Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 13
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Thema: Testament

01.08.2012

Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers

Besteht Zweifel daran, dass der Erblasser, bei Errichtung des Testaments, die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung aufgrund einer Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörung nicht erkennen konnte, so ist er gem. § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Die Beweislast geht auf den gesetzlichen Erben über, wenn er sich auf einen lichten Moment des Erblassers bei Errichtung des Testaments beruft. Das Gericht darf sich nicht allein auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, sondern muss vorweg eine Grundlage dafür schaffen. Ein Gutachten darf nur mit Würdigung aller anderen Aussagen und Beweise herangezogen werden. Ein Privatgutachten ist kein vor Gericht geltendes Beweismittel.

OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 22. 12. 1997 – 20 W 264–95



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26.09.2011

Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf verschlossenem Briefumschlag bei Unwirksamkeit der sich im Umschlag befindlichen weiteren testamentarischen Verfügungen

Zur Klärung, ob der Testierwille des Erblassers bei Errichtung des Testaments vorlag, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung alle Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung heranzuziehen. Für nicht der gesetzlichen Form entsprechende Testamente sind besonders strenge Anforderungen an den Testierwillen zu stellen.

Die Tatsache, dass ein Brief die Aufschrift „Testament“, eine Zeitangabe und eine Unterschrift enthält, lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um eine rechtlich bedeutsame Erklärung des Erblassers handelt.

Regelungen über eine Testamentsvollstreckung und Regelungen über die Verteilung des Nachlasses sind voneinander unabhängige Verfügungen gem. § 2085 BGB. Der Wirksamkeit der Verfügung über die Testamentsvollstreckung steht die Unwirksamkeit der den Nachlass regelnde Verfügung nicht im Wege. Eine unwirksame Verfügung führt nur zur Gesamtunwirksamkeit, wenn der Erblasser die eine Verfügung ohne die unwirksame andere Verfügung nicht getroffen hätte.

OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschluss vom 26. 3. 2010 – 14 Wx 30/09

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29.10.2010

Formwirksamkeit eines Testaments über im Ausland belegene Grundstücke(hier:USA)

Trotz Nichtratifizierung des Haager Testamentsformübereinkommens durch die USA kann eine nach deutschem Erbrecht formwirksame Verfügung von Todes wegen auch für ein im Ausland belegenes Grundstück formwirksam sein.

BGH, Urteil vom 7. 7. 2004 – IV ZR 135/03

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26.10.2010

Testierfähigkeit und Vorhandensein mehrere Testamente

Das Gericht muss die Testierfähigkeit bei Vorliegen von Tatsachen für Zweifel von Amts wegen aufklären. Sind mehrere Testamente vorhanden, bei denen nicht festgestellt werden kann welches das spätere ist, gelten diese als gleichzeitig errichtet und die dort enthaltenen Regelungen gelten gleichsam. Widersprechen sich einzelne Regelungen heben Sie sich gegenseitig auf.

BayObLG, Beschluß vom 23. 8. 2002 – 1Z BR 61/02

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