Thema: Prozessrecht
16.11.2010
Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten des Erblassers
Die Klage auf Feststellung, dass der Pflichtteilsentzug des noch lebenden Erblassers unwirksam sei, hat auch zu Lebzeiten des Erblassers ein Rechtschutzbedürfnis, da das Pflichtteilsrecht bereits zu Lebzeiten ein Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten Erben besteht.
BGH, Urteil vom 10. 3. 2004 – IV ZR 123/03
Kategorien: Pflichtteilsrecht
Schlagworte:Pflichtteil, Prozessrecht
12.11.2010
Verjährungsunterbrechung einer Feststellungsklage auf das Pflichtteilsrecht
Eine Klage auf Feststellung des Pflichtteilsrechts hemmt nicht die Verjährung des Pflichtteilergänzungsanspruches wenn zu der beeinträchtigenden Schenkung in dem Klageverfahren nichts vorgetragen wird.
BGH, Urteil vom 27-03-1996 – IV ZR 185/95
Kategorien: Pflichtteilsrecht
Schlagworte:Prozessrecht
26.10.2010
Testierfähigkeit und Vorhandensein mehrere Testamente
Das Gericht muss die Testierfähigkeit bei Vorliegen von Tatsachen für Zweifel von Amts wegen aufklären. Sind mehrere Testamente vorhanden, bei denen nicht festgestellt werden kann welches das spätere ist, gelten diese als gleichzeitig errichtet und die dort enthaltenen Regelungen gelten gleichsam. Widersprechen sich einzelne Regelungen heben Sie sich gegenseitig auf.
BayObLG, Beschluß vom 23. 8. 2002 – 1Z BR 61/02
Kategorien: Erbengemeinschaft, Testament
Schlagworte:Prozessrecht, Testament
24.10.2010
Verjährung bei Stufenklage
Fragen der Verjährung bei Stufenklage auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche, sowie der Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der Klage.
BGH, Urteil vom 22. 3. 2006 – IV ZR 93/05
Kategorien: Pflichtteilsrecht
Schlagworte:Pflichtteilsergänzungsanspruch, Prozessrecht
17.10.2010
Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig
Die Erbengemeinschaft ist anders als die GbR oder die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf Dauer sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie hat keine Organe, die sie im Rechtsverkehr vertreten könnte, so dass keine Rechtsfähigkeit besteht. Passiv oder aktiv legitimiert sind im Prozess daher die einzelnen Erben, hat einer davon seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist für Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts nicht das Land- sondern das Oberlandesgericht zuständig.
BGH, Beschluß vom 17. 10. 2006 – VIII ZB 94/05
Kategorien: Erbengemeinschaft
Schlagworte:internationales Erbrecht, Prozessrecht