Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@erbfall.eu

Rechtsgebiete:

– Erbrecht
– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist insbesondere die Frage, ob eine reine Teilungsanordnung vorliegt oder doch ein Vorausvermächtnis gewollt war, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Streitigkeiten. Während die Teilungsanordnung lediglich die gegenständliche Aufteilung bestimmt und wertmäßig zu Ausgleichungspflichten der Erben führt, steht beim Vorausvermächtnis dem Erben der Gegenstand ohne Anrechnung auf seine Erbquote zu.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. 10. 2007 – 3 U 272/06

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Anfechtung Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

Nach dem Erbfall kann ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht nicht mehr angefochten werden. Möglicherweise besteht aber ein Bereicherungsanspruch gegen die Erben auf Grund einer erfolgten arglistigen Täuschung vor Erklärung des Erb- oder Pflichtteilsverzichts.

OLG Koblenz, Beschluß vom 4. 3. 1993 – 6 W 99/93

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Anrechnung von Empfängen auf den Erbteil

Die Bestimmung, dass gewisse Vorausempfänge im Sinne von Schenkungen auf den Erbteil anzurechnen sind, ist neben den gesetzlich bestimmten Fällen nur durch Verfügung von Todes wegen, nicht aber durch Rechtsgeschäft unter Lebenden möglich. Die Bestimmung der Anrechnungspflicht hat daher zwingend in einem Erbvertrag oder einem Testament zu erfolgen, anderenfalls ist die Bestimmung unwirksam.

BGH, Urteil vom 28. 10. 2009 – IV ZR 82/08

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Übermaßverbot bei Grundstücksbewertungen

Zu den Voraussetzungen des Übermaßverbotes bei der Bewertung von Grundstücken die mit fremden Gebäuden bebaut sind. Eine erheblich über dem Verkehrswert liegende Grundstücksbewertung verstößt gegen das Übermaßverbot und ist damit rechtswidrig.

BFH, Urteil vom 2. 7. 2004 – II R 9/02

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Ausgleichung nach § 2057a BGB bei Pflege- oder Hilfeleistungen

Die Ausgleichung nach §2057a BGB ist unter allen tatsächlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Insbesondere muss der Ausgleichungsbetrag angemessen zur Lebensführung des Verstorbenen und zum sonstigen Umfang des Nachlasses sein.

LG Konstanz: Urteil vom 28.11.2009 – 5 O 249/08

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