Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine von zwei zulässigen Arten der letztwilligen Verfügung im deutschen Erbrecht. Dieser sogenannte Typenzwang beinhaltet, dass jede Art von letztwilliger Verfügung entweder ein Testament oder einen Erbvertrag darstellt. Der größte Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag besteht insbesondere darin, dass beim Erbvertrag mindestens noch eine weitere Person neben dem eigentlichen Erblasser beteiligt ist, die sich zusammen mit dem Erblasser fest binden will hinsichtlich der im Erbvertrag getroffenen Regelungen.
Während in einem Testament einseitig von Seiten des Erblassers verfügt werden kann ohne dass dieser sich einer Bindung unterwirft, werden beim Erbvertrag häufig Vermögensübertragungen im Zusammenspiel mit Gegenleistungen und/oder Erbverzichts- oder Plichtteilsverzichtserklärungen getroffen. Hierbei binden sich alle Vertragsparteien, ein Rücktritt oder ein Lösen von diesen vertraglichen Bindungen ist nur schwer und unter besonderen gesetzlichen Regelungen möglich.
Daher ist es vor Abschluss eines Erbvertrages unverzichtlich sich ausführlich über die Folgen der Regelungen und insbesondere die Bindungskraft dieser Regelungen beraten zu lassen. Ist ein Erbvertrag erstmal wirksam abgeschlossen worden so führen veränderte Lebensumstände oftmals dazu, dass man sich hiervon lösen will. Auch hier ist eine Beratung durch einen Fachmann unverzichtlich.
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