Errichtung des Testaments beruft. Das Gericht darf sich nicht allein auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, sondern muss vorweg eine Grundlage dafür schaffen. Ein Gutachten darf nur mit Würdigung aller anderen Aussagen und Beweise herangezogen werden. Ein Privatgutachten ist kein vor Gericht geltendes Beweismittel.

OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 22. 12. 1997 – 20 W 264–95



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Ergänzungen auf Fotokopie eines Originaltestaments

Die handschriftlichen Ergänzungen auf einer Fotokopie eines formwirksamen eigenhändigen Testaments bedürfen der Formerfordernisse des § 2247 BGB. Demnach werden Änderungen innerhalb der Fotokopie und somit die letzte Verfügung erst wirksam, wenn der Erblasser am Schluss des Textes unterschreibt, um sicherzustellen, dass es sich hierbei um eine abschließende Willenserklärung des Erblassers handelt. Ferner soll hierdurch ein räumlicher Abschluss zur Vermeidung durch nachträgliche Ergänzungen durch Dritte geschaffen werden. 

OLG München, Beschluss vom 31. 8. 2011 – 31 Wx 179/10 mehr

Voraussetzungen der Stufenklage bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches

Im Wege der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ist die oft zu kurze Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Nur die Leistungsklage hemmt diese Verjährung, so dass der Anspruchsberechtigte gezwungen ist die Klage auf den Pflichtteil mit der Klage auf Auskunft zu verbinden. Die Stufenklage selbst sollte sehr sorgfältig erstellt werden, um nicht später wegen Fehlern in die Gefahr der Verjährung des Pflichtteilsanspruches zu laufen.

BGH, Urteil vom 3. 7. 2003 – III ZR 109/02

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Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben

Unterliegt ein Erwerb zum einen der inländischen, zum anderen der niederländischen Schenkungssteuer, so wird die für die gesamten Vorerwerbe gezahlte niederländischen Steuer nicht auf die zu zahlende inländische Steuer angerechnet (§ 14 ErbStG). Es ist nur die für die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) gezahlte niederländische Schenkungssteuer anzurechnen (§ 21 ErbStG). Die unter Umständen anfallende Doppelbelastung kann deshalb auftreten, weil sowohl die Bundesrepublik als auch die Niederlande die Schenkung besteuern und die Doppelbelastung nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen ist.

BFH, Urteil vom 7.9. 2011 – II R 58/09 (FG Köln 23.4. 2009 9 K 47/07)

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Freibeträge bei internationalen Erbfällen

Urteil des EuGH zu den Freibeträgen bei internationalen Erbschaftsfällen und der Unzulässigkeit unterschiedlicher Freibeträge auch bei Schenkungen oder gemischten Schenkungen.

EuGH, Urteil vom 22. 4. 2010 – C-510/08 Vera Mattner/FA Velbert

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